Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1821-L/02
Pflichtverletzung durch Abschluss eines Globalzessionsvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1821-L/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Steyr betreffend Haftung entschieden:
Der
Berufung wird dahingehend stattgegeben, dass die Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin, Fa. S & A GmbH, in
Höhe von insgesamt € 13.132,09 auf nachfolgend angeführte
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 4.453,96 vermindert
wird:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag
in Euro
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Umsatzsteuer
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September
1999
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604,27
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Pfändungsgebühren
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1999
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169,18
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Umsatzsteuer
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Oktober
1999
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1.758,97
|
Umsatzsteuer
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November
1999
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1.921,54
|
Summe
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4.453,96
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Zahlungsfrist nach §
224 Abs. 1 BAO bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Februar 1995
wurde die Firma S. & A. GmbH gegründet. Seit
1. Jänner 1998 vertritt der Bw. die Primärschuldnerin
selbstständig.
Am 11. Februar 2000 erließ das Finanzamt
Steyr einen Haftungsbescheid. Der Bw. wurde gem. der §§ 9 und 80
BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma S. &
A. GmbH im Ausmaß von 241.989,39 S in Anspruch genommen. Die
Haftungssumme wurde wie folgt aufgegliedert:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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Juni 1999
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Umsatzsteuer
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11.175,39
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1999
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Säumniszuschlag
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2.454,00
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Jänner 1999
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Verspätungszuschlag
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8.803,00
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1998
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Umsatzsteuer
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49.504,00
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1999
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Stundungszinsen
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295,00
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August 1999
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Umsatzsteuer
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62.210,00
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1999
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Säumniszuschlag
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1.244,00
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Oktober bis Dezember 1999
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Körperschaftsteuer
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6.250,00
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September 1999
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Umsatzsteuer
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47.081,00
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1999
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Pfändungsgebühr
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2.328,00
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Oktober 1999
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Umsatzsteuer
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24.204,00
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November 1999
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Umsatzsteuer
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26.441,00
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Summe
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241.989,39
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem.
§ 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen vertretenen obliegen
und befugt seien, die diesen zustehende Rechte wahrzunehmen. Der Bw. hätte
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mittel, die er
verwalten würde, entrichtet würden. Als Geschäftsführer der
Firma S. & A. GmbH wäre der Bw. daher verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mittel entrichtet
würden. Da der Bw. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei und der
Rückstand in Folge schuldhafter Verletzung dieser Pflicht nicht eingebracht
werden könnte, wäre die Haftung auszusprechen. Gem. § 9
Abs. 1 BAO würden die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben dem durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben, wenn sie nicht nachweisen könnten,
dass sie an der Nichtzahlung der Abgaben kein Verschulden treffen würde,
haften. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der
Behörde die im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Abgabenverfahren
im Besonderen gelten würde, treffe denjenigen, der eine ihm obliegende
Pflicht nicht erfüllt, die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen
Gründen ihm deren Erfüllung nicht möglich wäre,
widrigenfalls davon auszugehen sei, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise
nicht nachgekommen sei. Als schuldhaft iSd Bestimmung des § 9
Abs. 1 BAO gelte jede Form des Verschuldens, somit auch leichte
Fahrlässigkeit.
Mit Schriftsatz vom 17. März 2000 brachte
der Bw. gegen den Haftungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung ein. An der
nicht rechtzeitigen Einbezahlung der Abgaben treffe ihn persönlich
keinerlei Verschulden. Die verschiedenen Gründe, warum die
Abgabenschuldigkeiten nicht pünktlich erbracht werden könnten,
würden in mehreren Ursachen liegen:
1. 2 Großbaustellen, bei denen die Montage
wesentlich überschritten worden wäre und Pauschalpreise vereinbart
wären. Die tatsächlichen Auswirkungen, dass diese Baustellen derartig
verlustig wären, könnten erst nach vollständiger
Durchführung der Arbeiten in der vollen Tragweite gesehen
werden.
2. Stehzeiten im Herbst vergangenen Jahres, wodurch die
Montagekosten nicht auf Endverbraucher überwälzt werden
könnten.
3. Extrem scharfer Wettbewerb in der gesamten Region, wo
die Firma tätig sei.
4. Geringer Bankkredit, dadurch knappe
Liquidität.
5. Zahlungsstockungen durch lange Zahlungsfristen bei den
Großaufträgen
6. Überdurchschnittliche Kostenbelastung durch
Arbeitsgerichtsverfahren mit einer ehemaligen Gesellschafterin und
Mietrechtsklage der Vermieterin, welche ebenfalls Gesellschafterin
sei.
7. Zahlungsausfälle in einem nicht voraussehbaren
Ausmaß
8. Weitergabe eines Lüftungsauftrages an ein
Subunternehmen, wobei dort die Kosten exorbitant überschritten würden
und die Primärschuldnerin per Gerichtsverfahren zur Zahlung verpflichtet
worden sei.
All diese erwähnten Gründe hätten dazu
geführt, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht pünktlich bezahlt werden
könnten. Durch die längeren Zahlfristen der Großaufträge
und Einbehalt (Haftrücklass und Korrekturen der Schlussrechnungen) sei die
Situation verschärft. Die Löhne der Mitarbeiter würden, um ein
Weiterarbeiten zu ermöglichen und damit nicht noch mehr Schaden entstehen
würde, mittels AC-Zahlungen gelöst. Das Unternehmen werde ein
Ratenzahlungsansuchen stellen. Durch Fremdmittelaufnahme sei beabsichtigt, die
gesamtaushaftende Steuerschuld langfristig zu tilgen. Ein großzügiges
Entgegenkommen des Finanzamtes werde jedoch notwendig sein. Bei der
Gebietskrankenkassa sei auch ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht und
von dort schon Zustimmung signalisiert worden, sodass die gesamten
Abgabenschuldigkeiten seitens Finanzamt und Krankenkassa langfristig
zurückbezahlt werden könnten und auch die neuen Abgabenschuldigkeiten
fristgerecht erfüllbar seien.
Am 7. Juli 2000 wurde die Tätigkeit der Firma
eingestellt und am 10. Juli 2000 das Konkursverfahren
eröffnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom
12. September 2003 wurde der mit Beschluss vom 17. Juli 2000
über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkurs
nach Verteilung des Massevermögens gem. § 139 Konkursordnung
aufgehoben.
Mit Schriftsatz des Unabhängigen Finanzsenates vom
11. Dezember 2003 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass auf Grund der
Überweisung der Konkursquote und der Verbuchung diverser Gutschriften die
Haftungssumme nunmehr in einem Betrag von 7.431,22 € aushaften
würde. Es wurde dargelegt, dass es Aufgabe des Geschäftsführers
sei, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass
die fälligen Abgaben entrichtet würden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Pflichtverletzung der ihm auferlegten
Pflichten angenommen werden dürfte. Der Geschäftsführer hafte
für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen würden, es
sei denn, er weise nach, dass die der Mittel anteilig für die Begleichung
aller Schulden verwendet worden seien. Widrigenfalls hafte der
Geschäftsführer für die aushaftenden Schulden zur Gänze. Der
Bw. wurde ersucht, einen Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgehe, welche
finanziellen Mittel der Primärschuldnerin zwischen
10. November 1999 und 31. Jänner 2000 zur
Verfügung gestanden seien und wie diese verwendet worden seien. Es wurde
gefragt, ob in dieser Zeit noch Löhne, Material, Strom, Treibstoff,
Löhne, etc. bezahlt worden seien, wenn ja, in welchem prozentuellen
Ausmaß. Der Abgabenrückstand betreffend Umsatzsteuer 1998
resultiere aus einer Betriebsprüfung betreffend der Jahre 1995 bis
1998. Fällig wäre die Umsatzsteuer jedoch bereits am 15.2.1999
gewesen. Zu diesem Zeitpunkt bzw. im Laufe des Jahres 1999 seien der
Primärschuldnerin jedenfalls noch Mittel zur Begleichung der
Abgabenschulden zur Verfügung gestanden. Im Mai 1999 seien
Globalzessionsverträge zu Gunsten der Firma A GmbH und der Oberbank AG
abgeschlossen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stelle der
Abschluss eines Globalzessionsvertrages dann eine Pflichtverletzung dar, wenn
der Geschäftsführer damit rechnen müsse, durch die Zession die
liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als Bankschulden, insbesondere
der Abgabenschuld der Primärschuldnerin, zu entziehen. Der Bw. wurde
ersucht hiezu Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz wurde am
8. Jänner 2000 nachweislich dem Bw. zugestellt. Bis dato erfolgte
keine Beantwortung.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2004 wurde
seitens des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, Standort Steyr, mitgeteilt, dass
die gesamte Konkursquote iHv. 10.605,74 € auf die älteste
Fälligkeit verrechnet worden sei. Diese Tilgung würde einen Teil der
Rückstände des Haftungsbescheides vom 11. Februar 2000
betreffen. Die im Haftungsbescheid ausgewiesene Umsatzsteuer 1998 iHv.
49.504,00 S sei ebenfalls durch diese Verrechnung zur Gänze getilgt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben dem durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesem zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die
Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Verpflichtung für die
Uneinbringlichkeit.
Unstrittig ist die Stellung des Bw. als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im haftungsrelevanten Zeitraum
verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft und im Prinzip die
Uneinbringlichkeit der Abgaben. Lediglich im Ausmaß von
13.132,09 € waren die Abgaben bei der Primärschuldnerin noch
einbringlich. Der Haftungsbetrag war daher auf 4.453,96 € zu
reduzieren und wie im Spruch dargestellt aufzugliedern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es
Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür
habe Sorge tragen können, dass die fälligen Abgaben entrichtet werden,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde die schuldhafte Pflichtverletzung der
ihm auferlegten Pflichten angenommen werden darf. Hat der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu sorgen, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser
Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben
war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben
auch dann, wenn die zur Verfügung stehende Mittel zur Entrichtung aller
Schulden nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls
hafte der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden
zur Gänze.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde entrichtet gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter.
Mit Ergänzungsersuchen vom 11. Dezember 2003
wurde der Bw. aufgefordert, eine Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgeht,
welche finanziellen Mittel der Primärschuldnerin zwischen
10. November 1999 und 31. Jänner 2000 zur
Verfügung gestanden sind und wie diese verwendet worden sind. Es wurde
weiters gefragt, ob in dieser Zeit noch Löhne, Material, Strom, Treibstoff,
Löhne, etc. bezahlt worden seien, wenn ja, in welchem prozentuellem
Ausmaß. Diesem Ersuchen der Behörde ist der Bw. nicht nachgekommen.
Auch die Berufungsschrift enthält diesbezüglich keine Angaben.
Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen
Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende
Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum
es ihm unmöglich gewesen sei, seine Verpflichtung zu erfüllen,
widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist. Wenngleich diese besondere Behauptungs- und Beweislast
einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden
darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre,
obliegt es dem (potenziell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine,
sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen darzulegen. Der
Bw. beschreibt zwar die Gründe, warum die Abgabenschuldigkeiten nicht
pünktlich erbracht werden konnten (z.B. Stehzeiten, extrem scharfer
Wettbewerb, geringer Bankkredit, dadurch knappe Liquidität,
Zahlungsstockungen, überdurchschnittliche Kosten durch
Arbeitsgerichtsverfahren, Zahlungsausfälle in einem nicht vorhersehbaren
Ausmaß), konkretisiert jedoch diese Angaben nicht. Aus der Darstellung des
Bw. ist zwar erkennbar, dass die finanziellen Mittel der Primärschuldnerin
offenbar sehr knapp gewesen sind, es wird aber nicht behauptet, dass der
Primärschuldnerin gar keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien
bzw. dass der Bw. dafür gesorgt hätte, dass alle Gläubiger im
gleichen Ausmaß befriedigt worden wären.
Hinzukommt, dass im Mai 1999
Globalzessionsverträge zu Gunsten der Firma A GmbH und der Oberbank AG
abgeschlossen worden sind. Aus dem Globalzessionsvertrag vom
26. Mai 1999 zwischen der Primärschuldnerin und der Firma A GmbH
geht u.a. unter Punkt I hervor:
"Zur Sicherstellung aller
Forderungen, welche Ihnen gegen uns aus im Inland beurkundeten, bereits
gewährten und/oder künftig zu gewährenden Geld- oder
Haftungskrediten, Warenlieferungen oder sonstigen Forderungen erwachsen sind und
in Hinkunft erwachsen werden, samt allen sich ergebenden Zinsen und wie immer
namenhabenden Nebengebühren, treten wir Ihnen hiermit alle bestehenden und
künftigen Forderungen im Rahmen unseres Gesellschaftsbetriebes
gegenüber sämtlichen Kunden sowie alle Rechte und Ansprüche aus
alle gegenwärtigen und zukünftigen uns erteilen Aufträgen im
Rahmen unseres Geschäftsbetriebes gegenüber sämtlichen
Auftraggebern ab."
Aus dem Globalzessionsvertrag vom 11. Mai 1999
zwischen der Primärschuldnerin und der Oberbank AG geht u.a. hervor:
"Globalzession aller
existenten und auch aller künftig exististent werdenden Forderungen und
Aufträge im Rahmen der Geschäftsverbindung gegenüber
sämtlichen Kunden."
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 16. September 2003,
Zl. 2000/14/0179) stellt der Abschluss eines Globalzessionsvertrages dann
eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen
muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden
als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der
Primärschuldnerin zu entziehen. Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist
dem Vertreter der Gesellschaft als Pflichtverletzung somit bereits vorzuwerfen,
wenn er es unterlassen hat, insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung
- vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der
Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht als
unvorhersehbar zu werten ist, die Bedingung der anderen Schulden, insbesondere
der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird. Mit
Abschluss der beiden Zessionsverträge hat sich der Bw. praktisch selbst
außer Stande gesetzt, für die pünktliche und vollständige
Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten zu sorgen. Dieser Umstand wurde dem Bw.
mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 auch vorgehalten, es erfolgte
jedoch keine Äußerung.
Insgesamt gesehen gelangte daher der Unabhängige
Finanzsenat zur Ansicht, dass die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auf ein
schuldhaftes Verhalten des Bw. zurückzuführen ist, sodass die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit der Abgaben war.
Hinsichtlich der im Haftungsbescheid enthaltenen
Pfändungsgebühren wird auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung
verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen gem. § 7 Abs. 2
BAO jeweils auch auf die Nebenansprüche erstrecken. Zudem wurde vom Bw.
diesbezüglich nichts vorgebracht.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber
gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und der
Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung "öffentliches Interesse an
der Einhebung der Abgaben" zu.
Dem Bw. könnte hier allenfalls die angespannte
finanzielle Lage der Primärschuldnerin zu Gute gehalten werden. Vorzuwerfen
ist ihm allerdings, dass er dabei abgabenrechtlichen Pflichten verletzt hat. Die
Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur
durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben
gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der
Abgaben nachgekommen werden kann. Im Hinblick auf das Alter des Bw.
(49 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben noch zu rechnen. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Bw.
zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen
gegenüber den berechtigten Interessen des Bw. der Vorrang einzuräumen.
Im Übrigen wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1821-L/02
- Stammnummer
- 9905
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF