RIS AI

Findok · Richtlinien

Kassenwerte

Fremdwährungsgegenwerte gemäß § 12 Abs. 4 KGG 1992

Fassung 111 — geltend ist 1881 AbschnitteStammnr. 68607

Fassungen

Inhalt der Fassung 111

Reihenfolge nach dem Inhaltsverzeichnis der Fassung. Ein Abschnitt, der sich über mehrere Fassungen nicht geändert hat, ist nur einmal gespeichert · frühester Abschnitt gilt ab 01.07.2021.