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6 Treffer426 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 121726. Mündliche Gebührenfestsetzung (§ 32 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Sonderzuständigkeiten beantragen, einen mündlichen Bescheid zu erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gebührenschuldner einen Rechtsmittelverzicht abgibt (§ 255 BAO). Der Bescheid wird durch mündliche Bekanntgabe erteilt. Die darin festgesetzte Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides sofort zur Zahlung fällig. Randzahlen 1218 bis 1249: derzeit frei

GebR 2025 Rz 88–953.2.4. Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4a GebG
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…2024 Ende der Selbstberechnungsfrist mit Ablauf des 15. September 2024 Selbstberechnung durch Parteienvertreter am 13. September 2024 Fälligkeitstag 15. November 2024 Die selbst berechnete Gebühr ist unter Anführung der Abgabenart (GEB) und des Zeitraumes (Monat, in dem die Selbstberechnung erfolgte, zB September 2024) auf dem…

GebR 2025 Rz 157–1688.2. Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…der Antragsteller die schriftliche Erledigung erhält. Beispiel: Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Mehrparteienverfahren: Die Einstellung des Verfahrens wird den Parteien mit Ausnahme desjenigen, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, schriftlich zur Kenntnis gebracht; es entsteht keine Gebührenschuld. Rz 167: Als abschließend - und damit die Gebührenschuld…

GebR 2025 Rz 315–32010.2.2. Mehrere Bewilligungen in einer Ausfertigung
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung) an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann (siehe dazu Rz 157 ff). Beispiel: Hinausgabe an den zur Erwerbstätigkeit Berechtigten, an den neuen österreichischen Staatsbürger Rz 319: Die ausstellende Behörde einer nach § 14 TP 2 GebG…

GebR 2025 Rz 70–763.1.3. Entrichtung an Urkundspersonen (§ 13 Abs. 4 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

3.1.3. Entrichtung an Urkundspersonen (§ 13 Abs. 4 GebG) Rz 70: Die Gebühren für Protokolle (Niederschriften) gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 490 ff) über eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter…

GebR 2025 Rz 20–232.2. Auswirkungen der Gebührenbefreiungen auf das Gesamtschuldverhältnis
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…der Parteienvertreter allein verbleibender Gebührenschuldner und hat die Eingabengebühr zu entrichten. Rz 21: Ist die einzige oder sind alle als Gebührenschuldner in Frage kommende(n) Person(en) persönlich von der Gebührenpflicht befreit, fällt für die Schrift oder das Rechtsgeschäft keine Gebühr an. Auch die Geltendmachung…