Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2277-W/02
Kein Vorsteuerabzug bei Mängeln gem. § 11 UStG 1994.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2277-W/02vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ing. Mag. Walter Stingl KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,
5. u. 10. Bez. betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate
Februar bis September 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Nichtanerkennung von Vorsteuern
aus Subhonoraren der Firmen S und T mangels fehlender
Rechnungsmerkmale.
Herr A und Frau B bilden eine Hausgemeinschaft bei
der sie zu jeweils 50 % am Gewinn/Verlust beteiligt sind.
Bei der Bw. fand für den Zeitraum Februar
1999 bis Oktober 2000 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, wobei für
die Monate Februar bis September 2000 u.a. folgende Feststellungen getroffen und
in der Niederschrift vom 15. Februar 2001 ausführlich dargestellt
wurden:
1. Firma
S (Tz. 1+2):
Für
die Monate Februar bis September 2000 seien Vorsteuern aus Rechnungen der
Firma S i.H.v. 276.989,39 S nicht anerkannt worden.
Die
Vorsteuerbeträge der Rechnungen, die nach Abweisung des Konkurses und somit
nach amtlicher Auflösung der Firma S ausgestellt worden seien, seien lt.
Betriebsprüfung nicht abzugsfähig.
Dem
Einwand der Bw., wonach nach amtlicher Löschung weiterhin Abwicklungsbedarf
bestanden habe, habe nicht gefolgt werden können, da die Leistung erst nach
der Löschung der Firma S erbracht worden sei und somit nicht in den
Wirkungsbereich der GesmbH falle (keine Rechnungsausstellung im Zuge der
Liquidation).Deshalb sei der Rechnungsaussteller nicht als leistender
Unternehmer zu betrachten.
Eine
Firma S sei lt. Auskunft der zuständigen Hausverwaltung an der angegebenen
Adresse niemals existent
gewesen.
2. Firma
T (Tz. 1+2):
Für
die Monate Februar bis September 2000 seien Vorsteuern aus Rechnungen der
Firma T i.H.v. 46.253,79 S nicht anerkannt worden.
Bereits
bei Auftragserteilung im Jahre 1997 sei die Firma T amtlich aufgelöst
gewesen.
Aus
diesem Grunde sei der Rechnungsaussteller nicht als leistender Unternehmer zu
betrachten gewesen.
Das Finanzamt erließ in der Folge für
die Monate Februar bis September 2000 einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid
und folgte darin den Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung von Vorsteuern aus Rechnungen
der Firmen S und T.
Die
Firmen S und T seien 1995 von der Bw. mit der Überwachung bzw.
Durchführung der Generalsanierung des Zinshauses in V beauftragt worden und
man habe ihnen bei der Auswahl der ausführenden Subunternehmer freie Hand
gelassen.Die Sanierungsarbeiten seien auftragsgemäß und zur
vollsten Zufriedenheit der Bw. erledigt worden. Dies sei auch vom Finanzamt nach
Vornahme eines Lokalaugenscheines bestätigt worden.
Bei
der Auftragsvergabe an die Firma S seien die üblichen Informationen
(Firmenbuchauszug) eingeholt worden.Kontaktperson sei eine Frau C gewesen,
die sich als Gesellschafterin und Geschäftsführerin ausgegeben habe.
Über sie seien sämtliche finanziellen Transaktionen durchgeführt
worden.
Die
Firma T sei von der Firma S für die Bauüberwachung empfohlen
worden.
Die
finanziellen Schwierigkeiten der Firmen S und T sei für die Bw. nicht zu
erkennen gewesen, da die Aufträge kontinuierlich und
ordnungsgemäß abgewickelt worden seien.
Der
Bw. sei auch nicht bekannt gewesen, dass die gesamten Bauleistungen von der
Firma R erbracht und deren Rechnungen von der Firma S lediglich umgeschrieben
worden seien.
Umsatzsteuerlich
läge eine ordnungsmäßige Fakturierung der Firma R an die Firma S
und ebenso der Firma S an die Bw. vor.
Die
Geschäftsanschrift in den Fakturen der Firma S würde mit der des
Firmenbuches übereinstimmen.
Sämtliche
Besprechungen und Geschäftsabschlüsse seien im Büro der
Hausverwaltung abgeführt worden.
Nach
Ansicht der Bw. könne eine aufgelöste GesmbH auch noch nach ihrer
Löschung im Firmenbuch Umsätze im Rahmen ihres Unternehmens
ausführen.
Die
Bw. beantrage daher die Anerkennung der Vorsteuerbeträge i.H.v. 874.638,89
S (Firma S) und 46.253,79 S (Firma
T).
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2001 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
1. Firma
S:
Das
Finanzamt halte fest, dass eine Frau C zu keiner Zeit im Firmenbuch als
Gesellschafterin bzw. Geschäftsführerin der Firma S eingetragen
gewesen sei.
Zahlungen
seien immer in bar an Frau C geleistet worden, wobei jedoch die Quittungen
völlig unterschiedliche Unterschriften aufwiesen.
Seit
dem Jahr 1998 seien bei der Firma S keine Arbeiter mehr gemeldet gewesen.
Die
von der Bw. eingeholten Unterlagen zur Überprüfung der
Unternehmereigenschaft seien überaltet gewesen.
Die
Firma S sei seit 15. August 1997 aufgelöst und trage seitdem den Zusatz
"in Liquidation", der aber auf den Rechnungsformularen nicht
aufscheine.
Da
den vorliegenden Rechnungen der Firma S keine Leistungserbringung zugrunde liege
(die Leistungen seien ja lt. Bw. von der Firma R erbracht worden), sondern es
sich offensichtlich um eine Scheinfakturierung (Rechnungen seien von der Bw.
inhaltlich und betragsmäßig ident umgeschrieben worden) handle, sei
ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma S nicht
zulässig.
2. Firma
T:
Auch
über dieses Unternehmen sei das Konkursverfahren eröffnet und mangels
Kostendeckung am 30. Oktober 1996 aufgehoben worden.
Seit
Jahren seien keine Arbeiter mehr gemeldet worden, weshalb die in Rechnung
gestellte Leistung nicht selbst erbracht worden sein konnte.
Aufgrund
des von der Bw. vorgelegten Schreibens vom 19. Oktober 1998 seien der Bw. sehr
wohl die finanziellen Schwierigkeiten der Firma T bekannt gewesen.Eine
Weiterführung der unternehmerischen Tätigkeit der Firma T sei aber aus
dem Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 nicht ableitbar.
Weiters
sei lt. Abgabenbehörde davon auszugehen, dass aufgrund der
unterschiedlichen Signaturen, eine andere Person die Beträge
übernommen habe, die aber bis dato von der Bw. nicht namhaft gemacht worden
sei.
Auch
in diesem Fall dürfte es sich um Scheinrechnungen gehandelt
haben.Eine Leistungserbringung der Firma T sei somit in keinster Weise
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht
zulässig sei.
Die Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründet dies
sowie im Schriftsatz vom 6. Juli 2001 im Wesentlichen
folgendermaßen:
Die
Unternehmereigenschaft bestehe auch im Falle eines Konkurses weiter.
Der
Geschäftsführer der Firma T habe schriftlich bestätigt, dass er
persönlich die Vorüberwachung für die Baustelle in V
durchgeführt habe, weshalb sehr wohl von einer Leistungserbringung der
Firma T auszugehen sei.
Auch
die Verwendung von veraltetem Rechnungsformularen ändere nichts an der
Vorsteuerabzugsberechtigung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Den
Rechnungen der Firma S fehlt die Angabe der richtigen Adresse des
Rechnungsausstellers und eines konkreten Leistungszeitraumes.
b) Den
Rechnungen der Firma T fehlt die Angabe der Art und des Umfanges der
Leistungserbringung.
c) Die Firmen
S und T sind an den in den Rechnungen angeführten Adressen nicht auffindbar
gewesen.
d) Frau C hat
die von der Bw. an die Firma S erteilten Aufträge an die Firma R
weitergegeben und dafür Provisionen erhalten.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den
Geschäftsunterlagen der Bw. sowie den Erhebungen der Betriebsprüfung
und wurden auf Grund folgender Umstände und Überlegungen
getroffen:
zu a) Dies
ist insbesondere dem Schriftsatz vom 14. Februar 2001 zu entnehmen, wonach an
dieser Adresse zu keiner Zeit eine Firma S gemeldet war.
zu b und
c) Dies ergibt sich aus den von der Betriebsprüfung erhobenen und
vorgelegten o.a. Rechnungen sowie den örtlichen Erhebungen der
Betriebsprüfung.
zu d) Dies
ergibt sich aus der Zeugenaussage der Frau C vom 22. Juni 2000 sowie den
vorliegenden Provisionsabrechnungen zwischen Frau C und der Firma
R.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
Gem. den Ausführungen des
Umsatzsteuergesetzes 1994 steht der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im
Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu, wobei zu diesen
Voraussetzungen eine dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnungslegung des
leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden
Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugt.
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 normiert
u.a.:
Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder
sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine
Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge
abziehen:
1. Die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ....
Unabdingbare Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug ist somit, dass der Unternehmer, aufgrund dessen Leistung der
Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd
§ 11 UStG 1994 ausgestellt haben muss.
Dieselben strengen Formvorschriften gelten im
Falle der Ausstellung einer Gutschrift iSd § 11 Abs. 7 UStG 1994 (vgl.
Kolacny-Mayer, UStG Kurzkommentar, UStG 1994, 2. Aufl., § 12 Anm. 25 und
die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 normiert
u.a.:
Führt der Unternehmer steuerpflichtige
Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt
und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen
auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.
Diese Rechnungen
müssen - soweit in den
nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
1. Den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt. ....
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994)
und
6. den auf
das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs kann
für den jeweiligen Voranmeldungs- bzw. Erklärungszeitraum, in dem alle
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgen. Im Falle einer
Rechnungsberichtigung ist der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich,
in dem eine formgerechte Rechnung (Gutschrift) iSd § 11 UStG vorliegt, d.h.
eine rückwirkende Anerkennung ist nicht möglich (vgl. VwGH-Erkenntnis
vom 18.11.1987, 86/13/0204).
Die Erfordernisse des § 11 UStG 1994
betreffend den Inhalt einer Rechnung haben somit der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der Erleichterung der Kontrolle, ob
der Leistungsempfänger die Leistung von einem Unternehmer erhalten hat, zu
dienen.
Im gesamten Verwaltungsverfahren ist es der Bw.
trotz Vorhalt nicht gelungen, die tatsächliche Existenz des Rechnungslegers
S nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Aber auch die Erhebungen der
Abgabenbehörde ergaben keinen Hinweis darauf, dass an der angegebenen
Adresse tatsächlich der Rechnungsleger S zum Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung ansässig war.
Diese Annahme ergibt sich zwangsläufig aus
der Tatsache, dass der frühere Geschäftsführer zwar bis 1997 an
dieser Adresse gewohnt hat, die neue Geschäftsführerin C jedoch nicht
behauptet oder nachgewiesen hat, dass sie diese Wohnung als Firmensitz
übernommen hätte.
Da somit kein glaubwürdiger Bezug zwischen
der Rechnungsadresse und der für das Streitjahr 2000 maßgeblichen
Geschäftsführerin C besteht, ist mangels richtiger Adresse des
Rechnungsausstellers ein Vorsteuerabzug aufgrund der o.a. gesetzlichen
Bestimmungen zu versagen
Weiters ist nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 in
der Rechnung die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung sowie die Art und
der Umfang der sonstigen Leistung anzuführen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
7.6.2001, 99/15/0254). Auch dieses Rechnungsmerkmal ist bei der Firma T
im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da es auch der allgemeinen
Lebenserfahrung entspricht, dass bei Dienstleistungen genau der Umfang der
erbrachten Dienstleistung festgehalten wird (ein Verweis auf erläuternde
Unterlagen findet sich in der Rechnung jedenfalls nicht).
In diesem Sinne wird in Kranich/Siegl/Waba,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 117 zu § 11 ausgeführt, dass
auch die Angaben der sonstigen Leistungen den Umfang der erbrachten Leistung
genau erkennen lassen müssen.
Bezeichnungen wie Bauüberwachung und
Baubetreuung ohne nähere Erläuterung (oder Hinweis auf andere
Unterlagen, wie Verträge etc.), welche Bereiche die Bauaufsicht umfasste
(Materialanlieferung, Materialeinsatz, statische Berechnungen, arbeitsrechtliche
Überwachung etc.), reichen jedenfalls nicht aus, um der vom Gesetz
geforderten Voraussetzung gerecht zu werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
12.12.1988, 87/15/0079), insbesondere wenn auf den beanstandeten Rechnungen sich
keinerlei Hinweis auf bezughabende Verträge, Arbeitsabrechnungen etc.
findet. Der Abgabenbehörde war somit im gegenständlichen Fall
eine Überprüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in
Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich.
Die Ausführungen der Bw., wonach sie
Erkundigungen über die Geschäftsfähigkeit ihrer
Geschäftspartner eingeholt hat, sind insofern unerheblich, als sie sich mit
bereits veralteten "Nachweisen" zufrieden gegeben hat. Mit einer
derartigen Argumentation können jedenfalls gesetzliche Bestimmungen nicht
außer Kraft gesetzt werden.
Die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 erschöpfend
aufgezählten Rechnungsmerkmale sind zwingend. Es besteht somit keine
Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen.
Die Abgabenbehörde ist auch nicht
verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Rechnungsmängeln
aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung
mängelfrei zu werten.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus
folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für
einen Vorsteuerabzug gem. § 12 i.V.m. § 11 UStG 1994 nicht
vorliegen:
Da
die vorgelegten Rechnungen der Firma S eine falsche Rechnungsadresse des
Rechnungsausstellers aufweisen, schließt dies einen Vorsteuerabzug
aus.
Den
Rechnungen der Firma T mangelt es an der Art und dem Umfang der sonstigen
Leistung, was ebenfalls einen Vorsteuerabzug ausschließt.
Letztlich
ist den o.a. Rechnungen der Firma S auch kein konkreter Leistungszeitpunkt bzw.
- zeitraum zu entnehmen, weshalb ebenfalls ein Vorsteuerabzug verwehrt
ist.
Zum Vorwurf der Bw., wonach das Finanzamt die in
der Literatur vertretene Rechtsauffassung bezüglich der umsatzsteuerlichen
Unternehmereigenschaft im Falle eines Konkurses negiert, wird ergänzend
festgehalten, dass im gegenständlichen Fall die Gesellschaften S und T
mangels kostendeckenden Vermögens im Jahre 1997 aufgelöst wurden und
somit jedenfalls im Jahre 2000 nicht mehr von einem
Liquidationsabwicklungsbedarf auszugehen ist, d.h. dass im Jahre 2000 bei den
Firmen S und T keine Unternehmereigenschaft mehr bestand. Auch eine
bloße Unterbrechung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit liegt
aufgrund des o.a. Sachverhaltes nicht vor und wurde auch von der Bw. nicht
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, weshalb die diesbezüglichen
Ausführungen der Bw. ins Leere gehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
17. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2277-W/02
- Stammnummer
- 9856
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF