Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2276-W/02
Unzulässige Bescheiderlassung gem. § 293 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2276-W/02vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Feststellungen die im Rahmen einer Betriebsprüfung getroffen werden, können nicht Inhalt eines gem. § 293 BAO berichtigten Bescheides sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ing. Mag. Walter Stingl KG, gegen den gem. § 293 BAO berichtigten Bescheid
des Finanzamtes für den 4., 5. u. 10. Bez. betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Nichtanerkennung von Vorsteuern
aus Subhonoraren mangels fehlender Rechnungsmerkmale.
Herr A und Frau B bilden eine Hausgemeinschaft bei
der sie zu jeweils 50 % am Gewinn/Verlust beteiligt sind.
Bei der Bw. fand für den Zeitraum Februar
1999 bis Oktober 2000 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, wobei für
das Jahr 1999 u.a. folgende Feststellungen getroffen und in der Niederschrift
vom 15. Februar 2001 ausführlich dargestellt wurden:
1. Firma
S:
Für
das Jahr 1999 seien Vorsteuern aus Rechnungen der Firma S i.H.v. 565.773,50 S
nicht anerkannt worden.
Die
Vorsteuerbeträge der Rechnungen, die nach Abweisung des Konkurses und somit
nach amtlicher Auflösung der Firma S ausgestellt worden seien, seien lt.
Betriebsprüfung nicht abzugsfähig.
Dem
Einwand der Bw., wonach nach amtlicher Löschung weiterhin Abwicklungsbedarf
bestanden habe, habe nicht gefolgt werden können, da die Leistung erst nach
der Löschung der Firma S erbracht worden sei und somit nicht in den
Wirkungsbereich der GesmbH falle (keine Rechnungsausstellung im Zuge der
Liquidation).Deshalb sei der Rechnungsaussteller nicht als leistender
Unternehmer zu betrachten.
Eine
Firma S sei lt. Auskunft der zuständigen Hausverwaltung an der angegebenen
Adresse niemals existent
gewesen.
2. Firma
T:
Für
das Jahr 1999 seien Vorsteuern aus Rechnungen der Firma T i.H.v. 13.618,40 S
nicht anerkannt worden.
Bereits
bei Auftragserteilung im Jahre 1997 sei die Firma T amtlich aufgelöst
gewesen.
Aus
diesem Grunde sei der Rechnungsaussteller nicht als leistender Unternehmer zu
betrachten gewesen.
Nachdem am 6. März 2001 eine
erklärungsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr
1999 erfolgte, in welcher die Feststellungen der Betriebsprüfung unbeachtet
blieben, erließ das Finanzamt in der Folge für das Jahr 1999 einen
gem. § 293 BAO berichtigten Bescheid und folgte darin den
Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung von Vorsteuern aus Rechnungen
der Firmen S und T.
Die
Firmen S und T seien 1995 von der Bw. mit der Überwachung bzw.
Durchführung der Generalsanierung des Zinshauses in V beauftragt worden und
man habe ihnen bei der Auswahl der ausführenden Subunternehmer freie Hand
gelassen.Die Sanierungsarbeiten seien auftragsgemäß und zur
vollsten Zufriedenheit der Bw. erledigt worden. Dies sei auch vom Finanzamt nach
Vornahme eines Lokalaugenscheines bestätigt worden.
Bei
der Auftragsvergabe an die Firma S seien die üblichen Informationen
(Firmenbuchauszug) eingeholt worden.Kontaktperson sei eine Frau C gewesen,
die sich als Gesellschafterin und Geschäftsführerin ausgegeben habe.
Über sie seien sämtliche finanziellen Transaktionen durchgeführt
worden.
Die
Firma T sei von der Firma S für die Bauüberwachung empfohlen
worden.
Die
finanziellen Schwierigkeiten der Firmen S und T sei für die Bw. nicht zu
erkennen gewesen, da die Aufträge kontinuierlich und
ordnungsgemäß abgewickelt worden seien.
Der
Bw. sei auch nicht bekannt gewesen, dass die gesamten Bauleistungen von der
Firma R erbracht und deren Rechnungen von der Firma S lediglich umgeschrieben
worden seien.
Umsatzsteuerlich
läge eine ordnungsmäßige Fakturierung der Firma R an die Firma S
und ebenso der Firma S an die Bw. vor.
Die
Geschäftsanschrift in den Fakturen der Firma S würde mit der des
Firmenbuches übereinstimmen.
Sämtliche
Besprechungen und Geschäftsabschlüsse seien im Büro der
Hausverwaltung abgeführt worden.
Nach
Ansicht der Bw. könne eine aufgelöste GesmbH auch noch nach ihrer
Löschung im Firmenbuch Umsätze im Rahmen ihres Unternehmens
ausführen.
Die
Bw. beantrage daher die Anerkennung der Vorsteuerbeträge i.H.v. 874.638,89
S (Firma S) und 46.253,79 S (Firma
T).
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2001 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
1. Firma
S:
Das
Finanzamt halte fest, dass eine Frau C zu keiner Zeit im Firmenbuch als
Gesellschafterin bzw. Geschäftsführerin der Firma S eingetragen
gewesen sei.
Zahlungen
seien immer in bar an Frau C geleistet worden, wobei jedoch die Quittungen
völlig unterschiedliche Unterschriften aufwiesen.
Seit
dem Jahr 1998 seien bei der Firma S keine Arbeiter mehr gemeldet gewesen.
Die
von der Bw. eingeholten Unterlagen zur Überprüfung der
Unternehmereigenschaft seien überaltet gewesen.
Die
Firma S sei seit 15. August 1997 aufgelöst und trage seitdem den Zusatz
"in Liquidation", der aber auf den Rechnungsformularen nicht
aufscheine.
Da
den vorliegenden Rechnungen der Firma S keine Leistungserbringung zugrunde liege
(die Leistungen seien ja lt. Bw. von der Firma R erbracht worden), sondern es
sich offensichtlich um eine Scheinfakturierung (Rechnungen seien von der Bw.
inhaltlich und betragsmäßig ident umgeschrieben worden) handle, sei
ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma S nicht
zulässig.
2. Firma
T:
Auch
über dieses Unternehmen sei das Konkursverfahren eröffnet und mangels
Kostendeckung am 30. Oktober 1996 aufgehoben worden.
Seit
Jahren seien keine Arbeiter mehr gemeldet worden, weshalb die in Rechnung
gestellte Leistung nicht selbst erbracht worden sein konnte.
Aufgrund
des von der Bw. vorgelegten Schreibens vom 19. Oktober 1998 seien der Bw. sehr
wohl die finanziellen Schwierigkeiten der Firma T bekannt gewesen.Eine
Weiterführung der unternehmerischen Tätigkeit der Firma T sei aber aus
dem Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 nicht ableitbar.
Weiters
sei lt. Abgabenbehörde davon auszugehen, dass aufgrund der
unterschiedlichen Signaturen, eine andere Person die Beträge
übernommen habe, die aber bis dato von der Bw. nicht namhaft gemacht worden
sei.
Auch
in diesem Fall dürfte es sich um Scheinrechnungen gehandelt
haben.Eine Leistungserbringung der Firma T sei somit in keinster Weise
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht
zulässig sei.
Die Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründet dies
sowie im Schriftsatz vom 6. Juli 2001 im Wesentlichen
folgendermaßen:
Die
Unternehmereigenschaft bestehe auch im Falle eines Konkurses weiter.
Der
Geschäftsführer der Firma T habe schriftlich bestätigt, dass er
persönlich die Vorüberwachung für die Baustelle in V
durchgeführt habe, weshalb sehr wohl von einer Leistungserbringung der
Firma T auszugehen sei.
Auch
die Verwendung von veraltetem Rechnungsformularen ändere nichts an der
Vorsteuerabzugsberechtigung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Die Abgabe
der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 erfolgte am
26. Februar 2001.
b) Die
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wurde mit Bescheid vom 6. März 2001
erklärungsgemäß festgesetzt.
c) Die
Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (lt. Niederschrift vom
15. Februar 2001) wurden im gem. § 293 BAO erlassenen Bescheid
vom 8. März 2001 berücksichtigt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den im
Veranlagungsakt aufliegenden Unterlagen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
§ 293 BAO normiert:
Die
Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen
in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar
auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder
ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen.
Eine offenbar auf einem Versehen beruhende
Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den
Gedanken, den die Abgabenbehörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig
wiedergegeben, d.h. also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der
Abgabenbehörde offensichtlich nicht entsprochen hat. Unter dem Titel
einer Berichtigung dürfen keinesfalls nachträgliche Änderungen im
Inhalt, der Rechtsauffassungen und Sachverhaltsannahmen eines Bescheides
vorgenommen werden.
Nicht gem. § 293 BAO berichtigbar sind
Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen.
Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der
Beweiswürdigung keiner Berichtigung gem. § 293 BAO zugänglich,
ebenso nicht durch Übersehen von Aktenteilen entstandene Fehler (vgl. Ritz
BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rz 8 zu § 293).
Im gegenständlichen Fall liegen somit
Schreib- oder Rechenfehler oder diesen sehr nahe kommenden Fehlern gem. §
293 BAO nicht vor.
Bescheidänderungen inhaltlicher Art (aufgrund
einer Betriebsprüfung) dürfen aber wie o.a. nicht im Rahmen eines
Bescheides gem. § 293 BAO durchgeführt werden, weshalb der o.a.
Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
17. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2276-W/02
- Stammnummer
- 9853
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF