…kann keine Betriebsstätte im Sinn von Art. 5 Abs. 1 OECD-MA angenommen werden. Keine Betriebsstätten werden daher beispielsweise begründet: von bloßen Briefkastengesellschaften an ihrem satzungsmäßigen Sitz (EAS 598, EAS 776, EAS 838); durch die Vornahme einer bloßen Gerichtsregistrierung einer polnischen Zweigniederlassung bei einer zwölf…
…lässt, dass ein ungewöhnlicher Gewinnabfluss in das Ausland vorliegt, oder wenn Anhaltspunkte bestehen, dass im Ausland lediglich eine Scheinkapitalgesellschaft (Briefkastengesellschaft) existiert. Weiters ist auf der Grundlage der Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 924 zu prüfen, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Arbeitgeberfunktionen möglicherweise nicht vom ausländischen Arbeitskräfteüberlasser, sondern…