Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0177-I/02
Erlöszuschätzungen aufgrund festgestellter Kalkulationsdifferenzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-I/02vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind die Aufzeichnungen mangelhaft und die festgestellten Kalkulationsdifferenzen auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Bw. höher als die von den Prüfern festgesetzten Sicherheitszuschläge, so besteht keine Veranlassung für deren Herabsetzung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Henrike Passer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Umsatz-
und Körperschaftsteuer 1994-1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine GmbH, betreibt seit Februar 1994 in der
A-Straße 1 in I. im Erdgeschoss ein Kaffeehaus- und im Keller einen
Barbetrieb. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 31. August
2000 über die bei ihr über den Zeitraum 1994-1998 durchgeführte
Buch- und Betriebsprüfung führten die Prüfer aus:
"Im
Zuge der Nachkalkulation ergaben sich Differenzen, die nicht aufgeklärt
werden konnten. Beim Erlösbereich "Bier" ergaben sich Überhänge,
d.h. dass die Umsätze lt. Erklärung höher waren als jene, die
durch die BP ermittelt wurden. Anderseits ergaben sich bei anderen
Erlössparten Umsatzverkürzungen. Begründet wurden diese
Schwankungen damit, dass die Erfassung mangelhaft war. Weiters wurde vom
Geschäftsführer vorgebracht, dass erhöhte Werbeaufwendungen
gemacht wurden. Diese Werbeaufwendungen wurden teilweise durch händische
Aufzeichnungen belegt. Trotzdem konnten nicht alle Abweichungen restlos
aufgeklärt werden. Es werden daher der Umsatz und das Betriebsergebnis um
450.000 S jährlich erhöht. Die Zurechnung unterliegt dem
Normalsteuersatz".
Diesen Betrag zogen die
Prüfer als Grundlage für die entsprechenden Hinzurechnungen bei der
Umsatz- und Körperschaftsteuer heran. Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Prüfer, nahm die Verfahren betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für 1994-1996 wieder auf und erließ am 8.
September 2000 neue Sachbescheide. Betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für 1997 und 1988 wurden mit gleichem Datum
entsprechende Erstbescheide erlassen.
Mit Eingabe vom 10. Oktober
2000 erhob die Bw. gegen die oben angeführten Sachbescheide Berufung und
wies darauf hin, dass sie die entsprechende Begründung in den nächsten
Tagen nachreichen werde. Mit Schreiben vom 14. November 2000 legte sie
Nachkalkulationen für die Warengruppen alkoholfreie Getränke, Wein und
Spirituosen vor nach denen für diese Warengruppen insgesamt nur eine
Kalkulationsdifferenz von rd. 90.000 S bestanden hätte und beantragte
den Sicherheitszuschlag für die Berufungsjahre jeweils auf 60.000 S
herabzusetzen.
Begründend führte sie aus, im Zuge der
Betriebsprüfung seinen in den Erlössparten Bier, alkoholfreie
Getränke, Wein und Spirituosen Kalkulationsdifferenzen festgestellt
worden., wobei als Kalkulationsbasis das Jahr 1997 herangezogen worden sei. Nach
ihrer Berechnung ergebe sich bei den alkoholfreien Getränken unter
Berücksichtigung des Personalverbrauches und des Schwundes von 3% (bei
einem erklärten Umsatz von 355.424) nur ein Erlösdifferenz von
25.122 S.
Beim Wein seien außer dem Personalverbrauch auch
diverse Einladungen berücksichtigt worden. Der Wein der Marke Dom Perignon
mit einem Verkaufspreis von 2.500 S pro Flasche sei anlässlich eines
Geburtstages eines Mitarbeiters bzw. eines Stammkunden verschenkt worden.
Fallweise seien an verschiedenen Abenden Gratisgetränke an Damen
ausgeschenkt worden, sodass unter zusätzlicher Berücksichtung von 3%
Schwund bei einem erklärten Umsatz von 603.860 S nur eine
Erlösdifferenz von 5.620 S verbleibe.
Beim Erlösbereich Bier habe der Prüfer einen
Überhang des erklärten gegenüber dem kalkulatorischen Erlös
festgestellt. Aufgrund eines technischen Gebrechens des Schankdruckers seien
fallweise "Tagesumsätze als Tagessumme" verbucht worden. Mangels
Spartenaufteilung seien diese Umsätze direkt auf Bier verbucht worden. Die
Belegkontrolle habe ergeben, dass im Jahr 1997 insgesamt 268.732 S derart
verbucht worden sei. Eine Spartenverschiebung durch den Prüfer sei aber
unterblieben.
Bei den Spirituosen ergebe sich bei einer unterstellten
Spartenverschiebung von 150.000 S, Gratisgetränken (Einladungen) und
Personalverbrauch nur eine Kalkulationsdifferenz von 59.836 S (erklärter
Umsatz: 396.445 S).
Nach Einholung einer
Stellungnahme durch die Prüfer wies das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2001 als unbegründet ab. In der
gesondert ergangenen Begründung wurde dazu ausgeführt:
Alkoholfreie
Getränke:
Bei den alkoholfreien
Getränken ergebe sich ein gewichteter RAK von 7,306. Einen vergleichbaren
RAK (7,414) habe auch der steuerliche Vertreter in seiner Beilage hinsichtlich
der Limonade "Sprite" errechnet. Die Prüfer hätten aus den
Einkaufsrechnungen sowohl die genauen Einkaufspreise als auch die genaue
mengenmäßige Gewichtung errechnet. Hiebei habe sich z.B. bei Cola,
Fanta und Sprite ein Rohaufschlag von 765% (Einkaufspreis netto: 2,31 S,
Verkaufspreis netto: 20.00 S) bei einem mengenmäßigen Anteil von
56,76 % ergeben. Die restlichen alkoholfreien Getränke seien ebenfalls
ihrer Gewichtung entsprechend berücksichtigt worden. Nachdem auch
entsprechende Abgrenzungen für Schwund, Personalverpflegung, Eigenverbrauch
und Werbung berücksichtigt und von der Bw. auch keine neuen Umstände
bekannt gegeben worden seien, seien die Differenzen bei den alkoholfreien
Getränken weiter als nicht aufgeklärt zu betrachten.
Wein:
Die Bw.
begründe die Differenz mit verschiedenen Gratisaktionen. Nach den
Feststellungen der Prüfer ergebe sich folgendes Ergebnis:
|
Kalkulatorische Erlöse lt. Bp:
|
774.216,32
S
|
Erlöse
lt.GuV:
|
|
Cafe
|
150.765,83
S
|
Halbpreis
|
50.870,01
S
|
Bar
|
402.224,17
S
|
Summe:
|
603.860,31
S
|
Differenz:
|
170.356,31
S
Die Prüfer hätten bei der Einzelkalkulation einen
gewichteten RAK von 5,68 errechnet. Unter Berücksichtigung der
Halbpreiserlöse in der "Happy hour" ergebe sich ein RAK von 5,44. Die Bw.
habe bei der Kalkulation der Hauptgetränke "Schlossleiten" und "Grüner
Veltliner" einen Brutto-Verkaufspreis von 21,00 S angesetzt, obwohl nach den den
Prüfern vorgelegten Preislisten bereits 1994 ein Preis von 23 S verlangt
worden sei. Was die Abgrenzung betreffe, so ergebe sich ebenfalls keine
wesentlichen Abweichungen von den Angaben der Bw.. Während die
händischen Aufzeichnungen des Geschäftsführers einen
jährlichen Verbrauch für Personal und Werbung von 250 Liter Wein
ergeben würden, hätten die Prüfer in der Kalkulation 205 Liter
(205 Liter x 24,5 S/Liter= 5.022,5 S) angesetzt. Die sich ergebende Differenz
von 45 Liter mache einen Einkaufswert von 1.125 S aus, das zu einer
Änderung der Kalkulationsdifferenz von ca. 6.000 S pro Jahr führe. Die
Richtigkeit der von den Prüfern vorgenommenen Abgrenzungen beim Wein werde
auch hier durch die Aufzeichnungen der Bw. bestätigt. Von der Bw. seien im
Jahr 1997 1.828 "Gespritzte" als Personalverbrauch aufgezeichnet, das entspreche
in etwa der von den Prüfern angesetzten Menge. Die behaupteten
zusätzlichen Gratisausgaben anlässlich von Geburtstagen, Feiern etc.
seien, wenn sie über das übliche Ausmaß hinaus gehen,
entsprechend zu belegen, was aber im gegenständlichen Fall nicht erfolgt
sei.
Bier:
Die Kalkulation des Bieres
ergebe folgendes Ergebnis:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Differenz
|
-210.961 S
|
-230.865
S
|
-335.731
S
|
-186.319
S
|
in % des erkl.
Umsatzes
|
20,26
%
|
17,77
%
|
20,97
%
|
13,91%
Bei den
Biererlösen liege die Kalkulation der Bp. fast 20 % unter den
erklärten Erlösen, was den Verdacht begründe, dass Bier
inoffiziell (schwarz) eingekauft worden sei. In der Berufungsschrift seien
technische Gebrechen des Schankdruckers angeführt worden, durch die auch
andere Erlöse beim Bier verbucht worden seien. Diese Begründung der
steuerlichen Vertreterin gehe deshalb ins Leere, weil sich die negativen
Kalkulationsdifferenzen in allen Jahren in etwa in der gleichen Höhe
bewegen würden. Ein technischer Schaden der Schankanlage, der aber
permanent auftrete, lasse jedoch Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der
Erlösaufzeichnungen aufkommen.
Spirituosen:
|
Kalkulationsdifferenzen
1997
|
lt.
Bp
|
lt.
Bw.
|
|
|
|
Einkauf
|
127.264,34
S
|
|
Schwund
|
-3.817,93
S
|
|
Eigenverbrauch
|
-1.000,00
S
|
|
Personalverbrauch
|
-3.000,00
S
|
|
Repräsentation
|
-5.000,00
S
|
|
kalkulatorischer Wareneinsatz
|
114.446,41
S
|
|
RAK
|
10,82
|
|
Kalkulatorischer Erlöse
|
1.238.310,15
S
|
754.625,00
S
|
Erklärter Erlöse
|
396.445,01
S
|
396.445,01
S
|
Differenz
|
841.865,14
S
|
358.179,99
S
Stelle
man den Wareneinsatz an Spirituosen den erklärten Erlösen
gegenüber, so ergebe sich ein völlig branchenunüblicher
Gesamtaufschlag.
|
Wareneinsatz
|
127.264,34
S
|
erkl.
Erlös netto
|
396.445,01
S
|
RAK
|
3,12
Die
Einzelaufschlagrechnung ergebe ein völlig anderes Bild. Von den
Prüfern sei eine genaue Einzelkalkulation mit 18 verschiedenen Spirituosen
durchgeführt worden, wobei sämtliche Einkaufsrechnungen von März
bis Juni 1997 einbezogen worden seine. Dabei habe sich ein
Rohaufschlagskoeffizient von 10.82 ergeben. Schon daraus könne ersehen
werden, um welch gravierende Differenzen es im gegenständlichen Fall gehe.
In Vergleichsbetrieben werde ein zumindest doppelt bis dreimal so hoher RAK
erzielt. Die steuerliche Vertreterin habe in ihrer Berechnung folgende
Abgrenzungen berücksichtigt:
|
Produkt
|
Menge
|
Einkaufspreis
|
Repräsentation
|
Erlöse
|
Metaxa
|
1.800
|
2,81
S
|
5.058
S
|
|
Bacardi
|
600
|
1,81
S
|
1.086
S
|
|
Remy
Martin
|
1.800
|
7,20
S
|
12.960
S
|
|
Tequilla
|
600
|
3,39
S
|
2.034
S
|
|
Summe
|
|
|
21.138
S
|
|
Repräsentation
|
|
|
RAK:
10,82
|
228.713,16
S
|
Personalverbrauch
|
|
|
|
222.348,00
S
|
Umsatzverschiebungen
|
|
|
|
150.000,00
S
|
Umsatzabgrenzung
|
|
|
|
601.061,16
S
Trotz
Erlösabgrenzungen in der Höhe von 601.000 S bei einem Gesamteinkauf
von 127.264 S verbleibe selbst bei der Kalkulation der Bw. noch eine
kalkulatorische Restdifferenz von 59.000 S. Die obigen Korrekturen könnten
in Anbetracht eines erklärten Jahresumsatzes von 396.445 S keinesfalls
nachvollzogen und daher auch nicht anerkannt werden. Nachdem keine höheren
Repräsentationen belegt bzw. glaubhaft nachgewiesen werden konnten, habe
das Finanzamt folgende branchenübliche Abgrenzungen berücksichtigt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Schwund 3%
|
1.628,51
S
|
2.700,85
S
|
2.682,45
S
|
3.682,45
S
|
3.540,38
S
|
Eigenverbrauch
|
1.000,00
S
|
1.000,00
S
|
1.000,00
S
|
1.000,00
S
|
1.000,00
S
|
Personalverbrauch
|
3.000,00
S
|
3.000,00
S
|
3.000,00
S
|
3.000,00
S
|
3.000,00
S
|
Repräsentation
|
5.000,00
S
|
5.000,00
S
|
5.000,00
S
|
5.000,00
S
|
5.000,00
S
Diese Zahlen
könnten durch die von der Bw. vorgelegten händischen Listen
bestätigt werden. Der Verbrauch Personal und Chef (für
Repräsentation) lt. Liste der händischen Aufzeichnungen für 1997
betrage:
|
Spirituosen:
|
Menge
|
Durchschn.EP
pro Drink
|
Abgrenzung
|
Chef
|
2.114
|
3,00
S
|
6.342,00
S
|
Personal
|
1.077
|
3,00
S
|
3.231,00
S
Von den
Prüfern seien in ihrer Kalkulation 5.000 S für
Repräsentation und 3.000 S für Personalverpflegung angesetzt
worden. Das entspreche in etwa den von der Bw. aufgezeichneten Werten. Betrachte
man die oben dargestellten Zahlen, so könne leicht nachvollzogen werden,
dass sich allein bei den Spirituosen eine wesentlich höhere
Kalkulationsdifferenz ergebe, als von den Prüfern insgesamt dem
erklärten Erlös zugerechnet worden sei.
Die Prüfer hätten in
ihrer Kalkulation Differenzen in folgendem Ausmaß errechnet:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Summe
|
Kaffee,
Tee
|
113.000
S
|
25.000
S
|
70.000
S
|
40.000
S
|
---
|
248.000
S
|
Limo
|
135.000
S
|
110.000
S
|
167.000
S
|
244.000
S
|
128.000
S
|
784.000
S
|
Spirituosen
|
141.000
S
|
246.000
S
|
375.000
S
|
841.000
S
|
784.000
S
|
2.387.000
S
|
Wein
|
208.000
S
|
80.000
S
|
290.000
S
|
159.000
S
|
151.000
S
|
888.000
S
|
Summe
|
597.000
S
|
461.000
S
|
902.000
S
|
1.284.000
S
|
1.063000
S
|
4.307.000
S
Betrachte man obige Differenzen, so könne
leicht ersehen werden, dass die Argumente des steuerlichen Vertreters, die
teilweise in der Berufung wiederholt worden seien, bereits im Zuge der
Prüfung umfangreich berücksichtigt worden seien. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung der im Wege einer Aufschlagsrechnung ermittelten
Verhältnisse und Zahlen habe das Finanzamt im Zuge der Würdigung des
gegebenen Sachverhaltes sein Ermessen derart ausgeübt, dass man sich bei
der Feststellung des Sicherheitszuschlages an der Untergrenze des Möglichen
bewegt habe. Der steuerliche Vertreter habe weder im Prüfungsverfahren noch
im Berufungsverfahren eine stichhaltige Begründung für die sich aus
der Kalkulation ergebenden Differenzen vorbringen können. Das Finanzamt sei
der Bw. bei der Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente bereits weit
entgegengekommen, sodass für eine weitere Reduktion der
Zurechnungsbeträge keinerlei Spielraum mehr bestehe.
Mit Schreiben vom 22. April
2001 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens erging an die Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs von
Seiten des UFS nachfolgendes Schreiben vom 30. Jänner 2004:
"Nach den von den
Betriebsprüfern durchgeführten Nachkalkulationen wurden in den Jahren
1994 bis 1998 Kalkulationsdifferenzen von 461.000 S (1994) bis 1.284.000 S
(1997) festgestellt. Trotz dieser hohen Kalkulationsdifferenzen wurden vom
Finanzamt in den einzelnen Jahren nur ein Sicherheitszuschlag von jeweils
450.000 S angesetzt.
Nach Ihren Angaben in der
Berufung seien die Kalkulationsdifferenzen insbesondere bei Wein und Spirituosen
niedriger als vom Prüfer ermittelt. Als Nachweis wurde der Berufung eine
Nachkalkulation beigelegt (Beilage zur Berufung A bis D). Ob die darin
angegebene Warenmenge den gesamten Wareneinsatz des Jahres 1997 umfassen,
lässt sich mangels Angabe und Nachweis der Einstandspreise der einzelnen
Waren nicht überprüfen. Unter der Annahme, dass die angegebene
Warenmenge den gesamten Wareneinsatz des Jahres 1997 umfasst, ergeben sich
für die Warengruppen Spirituosen und Wein nachfolgend angeführte
Kalkulationsergebnisse.
|
Spirituosen:
|
Einheiten
in Flaschen
|
Faktor
|
Menge
|
VK-Preis
brutto
|
VK-Preis
netto
|
VK-Preis
ges. netto
|
Anteil
am Umsatz in%
|
Metaxa 0,7
l
|
354,00
|
34,00
|
12.036,00
|
36,50
|
30,42
|
366.095,00
|
32,95
|
Jack Daniels 0,7
l
|
19,00
|
17,00
|
323,00
|
77,50
|
64,58
|
20.860,42
|
1,88
|
Wodka rot
Cosmolo
|
6,00
|
34,00
|
204,00
|
36,50
|
30,42
|
6.205,00
|
0,56
|
Bacardi 0,7
l
|
90,00
|
34,00
|
3.060,00
|
36,00
|
30,00
|
91.800,00
|
8,26
|
Ballantines 0,7
l
|
16,00
|
17,00
|
272,00
|
60,00
|
50,00
|
13.600,00
|
1,22
|
Amaretto 0,7
l
|
4,00
|
34,00
|
136,00
|
36,50
|
30,42
|
4.136,67
|
0,37
|
Saurer
Apfel
|
30,00
|
34,00
|
1.020,00
|
22,00
|
18,33
|
18.700,00
|
1,68
|
Ramy
Martin
|
94,00
|
34,00
|
3.196,00
|
53,50
|
44,58
|
142.488,33
|
12,82
|
Tequilla
|
45,00
|
34,00
|
1.530,00
|
36,50
|
30,42
|
46.537,50
|
4,19
|
Eristoff 0,35 l
rot
|
36,00
|
1,00
|
36,00
|
400,00
|
333,33
|
12.000,00
|
1,08
|
Eristoff 0,35 l
weiß
|
48,00
|
1,00
|
48,00
|
400,00
|
333,33
|
16.000,00
|
1,44
|
Eristoff 0,7 l
rot
|
20,00
|
1,00
|
20,00
|
770,00
|
641,67
|
12.833,33
|
1,15
|
Eristoff 0,7 l
rot
|
34,00
|
34,00
|
1.156,00
|
36,50
|
30,42
|
35.161,67
|
3,16
|
Eristoff 0,7 l
weiß
|
14,00
|
1,00
|
14,00
|
770,00
|
641,67
|
8.983,33
|
0,81
|
Eristoff 0,7 l
weiß
|
14,00
|
34,00
|
476,00
|
36,50
|
30,42
|
14.478,33
|
1,30
|
Rour Roses 0,7
l
|
8,00
|
1,00
|
8,00
|
800,00
|
666,67
|
5.333,33
|
0,48
|
Puschkin
|
74,00
|
34,00
|
2.516,00
|
36,50
|
30,42
|
76.528,33
|
6,89
|
Campari
|
18,00
|
24,00
|
432,00
|
36,50
|
30,42
|
13.140,00
|
1,18
|
Bacardi 0,35
l
|
60,00
|
1,00
|
60,00
|
400,00
|
333,33
|
20.000,00
|
1,80
|
Gin 0,7
l
|
14,00
|
34,00
|
476,00
|
36,50
|
30,42
|
14.478,33
|
1,30
|
Johanny Walker 0,7
l
|
20,00
|
1,00
|
20,00
|
800,00
|
666,67
|
13.333,33
|
1,20
|
Johanny Walker 0,7
l
|
25,00
|
17,00
|
425,00
|
70,00
|
58,33
|
24.791,67
|
2,23
|
Chives
Regal
|
9,00
|
17,00
|
153,00
|
70,00
|
58,33
|
8.925,00
|
0,80
|
Williams
|
10,00
|
34,00
|
340,00
|
36,50
|
30,42
|
10.341,67
|
0,93
|
Jägermeister
1 l.
|
10,00
|
49,00
|
490,00
|
36,50
|
30,42
|
14.904,17
|
1,34
|
Jägermeister
0,7 l.
|
1,00
|
34,00
|
34,00
|
36,50
|
30,42
|
1.034,17
|
0,09
|
Obstler 1
l.
|
3,00
|
49,00
|
147,00
|
26,50
|
22,08
|
3.246,25
|
0,29
|
Fours Roses 0,35
l.
|
6,00
|
1,00
|
6,00
|
430,00
|
358,33
|
2.150,00
|
0,19
|
Wodka
|
8,00
|
34,00
|
272,00
|
36,50
|
30,42
|
8.273,33
|
0,74
|
Kirsch
|
1,00
|
34,00
|
34,00
|
40,00
|
33,33
|
1.133,33
|
0,10
|
Birne 20
ml
|
480,00
|
1,00
|
480,00
|
22,00
|
18,33
|
8.800,00
|
0,79
|
Birne 0,7
l.
|
60,00
|
49,00
|
2.940,00
|
22,00
|
18,33
|
53.900,00
|
4,85
|
Jim Beam 0,35
l
|
6,00
|
1,00
|
6,00
|
400,00
|
333,33
|
2.000,00
|
0,18
|
Jim Beam 0,7
l
|
10,00
|
17,00
|
170,00
|
60,00
|
50,00
|
8.500,00
|
0,76
|
Scharlachberg 0,7
l
|
2,00
|
34,00
|
68,00
|
27,00
|
22,50
|
1.530,00
|
0,14
|
Fernet
|
6,00
|
49,00
|
294,00
|
36,50
|
30,42
|
8.942,50
|
0,80
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1.111.165,00
|
100,00
|
Halbpreis (Happy
Hour)
|
|
|
|
|
|
-110.610,83
|
|
kalk. Umsatz (ohne
EV-Repr.)
|
WES:
|
127.264,34
|
RAK:
7,86
|
|
1.000.554,17
|
|
Schwund
3%
|
|
|
|
|
|
-30.016,62
|
|
erklärter
Umsatz
|
|
|
|
|
-396.445,00
|
|
Eigenverb. und
Repräs.
|
-70,00
|
34,00
|
-2.380,00
|
36,50
|
30,42
|
-72.391,67
|
-7,24
|
Kalkulationsdifferenz:
|
|
|
|
|
|
501.700,88
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wein
|
Einheiten
|
Faktor
|
Menge
|
VK-Preis
brutto
|
VK-Preis
netto
|
VK-Preis
ges. netto
|
Anteil
am Umsatz in%
|
Cuvee 0,2
l.
|
48,00
|
1,00
|
48,00
|
130,00
|
108,33
|
5.200,00
|
0,63
|
Schlumberger 0,75
l.
|
42,00
|
7,00
|
294,00
|
65,00
|
54,17
|
15.925,00
|
1,92
|
Martini
|
13,00
|
17,00
|
221,00
|
38,00
|
31,67
|
6.998,33
|
0,84
|
Chardonnnay
|
18,00
|
1,00
|
18,00
|
290,00
|
241,67
|
4.350,00
|
0,52
|
Galestro
|
6,00
|
1,00
|
6,00
|
290,00
|
241,67
|
1.450,00
|
0,17
|
Dom
Perignon
|
9,00
|
1,00
|
9,00
|
2.500,00
|
2.083,33
|
18.750,00
|
2,26
|
Schloßleiten
25 l.
|
44,00
|
200,00
|
8.800,00
|
23,00
|
19,17
|
168.666,67
|
20,32
|
Grüner
Veltliner 25 l.
|
99,00
|
200,00
|
19.800,00
|
23,00
|
19,17
|
379.500,00
|
45,72
|
Sekt
|
420,00
|
7,00
|
2.940,00
|
65,00
|
54,17
|
159.250,00
|
19,18
|
Chianti 1,5
l.
|
142,00
|
12,00
|
1.704,00
|
28,00
|
23,33
|
39.760,00
|
4,79
|
Frascati 1,5 l.
|
108,00
|
12,00
|
1.296,00
|
28,00
|
23,33
|
30.240,00
|
3,64
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
830.090,00
|
100,00
|
Halbpreis (Happy
hour)
|
|
|
|
|
|
-50.870,00
|
|
|
|
WES:
|
151.875,44
|
RAK:
5,13
|
|
779.220,00
|
|
Schwund
3%
|
|
|
|
|
|
-23.376,60
|
|
Eigenverb.
u. Repräs.
|
|
|
|
|
|
|
|
Schlossleiten 25
l.
|
-5,00
|
200,00
|
-1.000,00
|
23,00
|
19,17
|
-19.166,67
|
-2,46
|
Grüner
Veltliner 25 l.
|
-5,00
|
200,00
|
-1.000,00
|
23,00
|
19,17
|
-19.166,67
|
-2,46
|
Sekt
|
-50,00
|
7,00
|
-350,00
|
65,00
|
54,17
|
-18.958,33
|
-2,43
|
Kalkulatorischer
Umsatz
|
|
|
|
|
698.551,73
|
|
erklärter
Umsatz
|
|
|
|
|
|
-603.860,00
|
|
Kalkulationsdifferenz:
|
|
|
|
|
|
94.691,73
|
Auch unter Zugrundelegung der
von der Berufungswerberin in der Berufung angesetzten Kalkulationsgrundlagen
ergib sich bei den Spirituosen bei einen erklärten Umsatz von
396.445 S eine Kalkulationsdifferenz von rd. 500.000 S, obschon bei dieser
Berechnung ein Eigenverbrauch (Personalverbrauch) und ein
Repräsentationsaufwand von 70 Flaschen Spirituosen angesetzt wurde. Zudem
sind bei dieser Berechnung (wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
eingewendet worden ist) zu niedrige Verkaufspreise angesetzt worden. Wie der
vorliegenden Preisliste zu entnehmen ist, betrug im Jahr 1997 der Preis für
ein Spirituosengetränk nicht wie in der Kalkulation angesetzt 36,50 S inkl.
USt., sondern 38,00 S. Bei Ansatz der damals verlangten Verkaufspreise
ergäbe sich daher eine noch höhere Differenz.
Bei der Kalkulation der
Warengruppe Wein ist von der Betriebsprüfung ein Rohaufschlagkoeffizient
(RAK) von 5,44 ermittelt worden. Nach den Berechnungen der Bw. ergäbe sich
ein RAK von 5,13, wobei auch bei dieser Warengruppe aus den Angaben der Bw.
nicht hervorgeht, ob der gesamte Wareneinsatz erfasst ist. Selbst unter Ansatz
des außerordentlich hohen Eigenverbrauches (Personalverbrauches) und
Repräsentationsaufwandes von 250 Liter Wein und 50 Flaschen Sekt
ergibt sich eine Kalkulationsdifferenz von annähernd 100.000 S.
Bei den alkoholfreien
Getränken ermittelten die Betriebsprüfer einen gewichteten RAK von
7,31. Die Bw. ermittelte in ihrer eigenen Berechnung (Beilage B zur Berufung)
mit einem RAK von 8,41 sogar einen höheren Rohaufschlag als die
Betriebsprüfer.
Selbst wenn man für die
Ermittlung der Warengruppen Spirituosen und Wein die von der Bw. angestellte
Berechnung heranzieht, ergibt sich allein für das Jahr 1997 eine
Kalkulationsdifferenz von rd. 880.000 S.
Spirituosen: 501.700,00 S
Wein: 94.691,00 S
Limo: 244.000,00 S
Kaffee, Tee: 40.000,00 S
--------------------
880.391,00 S
Allein diese Kalkulationsdifferenzen würden einen weit
höhere Zuschätzung rechtfertigen als von der Betriebsprüfung
tatsächlich vorgenommen worden ist. Die Kalkulationsdifferenzen der
Warengruppe "Küche" wurden von den Betriebsprüfern gar nicht gesondert
in Ansatz gebracht. So wurde im Jahr 1997 in dieser Warengruppe bei einem
Wareneinsatz von 24.546,69 S nur ein Umsatz von 1.808,19 S erklärt.
Wie den Arbeitsunterlagen der Prüfer zu entnehmen ist,
wurden bei der Betriebsprüfung für die Jahre 1994 und 1995 keine und
für die Folgejahre (1995-1998) nur zum Teil Belegsammlungen vorgelegt, was
ungeachtet der in allen Jahren festgestellten Kalkulationsdifferenzen für
sich allein schon eine Schätzungsbefugnis rechtfertigen würde".
In der Stellungnahme vom 23.
Februar 2004 führte die Bw. dazu aus, prinzipiell müsse festgestellt
werden, dass von den Prüfern nicht für die Jahre 1994-1998
Kalkulationsdifferenzen festgestellt, sondern diese Differenzen rechnerisch
ermittelt worden seien. Von den Prüfern sei nur das Jahr 1997
durchkalkuliert und als Grundlage für die angeblichen Umsatzdifferenzen der
anderen Jahre herangezogen worden.
Der zum Ausdruck gebrachte
Verdacht, dass die in der "Berufungsnachkalkulation" angegebene Warenmenge
möglicherweise nicht den gesamten Wareneinsatz umfasse, werde
zurückgewiesen, da die Prüfer das Jahr 1997 geprüft hätten
und sich ein Bild über die Warenmenge und die entsprechenden
Einstandspreise verschaffen hätten. Bei dieser Gelegenheit sei darauf
hinzuweisen, dass es richtig sei, dass für die Jahre 1994 und 1995
teilweise die Belegsammlungen fehlten. Dieser Mangel sei auf einen
Steuerberaterwechsel zurückzuführen, bei dem ein Karton von Belegen
verloren gegangen sei. Der Geschäftsführer der Bw. habe jedoch den
Prüfern angeboten, sämtliche Belege und Preislisten der Firma
Tollinger, Wedl und Metro nachzubeschaffen, was diese ausdrücklich mit der
Bemerkung abgelehnt hätten, sie kämen auch ohne diese Belege zu einem
brauchbaren Ergebnis.
Die Behauptung, bei Ansatz der
damals verlangten Spirituosenverkaufspreise (38,00 ATS anstatt 36,50 ATS)
hätte sich eine noch höhere Differenz ergeben, stimme nicht und sei
symptomatisch für die Art und den Ablauf der gesamten Betriebsprüfung
überhaupt. Die Prüfer hätten um jeden Preis ein respektables
Ergebnis erzielen wollen und hätten sämtliche Erklärungen ,
Einwendungen und Richtigstellungen außer Acht gelassen. Bei den
Spirituosenverkäufen sei dezidiert darauf hingewiesen worden, dass jeden
Tag 3-4 Spirituosengetränke "in Aktion" gewesen seien. Aus diesem Grund sei
der Mischpreis von 36,50 S pro Getränk zum Ansatz gebracht worden. Ein
weiterer Vorwurf sei den Prüfern betreffend der Anerkennung der
großen kalkulatorischen Absetzposten "Werbung" zu machen. Den Prüfern
sei mitgeteilt und nachgewiesen worden (Zeitungsinserat und Ankündigung auf
dem Werbeständer vor dem Lokal), dass aus werbetechnischen Gründen
jeden Tag eine sogenannte "Veranstaltung" stattgefunden habe, die sich dadurch
ausgezeichnet habe, dass jede Dame zu einem Gratisgetränk eingeladen worden
sei. Auch Spartenverschiebungen seien von den Prüfern nicht
durchgeführt worden, obwohl das Vorliegen derartiger Verschiebungen
nachgewiesen worden sei. Was die Küche anlange, so sei den Prüfern
mitgeteilt worden, dass es auch zu den Veranstaltungsanreizen gehört habe,
Brötchen kostenlos zur Verfügung zu stellen. In der Berufung sei auch
offengelegt worden, dass es in Anbetracht des erzielten Umsatzes
geringfügige Kalkulationsdifferenzen gebe, die der Besteuerung zu
unterwerfen seien. Das Prüfungsergebnis könne jedenfalls nicht
akzeptiert werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist die
Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die
Abgabenberechnung berechtigt, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Welche
Bücher und Aufzeichnungen Abgabepflichtige in welcher Form zu führen
haben, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 124 bis 131 BAO.
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl
der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgehalten werden,
müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge
schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im
Einklang stehen. Ziel der Schätzung muss stets die sachliche Richtigkeit
des Ergebnisses sein, das heißt, sie soll der Ermittlung derjenigen
Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur
bruchstückhaften Sachverhaltes und trotz unzureichender Anhaltspunkte die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Es liegt allerdings im Wesen
jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten
Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Ergebnisse
verständlicherweise nur bis zu einem mehr oder weniger großen
Genauigkeitsgrad erreichen können. Diese jeder Schätzung innewohnende
Unsicherheit muss aber der, der begründeten Anlass zur Schätzung gibt,
hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie zufällig oder ungewollt gegen ihn
ausschlagen sollte. Diese Unsicherheit wird unvermeidlich größer, je
geringer oder je dürftiger Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige
Folgerungen gezogen werden können, gegeben sind, desto weiter kann sich das
Schätzungsergebnis von den tatsächlichen (aber nicht erwiesenen)
Besteuerungsgrundlagen entfernen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 2, Seite 1903
ff).
Nach dem Prüfungsergebnis
lagen im streitgegenständlichen Fall sowohl formelle als auch materielle
Mängel bei den Aufzeichnungen der Bw. vor, die eine Schätzungsbefugnis
rechtfertigen. So konnten für die Jahre 1994 und 1995 keine
Kassabücher und Belegsammlungen vorgelegt werden. Die Bw. begründete
dies damit, dass bei einem Steuerberaterwechsel die Belege verloren gegangen
seien. Aber auch für die Jahre 1996 und 1997 sind die
Buchhaltungsunterlagen nur unvollständig vorgelegt worden. Nach den
Aufzeichnungen der Prüfer im Arbeitsbogen ist für das Jahr 1996 das
Kassabuch nur für den Zeitraum vom September bis Dezember und die
Kassabelege für den Zeitraum von April bis Dezember vorgelegt worden. Auch
die Eingangsrechnungen und die Kontoauszüge des Bankkontos standen den
Prüfern nur ab Mai 1996 und auch für diesen Zeitraum
unvollständig zur Verfügung. Welche Unterlagen für das Jahr 1998
vorgelegt worden sind, ist aus dem Arbeitsbogen nicht ersichtlich. Der UFS geht
daher davon aus, dass die wesentlichen Buchhaltungsunterlagen vorhanden gewesen
sind. Inventuraufnahmen konnten aber für keines der Berufungsjahre
vorgelegt werden. Bereits dem steuerlichen Vertreter sind bei der Erstellung der
Bilanzen der Jahre 1997 und 1998 offensichtlich keine aktuellen Inventurwerte
zur Verfügung gestanden, da die in der Bilanz zum 31.12.1996 ausgewiesenen
Inventurwerte für Bier, Wein, Spirituosen, alkoholfreie Getränke,
Kaffee/Tee und Tabak von insgesamt 156.169,60 S unverändert in den Bilanzen
zum 31.12.1997 und 1998 übernommen worden sind. Neben diesen formellen
Mängeln stellten die Prüfer für die einzelnen Berufungsjahre aber
auch gravierende Kalkulationsdifferenzen fest.
Die Prüfer ermittelten
für das Jahr 1997 an Hand der Eingangsrechnungen und Verkaufspreise
für die einzelnen Warengruppen den Rohaufschlagkoeffizienten und kamen nach
Berücksichtigung des Aufwandes für das Personal und eines angemessenen
Repräsentationsaufwandes zu den in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Kalkulationsdifferenzen. Für die übrigen
Berufungsjahre wurde auf Grundlage der in den Bilanzen für die einzelnen
Warengruppen ausgewiesenen Wareneinsätze und Verkaufserlöse unter
Zugrundelegung der für das Jahr 1997 ermittelten Rohaufschlagkoeffizienten
ebenfalls Kalkulationen durchgeführt. Dabei wurden für alle
Berufungsjahre zum Teil wesentlich höhere Kalkulationsdifferenzen
festgestellt (siehe Berufungsvorentscheidung), als die von den Prüfern
angesetzten Sicherheitszuschlägen von jeweils 450.000 S
Dieser von den Prüfern
durchgeführten Kalkulation setzte die Bw. in der Berufung ihrerseits eine
Nachkalkulation gegenüber. Zwar ergibt sich unter Ansatz der von der Bw. in
ihrer Nachkalkulation für Spirituosen und Wein angesetzten Warenmengen und
Verkaufspreise ein etwas geringerer kalkulatorischer Umsatz als die Prüfer
in ihrer Kalkulation ermittelt haben, wie der Bw. aber bereits mitgeteilt worden
ist, lässt sich aus dieser auf Verkaufspreisbasis durchgeführten
Nachkalkulation nicht überprüfen, ob auch der gesamte in der Bilanz
ausgewiesene Wareneinsatz berücksichtigt worden ist. In dieser Berechnung
ist zwar die angebliche Wareneinsatzmenge, nicht aber deren Einstandspreise
angeführt, daher konnte nicht überprüft werden, ob der in der
Nachkalkulation angegebene, mit dem in der Bilanz ausgewiesenen Wareneinsatz
übereinstimmt. Aber selbst wenn man die in dieser Nachkalkulation
angegebenen Warenmengen und Verkaufspreise ansetzt, ergibt sich - wie aus obiger
der Bw. zur Kenntnis gebrachten Berechnung zu entnehmen ist - allein für
die Warengruppen Spirituosen und Wein für das Jahr 1997 bei einem
erklärten Umsatz von 1 Mio. S eine Kalkulationsdifferenz von rd.
596.000 S, wobei an Eigenverbrauch (Personalverbrauch) und angeblichen
Gratisgetränken an die Damen insgesamt 250 Liter Wein, 50 Flaschen Sekt und
70 Flaschen an Spirituosen (a. 0,7 Liter) berücksichtigt worden sind.
Bei den von der Bw. in ihrer
Kalkulation für Personalverbrauch und "Einladungen" insgesamt in Abzug
gebrachten rd. 10.000 Spirituosengetränken (rd. 300 Flaschen zu 0,7 Liter),
das nach ihrer Berechnung einen brutto Verkaufswert von rd. 427.000 S (somit
mehr als den erklärte Erlös) entspräche, handelt es sich
offensichtlich um einen willkürlichen Ansatz, der in den Aufzeichnungen der
Bw. keinen Ansatz findet. Auch widerspricht es den Lebenserfahrungen, dass bei
einem Personalstand von durchschnittlich 3-4 Mitarbeitern in diesem Umfang vom
Personal Spirituosen konsumiert und Gratisgetränke ausgeschenkt werden,
zumal nach den Angaben der Bw. an die Damen als Gratisgetränk ein Glas Sekt
(das durch Abzug von 50 Flaschen Sekt auch berücksichtigt worden ist) und
nicht Spirituosen ausgegeben worden sind. Dass auch an die übrigen
Gäste im größeren Umfang Gratisgetränke ausgeschenkt worden
wären, ist von der Bw. nicht einmal behauptet worden. Zudem sind in der der
Bw. übermittelten Berechnung der Verbrauch durch das Personal und die
behaupteten Gratisgetränke mit 70 Flaschen Spirituosen und 250 Liter Wein
bereits überaus großzügig bemessenen worden. Konkrete
Einwendungen zu dieser Berechnung wurden von der Bw. nicht vorgebracht.
Dem Einwand, wonach jeden Tag 3
oder 4 Spirituosengetränke in "Aktion" gewesen wären und von der Bw.
daher in ihrer Kalkulation ein Mischpreis von 36,50 S angesetzt worden sei, ist
auch in der der Bw. übermittelten Berechnung des UFS Rechnung getragen
worden, indem der von der Bw. angesetzte Mischpreis von 36,50 S in der Berechung
unverändert übernommen worden ist, obwohl die Behauptung der
"Aktionsgetränke" völlig unbewiesen blieb. Dass gelegentlich an Damen
ein Glas Sekt gratis ausgegeben worden ist, erscheint aufgrund einer von der Bw.
vorgelegten Anzeige in einer lokalen Zeitung in der es unter Angabe von Name und
Anschrift des gegenständlichen Lokals heißt:
"Heute 1 Glas Sekt für jede Dame in der
Bar" glaubhaft. Unglaubwürdig erscheint hingegen, dass wie nunmehr
im Schreiben vom 23. Februar 2004 ausgeführt wird, jeden Tag ein
Gratisgetränkt ausgegeben worden sein soll, zumal im Prüfungsverfahren
noch behauptet worden ist, einmal in der Woche sei ein Gratisgetränk sei an
die Damen ausgeschenkt worden. Die im Prüfungsverfahren vorgelegte,
offenkundig nachgeschriebene händische Aufschreibung, wonach im Jahr 1997
307 Flaschen Sekt gratis abgegeben worden seien, konnte nicht als
verlässliche Grundlage für die Kalkulation herangezogen werden, zumal
nach den Feststellungen der Prüfer, im Jahr 1997 nur insgesamt 420 Flaschen
Sekt eingekauft worden sind. Aber selbst der Bw. erschien offensichtlich dieser
Ansatz zu hoch und setzte in ihrer der Berufung beigelegten Nachkalkulation nur
mehr 143 Flaschen Sekt (1.000 Gläser zu 0,1 Liter), diesmal allerdings
nicht als Gratisgetränke an die Damen, sondern als Personalverbrauch an.
Insgesamt ist nach Auffassung des UFS dem Einwand des Verbrauchs durch das
Personal und der Gratisgetränke mit den oben angesetzten Mengen hinreichend
Rechnung getragen worden. Ein höherer Ansatz widerspräche der
allgemeinen Lebenserfahrung und könnte nur auf Grund zweifelsfreier
Aufzeichnungen und Unterlagen berücksichtigt werden.
Unter Ansatz des nach den
Mengen und Preisangaben der Bw. für das Jahr 1997 für Wein und
Spirituosen ermittelten Rohaufschlagkoeffizienten und der oben angesetzten
Gratisgetränke und des Personalverbrauchs ergeben sich für diese
beiden Warengruppen für die Jahre 1996 und 1998 folgende
Kalkulationsdifferenzen:
Kalkulation
Wein:
|
Jahr
|
1996
|
1998
|
Wareneinsatz
|
202.398,95
S
|
130.573,02
S
|
Schwund
3%
|
-6.071,97
S
|
-3.917,19
S
|
PV
/ Gratisgetränke: 250 Liter Wein
|
-
6.125,00 S
|
-6.125,00
S
|
PV /
Gratisgetränke: 50 Fl. Sekt
|
-3.600,00
S
|
-3.600,00
S
|
Kalkulatorischer
Wareneinsatz
|
186.601,98
S
|
116.930,83
S
|
Rohaufschlagkoeffizient
|
5,13
|
5,13
|
Kalkulatorischer
Umsatz:
|
957.268,15
S
|
599.855,15
S
|
erklärter
Umsatz
|
750.666,67
S
|
510.053,32
S
|
Kalkulationsdifferenz
(gerundet):
|
206.600,00
S
|
89.800,00
S
Kalkulation
Spirituosen:
|
Jahr
|
1996
|
1998
|
Wareneinsatz
|
89.415,12
S
|
118.012,64
S
|
Schwund
3%
|
-2.682,45
S
|
-3.540,38
S
|
PV /
Gratisgetränke: 50 Fl. Spirituosen
|
-7.850,00
S
|
-7.850,00
S
|
Kalkulatorischer
Wareneinsatz
|
78.882,67
S
|
106.622,26
S
|
Rohaufschlagkoeffizient
|
7,86
|
7,86 S
|
Kalkulatorischer
Umsatz:
|
620.017,78
S
|
838.050,96
S
|
erklärter
Umsatz
|
465.458,33
S
|
356.333,00
S
|
Kalkulationsdifferenz
(gerundet):
|
154.500,00
S
|
481.700,00
S
Was die Kalkulation
der alkoholfreien Getränke anlangt, ist der Bw. bereits im Schreiben vom
30. Jänner 2004 mitgeteilt worden, dass sie für diese Warengruppe in
ihrer eigenen Berechnung sogar einen höheren Rohaufschlagkoeffizienten
(8,41) als die Prüfer (7,31) ermittelt hat. Diese Feststellung blieb von
Bw. in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2004 unbestritten, sodass die
Berechnung der Prüfer ohne Bedenken als sachgerecht angesehen werden kann.
Auch bezüglich der von den Prüfern für die Sparte Kaffee/Tee
ermittelten Kalkulationsdifferenzen wurden von der Bw. keine Einwendungen
erhoben. Für das Jahr 1998 ist für diese Warengruppe von den
Prüfern keine Kalkulation durchgeführt worden, sodass der UFS davon
ausgeht, dass in diesem Jahr keine Differenzen gegeben waren. Die Warengruppe
"Küche" bei der der Wareneinsatz zum Teil höher war als der
erklärte Umsatz, für die von den Prüfern aber keine
Kalkulationsberechnungen angestellt worden sind, bleibt bei der weiteren
Beurteilung außer Betracht.
Insgesamt ergeben
sich für die Jahre 1996-1998 für die zumindest teilweise die
Buchhaltungsunterlagen und Belegsammlungen vorgelegt worden sind, selbst unter
Ansatz der von der Bw. in der Berufung für die Warengruppen Wein und
Spirituosen angegebenen Warenmengen und Verkaufspreise nachfolgende
Kalkulationsdifferenzen:
|
Jahr:
|
1996
|
1997
|
1998
|
Spirituosen:
|
154.500
S
|
501.700
S
|
481.700
S
|
Wein:
|
206.600
S
|
94.600
S
|
89.800
S
|
Limo:
|
167.000
S
|
244.000
S
|
128.000
S
|
Kaffee/Tee:
|
70.000
S
|
40.000
S
|
-----
|
Kalkulationsdifferenzen
|
598.100
S
|
880.300
S
|
699.500
S
Im Schreiben vom 23. Februar wendet die Bw. ein, dass
"Spartenverschiebungen" von den Prüfern nicht berücksichtigt worden
seien, obwohl das Vorliegen derartiger Verschiebungen nachgewiesen worden sei.
Mit diesen Spartenverschiebungen meint die Bw. offensichtlich, die von den
Prüfern getroffene Feststellung, wonach bei der Warengruppe "Bier" der sich
aus den ausgewiesen Wareneinsatz und den Verkaufspreisen ergebende
kalkulatorische Umsatz niedriger gewesen sei als der erklärte Umsatz. Das
Finanzamt hegte den Verdacht, dass Bier "inoffiziell" (schwarz) eingekauft, der
Wareneinsatz somit verkürzt worden sei (siehe die Ausführungen zur
Berufungsvorentscheidung). Diese Behauptung konnte das Finanzamt letztendlich
aber nicht erweisen. Aber auch der in der Berufung vorgebrachte Einwand, wonach
auf Grund eines technischen Gebrechens des Schankdruckers auch andere
Erlöse unter der Warengruppe "Bier" verbucht worden seien, blieb eine
unbewiesene Behauptung. Es erscheint jedenfalls äußerst
unglaubwürdig, dass dieses "technische Gebrechen" über die gesamten
Berufungsjahre hinweg angedauert haben soll, zumal eine Aufgliederung der
Erlöse auf die einzelnen Warengruppen von der Bw. in allen Jahren
vorgenommen worden ist. Welches technische Gebrechen des Schankdruckers dazu
geführt haben soll, dass Erlöse anderer Warengruppen zu einen Ausweis
bei der Warengruppe "Bier" geführt haben soll, blieb im Dunkeln.
Offensichtlich haben die Prüfer aber auch auf diese
unbewiesene Behauptung bedacht genommen, zumal die von ihnen für alle Jahre
angesetzten Sicherheitszuschläge wesentlich niedriger sind als die in den
Berufungsjahren festgestellten Kalkulationsdifferenzen. Angesichts der von den
Prüfern festgestellten und auch nach den oben angeführten zum Teil auf
den Berechnungen der Bw. beruhenden Kalkulationsdifferenzen, erachtet der UFS
die von den Prüfern angesetzten Sicherheitszuschläge von lediglich
450.000 S als äußerst moderat und keineswegs
überhöht.
Für die Jahre 1994 und 1995 hat die Bw. keine
Belegsammlungen und Kassaaufzeichnungen vorgelegt. Die Prüfer hatten daher
auch keine Möglichkeit die Angaben in der Bilanz auf ihre Richtigkeit hin
zu überprüfen. Liegen aber formelle Fehler der Bücher und
Aufzeichnungen vor, die begründetermaßen zu Zweifel an der sachlichen
Richtigkeiten der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, bedarf es eines
Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsleben
tatsächlich übereinstimmen, nicht (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033). Es
steht dem Abgabepflichtigen allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche
Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu
beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis
entgegenzuwirken (VwGH .10.7.1996, 94/15/0014). Einen solchen Beweis konnte die
Bw. aber nicht erbringen.
Die Prüfern ermittelten an Hand der für das Jahr
1997 für die einzelnen Warengruppen ermittelten Rohaufschlagskoeffizienten
auch für die Jahr 1994 und 1995 Kalkulationsdifferenzen von 597.000 S und
461.000 S. Diese Kalkulationsdifferenzen konnten von der Bw. nicht
aufgeklärt werden.
In Anbetracht der fehlenden Aufzeichnungen und
Belegsammlungen und der festgestellten Kalkulationsdifferenzen erachtet der UFS
auch die für die Jahre 1994 und 1995 von den Prüfern vorgenommene
Zuschätzung (Sicherheitszuschlag) von jeweils 450.000 S, das rd. 15% der
erklärten Umsatzes des Jahres 1994 bzw. 12% des Jahres 1995 entspricht, in
Würdigung des gesamten Sachverhaltes als durchaus sachgerecht und
angemessen..
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-I/02
- Stammnummer
- 9848
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF