Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0752-L/03
Gekürzter Unterhaltsabsetzbetrag wegen unvollständiger Unterhaltszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0752-L/03vom 26.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2002 u.a. für seine beiden minderjährigen, nicht
seinem Haushalt zugehörigen Kinder, den Unterhaltsabsetzbetrag
geltend.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 ersuchte das Finanzamt
(FA) den Bw., die Nachweise über die Unterhaltsverpflichtung und über
die Unterhaltszahlungen von Jänner bis Dezember vorzulegen.
Darauf hin reichte der Bw. eine gerichtliche
Vergleichsausfertigung über die am 21. September 1999
durchgeführte Tagsatzung betreffend Ehescheidung sowie einen Bankauszug ("
ELBA-internet Umsatzliste") vor, aus dem die im Jahr 2002 geleisteten
Unterhaltszahlungen (insgesamt 6.538,71 € mit dem monatlichen Buchungstext
"Unterhalt M. S.") ersichtlich sind.
Der vorgelegten Vergleichsausfertigung ist Folgendes zu
entnehmen:
Die Obsorge für die minderjährigen Kinder stehen
der Mutter alleine zu. Der Vater verpflichtet sich für ein Kind einen
monatlichen Unterhalt von S 8.000,-- und für das zweite Kind S 6.000,--
beginnend ab 1.1.1999 zu bezahlen. Festgehalten wird, dass die staatliche
Familienbeihilfe die von der Mutter bezogen wird.
Das FA anerkannte mit Einkommensteuerbescheid 2002
lediglich einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von (iHv) 280,50 € mit
folgender Begründung:
"Wird
das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächlichen
Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu
gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt
werden kann. Da Sie Ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur
Gänze nachgekommen sind, konnte der Unterhaltsabsetzbetrag nur für mj.
B. B. für 11 Monate zum Ansatz kommen."
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 20. Juli 2003
Berufung. Bei Berechung des Unterhaltsabsetzbetrages seien nur die
regelmäßigen monatlichen, nachgewiesenen Unterhaltszahlungen an die
Kindesmutter, nicht jedoch seine Unterhaltsleistungen, die er in anderer Form
erbringe, berücksichtigt worden. Der Bw. legte daher gleichzeitig eine
Bestätigung der Kindesmutter vor, wonach seine Unterhaltsleistungen im Jahr
2002 jedenfalls den gesetzlichen Unterhalt erreicht haben.
Der Bestätigung der Kindesmutter ist zu entnehmen,
dass der mit Scheidungsvergleich vereinbarte Betrag von insgesamt S 168.000,--
(12.209 €) p.a. jedenfalls überschritten worden sei. Die
Unterhaltsleistungen hätten bestanden aus regelmäßigen
monatlichen Überweisungen auf deren Konto, Direktzahlungen von Rechnungen
für Ausgaben der Kinder wie Zahnregulierung, Kontaktlinsen, etc. sowie
Direktzuwendungen an die Kinder für Anschaffungen.
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
11. November 2003 als unbegründet ab: Der volle Unterhaltsabsetzbetrag
stehe für ein Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der
volle Unterhalt tatsächlich geleistet werde. Der Zahlungsnachweis habe in
allen Fällen durch Vorlage schriftlicher Unterlagen (Einzahlungsbeleg,
Empfangsbestätigung) zu erfolgen. Werde das Ausmaß des vorgesehenen
Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so sei der
Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die
volle Unterhaltszahlung ermittelt werden könne.
Weiters wurden die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Kinderabsetzbetrages bzw. des
Unterhaltsabsetzbetrages erläutert. Als auffallend bezeichnete das
FA schließlich auch das Missverhältnis des festgelegten
Unterhaltsbetrages von 12.209,03 € jährlich zu den mittels Bankbeleg
nachgewiesenen Zahlungen in Höhe von 6.538,71 € jährlich (ca.
53,5%).
Der Bw. stellte in der Folge
ohne weitere Begründung einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das FA legte das Rechtsmittel der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für
das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € (350 S) monatlich zu. Leistet er
für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen
Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag von
38,20 € (525 S) und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von 50,90
€ (700 S) monatlich zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmalig für
den Kalendermonat zu, für den Unterhalt zu leisten ist und auch
tatsächlich geleistet wird.
Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages
erfolgt im Veranlagungsverfahren.
"Der
Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts
geknüpft.
Liegt
eine behördliche Festsetzung (Gericht oder Jugendamt) der
Unterhaltsleistung nicht vor, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für
jeden Kalendermonat zu, in dem der
vereinbarten
Unterhaltsverpflichtung in vollem
Ausmaß
nachgekommen wurde und die
von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden
(LStR 2002, Rz 801). Werden dagegen
unvollständige
Zahlungen
und Zahlungen unter den
Regelbedarfsätzen geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so
viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung
ermittelt werden kann. Wurde der Unterhalt von einer Behörde festgesetzt
und kommt der Steuerpflichtige der Unterhaltsverpflichtung in vollem
Ausmaß nach, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu,
unabhängig davon, in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung
festgesetzt wurde" (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, II, Tz 44 zu
§ 33).
Da die Anerkennung des
Unterhaltsabsetzbetrages an die tatsächliche Leistung des Unterhalts
geknüpft ist, hat das FA in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung zu Recht den Standpunkt vertreten, dass der
Zahlungsnachweis in allen Fällen durch Vorlage schriftlicher Unterlagen
(Einzahlungsbeleg, Empfangsbestätigung) zu erfolgen hat.
Das FA hat in der Begründung der oben angeführten
Berufungsvorentscheidung dargelegt, warum nicht der volle Unterhaltsabsetzbetrag
gewährt wurde und dass die Vorlage von Zahlungsnachweisen erforderlich sei.
Weiters wurde auf das Missverhältnis zwischen dem festgelegten
Unterhaltsbetrag von 12.209,03 € einerseits und den mittels Bankbeleg
nachgewiesenen Zahlungen iHv 6.538,71 andererseits hingewiesen, was einem
Prozentsatz von 53,5 entspreche.
Durch die Einbringung des Vorlageantrages kommt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes zu (vgl. VwGH vom
26.11.2002, 99/15/0165).
Der Bw. hat jedoch - ohne auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung einzugehen, bzw. weitere Zahlungsnachweise
nachzureichen - den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Wird das Ausmaß des
vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht,
so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die
rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. So steht daher
z.B. bei Zahlung des halben Unterhalts für ein Kalenderjahr der
Unterhaltsabsetzbetrag nur für
sechs Monate zu. Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrages (die
Gewährung eines Teilbetrages von 25,50 € bzw. 38,20 € oder
50,90 €) hat nicht zu erfolgen.
Im gegenständlichen Fall hat sich der Bw. mittels
gerichtlichem Vergleich zu einer jährlichen Unterhaltsleistung für
seine beiden minderjährigen Kinder in Höhe von 6.976,59 € sowie
5.232,44 €, insgesamt somit iHv 12.209,04 € verpflichtet. Ein
belegmäßiger Nachweis erfolgte jedoch nur für Zahlungen iHv
6.538,71 €. Dieser Betrag entspricht einer Zahlung des monatlich zu
entrichtenden Betrages für ein Kind iHv 581,38 € für einen
Zeitraum von elf Monaten (6.538,71 geteilt durch 581,38 = 11,25).
Das FA hat somit zu Recht lediglich den entsprechend
gekürzten Unterhaltsabsetzbetrag iHv 280,50 (25,50 € mal elf Monate =
280,50) anerkannt.
Mangels Vorlage weiterer Zahlungsnachweise kann auch mit
gegenständlicher Berufungsentscheidung keine andere Beurteilung
erfolgen.
Hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der vollen
Unterhaltspflicht und dem tatsächlich bezahlten, belegmäßig
nachgewiesenen Unterhaltsbetrag wird bemerkt, dass die Erbringung der
vollständigen Unterhaltsleistung durch die Kindesmutter gerichtlich
durchsetzbar wäre und die in der Bestätigung vom 9. Juli 2003
betreffend "Unterhaltsleistungen 2002" angeführten zusätzlichen
Leistungen wie Direktzahlungen von Rechnungen für Ausgaben der Kinder, z.B.
für Zahnregulierung, Kontaktlinsen, etc. sowie Direktzuwendungen an die
Kinder für Anschaffungen freiwillige Leistungen darstellen, die über
die festgelegte Unterhaltsverpflichtung hinaus vom Bw. erbracht wurden.
Umso weniger wäre für die Berufung gewonnen, wenn
man - wie bei Kosten für Zahnregulierung bzw. Kontaktlinsen naheliegend -
vom Vorliegen eines sogenannten "deckungspflichtigen Sonderbedarfs" ausginge
(vgl. Rudolf in ÖJZ 2000, 172 ff). Derartige Kosten wären vom
Unterhaltspflichtigen zusätzlich zu tragen.
Eine Berücksichtigung dieser freiwilligen Leistungen
für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages kommt daher
nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
26. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0752-L/03
- Stammnummer
- 9858
- Gültig
- 26.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF