Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0818-W/03
Aufteilung der Gegenleistung bei Übergabe von beweglichen und unbeweglichen Vermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0818-W/03vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Übergabe von Grundstücken und einem Gewerbebetrieb sind bei der Aufteilung der gesamten Gegenleistung auf die erworbenen Grundstücke und dem Gewerbebetrieb die Verkehrswerte dieser Vermögenschaften einander gegenüber zu stellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.R., vertreten durch Herrn
G.T., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 11. Juni 2002 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und der
angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie folgt:
Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit € 944,53 (gemäß
§ 7
Z. 1 GrEStG 1987 2 % von € 47.227,63).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 30. Dezember 2000 wurde zwischen Frau L.R. und
Herrn I.R., dem Berufungswerber (Bw.), ein Schenkungs- und Übergabsvertrag
abgeschlossen. Vertragsgegenstand waren das der Frau L.R. gehörende
Bäckergewerbe und die ihr zur Gänze gehörenden Liegenschaften EZ.
Als Gegenleistung wurde in dem Vertrag vereinbart, dass der Berufungswerber
für diese Übergabe für jenen Anteil an den Liegenschaften, welche
nicht betrieblich gewidmet sind, Leistungen im Gesamtbetrag von insgesamt
S 656.000,00 zu erbringen hat. Die Übergabe und Übernahme des
Vertragsvermögens in den tatsächlichen Besitz und Genuss des
Übernehmers erfolgte laut Vertrag sowohl hinsichtlich des nicht
betrieblichen Teiles der Liegenschaft als auch hinsichtlich des sonstigen
Vermögens mit 31. Jänner 2001.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien setzte mit Bescheid vom 11. Juli 2002 die Grunderwerbsteuer
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 896.253,00
mit S 17.925,00 (entspricht € 1.302,66) fest. Die
Bemessungsgrundlage stellt die auf die Liegenschaften entfallende Gegenleistung
dar. Bei der Berechnung, welche Gegenleistung auf die Liegenschaften
entfällt, wurden von der Summe der Sachanlagen laut Bilanz die Positionen
Betriebs- und Geschäftsgebäude auf eigenem Grund abgezogen und die
Liegenschaften mit dem zehnfachen Einheitswert angesetzt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass sich die vereinbarte Gegenleistung in der Höhe von
S 656.000,00 nur auf die Übernahme der Liegenschaften beziehe und die
Grunderwerbsteuer mit S 13.120,00 vorzuschreiben gewesen
wäre.
Über Aufforderung wurden dem unabhängigen
Finanzsenat der Teilwert des beweglichen Anlagevermögens mit
S 1,030.328,00 und der Verkehrswert der Liegenschaften mit
S 1,962.000,00 bekannt gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des
gegenständlichen Vertrages wurde dem Berufungswerber von seiner Mutter
neben den Liegenschaften auch der Bäckereibetrieb übertragen. Im
Schenkungs- und Übergabsvertrag wurde vereinbart, dass der beiderseits
vereinbarte Übernahmspreis nur für jenen Anteil der Liegenschaften
erbracht wird, welcher nicht betrieblich gewidmet ist.
Mit dem
Schenkungs- und Übergabsvertrag wurden dem Berufungswerber neben dem
Bäckereibetrieb auch noch Liegenschaften von seiner Mutter übergeben.
Die übergebenen Liegenschaften werden sowohl betrieblich als auch privat
genutzt. Mit der Übernahme des Betriebsvermögens durch den
Berufungswerber erfolgte gleichzeitig die Übernahme der Betriebsschulden.
Neben der Übernahme der Betriebsschulden hatte der Berufungswerber noch
weitere Übernahmsleistungen zu erbringen, welche gemeinsam die
Gegenleistung für die Übergabe des gesamten Vermögens darstellen.
Die Leistungen wurden nicht nur für die Übergabe der Liegenschaften,
sondern für die Übergabe des gesamten Vermögens (auch für
die Übergabe des Bäckereibetriebes) erbracht.
Dass bei einer
Übergabe der gesamten Liegenschaften die Gegenleistung nur für einen
Teil dieser Liegenschaften erbracht wird, entspricht auf keinen Fall den
Erfahrungen des täglichen Lebens. Da die im Schenkungs- und
Übergabsvertrag vorgenommene Aufteilung der Gegenleistung den Erfahrungen
des täglichen Lebens widerspricht, kann die Abgabenbehörde von den
Parteiangaben abgehen.
Bei der
Aufteilung der gesamten Gegenleistung auf die erworbenen Liegenschaften und den
erworbenen Bäckereibetrieb sind die Verkehrswerte dieser
Vermögenschaften einander gegenüber zu stellen. Die Vertragsparteien
haben nämlich für die übertragenen Liegenschaften und die
Übertragung des Geschäftsvermögens bestimmte Gegenleistungen
zugesagt, die in der Summe dem Gesamtwerte der vom Berufungswerber erworbenen
Sachen gegenüberstehen. Ausgehend von den bekannt gegebenen Verkehrswerten
ergibt sich für die Grunderwerbsteuer folgende Berechnung:
|
Bewegliches
Anlagevermögen (Teilwert) + Finanzanlagen laut Bilanz +
Umlaufvermögen laut Bilanz
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S S S
|
1,030.328,00 2.480,00 160.125,35
|
bewegliches
Vermögen + Liegenschaften (Verkehrswert)
|
S S
|
1,192.933,35 1,962.000,00
|
übergebenes
Vermögen Rückstellungen laut Bilanz +
Verbindlichkeiten laut Bilanz + Leistungen laut Vertrag
|
S S S S
|
3,154.933,39 89.000,00 299.997,43 656.000,00
|
Gegenleistung
|
S
|
1,044.997,43
Die
Gesamtgegenleistung ist nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert
der Liegenschaften zum Wert des beweglichen Vermögens steht. Daher ist die
Gegenleistung (S 1,044.997,43) mit dem Verkehrswert der Liegenschaften
(S 1,962.000,00) zu multiplizieren und durch den Wert des übergebenen
Vermögens (S 3,154.933,39) zu dividieren. Das ergibt eine auf die
Liegenschaften entfallende Gegenleistung in der Höhe von S 649. 866,32
(entspricht € 47.227,63). Gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG 1987 2
% von diesem Betrag ergeben eine Grunderwerbsteuer in der Höhe von
S 12.997,00 (entspricht € 944,53).
Aus diesen
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 18. Mai
2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0818-W/03
- Stammnummer
- 9882
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF