Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0106-Z2L/02
Zahlungserleichterung gem. Art. 229 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0106-Z2L/02vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 24. Juni 1998,
GZ. 100/30044/96-15, betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung
gemäß Art. 229 ZK , entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenbescheid des Zollamtes Nickelsdorf vom
22. November 1994, Zl: 333/ZR-093/52/93 wurde dem nunmehrigen Bf. ein
Abgabenbetrag in Höhe von ATS 19.618,00 vorgeschrieben. Begründet
wurde diese Vorschreibung damit, dass die Bedingungen zu dem für den Bf. im
Jahre 1993 ausgestellten Vormerkschein für Personen mit Doppelwohnsitz
hinsichtlich eines nach Österreich eingebrachten PKW's nicht eingehalten
worden seien. Mit Eingabe vom 23. Jänner 1998 beantragte der Bf. beim
Hauptzollamt Wien, eine Zahlung des vorgenannten Abgabenbetrages in Monatsraten
in Höhe von ATS 250,00 zu bewilligen. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 20. April 1998, Zl: 100/30446/96-14 abgewiesen.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass eine
Bewilligung einer Ratenzahlung von der Leistung einer Sicherheit gem. Artikel
229 ZK abhängig sei, welche jedoch nicht geleistet worden wäre. Ein
allfälliger Verzicht auf eine Sicherheit könne nur dann erfolgen, wenn
die Leistung dieser zu wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten
führen würde. Belege, welche das Vorliegen solcher Schwierigkeiten
bestätigen, seien jedoch vom Bf. nicht beigebracht worden, sodass das
Ratengesuch zwingend abzuweisen gewesen wäre.
Gegen diese Entscheidung wurde mit Eingabe vom 7. Mai
1998 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Dieser Eingabe wurde ein
Nachweis über die Höhe des Einkommens beigelegt. Das Hauptzollamt Wien
wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998, Zl:
100/30044/96-15 ab. In diesem Bescheid wurde neuerlich ausgeführt, dass vom
Bf. keine Sicherheit angeboten worden sei. Des weiteren habe der Bf. keine
beweiskräftigen Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die
Beibringung einer Sicherheit zu wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten
führen würde. Gegen diese abweisende Entscheidung wurde eine als
"Einspruch" bezeichnete Eingabe, datiert mit 25. Juli 1998, eingebracht. In
dieser wurde vorgebracht, dass der Bf. Bezieher einer "Mindestpension" sei, und
demnach keine Möglichkeit bestehe, einen höheren monatlichen Betrag
als bereits angeboten, entrichtet zu können. Dieser Eingabe wurde eine
Kopie der Gutschriftsanzeige von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft über die Höhe der Pension beigelegt.
Für die Erledigung des noch offenen
"Beschwerdeverfahrens" ist durch eine Gesetzesänderung mit
1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat zuständig. Mit
Vorhalt vom 23. Dezember 2003 des Unabhängigen Finanzsenates wurde der
Bf. aufgefordert, eine entsprechende Sicherheit im Sinne des Artikel 229 ZK lit
a) zu leisten. Im Antwortschreiben vom 13. Jänner 2004 teilte der Bf.
mit, dass er sich außerstande sehe die geforderte Sicherheitsleistung zu
erbringen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 229 ZK (Zollkodex) können die
Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub
andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Die Einräumung
dieser Zahlungserleichterung ist gem. lit a) leg cit von der Leistung einer
Sicherheit abhängig. Des weiteren hat gem. Artikel 229 ZK lit b) die
Einräumung einer Zahlungserleichterung zur Folge, dass zusätzlich zu
dem Abgabenbetrag Kreditzinsen zu entrichten sind. Im Rahmen dieser
Zahlungserleichterungsregelung des Zollkodex ist die Bestimmung des § 212
BAO (Bundesabgabenordnung) weiterhin anwendbar, sofern die im Artikel 229 ZK lit
a) und b) geforderten Voraussetzungen vorliegen. Die Zollbehörden
können jedoch auf die Leistung einer Sicherheit und/oder auf die
Festsetzung von Kreditzinsen verzichten, wenn dies auf Grund der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Die geforderte Leistung
einer Sicherheit tritt demnach an die Stelle des im § 212 BAO enthaltenen
Tatbestandsmerkmales der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben.
Der Verzicht auf die Sicherheitsleistung ist eine
Ermessensentscheidung die jedoch zunächst voraussetzt, dass die Leistung
dieser im konkreten Fall zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würde. Eine Bewilligung einer
Zahlungserleichterung setzt voraus, dass sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein müssen. Liegen alle Voraussetzungen vor, so
steht es im Ermessen der Abgabenbehörde die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen eine der gesetzlich
geforderten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein
Raum. Die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen zwingend
abzuweisen (VwGH 17.12.1996, 96/14/0037). Würde die Leistung einer
Sicherheit auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen, so steht es folglich
im Ermessen der Zollbehörde, auf die Sicherheitsleistung und/oder die
Einhebung von Kreditzinsen zu verzichten. Eine solche Ermessensentscheidung im
Sinne des § 20 BAO hat dabei nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
zu erfolgen, wobei unter "Billigkeit" die berechtigten Interessen der Partei und
unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere
die Einbringung der Abgaben zu verstehen ist (Ritz, Kommentar zur
BAO2 , § 20, RZ
6f).
Im gegenständlichen Fall wurde durch den Bf. im Jahr
1993 über das Zollamt Nickelsdorf ein ausländischer unverzollter PKW
nach Österreich eingebracht. Auf Grund der gegebenen
Wohnsitzverhältnisse des Bf. wurde gemäß
§ 93 Abs. 2 lit a)
Ziffer 2 Zollgesetz (ZollG) 1988, BGBl 644/1988 in der damals gültigen
Fassung ein Vormerkschein für Personen mit Doppelwohnsitz ausgestellt.
Dieses eröffnete Zollverfahren berechtigte den Vormerknehmer (=Bf.) zur
vorübergehenden Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges in
Österreich für die Dauer von 90 Tagen während des
angeführten Kalenderjahres. Wie aus dem Abgabenbescheid des Zollamtes
Nickelsdorf vom 22. November 1994 zu entnehmen ist wurde der Bf. über
die Bedingungen des ausgestellten Vormerkscheins, also insbesondere über
die Verwendungsfrist von 90 Tagen sowie über die Folgen bei deren
Nichteinhaltung entsprechend informiert. Dies wurde durch die eigenhändige
Unterschrift des Bf. anlässlich der Entgegennahme des Vormerkscheins
für Personen mit Doppelwohnsitz bestätigt. Da anlässlich der
Überprüfung des Vormerkscheines vom Zollamt Nickelsdorf festgestellt
wurde, dass die Bedingungen betreffend des ausgestellten Vormerkscheines nicht
eingehalten worden sind, kam es folglich zur bescheidmäßigen
Festsetzung der Abgaben gemäß
§ 177 Abs. 3 lit d) ZollG 1988.
Dieser Abgabenbescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Entstehung der Abgabenschuld
ist daher zumindest auf ein grob fahrlässiges oder leichtfertiges Verhalten
des Bf. zurückzuführen.
Auf Grund der Angaben des Bf. über seine
Einkommensverhältnisse ist davon auszugehen, dass die Leistung einer
Sicherheit zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten
führen würde. Im Rahmen des Ermessens ist daher gem. § 20 BAO zu
entscheiden, ob von der Forderung einer Sicherheitsleistung durch die
Zollbehörde abgesehen werden kann. Dabei hat auch der Umstand
Berücksichtigung zu finden, dass die Entstehung der Abgabenschuld, wie
bereits obenstehend ausgeführt, auf ein grob fahrlässiges oder
leichtfertiges Verhalten des Bf. zurückzuführen ist. Durch die
Kenntnis der Folgen, welche sich bei Nichteinhaltung der Bedingungen des
Vormerkscheines ergeben, ist auch anzumerken, dass sich der Bf. auf ein
Zollverfahren eingelassen hat, ohne auch nur einigermaßen für die
Abdeckung einer allenfalls entstehenden Zollschuld Vorsorge zu treffen. Weiters
ist auch die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 114 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu
achten, dass alle Abgabenpflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und
gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass die
Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Würden
Abgabenschuldner, bei denen die Sicherheitsleistung im Rahmen einer
Zahlungserleichterung zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führt, ungeachtet ihrer Steuerehrlichkeit gleich behandelt,
würde dies die besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes im Interesse
der Steuergerechtigkeit durch § 114 BAO verletzen (vgl. VwGH 4.4.1989,
88/14/0245 zu § 236 BAO). Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher zu
dem Schluss, dass im gegenständlichen Fall bei Abwägung der
Zweckmäßigkeitgründe gegenüber der Billigkeitsgründe,
die Zweckmäßigkeitgründe überwiegen und demnach auf die
Leistung einer Sicherheit nicht verzichtet werden kann.
Der Bf. wurde daher folglich mit Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates vom 23. Dezember 2003 aufgefordert
innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Vorhaltes eine
entsprechende Sicherheit nach den Bestimmungen des Art. 189 ff ZK in der
Höhe des Betrages, für den eine Zahlungserleichterung begehrt wird,
beim Hauptzollamt Wien zu leisten. Dieser Aufforderung ist der Bf. nicht
nachgekommen, sodass die Voraussetzungen des Art. 229 ZK iVm § 212 BAO im
Beschwerdefall nicht erfüllt sind.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0106-Z2L/02
- Stammnummer
- 9788
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF