Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0010-L/03
In der Berufung gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung wird ein Schuldausschließungsgrund gem. § 9 FinStrG geltend gemacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-L/03vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unkenntnis bzw. mangelnde Kenntnis des Täters von der Wirklichkeit ist nur dann entschuldbar iSd. § 9 FinStrG, wenn sie auch bei Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen und auch zumutbaren Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen RT, vertreten durch die
Grünberger-Katzmayr-Zwettler Wirtschaftstreuhand GmbH, wegen Finanzvergehen
gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 29. Jänner 2003 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Linz vom 27. Dezember 2002, vertreten durch
ORat. Dr. Christian Kneidinger,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
27. Dezember 2002, SNr. xxxxx, hat das Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach der am 27. November
2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt,
fahrlässig im Bereich des Finanzamtes Linz (ergänze: als
Abgabepflichtiger) durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung folgender bescheidmäßig festzusetzender Abgaben,
und zwar an Umsatzsteuer für 1999 und 2000 iHv. 21.066,00 ATS (1999:
18.151,00 ATS und 2000: 2.915,00 ATS) und an Einkommensteuer für
1999 und 2000 iHv. 52.550,00 ATS (1999: 38.117,00 ATS und 2000:
14.433,00 ATS) dadurch bewirkt zu haben, dass er seine Einnahmen (Punkt 1)
der Niederschrift) nicht vollständig erklärt und dadurch das
Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34
Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
700,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 70,00 €
bestimmt.
Weiters wurde das darüber hinaus gegen RT wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung eingeleitete Finanzstrafverfahren, er habe
vorsätzlich durch die Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1999 und 2000 iHv.
3.155,00 ATS (1999: 2.023,00 ATS und 2000: 1.132,00 ATS) und an
Einkommensteuer für 1999 und 2000 iHv. 5.819,00 ATS (1999: 4.891,00 ATS und
2000: 928,00 ATS) dadurch bewirkt, dass er Aufwendungen (Punkt 7 der
Niederschrift hins. Schuhe, Italienischkurs, Wohnwagen und Tennis) zu Unrecht
geltend gemacht habe, gemäß
§ 136 FinStrG aus dem Grunde
des § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 29. Jänner 2003, wobei im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
In sämtlichen dem
Schuldspruch zu Grunde liegenden Fällen liege jeweils eine entschuldbare
Fehlleistung iSd. § 9 FinStrG vor:
1. Die für November 1999
erfolgte Nichterfassung von fünf Eingangsbelegen iHv. insgesamt
59.104,80 ATS (29.400,00 ATS laut Bankauszug Nr. 105-001 vom
2. November 1999; 9.544,80 ATS und 7.920,00 ATS laut Bankauszug
Nr. 107-001 vom 4. November 1999 und 12.240,00 ATS laut Bankauszug Nr.
109-001 vom 10. November 1999) in der Buchhaltung und in den
Abgabenerklärungen sei darauf zurückzuführen, dass in dem stets
für die Erstellung der Buchhaltung verwendeten Elba-Auszug (Electronic
Banking) über die in dem betreffenden Kalendermonat angefallenen
betrieblichen Einnahmen und Ausgaben offenbar auf Grund eines EDV-Fehlers
lediglich die Bankbelege für die ab dem 11. bis 30. November 1999
gelegenen Geschäftsfälle angeführt gewesen seien (S. beil.
Elba-Auszug). Da bis zum Zeitpunkt der dies feststellenden Betriebsprüfung
derartige System-Fehlleistungen nicht vorgekommen seien, habe sich der Bw. bei
der Erstellung der Buchhaltung im Jänner 2000 so wie bisher auf die
Elba-Auswertungen verlassen und könne das rein auf einen vorher nicht
erkennbaren EDV-Fehler zurückzuführende abgabenrechtliche
Fehlverhalten jedenfalls nicht als schuldhaft iSd. FinStrG qualifiziert
werden.
2. Die Nichterfassung von im
September 1999 erzielten Einnahmen iHv. 49.800,00 ATS (Musikverein T., Rg 67/99,
42.600,00 ATS und Bank-Gutschrift über 7.200,00 ATS, jeweils vom
9. September 1999) in der Buchhaltung bzw. in den Abgabenerklärungen
sei darauf zurückzuführen, dass am gleichen Tag (S. beil. Elba-Auszug)
auch ein ordnungsgemäß in der Buchhaltung erfasster Zahlungseingang
iHv. ebenfalls 49.800,00 ATS (ARGE GT, Rg 59/99) zu verzeichnen gewesen sei.
Durch die Gleichheit der Beträge sei dem Bw. insofern eine entschuldbare
Fehlleistung unterlaufen, als er bei der im November 1999 erfolgten Aufbuchung
der Unterlagen betreff. den Umsatzzeitraum September 1999 irrtümlich der
Meinung gewesen sei, die angeführten Beträge seien bereits - durch die
Buchung des Zahlungseinganges von der ARGE GT - erfasst worden.
3. Die Nichterfassung von im
April 2000 erzielten Einnahmen betreff. den U. Frühjahrsmarkt iHv.
13.140,00 ATS (29. April 2000) bzw. 18.920,00 ATS (30. April
2000) schließlich habe ihren Grund darin, dass zum Zeitpunkt der erfolgten
Aufbuchung der Belege im Juni 2000 keine Märkte mehr stattfänden und
üblicherweise nur mehr Einkünfte aus dem Zeltverleih zu verzeichnen
seien.
Der Bw., der in seinem Betrieb
die Funktionen eines Zeltmeisters, kaufmännischen Leiters und eines
Verkäufers gleichzeitig ausübe, sei sich zwar der ihm unterlaufenen
Fehlleistungen bewusst, insgesamt stelle sich jedoch das jeweils nur auf einen
Irrtum zurückzuführende Fehlverhalten sowohl in Hinblick auf die
dargestellten Ursachen hiefür als auch das Ausmaß (drei bzw. zwei
Fehler in drei Jahren) als entschuldbar dar, sodass die festgestellte
Abgabenverkürzung nicht als Finanzvergehen iSd. § 34 Abs. 1
FinStrG qualifiziert werden könne. Es werde somit eine entsprechende
Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Unbestrittenermaßen hat der seit 1994 einen
Zeltverleih bzw. das Schausteller-Gewerbe betreibende Bw. (erklärte
betriebliche Erlöse 1999: 2,098.217,78 ATS und 2000:
2,447.147,43 ATS) entsprechend den auf die Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 29. April 2002 zu ABNr. 456 Bezug nehmenden
Feststellungen der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe in dem
angefochtenen Erkenntnis im Veranlagungszeitraum 1999 (betriebliche) Einnahmen
iHv. insgesamt 108.904,80 ATS (11/1999: 59.104,80 ATS bzw. 09/99:
49.800,00 ATS) und im Veranlagungsjahr 2000 iHv. 32.060,00 ATS
(04/2000) nicht in seine Buchhaltung bzw. in seine Abgabenerklärungen (USt
und ESt) zu StNr. 123 aufgenommen und ist es in Folge dessen zu einer
Abgabenverkürzung in dem vom Finanzamt Linz festgestellten Ausmaß
(USt 1999: 18.151,00 ATS, USt 2000: 2.915,00 ATS, ESt 1999: 38.117,00
ATS und ESt 2000: 14.433,00 ATS) gekommen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Der fahrlässigen Abgabenverkürzung
nach § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer diese (in
§ 33 Abs. 1 FinStrG bezeichnete) Tat fahrlässig
begeht.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt
fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Fähigkeiten befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht
erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will.
Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit
zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn
das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der
Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.
Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm
bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief (§ 9
FinStrG).
Letzterer, seit der FinStrG-Novelle 1985, BGBl.Nr. 571,
bestehender und auf der Terminologie des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes,
BGBl.Nr. 80/1965 (§ 2 Abs. 3 DHG) zurückgreifende
Bestimmung, mit der laut Gesetzgeber verdeutlicht werden sollte, dass auch
andere Fehlleistungen als ein Irrtum im engeren Sinn, dann, wenn sie
entschuldbar sind, einen Schuldausschließungsgrund darstellen können,
kommt dabei aber keine eigenständige, sondern im Hinblick auf die
Bestimmung des § 8 Abs. 2 FinStrG lediglich eine klarstellende
Bedeutung zu (vgl. zB. Fellner, Finanzstrafgesetz, Enns 1995, 6. Auflage,
§ 9 FinStrG, Rz 24) und wird nur im Falle einer leichtesten, dh.
bei einer lediglich auf eine nicht nennenswerte Nachlässigkeit
zurückzuführende und nur bei außergewöhnlicher
Aufmerksamkeit abwendbare Fahrlässigkeit vorliegen.
Obwohl sich das Berufungsvorbringen darauf beschränkt,
dass die ob der Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens sich unstrittig als
eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd.
§ 119 BAO darstellende und eine tatbildmäßige
Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG in der im
Abgabenverfahren festgestellten Höhe nach sich ziehende Nichterfassung der
angeführten betrieblichen Einnahmen zum Einen auf einen nicht
vorhersehbaren EDV-Fehler bei der Erfassung der je Abrechnungs- bzw.
Voranmeldungszeitraum zu verbuchenden Zahlungsvorgänge (11/1999) bzw. auf
eine angesichts der Faktenlage entschuldbare Missinterpretation hinsichtlich der
bereits erfassten Elba-Daten bei der später erfolgten Aufbuchung (09/1999)
und zum Anderen auf das "Übersehen" einer zum Zeitpunkt der Aufbuchung
saisonal nicht mehr üblichen Einnahmenart (04/2000), und somit allesamt auf
entschuldbare Fehlleistungen zurückzuführen sei, ist als Folge der im
Finanzstrafverfahren geltenden Offizialmaxime auch zu überprüfen, ob
bzw. inwieweit der Handlungsweise des Bw. ein die Fahrlässigkeit iSd.
§§ 34 Abs. 1 bzw. 8 Abs. 2 FinStrG überhaupt
ausschließender entschuldbarer Irrtum (im engeren Sinn) zu Grunde gelegen
ist.
Letzterer ist allerdings nur dann gegeben, wenn der
Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer
Sorgfaltspflicht, in seiner Handlungsweise weder ein Finanzvergehen
(Tatbildirrtum) noch ein darin liegendes Unrecht (Verbotsirrtum) erkennen konnte
(vgl. OGH vom 30. Juni 1966, Zl. 9 Os 72/66) bzw. wenn und
insofern bei der Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtslage jenes Maß
an gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt aufgewendet wurde, das objektiv
nach den Umständen des Falles gefordert werden muss, und das dem Täter
subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen auch zugemutet werden
kann (vgl. VwGH vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/16/0083,
0084).
Das vom Täter zur Vermeidung eines Irrtums zu
beachtende Sorgfaltsausmaß wird dabei einerseits durch den von
§ 8 Abs. 2 FinStrG angeführten objektiven Maßstab
eines maßgerechten Menschen in der Lage des Täters und andererseits
nach subjektiven Gesichtspunkten (subjektive Befähigung sowie Zumutbarkeit
der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt) bestimmt. Die
Unkenntnis bzw. mangelnde Kenntnis des Täters von der Wirklichkeit wird
daher letztlich nur dann entschuldbar iSd. § 9 FinStrG sein, wenn sie
auch bei Anwendung der nach den persönlichen Verhältnissen
erforderlichen und auch zumutbaren Sorgfalt nicht hätte verhindert werden
können.
Unter diesen Aspekten lässt sich (unter Beibehaltung
der Reihenfolge der einzelnen Tathandlungen laut Berufung) zum ersten Teilfaktum
(Nichterfassung von 4 Eingangsbelegen für November 1999) feststellen, dass
ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener
und einsichtiger Mensch aus dem Verkehrskreis des Bw. angesichts der wohl
für jedermann leicht erkennbaren objektiven Bedeutung der
Vollständigkeit und Richtigkeit des für die Erstellung des
betrieblichen Rechenwerkes maßgeblichen Zahlenmaterials ein im Vorfeld
herangezogenes und von Dritten zur Verfügung gestelltes
EDV-Erfassungssystem für die Konto-Zu- bzw. -Abflüsse innerhalb eines
monatlichen Abrechnungszeitraumes, im Zuge der Erstellung des Buchungsjournals
auf seine Plausibilität bzw. Vollständigkeit hin - zumindest
überschlagsmäßig - noch einmal überprüfen wird.
Derartiges wird im vorliegenden Fall auch dadurch erleichtert, dass zwischen der
erstmaligen elektronischen Erfassung und der Verbuchung der von Anzahl und
Größenordnung her durchaus überschaubaren
Geschäftsfälle bzw. Zahlungseingänge lediglich ein Zeitraum von
annähernd zwei Monaten gelegen war. Wenn auch möglicherweise dabei
eine einzelne bzw. betragsmäßig angesichts des im Abrechnungszeitraum
erzielten Gesamtumsatzes nicht wesentlich ins Gewicht fallende Unrichtigkeit
bzw. Unvollständigkeit der Erfassung unentdeckt bleiben wird, wird
jedenfalls eine so wie hier beinahe 50 % des gesamten Monatsumsatzes
ausmachende bzw. aus der zusammenhängenden Nichterfassung mehrerer Belege
resultierende Unvollständigkeit bei einer derartigen objektiv gebotenen
Überprüfung jedenfalls entdeckt werden.
Zu der Erklärung hinsichtlich des laut Bankauszug
insgesamt 12 Kontovorgänge umfassenden Abrechnungszeitraumes September 1999
lässt sich unter den vorstehenden Aspekten, ausgehend davon, dass auch hier
die "übersehene" Summe nahezu ein Drittel des Gesamtumsatzes im
Abrechnungszeitraum ausmacht und (wiederum) nicht nur einen einzelnen Beleg bzw.
Kontovorgang umfasst, feststellen, dass auch die ins Treffen geführte
Summengleichheit mit einem erfassten bzw. ordnungsgemäß verbuchten
Betrag insofern nichts an der (unbewussten) Fahrlässigkeit zu ändern
vermag, als auch Derartiges mit einer von einem maßgerechten Mensch an der
Stelle des Täters aufgewendeten Sorgfalt hätte vermieden werden
können.
Was schließlich die bei der Aufbuchung unterlaufene
"Fehlleistung" hinsichtlich April 2000 (Nichtverbuchung von 2 Tageslosungen)
angeht, so macht allein schon die Art der Argumentation das dem Irrtum zu Grunde
liegende Verschulden iSd. § 8 Abs. 2 FinStrG deutlich. Dass
nämlich auch bzw. gerade bei der nachfolgenden Erfassung der
Geschäftsfälle im betrieblichen Rechenwerk eine entsprechende auf die
Vollständigkeit und Richtigkeit des zu verbuchenden Zahlenwerkes gerichtete
Sorgfalt geboten ist, ergibt sich nahezu zwangsläufig und kann auch mit dem
Hinweis, derartige Zahlungseingänge seien zu dem annähernd lediglich
zwei Monate nach den Geschäftsfällen gelegenen Zeitpunkt der
Aufbuchung nicht (mehr) üblich gewesen, nicht wirksam entkräftet
werden.
Da die aus der Aktenlage ersichtlichen persönlichen
und betrieblichen (Größe und Überschaubarkeit des Betriebes und
damit auch des Aufgabenbereiches des Bw. und dessen durch die langjährige
berufliche Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer für gegeben
zu erachtenden Fähigkeiten) Verhältnisse keinen Anhaltspunkt für
einen Mangel an einer diesbezüglichen Befähigung des Beschuldigten
erkennen lassen, war ein diesbezüglich objektiv gebotenes Verhalten auch
subjektiv möglich. Weder die festgestellten Tatumstände noch das
Berufungsvorbringen liefern Hinweise auf das Vorliegen besonderer, die
Anforderungen betreffend objektiv sorgfaltsgemäßes Verhalten auf ein
(subjektiv) zumutbares Ausmaß reduzierender Umstände, wie dies
beispielsweise bei übermäßiger Arbeitsüberlastung,
außergewöhnlichem Gemütszustand etc. der Fall wäre.
Schließlich ermöglichen es auch die dargestellten Tatumstände
auch nicht, die dem objektiv gebotenen und subjektiv möglichen und
zumutbaren Sorgfaltsmaßstab wiedersprechende Handlungsweise des Bw. ob
ihres geringen Handlungsunwertes als gar nicht (mehr) vorwerfbar bzw. nur mehr
als "leichteste Fahrlässigkeit" (vgl. zu diesem Begriff Burgstaller in
Wiener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 6 Rz 101ff) und
damit aber als zwar fahrlässige aber letztlich entschuldbare Fehlleistung
zu qualifizieren, sodass somit entgegen der Ansicht des Bw. die Bestimmung des
§ 9 FinStrG einer Bestrafung wegen des fahrlässigen
Finanzvergehens iSd. § 34 Abs. 1 FinStrG nicht hinderlich
ist.
Da auch ansonsten das bezüglich des Schuld- und
Strafausspruches gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG den
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende Straferkenntnis keine einen Grund
für eine abweichende Sachentscheidung gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG darstellende Rechtswidrigkeit erkennen lässt, war
spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-L/03
- Stammnummer
- 9824
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF