Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1508-W/03
Haftungsbescheid, schuldhafte Pflichtverletzung, Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1508-W/03vom 13.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Der Zeitpunkt, in dem die Abgabe bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre, ist entscheidend für die Frage, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung hatte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.K., gegen den Haftungsbescheid des
Finanzamtes für den 1. Bezirk, vertreten durch Dr. Altenburger,
entschieden: Der Berufung wird insoweit stattgegeben, dass die Haftung in
der Höhe von S 371.927,00 auf S 346.801,00 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den ersten Bezirk hat den
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 224 Bundesabgabenordnung
(BAO) mit Bescheid vom 5. März 2001 für folgende Abgabenschuldigkeiten
der Firma N.OEG zur Haftung herangezogen:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in
Schilling
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1996
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Umsatzsteuer
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340.001,00
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1996
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Verspätungszuschlag
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22.673,00
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1997
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Säumniszuschlag
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6.800,00
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1999
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Zwangsstrafe
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2.000,00
|
1999
|
Säumniszuschlag
|
453,00
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. am 13. April 2001
das Rechtsmittel der Berufung ein und verwehrte sich gegen die
Haftungsinanspruchnahme betreffend die Umsatzsteuernachforderung 1996, da es
sich seiner Rechtsansicht nach um eine reine Weiterverrechnung handle und die
Umsatzsteuer bereits von der Firma K.GesmbH abgeliefert worden sei.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 14.
Juni 2002 abgewiesen. Die Abgabenbehörde erster Instanz führte dazu
aus, dass gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO bei Personenvereinigungen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit die abgabenrechtlichen Pflichten von den zur
Führung der Geschäfte bestellten Personen oder, wenn solche nicht
vorhanden seien, von den Gesellschaftern zu erfüllen seien.
Insbesondere sei dafür Sorge zu tragen, dass die
Abgaben aus den verwalteten Mitteln entrichtet würden. Aus den Bestimmungen
der §§ 9 Abs. 1 und 81 Abs.1 BAO ergebe sich, dass diese Personen
für die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit haften, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können. Dabei sei es deren Sache darzutun, weshalb sie
nicht Sorge dafür tragen konnten, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, ansonsten von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe.
Gemäß
§ 248 BAO könne der nach
Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer
Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch
gegen den Abgabenbescheid mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem
Abgabepflichtigen zustehen.
Daraus ergebe sich, dass zwischen einer Berufung gegen die
Haftungsinanspruchnahme und einer Berufung gegen die zu Grunde liegenden
Abgabenbescheide streng zu unterscheiden sei, im Falle der Stattgabe einer
Berufung gegen die Heranziehung zur Haftung fehle eine Aktivlegitimation zur
Anfechtung der Grundlagenbescheide.
Daraus resultiere, dass Gegenstand einer Berufung gegen
einen Haftungsbescheid einzig und allein die Frage sei, ob der
Geschäftsführer oder die sonst für die Erfüllung
abgabenrechtlicher Vorschriften verpflichteten Personen zu Recht als Haftende
für Abgaben der von ihnen geführten Gesellschaft herangezogen worden
seien oder nicht, nicht jedoch, ob die Abgabenvorschreibungen an die
Gesellschaft zu Recht bestünden oder nicht. Einwendungen gegen die
Richtigkeit der Abgabenvorschreibungen könnten daher in diesem Verfahren
nicht erfolgreich erhoben werden.
Die vorliegende Berufung beziehe sich ausschließlich
auf die Unrechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung, es werde nicht in
Abrede gestellt, dass der Bw. im gegenständlichen Zeitraum als
persönlich haftender Gesellschafter der N.OEG fungiert habe.
Da somit kein Einwand gegen die Haftungsinanspruchnahme
vorgebracht worden sei, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen
gewesen.
Am 15. Juli 2002 brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein
und führte wiederum aus, dass die verfahrensgegenständliche Firma
keine operative Tätigkeit ausgeübt habe und es sich bei der
Nachforderung an Umsatzsteuer 1996 lediglich um eine Weiterverrechnung für
die Firma K.GesmbH gehandelt habe. Für dieses Vergehen sei der Bw. bereits
bei dieser GesmbH haftbar gemacht worden.
Die Berufungsvorlage erfolgte am 6. Oktober
2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO sind
abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der
Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von
den Geschellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Nach Absatz 4 des § 81 BAO gilt für Personen,
denen gemäß Abs. 1 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit obliegt, § 80 Abs. 1 BAO
sinngemäß.
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Nach dem Firmenbuchauszug fungierte der Bw. ab 18.2.1995
als persönlich haftender Gesellschafter der N.OEG.
Am 1. Dezember 1998 wurde der Konkursantrag der N.OEG
mangels Vermögens abgewiesen.
Nach dem Berufungsvorbringen ist die Rechtsstellung des Bw.
als persönlich haftender Gesellschafter und die Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten bei der N.OEG unbestritten.
Zu den, dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen, dass für das Jahr 1996 keine
Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wurde.
Am 10. März 1998 erging eine bescheidmäßige
Aufforderung, die Umsatzsteuerjahreserklärung bis 31. März 1998
nachzureichen, widrigenfalls ein Verspätungszuschlag verhängt und eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden
würde.
Der Bw. teilte namens der OEG am 5. August 1998 mit, dass
die Firma seit 1996 keine Tätigkeit mehr ausübe, reichte jedoch keine
Jahreserklärung ein.
Nach weiteren Erinnerungen und Festsetzungen von
Zwangsstrafen schätzte die Abgabenbehörde erster Instanz am 14. April
1999 die Umsatzsteuerzahllast 1996, wobei in Folge der Mitteilung über die
Beendigung der Geschäftstätigkeit eine Vorsteuerberichtigung nach
§ 16 UStG vorgenommen wurde und somit eine Nachforderung in der Höhe
von S 340.001,00 zur Vorschreibung gelangte.
Der Schätzungsbescheid wurde am 5. Mai 1999 vom Bw.
persönlich übernommen.
Die weiteren im Haftungsbescheid aufgelisteten Posten
betreffen Nebengebühren, die im Zusammenhang mit der Unterlassung der
Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung 1996 angefallen
sind.
Konkret handelt es sich um eine Zwangsstrafe vom 11.
März 1999 in Höhe von S 2.000,00, einen Verspätungszuschlag vom
3. Mai 1999 in der Höhe von S 22.673,00, einen Säumniszuschlag vom 10.
Mai 1999 in Höhe von S 6.800,00 wegen Nichtentrichtung der
Umsatzsteuernachforderung 1996 und einen Säumniszuschlag vom 9. Juli 1999
in Höhe von S 453,00 wegen Nichtentrichtung des
Verspätungszuschlages.
Aus den oben angeführten Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung ergibt sich, dass der Bw. für die die N.OEG treffenden
Abgaben insoweit haftet, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Es wäre daher
seine Sache gewesen darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte,
dass die OEG die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet, ansonsten von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf
(VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 38).
Nach § 248 BAO kann der nach den Abgabenvorschriften
Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen.
Daraus resultiert, - wie die Abgabenbehörde erster
Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2002 bereits
rechtsrichtig ausgeführt hat - dass Gegenstand des Berufungsverfahren
über die Haftungsinanspruchnahme nur die Frage sein kann, ob der Bw. zu
Recht als Haftender für Abgaben, der von ihm vertretenen Gesellschaft
herangezogen worden ist. Ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu
Recht bestehen oder nicht. ist nicht Prüfungsgegenstand, daher sind die
diesbezüglichen Einwendungen einer angeblichen Weiterverrechnung zu einer
GesmbH und ein Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung einer
Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 1996 irrelevant (VwGH 19.6.2002,
2002/15/0018, 28.2.2002, 96/15/0245).
Gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO sind
Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März
jeden Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen
allgemein erstreckt werden.
Der Bw. hat es als persönlich haftender
Gesellschafter, trotz zahlreicher Erinnerungen, unterlassen entsprechend seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen eine Umsatzsteuerjahreserklärung 1996
einzureichen und entsprechende Mittel für die Bezahlung der
Steuernachforderung einzusetzen. Er hat damit eine Anzeige- und
Offenlegungspflicht verletzt, wobei zu einer Haftungsinanspruchnahme das
Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit ausreicht (VwGH 31.10. 2000,
95/15/0137).
Die schuldhafte Pflichtverletzung ist gegeben, daher
erfolgte die Haftungsinanspruchnahme zu Recht.
Zur partiellen Aufhebung ist auszuführen, dass der
Fälligkeitstag des Verspätungszuschlages, der Zwangsstrafe und des
Säumniszuschlages erst nach Stellung des Konkursantrages liegt, daher ist
davon auszugehen, dass diesbezüglich die finanziellen Mittel zur
Begleichung gefehlt haben.
Die Fälligkeit der Umsatzsteuernachforderung 1996 und
des Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtung dieser Nachforderung war am
17. Februar 1997 gegeben. Aus dem Berufungsvorbringen und der Aktenlage ergibt
sich kein Hinweis, dass zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur
Entrichtung der Abgaben vorgelegen wären, daher ist dem Bw. das Verschulden
an der Uneinbringlichkeit anzulasten und ist in diesem Umfang eine
Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden. Wien, am 13. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1508-W/03
- Stammnummer
- 9810
- Gültig
- 13.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF