Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0634-S/02
Kann eine Zwangsstrafe festgesetzt werden, wenn der Masseverwalter keine Erklärungen abgibt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0634-S/02vom 23.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. G.F.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Zwangsstrafe 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 22.9.2001 wurde die Bw.
aufgefordert, die Umsatz- und die Körperschaftsteuererklärung 2000 bis
zum 12.10.2001 abzugeben, wobei anstatt einer Bilanz eine Saldenliste akzeptiert
wird. Auf die Pflichten des Masseverwalters gemäß
§ 81 KO wurde
ebenso hingewiesen, wie auf den Umstand, dass im Falle der Nichtbefolgung eine
Zwangsstrafe von S 2.000,00 festgesetzt werden würde.
Mit Antwort vom 17.9.2001 führte der Masseverwalter
aus: "Da eine ordnungsgemäße vollständige Buchhaltung auf dem
neuesten Stand nicht vorliegt und jene Steuerberatungskanzlei, die zuletzt mit
der Aufbuchung beauftragt war, sich weigert, diese fertig zu stellen,
andererseits Kosten von etwa S 80.000,00 bis etwa S 100.000,00 für die
Erstellung der Erklärungen zu erwarten sind, welche das Massevermögen
überschreiten, wird beantragt, von der Einforderung der
Abgabenerklärung Abstand zu nehmen und gegebenenfalls eine Schätzung
durchzuführen".
Mit Bescheid vom 20.3.2002 wurde eine Zwangsstrafe in
Höhe von Euro 150,00 festgesetzt mit dem Hinweis, dass mit der Erinnerung
vom 22.9.2001 neuerlich eine Zwangsstrafe angedroht worden sei, der am
16.10.2001 vorgelegte Jahresabschluss zum 30.6.2000 die Abgabe von
Steuererklärungen nicht ersetzen könne und zudem die
Bemessungsgrundlagen für Umsatzsteuer und Vorsteuer wegen des Zeitraumes
den dieser umfasst nicht aus dem Jahresabschluss ermittelt werden
könnten.
Mit Berufung vom 26.3.2002 verwies die Bw. darauf, dass der
Masseverwalter den vorliegenden Jahresabschluss vom 30.6.2000 eingereicht habe,
welcher die einzige verfügbare Unterlage sei. Nach dem Grundsatz "ultra
posse nemo obligatur" sei die Festsetzung der Zwangsstrafe zu unrecht
erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4.4.2002 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung unter Hinweis auf die
Entscheidung des VwGH vom 3.3.1987, 86/14/0130 ab.
Mit Schreiben vom 10.4.2002 wurde der Vorlageantrag
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 133 Abs. 1 Satz 1 BAO bestimmen die
Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verpflichtet ist. Zur Einreichung ist gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO ferner
verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert
wird.
Gemäß
§ 111 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die Aufforderung zur Abgabe von Steuerklärungen durch
Zusendung derselben ist eine unter § 111 Abs. 1 BAO fallende Anordnung,
deren Erfüllung mit Zwangsstrafe erzwingbar ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der
Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
geforderten Leistung aufgefordert werden.
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei
der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH 9.12.1992,
91/13/0204) und die Partei zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten zu
verhalten (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066). So darf der Abgabepflichtige zur
Erfüllung der im § 119 BAO normierten Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht im Wege des § 111 BAO verhalten werden. Danach besteht die
Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung, wenn diese, so wie in den Bestimmungen
der §§ 133 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 BAO gesetzlich angeordnet
ist. Unter Beachtung des vorstehend Gesagten kann die Abgabe der
Steuererklärungen als Erbringung einer Leistung, die wegen ihrer
Beschaffenheit nur vom Abgabepflichtigen oder dessen Vertreter erbracht werden
kann, gemäß
§ 111 BAO mit Zwangsstrafe erzwungen werden (VwGH
16.11.1993, 89/14/0139; 28.10.1997, 97/14/0121).
Bei juristischen Personen, die gemäß
§§ 80 ff BAO eines gesetzlichen Vertreters bedürfen, haben diese
die Folgen einer Säumnis ihrer Organe zu vertreten (VwGH 25.9.1964,
509/64), weswegen bei Versäumnissen des Vertreters die Zwangsstrafe
unmittelbar gegenüber der Bw. als die Vertretene angedroht und festgesetzt
werden kann (VwGH 26.6.1964, 666/64).
Die Verhängung der Zwangsstrafe ist weiters nur
zulässig, wenn die Leistung objektiv möglich und die Erfüllung
zumutbar ist (VwGH 13.9.1988, 88/14/0084). Reicht dabei das Wissen des
Abgabepflichtigen zur Erstellung richtiger Erklärungen nicht aus, so
führt dies nicht schon dazu, dass die zeitgerechte Abgabe derselben
objektiv unmöglich oder unzumutbar ist (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066).
Denn für die Verpflichtung zur Einreichung der
Abgabenerklärungen ist unmaßgeblich, ob das Wissen der Bw. im
Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen zur Erstellung richtiger
Erklärungen ausreicht. Diesfalls ist es der Bw. unbenommen, vorläufige
Abgabenerklärungen, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden,
abzugeben.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Zweck der
Zwangsstrafe nicht in der Bestrafung der Bw., sondern vielmehr darin liegt, die
Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen
Pflichten zu verhalten (VwGH 27.9.2000, 97/14/0112).
Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der
Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 26.6.1992,
89/17/0010, Ritz, BAO 2
, § 111 Tz 10). Bei der Ermessensübung sind für den Fall
der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen u.a. das bisherige
steuerpflichtige Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens, die
Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches, sowie der Fortgang
des Verfahrens unter Berücksichtigung der vom Abgabepflichtigen
beabsichtigten Folgen (Nicht- oder Späterbesteuerung) zu
berücksichtigen (vgl. Madlberger, Zwangsstrafe gemäß
§ 111
BAO, ÖStZ 1987, S. 250).
Den Masseverwalter trifft die persönliche
Verpflichtung, für den Gemeinschuldner die Abgabenerklärungen
einzureichen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der
Masseverwalter für die Erstellung der Abgabenerklärungen eines
Steuerberaters bedarf und ob dieser Steuerberater finanziert werden kann (VwGH
3.3.1987, 86/14/0130, 15.4.1959, 1295, 1296/57; 27.4.1967, 1714/66; 29.11.1972,
134/72; 18.9.1985, 84/13/0085).
Die Befugnis der Abgabenbehörde, die
Bemessungsgrundlage zu schätzen, wenn Abgabenerklärungen nicht
abgegeben werden, besteht unabhängig von ihrer Berechtigung, die Abgabe der
Erklärungen gem § 111 BAO zu erzwingen (VwGH 3.3.1987,
86/14/0130).
Die abgabenrechtlichen Folgerungen aus
Abgabenerklärungen haben die Abgabenbehörden zu ziehen und nicht
derjenige, dem die Erklärungspflicht obliegt (VwGH 3.3.1987,
86/14/0130).
Auch nach der Berufungsentscheidung der FLD Stmk vom 20. 2.
1989, GA 4-B 279-4/87, ÖStZ-RME 1991/16, ist der Masseverwalter
verpflichtet, für eine konkursverfangene GmbH Abgabenerklärungen auch
für Zeiträume vor der Konkurseröffnung einzureichen. Der Einwand,
er sehe sich mangels Unterlagen hiezu nicht in der Lage, ist unbeachtlich. Das
Finanzamt kann die Abgabe der Steuererklärungen vom Masseverwalter durch
Festsetzung einer Zwangsstrafe erzwingen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat zurecht -
gestützt auf das Erkenntnis des VwGH vom 3.3.1987, 86/14/0130 -
ausgeführt, dass der Masseverwalter bei Massearmut und Unfinanzierbarkeit
eines Steuerberaters sehr wohl die vom Finanzamt angeforderten
Steuererklärungen im Sinne der § 80 BAO und § 81 KO selbst
hätte erstellen müssen. Die Zwangsstrafe wurde daher zurecht
festgesetzt.
Auch die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der
festgesetzten Zwangsstrafe ist fehlerfrei, zumal bereits in den Jahren 1998 und
1999 von der Bw. die Erklärungspflichten nicht zeitgerecht bzw. nicht
vollständig erfüllt wurden.
Salzburg,
23. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0634-S/02
- Stammnummer
- 9832
- Gültig
- 23.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF