Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0747-W/04
Säumniszuschlag für bevorrechtete Forderungen im Ausgleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0747-W/04vom 12.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei bevorrechteten Forderungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 AO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach den allgemeinen Grundsätzen, weil durch die Bestimmung des § 46 Abs. 2 AO deren Fälligkeit und das Gebot, sie voll zu befriedigen, nicht berührt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag.HH, vertreten durch Dr.GH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 14. Jänner 2004
betreffend Säumniszuschlag 2003 entschieden: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
14. Jänner 2004 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 305,96 fest, da die
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 15.297,82 nicht bis
17. Februar 2003 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass am 5. März 2001 vom
Handelsgericht Wien das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei, welches
mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. Juli 2001
bestätigt worden sei. Die Ausgleichsquote habe 40 % betragen, zahlbar
in Raten von je 5 % binnen 2 Jahren ab Annahme des Ausgleiches. Auf Grund
dieses Beschlusses seien vom Bw. die Raten pünktlich an das Finanzamt
entrichtet worden. Infolge eines Auftragsausfalles habe der Bw. am
14. April 2003 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
stellen müssen. Dieses Verfahren sei vom Handelsgericht Wien am
7. Mai 2003 eröffnet und Dr.H zum Masseverwalter bestellt worden.
Mit Eröffnung des Konkursverfahrens sei es dem Bw. daher gesetzlich
verboten gewesen, weitere Zahlungen zu entrichten; dies wäre eine
Gläubigerbevorzugung und gesetzlich zu ahnden gewesen. Die Zahlungen
gemäß Ausgleich seien bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens
ordnungsgemäß entrichtet worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. März 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass in der Berufungsvorentscheidung
nur das Konkursverfahren angeführt werde, nicht jedoch berücksichtigt
werde, dass bereits im April 2001 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden
sei und daher Zahlungen an einzelne Gläubiger als Begünstigung zu
werten und daher gesetzlich nicht möglich gewesen wären. Bei der
Umsatzsteuervoranmeldung (gemeint wohl: Umsatzsteuer) handle es sich daher um
eine Steuerleistung, welche im Zeitraum des Ausgleiches angefallen sei und daher
dem Ausgleichsverfahren unterliege. Das Konkursverfahren sei mit Edikt vom
29. März 2004 aufgehoben und alle Beschränkungen außer
Kraft gesetzt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 Z 1 erster Satz AO genießen ein Vorrecht im
Ausgleichsverfahren alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der
Geschäftsführung des Schuldners sowie der Prüfung seines
Vermögensstandes und der Erfolgsaussichten einer
Unternehmensfortführung verbunden sind, einschließlich der
Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder
gleich diesem zugute kommen, sowie der das unter Ausgleichsverwaltung stehende
Vermögen treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur
Sozialversicherung und andere öffentliche Abgaben, wenn und soweit der die
Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird.
Gemäß
§
46 Abs. 2 AO müssen Gläubiger, deren Forderungen ein Vorrecht
genießen, voll befriedigt werden.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 UStG 1994 entsteht der
Abgabenanspruch bei der Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
ausgeführt (Sollbesteuerung), die Entgelte vereinnahmt (Istbesteuerung)
oder Eigenverbräuche getätigt worden sind. Die Umsatzsteuerschuld des
Bw. für das Jahr 2002 war daher ungeachtet des Umstandes, dass sie erst
später bescheidmäßig festgesetzt wurde, bereits am
31. Dezember 2002 entstanden. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.1990, 87/13/0070) ist der Zeitpunkt des
Entstehens der Abgabenschuld gleichzusetzen mit dem Zeitpunkt der Verwirklichung
des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes im Sinne des § 23 Abs.
1 Z 2 AO. Nach § 23 Abs. 1 Z 2 AO sind
Abgabenforderungen bevorrechtet, d.h. solche, die nach
§ 46 Abs. 2 AO voll zu befriedigen sind, wenn sie erst
nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden sind. Dies trifft im
gegenständlichen Fall in Folge der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
bereits am 5. März 2001 zu.
Da bei bevorrechteten Forderungen im Sinne des §
23 Abs. 1 Z 2 AO die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages nach den allgemeinen Grundsätzen entsteht, weil
durch die Bestimmung des § 46 Abs. 2 AO deren Fälligkeit und das
Gebot, sie voll zu befriedigen, nicht berührt werden, erfolgte die
Festsetzung eines Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden. Wien, am 12. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 AO, Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934
- § 46 Abs. 2 AO, Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0747-W/04
- Stammnummer
- 9780
- Gültig
- 12.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF