Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0006-L/03
In der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid wegen Bestimmung zu einer Abgabenhinterziehung wird jede Tatbeteiligung bestritten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-L/03vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen JW wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 11 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
14. Februar 2003 gegen den Bescheid vom 17. Jänner 2003
des Finanzamtes Linz, dieses vertreten durch Dr. Dieter Baumgartner als
Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der
Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen
Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen JW wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er in den
Jahren 1995 bis 1998 in Linz vorsätzlich durch die entsprechende
Führung von Aufzeichnungen bzw. dem Verschweigen von Einnahmen aus dem
Zeltverleih und aus der Schaustellertätigkeit HF dazu bestimmt habe, als
Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes Linz, StNr. 12, die erzielten
betrieblichen Einkünfte zu niedrig anzugeben und dadurch unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die
Veranlagungsjahre 1994 bis 1997 eine
Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer iHv. insgesamt
207.668,00 ATS, davon 1994: USt
14.691,00 ATS, ESt: 26.712,00 ATS; 1995: USt 23.590,00 ATS, ESt
49.220,00 ATS; 1996: USt 23.190,00 ATS, ESt 43.392,00 ATS und 1997: USt
26.873,00 ATS, zu bewirken und dadurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung in der Begehungsform der Bestimmungstäterschaft nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 11 FinStrG begangen zu haben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2003 hat das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich als Abgabepflichtiger in den
Jahren 1991 bis 1993 und 1995 bis 1998 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 1990 bis 1992
und 1994 bis 1997 eine Verkürzung an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer
iHv. 565.661,00 ATS (1990: 23.000,00 ATS USt, 46.330,00 ATS ESt, 24.172,00
ATS GewSt, 1991: 43.000,00 ATS USt, 80.924,00 ATS ESt, 37.936,00 ATS GewSt,
1992: 44.000,00 ATS USt, 95.120,00 ATS ESt, 44.434,00 ATS GewSt, 1994: 14.691,00
ATS USt, 26.712,00 ATS ESt; 1995: 23.590,00 ATS USt, 49.220,00 ATS ESt;
1996: 23.190,00 ATS USt, 43.392,00 ATS ESt und 1997: 26.873,00 ATS USt) bewirkt
habe, indem er durch entsprechende Führung der Bücher und Verschweigen
von Einnahmen aus dem Zeltverleih bzw. der Schaustellertätigkeit die HF
dazu bestimmte, dass sie als Abgabepflichtige ihre Einkünfte zu niedrig
angab, wodurch die oa. Steuern bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt
wurden und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 iVm. 11
2. Fall FinStrG begangen zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Februar 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Finanzstrafbehörde
stütze ihre Entscheidung auf die Beschuldigungen von HF, der Ex-Gattin des
Bf., wonach er Zelte ohne ihr Wissen vermietet habe. Diese Beschuldigungen seien
völlig aus der Luft gegriffen und träfen jedenfalls nicht zu. Er habe
nie etwas mit der Buchhaltung von HF zu tun gehabt, da dies deren Aufgabe und
die ihres Steuerberaters gewesen sei. Unrichtig sei auch die in der
Begründung des Einleitungsbescheides getroffene Feststellung, wonach der
Bf. selbst einen Zeltverleih betreibe. Tatsache sei, dass seine nunmehrige
Lebensgefährtin CB einen Zeltverleih betreibe, nachdem er selbst seit 2001
aus gesundheitlichen Gründen nur mehr bedingt arbeitsfähig sei. Es
werde daher beantragt, den Einleitungsbescheid aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Nach den Ergebnissen des bisherigen Ermittlungsverfahrens
steht fest, dass der bereits eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe wegen
Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
aufweisende Bf. in den spruchgegenständlichen Jahren im Schausteller- und
Zeltverleih-Betrieb seiner geschiedenen Ehegattin HF, StNr. 12, als Angestellter
mitgearbeitet hat und unbestrittenermaßen dabei va. mit der praktischen
Abwicklung und Organisation des laufenden Geschäftsbetriebes (Beschickung,
Aufstellung und Betrieb von Vergnügungseinrichtungen und Zelten bei
diversen Veranstaltungen) beschäftigt bzw. betraut war. Im Zuge zweier von
der Abgabenbehörde hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1990 bis 1992 (ABNr.
34) bzw. 1994 bis 1997 (ABNr. 56) 1993 bzw. 1998 bei HF durchgeführten
Betriebsprüfungen wurde festgestellt, dass insofern grobe Mängel des
betrieblichen Rechnungswesens vorlagen, als Unterlagen über die einzelnen
Einnahmen im Bereich des Schaustellergewerbes nicht vorgelegt werden konnten,
eine Darlehensvereinbarung nicht schriftlich belegt werden konnte, über
Zahlungsmodalitäten und -vorgänge keine Aussagen gemacht werden
konnten, Belegnummerierungen fehlerhaft und Schwarzarbeiter beschäftigt
worden waren sowie Einnahmen von Zeltvermietungen, Autodrom-Betrieb,
Schießbuden etc. nicht erklärt worden waren. Im Zuge einer mangels
Vorliegens eines für die Ermittlung der tatsächlichen
Besteuerungsgrundlagen heranzuziehenden zuverlässigen betrieblichen
Rechenwerkes (S. festgestellte Mängel) wurden diese von der
Abgabenbehörde jeweils im Wege einer Schätzung ermittelt und den auf
§ 303 Abs. 4 BAO gestützten, an die Stelle der
ursprünglichen hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1992 am 22. April 1991
(1990), am 14. Juli 1992 (1991) und am 23. Juli 1993 (1992) ergangenen
Bescheide, tretenden neuen Abgabenbescheiden (USt und ESt für die
Veranlagungsjahre 1990 bis 1992 und 1994 bis 1997 sowie GEWST für die Jahre
1990 bis 1992) vom 9. November 1993 (1990 - 1992) bzw. vom
30. August 1999 (1994 - 1997) zu Grunde gelegt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Jänner 2001 wurde
gegen HF unter der StrNr. 78 wegen § 33 Abs. 1 FinStrG ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass HF als
Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes Linz in den Jahren 1991 bis 1993 und
1995 bis 1998 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die oa. Veranlagungsjahre eine
Verkürzung an USt, ESt und GEWST iHv. insgesamt 913.728,00 ATS
(eingeschränkt in der Stellungnahme gemäß
§ 124
FinStrG auf 565.661,00 ATS) bewirkt habe, indem sie Einnahmen aus dem
Zeltverleih bzw. der Schaustellertätigkeit nicht erklärt habe, wobei
in der Begründung darauf verwiesen wurde, dass zur Berücksichtigung
strafrechtlicher Unwägbarkeiten die abgabenbehördlichen Hochrechnungen
für die Jahre 1990 bis 1992 nur entsprechend reduziert und die ebenfalls
festgesetzten (abgabenbehördlichen) Sicherheitszuschläge nicht zu
berücksichtigen waren. In einer hiezu ergangenen durch ihren ausgewiesenen
Vertreter (im Finanzstrafverfahren) eingebrachten schriftlichen Stellungnahme
bestritt HF die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen und führte ua. an,
dass ihr geschiedener Ehegatte JW ohne ihre Kenntnis Zelte vermietet, das
dafür erhaltene Entgelt vereinnahmt und auch einen Paragonblock ihres
Unternehmens verwendet habe. Im Zuge der zur StrNr. 78 durchgeführten
mündlichen Verhandlungen vor dem gemäß
§ 58
Abs. 2 lit. a FinStrG zuständigen Spruchsenat beim Finanzamt Linz
erklärte der finanzstrafrechtliche Vertreter von HF, dass JW ohne Kenntnis
seiner Mandantin nebenbei unter Ausnützung der familiären Position
Gegenstände des Unternehmens von HF zu eigenen Zwecken verwendet und
tatsächlich nicht HF, die lediglich den Gewerbeschein zur Verfügung
gestellt habe, sondern vielmehr JW "das Sagen" im Betrieb gehabt hätte. Der
abgabenrechtliche Vertreter von HF bestätigte als Zeuge (§ 289
StGB) ua., dass JW einen Paragonblock von HF zu eigenen Zwecken verwendet habe.
Während (der ebenfalls als Zeuge einvernommene) JW diese Vorwürfe
bestritt und angab, lediglich für den Auf- und Abbau der einzelnen
Schaustell-Betriebe bzw. der Zelte von HF gesorgt zu haben, gaben die
Betriebsprüfer FR und CP bei ihrer Zeugenaussage an, dass im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfungen sehr wohl (allerdings von nicht weiter
verfolgte) Anhaltspunkte bestanden hätten, dass in Wirklichkeit nicht HF,
sondern JW das geprüfte Unternehmen betreibe bzw. leite. Die Zeugen RS, GB
und BS, ehemalige Mitarbeiter bzw. Kunden des Unternehmens von HF wiederum
sagten aus, dass sie ihre Anweisungen regelmäßig von JW erhalten und
Vereinbarungen mit ihm abgeschlossen hätten und ihrem Eindruck zu Folge
nicht HF, sondern vielmehr JW den Betrieb geleitet bzw. geführt und HF
lediglich den Gewerbeschein zur Verfügung gestellt habe.
Mit Erkenntnis vom 10. April 2003 wurde das
angeführte Finanzstrafverfahren gegen HF gemäß
§ 136
FinStrG eingestellt, wobei der Spruchsenat in seiner Begründung davon
ausging, dass nach dem durchgeführten Untersuchungsverfahren die im Zuge
der Betriebsprüfungen festgestellten und die Abgabenverkürzung nach
sich ziehenden Mängel und Versäumnisse von JW verursacht worden seien
und nicht HF zugerechnet werden könnten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. § 11 FinStrG zu Folge begeht auch
derjenige, der einen anderen dazu bestimmt, ein Finanzvergehen iSd.
§ 33 Abs. 1 zu begehen, das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung. Einen anderen zur Tat bestimmt dabei auch derjenige, der
bewirkt, dass sie dieser andere, weil in einem Irrtum befangen, nicht
vorsätzlich oder aus anderen Gründen schuldlos begeht.
Auf Grund der zur StNr. 12 sowohl hinsichtlich der
Veranlagungsjahre 1990 bis 1992 als auch 1994 bis 1997 von der
Abgabenbehörde getroffenen Feststellungen über die unter
Nichterklärung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch HF bewirkte
Abgabenverkürzung in dem nach den Bestimmungen des FinStrG (§ 33
Abs. 5 leg.cit.) relevanten, im angefochtenen Bescheid angeführten und
gegenüber dem Abgabenverfahren entsprechend reduzierten Ausmaß, kann
für das gegenständliche Beschwerdeverfahren davon ausgegangen werden,
dass durch die auch im Finanzstrafverfahren StrNr. 78 festgestellte
Handlungsweise der HF und den eingetretenen Erfolg das objektive Tatbild der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt
wurde.
Ebenso liefert die bisherige oa. Aktenlage und insbesondere
die auch für das gegenständliche Verfahren heranzuziehenden
Erhebungsergebnisse des vorstehend angeführten Strafverfahrens gegen HF,
wonach nicht nur nach den Angaben der Beschuldigten, sondern auch
sämtlicher unter Wahrheitserinnerung einvernommener Zeugen, mit Ausnahme
des Bf. selbst, JW im Betrieb seiner Ex-Gattin nicht nur mitgearbeitet, sondern
auch einen entscheidenden Einfluss auf die tatsächliche Führung des
Gewerbebetriebes sowohl in wirtschaftlicher als auch in finanzieller Hinsicht
ausgeübt hat, ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die "Mitarbeit"
von JW im Betrieb seiner Gattin jedenfalls über das von ihm selbst
zugestandene Ausmaß hinausgegangen ist und er nicht nur bei der
organisatorischen Abwicklung der laufenden Geschäfte mitgeholfen, sondern
darüber hinaus auch deren Gang selbst maßgeblich beeinflusst, wenn
nicht überhaupt alleinverantwortlich gestaltet hat. Wenngleich
möglicherweise die Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes selbst an Hand
der zur Verfügung stehenden Aufzeichnungen in den Aufgabenbereich von HF
fiel, kann mit der in dem derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen
Wahrscheinlichkeit aus den bisher zu der faktischen Unternehmensführung
getroffenen Feststellungen abgeleitet werden, dass die von HF letztlich in die
Buchhaltung aufgenommenen (unvollständigen) Unternehmensdaten vom Bf. als
faktischem, zumindest einen Großteil des laufenden Geschäftsbetriebes
abwickelnden Machthaber) stammten und ursächlich dafür waren, dass von
HF (wenn auch nicht schuldhaft) für die angeführten
Veranlagungszeiträume jeweils das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
realisiert wurde. Auch reicht die Aktenlage durchaus aus, um angesichts der
festgestellten Tat- und Täterumstände auf einen entsprechenden ja
nicht notwendigerweise die Einzelheiten der unmittelbaren Tat umfassenden
zumindest bedingten Vorsatz (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG) des Bf. zu
schließen.
Gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG
erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit (vgl.
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG) jedenfalls, wenn seit dem Beginn
der hier mit dem Erfolgseintritt, dh. mit der Zustellung des die niedrigeren
Abgaben festsetzenden Abgabenbescheides, in Lauf gesetzten Verjährungsfrist
zehn Jahre verstrichen sind.
Nun beginnt zwar nach der Judikatur des VwGH beim
fortgesetzten Finanzvergehen der durch die Abgabe unrichtiger Erklärungen
begangenen Abgabenhinterziehung die Verjährungsfrist erst mit der
Zustellung des letzten Abgabenbescheides über eine der Teilhandlungen zu
laufen (vgl. zB. VwGH vom 25. Juni 1998, Zl. 96/15/0167), doch liegt,
ungeachtet eines ebenfalls für die Qualifikation mehrerer Einzelvergehen
als (fortgesetztes) Gesamtdelikt erforderlichen subjektiven Zusammenhanges in
Form eines einheitliche Willensentschlusses bzw. eines Gesamtvorsatzes, ein
derartiger Fortsetzungszusammenhang zwischen einzelnen wiederholt begangenen und
jede für sich ein ein (und dasselbe) Finanzvergehen (VwGH vom 24. Mai
1996, 94/17/0333) darstellenden Tathandlungen nur dann bzw. insofern vor, als
auch die objektiven Tatumstände, wie zeitliche und räumliche
Nähe, Verletzung desselben Rechtsgutes, gleichartige Begehungsweise, in
einem engen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH vom 21. Juli 1995, Zl.
93/17/0130). Letzterer wird beispielsweise regelmäßig dann gegeben
sein, wenn der Abgabepflichtige mehrere Jahre hindurch (im Hinblick auf die
selben Steuerarten) unrichtige Abgabenerklärungen einreicht, da hier die
einzelnen Verstöße gegen die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Teilhandlungen eines fortgesetzten Finanzvergehens darstellen (VwGH vom
24. April 1980, Zl. 3313-3317/79 bzw. OGH vom 13. Februar 1975,
Zl. 13 Os 131/74). Wird dieser objektive Tatenkonnex aber
beispielsweise dadurch unterbrochen, dass für ein zwischen den einzelnen
Tathandlungen liegendes Jahr kein tatbestandsmäßiges Verhalten iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG vorliegt bzw. sich erweisen lässt (hier
1993), so gilt abgesehen davon, dass diesfalls wohl auch ein einheitlicher
Gesamtvorsatz wohl nur sehr schwer vorstellbar erschiene, damit wohl auch der
(objektive) Fortsetzungszusammenhang als unterbrochen.
Damit waren aber die möglichen Tathandlungen
betreffend die Veranlagungsjahre 1990 bis 1992 im Grunde der jedenfalls zum
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (§ 161 Abs. 1 FinStrG)
bereits eingetretenen und einen Strafaufhebungsgrund iSd. § 82
Abs. 3 lit. c FinStrG darstellenden Verfolgungsverjährung iSd.
§ 31 Abs. 5 FinStrG vom Verdachtsausspruch
auszunehmen.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bf. die ihm im
modifizierten Einleitungsbescheid zur Last gelegten Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt
dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe
durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem
Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den gegen
ihn erhobenen Tatvorwürfen ausführlich zu äußern,
vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-L/03
- Stammnummer
- 9893
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF