Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0180-I/04
Zufluß von Versicherungsprovisionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0180-I/04vom 12.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige wandte in seiner Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, in dem Einkünfte aus
Gewerbebetrieb angesetzt wurden, ein, "keine Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit (Konkurs)" bezogen zu haben. Außerdem
seien Ende 2001 sämtliche Provisionseinkünfte abgetreten
worden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung bezog sich
Finanzamt auf die ihm übermittelte Mitteilung gemäß
§ 109a
EStG, die zwingend zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Mit
Schreiben vom 3.10.2003 beantragte der Abgabepflichtige die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Unterlagen
würden in den nächsten Tagen nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem Veranlagungsakt ergibt
sich, dass der Bw. am 25.2.2004 über telefonische Anfrage des Finanzamts
mitgeteilt hat, Unterlagen nachzureichen. Das von ihm angekündigte
Schreiben (FAX) ist beim Finanzamt nicht eingegangen. Telefonisch konnte der Bw.
nicht erreicht werden (Aktenvermerk v. 16.3.2004).
Der Bw. wurde mit Schreiben des unabhängigen
Finanzsenats vom 13.4.2004 darauf hingewiesen. Er wurde ein letztes Mal ersucht,
die von ihm angekündigten Unterlagen binnen einer Frist von drei Wochen
nachzureichen sowie zu erläutern, aus welchen Gründen die (strittigen)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht angesetzt werden dürften.
Der Bw. hat die ihm letztmalig gewährte Frist zur
Erläuterung seines Vorbringens nicht genützt. Von der
Möglichkeit, die angekündigten Unterlagen nachzureichen, hat er nicht
Gebrauch gemacht.
Aus dem zusammen mit der Berufung vorgelegten Schreiben der
Versicherung vom 16.4.2003 geht hervor, dass ihr der Beschluss des Gerichts
betreffend die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am 18.3.2002
zugegangen ist und das genannte Verfahren am 5.7.2002 aufgehoben worden ist. In
dem genannten Zeitraum seien auf dem Provisionskonto des Bw.
Provisionsvorschüsse gutgebucht worden, die noch nicht verdient waren. In
der Folge wurde ausgeführt, wann die bevorschussten Abschlussprovisionen
bei den näher aufgezählten Arten von Versicherungsverträgen als
verdient anzusehen sind. Weiters wurde ausgeführt, dass die noch nicht
verdienten Provisionen bei der Forderungsanmeldung der Versicherung nicht
berücksichtigt wurden. Dessen ungeachtet sei die Versicherung verpflichtet,
dem Finanzamt auch Provisionsvorschüsse (aus der Leistung als
Versicherungsvertreter) zu melden.
Auf der Grundlage dieser - vom Bw. selbst vorgelegten
- Bestätigung ist davon auszugehen, dass er die für die
Erlangung der Ansprüche bedeutsamen Leistungen (Abschlüsse) -
ungeachtet der von ihm zunächst behaupteten Abtretung sämtlicher
Provisionseinkünfte - erbracht und dafür Provisionen
gutgeschrieben erhalten hat, wobei die auf seinem Konto gutgeschriebenen
Beträge zu seiner tatsächlichen Verwendung zur Verfügung
gestanden sind. So ergibt sich beispielsweise aus dem Schreiben der Versicherung
zur vorzeitigen Stornierung von Versicherungsverträgen in der Unfall- und
Schadensversicherung, dass vom ausbezahlten Vorschuss so viele Anteile
"zurückzuzahlen" sind, als Jahresprämien auf die ursprüngliche
Vertragslaufzeit fehlen.
Die in der Mitteilung gemäß
§ 109a EStG
ausgewiesenen Entgelte waren dem Bw. daher als Einnahmen aus Gewerbebetrieb
zuzurechnen. Sie sind ihm gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988
zugeflossen. Daran vermag auch die Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens mit 12.3.2002 nichts zu ändern.
Innsbruck,
12.5.2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0180-I/04
- Stammnummer
- 9895
- Gültig
- 12.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF