Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0869-L/02
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gem. § 206 lit. b BAO hinsichtlich der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0869-L/02vom 24.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
die Fa. M. GesmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In Rahmen der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1998 machte der Bw als Betreiber eines Fitness Studios die
Tarifbegünstigung für einen im Jahr 1998 erzielten Sanierungsgewinn
(Ausgleichsquote iHv. 15,44%) im Betrag von S 3,706.737,43 geltend. Dem
Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Hauptlieferant des Bw als
Hauptgläubiger sowie zwei Bankinstitute und das Finanzamt (FA) im Wege
eines außergerichtlichen Ausgleiches einem Schuldnachlass in dieser
Gesamthöhe zugestimmt haben.
Über schriftliches Ersuchen des Finanzamtes erbrachte
der Bw einen belegmäßigen Nachweis über die Erfüllung der
Ausgleichsquoten.
Mit Schreiben vom 8. August 2000 legte das Finanzamt diesen
Sachverhalt mit Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen
(BMF) vom 16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99, zwecks Anweisung der
Oberbehörde vor.
Die Oberbehörde hielt einen Entfall der Besteuerung
des auf Grund des außergerichtlichen Vergleichs entstandenen
Sanierungsgewinnes nicht für gerechtfertigt, da auf Grund neu eingegangener
Verbindlichkeiten im Sanierungsjahr sowie gestiegener Privatentnahmen keine
Sanierungsmaßnahme gesetzt worden, sondern nur eine Schuldenverschiebung
(durch Abschreibung und Neuverschuldung) erfolgt sei. Aus dem Akteninhalt sei
ersichtlich, dass ein außergerichtlicher Ausgleich zwar erfolgt sei.
Dennoch seien die im Jahr 1998 bei zwei Bankinstituten neu begründeten
Verbindlichkeiten (insgesamt S 3,154.535,--) sowie die neu eingegangenen
sonstigen Verbindlichkeiten iHv. insgesamt S 1,120.418,53 (Darlehen der Gattin
H. H. iHv S 511.299,--; Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten, GKK und Finanzamt
seien im Vergleich zum Vorjahr stark gestiegen) zu berücksichtigen. Auch
die Privatentnahmen seien im Jahr 1998 wesentlich höher als in den
Vorjahren (im Berufungsjahr 1998 S 825.365,--; hingegen S 226.000,-- im
Jahr 1997 und S 400.000,-- im Jahr 1996).
Das FA behandelte daher bei Erstellung des
Einkommensteuerbescheides 1998 den beantragten Sanierungsgewinn als laufenden
Gewinn, berücksichtigte jedoch verrechenbare IFB-Verluste iHv. S 117.350,--
sowie abzugsfähige Verluste iHv. S 1,251.988,--.
In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Bw die
Darstellung des FA. Zur Feststellung, ob die Schuldnachlässe eine Reduktion
der Verbindlichkeiten bewirkt hätten, sei von den Beträgen im Monat
September bzw. Oktober (Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung) auszugehen.
Demnach sei der Schuldenstand um über 3,000.000,-- zurückgegangen.
Weiters sei zu berücksichtigen, dass aus der operativen
Geschäftstätigkeit 1998 ein Verlust von ca.
S 1,775.000,--entstanden und aus diesem Grund der Schuldenstand in diesem
Jahr kontinuierlich angestiegen sei. Ein neu erarbeitetes Sanierungskonzept und
eine durchgeführte Unternehmensanalyse habe zu einer gänzlichen
Umstellung der angebotenen Leistungen geführt. Im Jahr 1998 seien
die Privatentnahmen im Zusammenhang mit einen privaten Liegenschaftserwerb zwar
deutlich gestiegen. Diese Liegenschaft sei jedoch im Jahr 1999 wieder
veräußert und der Erlös iHv S 935.000,-- wieder dem Unternahmen
zugeführt worden. Von einer Schuldenverschiebung vom Privat- in den
Unternehmensbereich könne daher keine Rede sein. Schließlich
stellte der Bw nochmals die wirtschaftliche Situation des Unternehmens dar und
beantragte, den Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid im Sinne des o.a.
Erlasses des BMF dahingehend zu erlassen, dass die Einkommensteuer auf den
Sanierungsgewinn nur in Höhe der Ausgleichsquote festgelegt
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 36 EStG 1988 idF vor dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 lautet:
"Bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34
und 35) jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind."
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996,
wurde die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinnne beseitigt.
Gemäß
§ 124b Zi. 14 EStG 1988 idF des StruktAnpG 1996 ist §
36 EStG 1988 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 letztmals
bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
Mit der Beseitigung des zeitlich begrenzten Verlustabzuges
wurde die bisherige Steuerfreiheit für den Sanierungsgewinn weitgehend
entbehrlich; um eine steuersystematisch nicht begründbare Doppelwirkung zu
vermeiden, wenn Gewinne zunächst mit den Verlusten aus den Vorjahren
verrechnet werden, und danach ein Sanierungsgewinn lukriert wird, wurde die
Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne gestrichen (Doralt - Ruppe,
Steuerrecht I, 7. Auflage, 249 und die dort zitierte Literatur).
Die EB zu § 36 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996
lauten wie folgt:
"Die
bisherige Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes versteht sich primär aus
dem Umstand, daß Verluste nur zeitlich begrenzt vortragsfähig sind.
Durch die in Aussicht genommene "Verewigung" des Verlustvortrags
werden nunmehr die zur Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste
zeitlich unbegrenzt wirksam. Die Weiterführung der Steuerfreiheit für
Sanierungsgewinne hätte bei dieser Konzeption im Ergebnis eine
steuersystematisch nicht begründbare Doppelwirkung: Die Verluste wären
einerseits steuerwirksam abzugsfähig, der Nachlaß der durch die
Verluste begründeten Verbindlichkeiten bliebe hingegen steuerfrei. Zur
Vermeidung dieses Effekts wird die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne
- wegen des für 1996 und 1997 entfallenen Verlustvortragsrechtes
allerdings erst ab 1998 - gestrichen."
Doralt, ÖStZ 1995, 170, vertritt zu diesem
Problem folgenden Standpunkt:
"Werden die
Verluste mit dem späteren Sanierungsgewinn verrechnet, dann erübrigt
sich die Befreiung. Der wirklich Sanierungsbedürftige benötigt eine
Befreiung für den Sanierungsgewinn nicht, oder nur insoweit, als ihm der
Verlustvortrag verloren gegangen ist."
Wie im Sachverhalt angeführt, sind die verrechenbare
IFB-Verluste iHv. S 117.350,-- sowie abzugsfähige Verluste iHv. S
1,251.988,-- nicht verloren gegangen, sondern wurden bei der Veranlagung des
Jahres 1998 anerkannt. Die zusätzlich beantragte Steuerfreiheit des
Sanierungsgewinnes iHv. S 3,706.737,43. wurde jedoch - mit dem Gesetz im
Einklang stehend - nicht anerkannt.
Gemäß
§ 206 lit. b BAO sind die
Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die
nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter
Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn im Einzelfall auf Grund der
der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Mit Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99 hat
das Bundesministerium für Finanzen unter Berufung auf § 206 lit. b
Bundesabgabenordnung angeordnet, dass von der Festsetzung von aus
Sanierungsgewinnen entstehender Einkommen- oder Körperschaftsteuer insoweit
Abstand zu nehmen ist, als die Abgabenansprüche durch die (sukzessive)
Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleichs
entstanden sind und den der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag
übersteigen. Voraussetzung für eine derartige Maßnahme sei, dass
"abstrakt" die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn im Sinne des
§ 36 EStG 1988 idF vor BGBl. Nr. 201/1996 vorliegen. Zur Begründung
wird im genannten Erlass ausgeführt, nach Wegfall der Bestimmung des §
36 EStG 1988 habe sich in der Praxis gezeigt, dass die volle Durchsetzbarkeit
des auf Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruches - insbesondere in
Fällen eines Zwangsausgleichs - nicht gegeben sei.
Über Anfrage des FA wurde diesem mit Schreiben vom 11.
September 2000 von der Finanzlandesdirektion mitgeteilt, dass im
gegenständlichen Fall ein Entfall der Besteuerung des auf Grund des
außergerichtlichen Vergleichs entstandenen Sanierungsgewinnes im Sinne des
§ 206 lit. b BAO nicht gerechtfertigt erscheine.
Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde in dem zur Frage
der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß
§ 206 BAO im
Falle eines Sanierungsgewinnes ergangenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2003,
Zl. 2002/14/0139 festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung
Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der
Steuerpflichtigen zu begründen vermögen.
Da es sich bei dem Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14
0206/1-IV/14/99 ebenso wie bei den Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche
dieser Erlass eingearbeitet wurde, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um
keine für den Unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle
handelt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
24. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Sanierungsgewinnaußergerichtlicher AusgleichAbstandnahme von der Abgabenfestsetzungkeine Bindung des UFS an Erlässe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0869-L/02
- Stammnummer
- 9863
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF