Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0200-S/04
Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er zufließt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-S/04vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Erstbescheid zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2002 teilte der Bw. mit, dass er im Jahre 2001 nur für acht Monate
Gehalt bezogen habe, hingegen seien die restlichen vier Monate von der Fa. K.
infolge Konkurses nicht ausbezahlt worden. Diese Gehälter seien
schließlich von der Fa.I. ungefähr ein Jahr nach Fälligkeit im
Jahre 2002 angewiesen worden. Da sich durch die verspätete Verrechnung der
Fa. I. im Jahre 2002 steuerliche Nachteile ergäben, werde ersucht, die im
Jahr 2002 ausgezahlten vier Gehälter dem Jahre 2001 zuzuordnen, zumal die
verspätete Auszahlung nicht im Einflussbereich des Bw. liege.
Das Finanzamt nahm die Arbeitnehmerveranlagung für
2002 dahingehend vor, dass es entsprechend dem tatsächlichen Zufluss neben
nichtselbständigen Einkünften der Fa. S. (€ 25.949,60) auch
solche der Fa. I. in der Höhe von € 8.846,- in Ansatz
brachte.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002
eingebrachte Berufung wies das Finanzamt als unbegründet ab.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG gelten Einnahmen in dem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie zufließen. Dies sei jenes Kalenderjahr, in dem der
Abgabepflichtige die Verfügungsmacht über diese Bezüge erhalten
habe. Über die von der Fa. I. ausbezahlten Gehälter habe der Bw.
erst im Jahre 2002 verfügen können. Auch wenn die verspätete
Auszahlung nicht im Einflussbereich des Bw. liege, sei die Besteuerung nach dem
Zuflussprinzip vorzunehmen.
Daraufhin wurde die Entscheidung des UFS über die
Berufung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in
jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor dem Beginn oder kurze Zeit nach Beeendigung des Kalenderjahres, zu dem
sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem
Kalenderjahr bezogen. ... .
Der Anwendungsbereich des § 19 EStG umfasst neben
bestimmter Gewinnermittlungsarten bei betrieblichen Einkünften
grundsätzlich alle ausserbetrieblichen Einkünfte, somit auch die
Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei ist
insbesondere auf die zeitliche Zuordnung der Einnahmen (Zufluss) zu achten. In
Entsprechung der zitierten Gesetzesstelle gilt eine Einnahme dann als
zugeflossen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich
verfügen kann, d.h. sobald er also die volle Verfügungsmacht über
sie erhält (VwGH 17. 10. 1984, 82/13/0266; 22. 2. 1993,
92/15/0048).
Nach dem Berufungsvorbringen erfolgte die Auszahlung der in
Rede stehenden vier Gehälter (der Fa. K.) durch die Fa. I. im Jahre 2002
mit einer Verzögerung von ungefähr zwölf Monaten. Somit steht
aber ausser Zweifel, dass der Bw. über diese Einnahmen erst im Jahre 2002
"frei verfügen" konnte. Es kann aber auch keine Rede davon sein, dass es
sich im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG um Einnahmen, welche dem
Bw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2001 - die Judikatur
versteht unter dem Begriff "kurze Zeit" einen Zeitraum bis zu zehn Tagen (VwGH
10. 5. 78, 634/78; 8. 4. 86, 85/14/0160) - handelt.
Das im § 19 EStG geregelte Zuflussprinzip widerspricht
somit dem Berufungsbegehren nach Berücksichtigung der strittigen
Gehaltszahlungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
2001. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
verspäteten Gehaltszahlungen nicht im Einflussbereich des Bw. lagen. Das
Finanzamt hat folglich die von der Fa. I. ausgezahlten Bezüge zu Recht im
Rahmen des Kalenderjahres 2002 erfasst.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
17 Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-S/04
- Stammnummer
- 9897
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF