Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0344-S/02
Einräumung eines lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes gegen Tragung der Betriebs- und Erhaltungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-S/02vom 30.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Gerald Kopp, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Rechtsgebühr 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw schloss mit seinem Vater, Hrn. E, am
12. April 2000 einen Vertrag über die Einräumung eines
Fruchtgenussrechtes ab.
Der Vertrag hatte - soweit für das Berufungsverfahren
von Bedeutung - folgenden Wortlaut:
"
I. Grundbuchsstand
Herr
E........ ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ Grundbuch S...........
(KG .........), bestehend aus dem Grundstück 1406/1, samt dem auf dieser
Liegenschaft errichteten Haus mit der Adresse A..............
.
II.
Rechtseinräumung
Herr
E........ räumt seinem Sohn Herrn ............... das unentgeltliche
lebenslange Fruchtgenußrecht an der gesamten in Punkt I. bezeichneten
Liegenschaft ein, ausgenommen das Erdgeschoß des Hauses
A......................., das ja bereits vermietet ist (siehe Vertragspunkt VI.)
und nimmt B.................. (Anmerkung: der
Bw) die Einräumung diese
Fruchtgenußrechtes an. "
In Vertragspunkt (kurz: VP) "III. Betriebskosten,
Instandhaltung" wurde vereinbart, dass der Bw als Fruchtgenussberechtigter
sämtliche mit der Liegenschaft zusammenhängende Kosten, Abgaben etc.
zu entrichten hat und ihm die Instandhaltung der Liegenschaft
obliegt.
In VP "IV. Gewährleistung" wird festgehalten, dass
sich das Gebäude und insbesonders auch das erste Obergeschoß in einem
desolaten, zur Benützung nicht geeigneten Zustand befand und der Bw alle
bereits entstandenen und auch in Zukunft entstehenden Instandsetzungs- und
Renovierungskosten selbst zu tragen hat. Im Hinblick auf den Zustand
übernahm E keine bzw. verzichtete der Bw auf jede Gewährleistung.
VP V. regelte die "Übergabe und
Übernahme".
In VP "VI. Mietverhältnis" wurde zwischen den
Vertragsparteien der Inhalt des seit 1.9.1999 bestehenden - das Erdgeschoß
(kurz: EG) betreffenden - Mietverhältnisses festgehalten.
In der Vorhaltebeantwortung vom 27.7.2000 gab der Bw
bekannt, dass die Räumlichkeiten im EG und Obergeschoß (kurz: OG)
jeweils abgeschlossene Einheiten sind. Im EG ist ein Atelier untergebracht, im
OG befänden sich zwei Wohnungen zum einen mit 35m² und zum anderen mit
74m² Nutzfläche. Über das Mietverhältnis im EG gäbe es
nur einen mündlichen Mietvertrag. Die bisher getätigten
Renovierungskosten gab er mit insgesamt S 569.120,22 (1999: S 260.910,33;
2000: S 308.209,89) bekannt.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die bisher
getätigten Renovierungskosten als Entgelt für den Erwerb des
Fruchtgenussrechtes anzusehen sind und setzte gemäß
§ 33 TP 9 GebG die Rechtsgebühr entsprechend fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass die
vor der Einräumung des Fruchtgenussrechtes getätigten Investitionen
das angemietete im EG gelegene Atelier betroffen hätten. Erst nach der
Einräumung des Fruchtgenussrechtes habe der Bw auch das OG auf seine Kosten
adaptiert. Es sei unhaltbar, die in das gemietete EG und die nach
Vertragsabschluss in das OG getätigten Investitionen als Gegenleistung
für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes anzusehen.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend
wurde eingewendet, dass von den Gesamtinvestitionen in Höhe von
S 569.120,22 ein Betrag von insgesamt S 400.695,22 bis zum 31.3.2000, also
noch vor Vertragsabschluss am 12.4.2000, für das angemietete Atelier im EG
aufgewendet wurden. Aufwendungen für das OG konnten erst nach der
Einräumung des Fruchtgenussrechtes gemacht werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 TP 9 GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn
jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt
oder die entgeltlich Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer
Rechtsgebühr in Höhe von 2 vH vom Wert des bedungenen Entgelts.
Voraussetzung der Gebührenpflicht nach § 33 TP 9
GebG ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches
Rechtsgeschäft erfolgt. Dabei ist nach den Vorschriften des
Gebührengesetzes und nicht des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu
prüfen, ob das Rechtsgeschäft entgeltliches ist. Ein solches
entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien
eine Leistung iS einer subjektiven Äquivalenz durch die andere "vergolten"
werden soll (vgl VwGH 16.10.2003, 2003/16/0126, unter Hinweis auf
Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht12 I 106).
Nach § 15 Abs. 3 GebG sind unter anderem
Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.
Schließen die Parteien einen aus entgeltlichen und
unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag, so liegt eine gemischte Schenkung
vor (vgl. VwGH 23.10.1990, 90/14/0102).
Eine gemischte Schenkung kann nur dann angenommen werden,
wenn feststeht, dass nach dem Parteiwillen ein Teil der Leistung unentgeltlich
hingegeben werden sollte. Die Vertragspartner müssen sich des doppelten
Charakters der Leistung bewusst gewesen sein, beide die teilweise
Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder
schlüssig zum Ausdruck gebracht haben (Hinweis Schubert in Rummel, ABGB I
2, § 938 Randziffer 9; E 23.10.1990, 90/14/0102). Ein krasses
Missverhältnis des Wertes der beiderseitigen Leistungen reicht für
sich allein nicht aus, die Annahme einer gemischten Schenkung zu begründen;
es kann jedoch - als einer der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles
- den Schluss auf die Schenkungsabsicht der Parteien rechtfertigen (vgl. VwGH
17.2.1994, 93/16/0126).
Im gegenständlichen Fall räumt der Vater dem Bw
ein Fruchtgenussrecht gemäß
§ 509 ABGB ein.
Das Fruchtgenussrecht wird nur für das OG
eingeräumt, weshalb auch Aufwendungen, die als Ausfluss des
Mietverhältnisses für das EG geleistet wurden, nicht als Entgelt
für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes angesehen werden
können.
Würde man nun die mit dem OG zusammenhängenden
Aufwendungen ab Vertragsabschluss (S 168.425,00) als Gegenleistung ansehen und
dem (Verkehrs-) Wert des Fruchtgenussrechtes für das OG (109 m²
Nutzfläche und Alter des Berechtigten !) gegenüberstellen, so ergebe
sich in jedem Fall ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, das
den Schluss nahe legen würde, dass es sich um eine gemischte Schenkung
handle.
Die Fruchtnießung gemäß
§ 509 ABGB
ist das Recht, eine fremden Sache unter Schonung der Substanz, ohne alle
Einschränkung zu genießen (vgl. VwGH 6.12.1990, 89/16/0003;
Hofmann in
Rummel³, § 509 Rz 1). Die
Bestimmungen im ABGB über die Erhaltungspflichten des
Fruchtgenussberechtigten sind dispositives Recht (siehe
§ 513 ABGB).
Die vertragliche Verpflichtung zu bestimmten Investitionen
könnte als Preis angesehen werden (vgl. VwGH 19.6.1989, 88/15/0109, zu
§ 33 TP 5 GebG).
Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass die
Vertragsparteien nicht vereinbart haben, dass der Berechtigte "bestimmte
Investitionen" zu tätigen hat. Da es sich bei den oben zitierten
Bestimmungen des ABGB zur Fruchtnießung um dispositives Recht handelt,
übernimmt der Berechtigte auch nicht vom Eigentümer typischerweise zu
tragende Verpflichtungen. Nach dem dokumentierten Willen der Vertragsparteien
soll die Rechtseinräumung unentgeltlich erfolgen. Aufgrund des
Altersunterschiedes der Vertragsparteien kann auch nicht unterstellt werden,
dass der Eigentümer einen Vorteil aus den Renovierungskosten ziehen
könnte. Ein entgeltliches Rechtsgeschäft ist daher nicht
gegeben.
Ergänzend sei noch auf die Entscheidung des UFS vom
26.6.2003, GZ RV/2460-W/02, in der die Rechtsansicht vertreten wurde, dass bei
der Einräumung einer lebenslänglichen Dienstbarkeit des Wohnrechtes
nur gegen Tragung der Betriebs- und Erhaltungskosten nicht von einer
entgeltlichen Einräumung einer Dienstbarkeit auszugehen ist.
Da das Rechtsgeschäft unter das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz fällt (siehe
§ 15 Abs. 3 GebG), war spruchgemäß zu
entscheiden.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt, den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen
(vgl. § 289 BAO).
Diese Änderungsbefugnis ist jedoch durch die "Sache"
selbst beschränkt. So ist es etwa verboten bei Gebührenbescheiden, den
Gebührentatbestand, die Tarifpost, auszutauschen (vgl. VwGH 16.10.1989,
88/15/0032). Ob und inwieweit Schenkungssteuer oder durch VP
"VI. Mietverhältnis" eine Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG festzusetzen ist, ist daher nicht
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Salzburg,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-S/02
- Stammnummer
- 9831
- Gültig
- 30.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF