Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2833-W/02
Gebäudebewertung, Unterstellen der in der Anlage zu § 53a BewG angeführten Durchschnittspreise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2833-W/02vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Gebäudewert ist durch Unterstellung der in der Anlage zu § 53a BewG angeführten Durchschnittspreise zu ermitteln. Ist innerhalb bestimmter Bauklassen eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Ausführung nicht möglich, ist nach Punkt 16 der Anlage ein Zwischenwert anzusetzen (z.B. ein Wert zwischen dem Wert für sehr gute und dem Wert für gute Ausführung). Ein Gebäude ist aber grundsätzlich als Einheit zu betrachten und das Erscheinungsbild hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale in seiner Gesamtheit der Bewertung zu unterziehen. Die Zuordnung jedes einzelnen "Gebäudemerkmales" zu einer bestimmten Ausführung widerspricht dem, der Anlage zugrunde liegenden System.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Einheitswertbescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom
16. Mai 2001 betreffend Nachfeststellung gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 1
BewG 1955 zum 1. Jänner 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Für den
gegenständlichen Grundbesitz wird der Einheitswert zum 1. Jänner 2001
mit Euro 402.171,46 (das entspricht S 5,534.000,00) und der gemäß
Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35 % erhöhte Einheitswert mit Euro
542.866,07 (das entspricht S 7,470.000,00) festgestellt.
Der Zusatz im
Bescheidspruch unter Punkt 1. "Gemäß
§ 293 BAO berichtigter"
entfällt.
Im
übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen
Feststellungsbescheid vom 16. Mai 2001 (Nachfeststellung gemäß
§
22 Abs. 1 Z 1 BewG) wurde der Einheitswert für den gegenständlichen
Grundbesitz (Betriebsgrundstück, bewertet als Mietwohngrundstück) zum
1. Jänner 2001 mit S 5,749.000,00, erhöht S 7,761.000,00 festgestellt.
Auf der berufungsgegenständlichen Liegenschaft war eine Wohnhausanlage in
Massivbauweise samt Tiefgarage errichtet worden. Das Gebäude wurde auf
fremdem Grund und Boden errichtet. Der Bodenwert blieb daher außer Ansatz.
Die Bewertung des Gebäudes erfolgte auf Grund der Angaben der von der
Berufungswerberin (Bw.) eingereichten Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes bebauter Grundstücke.
Fristgerecht wurde Berufung
eingebracht. Vorgebracht wurde, bei der Bewertung des Objektes sei für die
Wohnungen ein Quadratmeterpreis von S 2.300,00 errechnet worden. Wie aus
beiliegender Baubeschreibung in Kopie ersichtlich sei, würde der
tatsächliche Preis pro Quadratmeter aber um S 241,00 niedriger liegen. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2001 wurde der Berufung teilweise
stattgegeben und der Quadratmeterpreis auf S 2.200,00 reduziert.
Am 31. Juli 2001 langte beim
Finanzamt der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Vorgebracht wird, im angefochtenen
Bescheid sei ein m2-Preis von S 2.200,00 festgesetzt worden. Aufgrund der
beigelegten Baubeschreibung und der Bewertung laut Bewertungsgesetz 1955 -
Anlage zu § 53a - würde sich ein m2-Preis von S 1.989,00
ergeben.
Mit 1. Jänner 2003 ist die
Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 60 Abs. 1 Z 1 BewG ist Betriebsgrundstück im Sinne dieses
Bundesgesetzes der zu einem gewerbliche Betrieb gehörige Grundbesitz,
soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen
Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde.
Gemäß
Abs. 4 leg. cit. sind Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 1 leg. cit.
wie Grundvermögen zu bewerten.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken
(Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die
sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden), vom Bodenwert
(Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Bodenwert
kam aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude auf fremdem Grund und Boden
errichtet wurde, keiner zum Ansatz.
Gemäß
§ 53 Abs. 5 leg. cit. ist bei Mietwohngrundstücken und bei
gemischtgenutzten Grundstücken der Gebäudewert aus dem
Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung
der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von
Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche der Gebäude
oder der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist die
Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche
Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume
einschließlich der Nebenräume und Wandnischen (Einbauschränke)
sowie einschließlich der für die erwähnten Zwecke nutzbar
ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind in die nutzbare
Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke ist bei der Berechnung der
nutzbaren Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder Teile von
Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind, sowie Treppen,
Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone und Terrassen sind bei der
Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen.
Gemäß
Abs. 6 leg. cit. ist bei der Ermittlung des Gebäudewertes der
Neuherstellungswert (Abs. 3 bis 5) entsprechend dem Alter der Gebäude oder
der Gebäudeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt durch einen Abschlag
für technische Abnützung zu ermäßigen.
§
53a BewG regelt die Durchschnittspreise. Demnach sind die bei der Ermittlung des
Gebäudewertes gemäß
§ 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden
Durchschnittspreise in der Anlage festgesetzt. Die Anlage ist ein Bestandteil
dieses Bundesgesetzes.
Der
Bw. wurde vom Finanzamt ein Formular "BG 30" zugesendet, welches diese
ausgefüllt retourniert hat. Demnach bewegt sich das Gebäude zwischen
guter und sehr guter Ausstattung. Das Finanzamt setzte nach Punkt "15.
Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke" der Anlage eine
Einstufung von 15.24 bis 15.25 für gute bis sehr gute Ausführung und
einen Quadratmeterpreis von 2300,-S inklusive gemäß Punkt 18.3 der
Anlage vorgesehenen Zuschlag von 5 % für als Teil des Grundstückes zu
betrachtende Zentralheizungen fest. Die Loggien wurden mit 15.24/25 und einem
Mittelwert von S 2.100,--angesetzt. Die Garagen in die Bauklasse 15.33/34
(Nebengebäude) gereiht und mit einem m2-Preis von S 850,--
bewertet.
Gemäß
Punkt 16. der Anlage ist es möglich, wenn eine eindeutige Einstufung in die
Bauklassen unter Punkt 15. nicht möglich ist, einen entsprechenden
Zwischenwert anzusetzen.
Mit
Berufungsvorentscheidung reduzierte das Finanzamt den Quadratmeterpreis indem
statt S 2.300,-- pro m2 für die Wohnungen ein m2-Preis von S 2.100,-- als
Mittelwert festgesetzt wurde, was einer Einstufung in die Bauklasse 15.24/25
entspricht, wodurch sich zuzüglich des Zuschlages für Zentralheizung
(5 % von 2.100,--) ein m2-Preis von S 2.200,-- ergibt.
Dieser
Wertansatz erscheint aufgrund der Angaben in der Erklärung
angemessen.
Die Ermittlung des
Neuherstellungswertes gemäß
§ 53 Abs. 6 BewG erfolgt in der
Weise, dass je nach Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder
Gebäudeteile Durchschnittspreise je m2 unterstellt werden. Die
Durchschnittspreise sind in der Anlage zu § 53 a BewG gesetzlich
festgelegt. Dabei ist jedes
Gebäude und jeder
Gebäudeteil in eine der dort
vorgesehenen Bauklassen einzureihen.
Auch
bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken ist
wegen des Wortlautes "Gebäude oder Gebäudeteile" die Möglichkeit
gegeben, einzelne Gebäudeteile, die hinsichtlich ihrer Bauweise und
Ausstattung von den übrigen Gebäudeteilen abweichen, unter Anwendung
verschiedener Durchschnittspreise je Quadratmeter zu bewerten. Dies kann z. B.
erforderlich sein, wenn sich in einem Gebäude Geschäftslokale
befinden, die wesentlich besser ausgestattet sind als die übrigen
Gebäudeteile. Auch in die nutzbare Fläche einzubeziehende Nebentrakte
oder freistehende Nebengebäude, die wesentlich anders ausgestattet sind,
werden gelegentlich mit anderen Durchschnittspreisen als das zugehörige
Hauptgebäude zu bewerten sein (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald,
Kommentar zum Bewertungsgesetz zu § 53).
Eine weitere Unterteilung
ist im Bewertungsgesetz nicht vorgesehen. Ein Gebäude ist
grundsätzlich als Ganzes zu betrachten und das Erscheinungsbild
hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale als Ganzes der Bewertung zu
unterziehen.
Die "Merkmale für die
Beurteilung der baulichen Ausführung eines Gebäudes oder
Gebäudeteiles" ergeben ein
Gesamtbild des Gebäudes, welches
in die Einreihung in eine bestimmte Bauklasse mündet. Ist innerhalb der
Bauklassen eine eindeutige Einstufung nicht möglich, so ist ein
entsprechender Zwischenwert anzusetzen (Punkt 16. der Anlage). Die Einreihung
jedes einzelnen "Gebäudemerkmales"
in eine eigene Bauklasse, wie dies die Bw. in ihrer Berechnung vorgenommen hat,
widerspricht dem, der Anlage zugrunde liegenden System.
Der Zusatz im Bescheidspruch
unter Punkt 1. "Gemäß
§ 293 BAO berichtigter" hat zu entfallen.
Da an die Berufungswerberin bisher kein
Bescheid ergangen ist, kann somit auch kein "berichtigter" Bescheid
ergehen.
Der als solcher bezeichnete
Bescheid enthält jedoch alle erforderlichen Merkmale (§ 93 BAO) und
ist daher als "Erstbescheid" zu betrachten.
Hinsichtlich der fehlerhaften
Zustellung an die Bw. "zH S-AG" ist zu sagen, dass der Bescheid der Bw.
offensichtlich zugekommen ist, da sie fristgerecht im eigenen Namen Berufung
eingebracht hat.
§ 7 Zustellgesetz
bestimmt, dass, falls im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die
Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt gilt, in dem das Dokument
dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Heilung von
Zustellmängeln).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- Anlage 1 Z 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2833-W/02
- Stammnummer
- 9948
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF