…Ein Alternativer Investmentfonds iSd § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011 ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß dem ersten Hauptstück des dritten Teils des InvFG 2011 als Sondervermögen gebildet worden ist, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht…
…die - vereinfacht dargestellt - diese Leistungen an derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer dieser Rechtsträger, Organisationen oder Nationalbank erbringen. Der Begriff des qualifizierten Kreditkartenanbieters iSd § 62 Z 2 GMSG wird in § 69 GMSG definiert. Dies ist ein Kreditkartenanbieter, der Einlagen nur unter bestimmten Auflagen und Beschränkungen akzeptiert. Der…
…mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung) an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann (siehe dazu Rz 157 ff). Beispiel: Hinausgabe an den zur Erwerbstätigkeit Berechtigten, an den neuen österreichischen Staatsbürger Rz 319: Die ausstellende Behörde einer nach § 14 TP 2 GebG…
…andere Finanzanlagen, spricht man von "gemischten Dachfonds". Rz 43: Gemäß § 71 InvFG 2011 wird die Auflage von OGAW als "Dachfonds" bzw. "gemischte Dachfonds" ermöglicht. Allerdings sind mehrstufigen Fondsstrukturen Grenzen gesetzt. OGAW können auch Anteile an anderen OGAW und OGA (zum Begriff siehe § 71 Abs. 1…
…ist jedenfalls mit der Auflage zu verbinden, dass die lohnsteuerliche Erfassung der Arbeitskräfte sichergestellt wird. Hierzu muss vorweg das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ein Finanzamt auswählen, das bereit ist, die lohnsteuerliche Überwachung zu übernehmen. Die Erteilung einer Steuernummer ("Signal L") durch das Finanzamt an das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen…
…erhalten hat. Da die steuerlichen Bestimmungen der §§ 186 bis 188 InvFG 2011 hinsichtlich AIF auch lediglich an die Qualifikation eines Organismus als AIF anknüpfen (und nicht daran, dass dessen Verwaltung durch einen konzessionierten AIFM erfolgt), ist es auch für die steuerlichen Folgen unerheblich, ob dem…
…BAO) Rz 76: Wurden feste Gebühren an die Behörde oder an die Urkundsperson zu Unrecht entrichtet, so kann beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (Adresse: Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten, Postfach 222, 1000 Wien) die Rückzahlung beantragt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres…