Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2776-W/02
1) Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens 2) Fiktive Anschaffungskosten einer Liegenschaft 3) Anteil Grund und Boden 4) Restnutzungsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2776-W/02vom 12.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei einer vermieteten Liegenschaft, die sich besser zur Eigennutzung als zur Vermietung eignen würde, ist für die Bemessung der fiktiven Anschaffungskosten grundsätzlich der Ertragswert maßgebend.
Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass der Begriff der fiktiven Anschaffungskosten in § 16 Abs. 1 Z 8 EStG enthalten ist; da die hieraus resultierende AfA somit Werbungskosten, und zwar im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, darstellt, ist damit schon begrifflich von einem gedachten Erwerber auszugehen, der beabsichtigt, die erworbene Liegenschaft zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu nutzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Meinhard Gamsjäger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat
per 1. Mai 1999 eine vermietete Liegenschaft von seiner Mutter im Schenkungsweg
erworben. Als AfA-Bemessungsgrundlage machte er - basierend auf einem Gutachten
eines gerichtlich beeideten Sachverständigen - die fiktiven
Anschaffungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG geltend.
Das am 25. August 2000 zum
Stichtag 1. Mai 1999 erstellte Gutachten geht erkennbar von den
Wertermittlungsmaßstäben des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG)
aus. Die einzelnen relevanten Feststellungen sind:
Eine baubehördliche
Bewilligung für den Umbau des bestehenden Bauwerkes wurde 1883 erteilt.
1971 erfolgte eine neuerliche baubehördliche Bewilligung für den Umbau
des Wohnhauses, 1972 die Benützungsbewilligung.
Der Bau- und Erhaltungszustand
wird als "im wesentlichen gut", der Wohnwert als "zeitgemäß"
bezeichnet. Bemängelt wird allerdings, dass die Stahlverbundfenster im
Winter bei nicht ausreichender Beheizung und Belüftung zu einer
Schwitzwasserbildung und in weiterer Folge zu Schimmelbildung führen. Bei
anfälligen Personen, v.a. bei Kleinkindern, könne dies zu
gesundheitlichen Problemen führen. Es werde daher in nächster Zeit
erforderlich sein, einen Fenstertausch (auch der teilweise vorhandenen
Holzverbundfenster) durchzuführen.
Weiters bestehe auf den letzten
Geschoßdecken keine zeitgemäße Wärmedämmung, weshalb
auch aus Feuerschutzgründen empfohlen werde, diese einzubauen.
Für die Berechnung des
Verkehrswertes werde das Sach- und das Ertragswertverfahren herangezogen. Die
Gewichtung erfolge im Verhältnis 75% zu 25% zu Gunsten des Sachwertes; dies
deshalb, da solche Bauwerke überwiegend zur Befriedigung der eigenen
Wohnbedürfnisse errichtet bzw. erworben würden.
"Auf Grund des Bau- und
Erhaltungszustandes und bei Berücksichtigung der oa. Ausführungen"
schätzte der Sachverständige die wirtschaftliche Restnutzungsdauer mit
40 Jahren. Der Fachliteratur sei zu entnehmen, dass Bauwerke in der gegebenen
Ausführung eine wirtschaftliche Nutzungsdauer zwischen 80 und 100 Jahren
besäßen, im Mittel 90 Jahre. "Unter Zugrundelegung der
vorangeführten Werte" betrage "der Abzug für die bisherige
Bestanddauer gerundet 55% (100:90 x 50 = 55,55%)."
Der
Grundwert wurde sodann unter
Heranziehung von Vergleichsobjekten und unter Berücksichtigung eines
Bebauungsabschlages mit ATS
5.625/m2, für
1337 m2 also mit
ATS 7,520.630 geschätzt. Der
Bauzeitwert wurde ausgehend vom
Neubauwert nach Abzug eines Altersabschlages von 55% mit ATS 2,573.760
ermittelt. Unter Hinzurechnung des Wertes der Aufschließungsabgabe, des
Bauzeitwertes des Abstellraumes sowie von Nebengebäuden, der
Außenanlage sowie des Wertes der Anschlussgebühren und -kosten ergab
sich schließlich ein Sachwert von
ATS 10,728.580.
Beim
Ertragswert ging der
Sachverständige von der derzeit erzielbaren Jahresmiete aus, zog hiervon
geschätzte Leerstehungsaufwendungen ab, verminderte den sich so ergebenden
Betrag um 30% für Steuern, kleinere Instandhaltungsarbeiten, Verwaltung
etc. und gelangte so zu einem jährlichen Nettoertrag von ATS 147.000.
Kapitalisiert mit 5% auf eine Restnutzungsdauer von 40 Jahren ergab sich somit
ein Ertragswert von ATS 2,522.520.
Durch Gewichtung des Sachwertes
mit 75% und des Ertragswertes mit 25% betrug der
Verkehrswert daher ATS 8,677.000.
Die
Aufteilung des Verkehrswertes auf die
Grundstücksfläche und das Wohnhaus wurde so vorgenommen, dass
der Neubauwert des Gebäudes in Relation zum Wert des Grund und Bodens
gesetzt wurde. Der Anteil für das Wohngebäude betrug demzufolge 46,26%
von ATS 8,677.000, d.s ATS 4,014.000. Ausgehend von einer Restnutzungsdauer von
40 Jahren ergab sich ein AfA-Betrag von ATS 100.350.
Das Finanzamt hielt dem Bw. am
27. Februar 2001 unter Verweis auf Doralt, EStG, Kommentar, Tz 109 zu § 6
vor, die fiktiven Anschaffungskosten seien grundsätzlich vom Ertragswert
abzuleiten, zumal sich auch der Marktpreis eines Objektes am Ertragswert
orientiere. Selbst wenn der Sachwert einbezogen werden könne, so sei -
Naegeli in Ross-Brachmann-Holzner, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden
und des Verkehrswertes von
Grundstücken28, S
334f folgend - von einer Gewichtung im Verhältnis 5 : 1 zugunsten des
Ertragswertes auszugehen.
Der Vorhaltsbeantwortung war
eine Stellungnahme des Sachverständigen vom 8. März 2001
beigeschlossen: Die Gesamtfläche der Liegenschaft habe ein Ausmaß von
1337 m2. Im
Bebauungsplan sei festgelegt, dass die Liegenschaft zu 25% der Fläche
bebaut werden könne. Derzeit seien jedoch nur ca. 167
m2 bebaut. Daher liege
eine unwirtschaftliche Bebauung der Liegenschaft vor. Eine größere
Bebauungsdichte würde zu einer größeren Nutzfläche und
demnach zu einem höheren Ertrag führen.
Das gegenständliche Objekt
könne aufgrund seiner Größe maximal als Zweifamilienhaus
angesehen werden. Nach Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung4,
wäre auch der ausschließliche Ansatz des Sachwertes möglich
gewesen. Der Sachverständige habe aber auch den Ertragswert mit einbezogen,
da eine Vermietung des Objektes nicht ausgeschlossen werden könne.
Vorsichtshalber habe er überdies 1/6 des erzielbaren Mieterlöses als
Leerstehung angesetzt. Hätte er dies nicht getan, wäre der Ertragswert
um einiges höher.
Die Gewichtung 75 : 25 sei
marktkonform und entspreche auch seinen Erhebungen am Realitätenmarkt. Die
Ansicht des Finanzamtes, der Verkehrswert der Liegenschaft betrage ATS
3,890.197, sei mehr als unrealistisch. Schon allein der Freigrundwert inklusive
Nebenkosten betrage ATS 7,924.820.
Das Finanzamt wich dessen
ungeachtet bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1999 von der
Erklärung ab. Die Einwände, dass auf Grund der unwirtschaftliche
Bebauung der Liegenschaft geringere Einnahmen vorlägen und im Falle eines
zukünftigen Ausbaus höhere Erträge zu erzielen seien, hätten
keinen Einfluss auf die Bewertung eines derzeitigen, der Vermietung dienenden
Objektes, sondern würden vielmehr einen Aspekt bei einer allfälligen
Veräußerung des Grundstückes darstellen.
Das
Schätzgutachten entspräche weiters nicht den Anforderungen, die die
Judikatur an ein Schätzgutachten für eine kürzere als die
gesetzliche Nutzungsdauer stelle. Das Gutachten stelle im Wesentlichen lediglich
eine Bestandsaufnahme dar. lasse jedoch eine für einen Nichtkundigen
jederzeit nachvollziehbare Schlussfolgerung auf die vom Gutachter gewählte
Restnutzungsdauer vermissen.
Die AfA wurde daher mit ATS
26.994 (d.s. 1,5% von 1,799.628) ermittelt.
Der fristgerecht eingebrachten
Berufung war eine neuerliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 24.
April 2004 beigeschlossen. Dieser verwies darauf, dass der Wert des
Grundstückes schon um das 1,93-fache höher sei als der vom Finanzamt
berechnete Verkehrswert. Weiters betonte er neuerlich, da das Objekt den
Charakter eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses habe, sei eine Bewertung nach dem
Sachwertverfahren gerechtfertigt. Nur weil das Objekt derzeit vermietet werde,
sei es noch lange kein Miethaus.
Zu der vom Finanzamt
angesetzten Restnutzungsdauer - AfA-Satz 1,5 % - sei Folgendes zu bemerken: In
der Bescheidbegründung werde nun ausgeführt, dass im Gutachten die
Restnutzungsdauer "gewählt" wurde und das Gutachten im Wesentlichen
lediglich eine Bestandsaufnahme darstelle. Im Gutachten sei aber sehr wohl
ausgeführt, dass Mängel am Bauwerk bestünden. Diese seien auch
von konstruktiver Art - Fenster, Wärmedämmung, Fehlen des
feuerbeständigen Belages auf der letzten Geschoßdecke, gemischtes
Mauerwerk. Dies bringe mit sich, dass keine wirksame Horizontalisolierung
bestehe, daher sei eine Durchfeuchtung des aufgehenden Mauerwerkes
festzustellen. Aus dem Gutachten sei weiters ersichtlich, dass das Bauwerk schon
mehr als 100 Jahre alt sei, der kleinere Teil, der der Straße näher
liege, sogar schon über 500 Jahre. Im Nutzungsdauerkatalog, herausgegeben
vom Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
Österreichs, Landesverband Steiermark und Kärnten, 2. Auflage, werde
auf Seite 16 die Nutzungsdauer der Holzfenster mit 40 bis 80 Jahren und der
Stahlfenster mit 30 bis 50 Jahre angegeben. Die versetzten Holzfenster seien auf
Grund des Aussehens schon mehr als 80 Jahre alt, auch die Nutzungsdauer der
Stahlfenster sei schon weiter über 40 Jahre.
Weiters wiederholte der
Sachverständige die Ausführungen auf Seite 8 des Gutachtens, wonach
eine Nutzungsdauer von 40 Jahren anzusetzen sei.
Der Vorwurf, dass für
einen Nichtkundigen im Gutachten eine nachvollziehbare Schlussfolgerung auf die
gewählte Restnutzungsdauer vermisst werde, entspreche somit nicht den
Tatsachen. Er wähle keine Restnutzungsdauer, sondern schätze diese auf
Grund des Bau- und Erhaltungszustandes. Ferner betonte der Sachverständige
seine fachlichen Kenntnisse.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
2. Instanz vor.
Der unabhängige
Finanzsenat richtete am 11. Februar 2004 an den Bw. einen Bedenkenvorhalt
folgenden Inhalts:
"In
seinem Schätzungsgutachten hat der Sachverständige ... die Bewertung
der von Ihnen im Wege einer gemischten Schenkung erworbenen Liegenschaft ...
unter Heranziehung eines Sachwertanteiles von 75% und eines Ertragswertanteiles
von 25% durchgeführt. Dies wurde von ihm damit begründet, dass sich
die Liegenschaft besser für Eigennutzung als für Vermietung eigne und
damit - der Ansicht u.a. von Kranewitter folgend - der Sachwertanteil als
relevanter anzusehen sei.
Der
unabhängige Finanzsenat vertritt hierzu folgende
Rechtsmeinung:
Es
mag durchaus zutreffen, dass sich das streitgegenständliche Objekt besser
zur Eigennutzung als zur Vermietung eignet und daher für einen an dieser
Eigennutzung interessierten Erwerber der Ertragswert in den Hintergrund treten
würde.
Der
Begriff der fiktiven Anschaffungskosten ist allerdings in § 16 Abs. 1 Z 8
EStG enthalten; da die hieraus resultierende AfA somit Werbungskosten, und zwar
im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, darstellt, ist
damit schon begrifflich von einem Erwerber auszugehen, der beabsichtigt, die
erworbene Liegenschaft zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zu nutzen. Es ist somit der Rechtsansicht des Finanzamtes
zuzustimmen, dass bei einer solchen Konstellation der Ertragswert weitaus
überwiegend im Vordergrund steht. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang
beispielsweise auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.7.1999, 98/13/0109, sowie auf
Doralt,
EStG
4
,
Tz 109 zu § 6, demzufolge ebenfalls dem Ertragswert bei vermieteten
Gebäuden überragende Bedeutung zukommt.
Wenn
somit das Finanzamt ohnehin teilweise auch den Sachwert herangezogen hat, ist
dies nicht zu beanstanden.
Was
weiters die mit 40 Jahren geschätzte Restnutzungsdauer anlangt, so ist
zunächst festzuhalten, dass der Bauzustand im Gutachten als im Wesentlichen
gut bezeichnet wurde. Trotz detaillierter Beschreibung aller Gebäudeteile
war im ursprünglichen Gutachten kein Hinweis auf eventuell die
Nutzungsdauer beeinflussende Durchfeuchtungsschäden ersichtlich. Diese
wurden erst in der zweiten Gutachtensergänzung vom 24. April 2001 ohne
nähere Darlegung releviert. Ansonsten wurde die Restnutzungsdauer
schematisch aus einer geschätzten fiktiven Gesamtnutzungsdauer abgeleitet.
Es ist dem Finanzamt auch hier Recht zu geben, dass damit eine von der
gesetzlichen Vermutung abweichende Nutzungsdauer in keiner Weise nachgewiesen
wurde.
Zusammenfassend
bedarf die Schätzung des Finanzamtes nur in zwei Punkten einer
Modifizierung:
1)
Nach der Verwaltungspraxis bestehen keine Bedenken, bei vor 1915 erbauten
Gebäuden von einer 50-jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Diese AfA von
2% beabsichtigt auch der unabhängige Finanzsenat
anzuerkennen.
2)
Abgeleitet aus dieser Nutzungsdauer ergibt sich weiters bei Ermittlung des
Gebäudeertragswertes ein höherer Vervielfacher von 18,26 und somit ein
Ertragswertanteil von ATS 2,684.220 (147.000 x 18,26).
3)
Hieraus ergibt sich bei sonst unveränderten Bemessungsgrundlagen folgende
Berechnung (in ATS):
|
Sachwert:
|
10.728.580
|
|
Ertragswert:
|
5
x 2,684.220 =
13,421.100
|
|
|
24,149.680
|
:
6 = 4,024.947
|
|
-
53,74% Anteil Grund und Boden
|
2,163.007
|
|
Gebäudewert
|
1,861.940
|
|
davon
2%
|
37.239
Es
ist daher beabsichtigt, im Rahmen der Berufungsentscheidung obige AfA zu
berücksichtigen.
Es
wird Ihnen Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb obiger Frist Stellung zu
nehmen.
Sollten
Sie mit obiger Berechnung nicht einverstanden sein, ist zu vermerken, dass das
vorgelegte Gutachten neben den oben dargelegten weitere gravierende Mängel
aufweist, die es in wesentlichen Bereichen unschlüssig erscheinen lassen,
weshalb es insoweit zur Wertermittlung nicht herangezogen werden
kann.
1)
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass eine
Sachwertermittlung auf Basis der Neuherstellungskosten unzulässig ist, da
hierbei fiktive Herstellungs- und nicht fiktive Anschaffungskosten festgestellt
werden.
2)
Auch die Aufteilung des geschätzten Verkehrswertes auf Grund und Boden und
Gebäude ist unschlüssig; ermittelt werden soll die
zum
Bewertungszeitpunkt
bestehende Relation
zwischen beiden Größen. Punkt 4 des Gutachtens stellt jedoch das
Verhältnis zwischen dem aktuellen Freigrundwert abzüglich
Bebauungsabschlag und dem Neubauwert
her.
Berücksichtigt man
richtigerweise die Relation zwischen den jeweiligen Zeitwerten, ergibt sich ein
Grundanteil von mehr als 70%, wobei der Gutachter selbst im
Ergänzungsgutachten vom 24. April 2001 von einem noch höheren
Grundwert ausgeht.
3) Kaufpreisbeeinflussend wäre es für einen
gedachten Erwerber weiters, wenn nach dem Erwerbszeitpunkt größere
Reparaturen zu erwarten sind. Diese Kosten des rückgestauten
Reparaturbedarfes sind daher wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. auch
Stabentheiner, LBG, S 91). Obwohl bereits kurz nach dem Erwerbszeitpunkt
Großreparaturen in Höhe von ATS 173.188,89 angefallen sind, und
der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 24. April 2001 auf
Reparaturbedarf hinweist, wurden im Gutachten keinerlei Kosten für
rückgestauten Reparaturbedarf abgezogen."
In der Vorhaltsbeantwortung
brachte der steuerliche Vertreter zur Restnutzungsdauer vor, dass eine
50-jährige Nutzungsdauer trotz der Durchfeuchtungsschäden, die auf
Grund der Bausubstanz vorlägen, akzeptiert würde, wenn das
Sachverständigengutachten im Übrigen Anerkennung fände.
In Fachseminaren sei in den
letzten Jahren von der im Erkenntnis des VwGH 20.7.1999, 98/13/0109 zum Ausdruck
kommenden Rechtsansicht sowie der Meinung Doralts abgegangen worden; nunmehr
werde das Sachwertverfahren primär einer Bewertung zugrunde gelegt.
Im Jahr 1979 habe der
Neubauwert bereits ATS 4 Mio. und 1991 ATS 5,042.100 betragen.
Weiters war der
Vorhaltsbeantwortung eine neuerliche Stellungnahme des Sachverständigen
beigelegt. Hierin verwies er neuerlich auf die seiner Meinung nach bestehende
Wertdivergenz zwischen Grund und Boden und dem vom Finanzamt geschätzten
Gesamtwert der Liegenschaft.
Er betonte ferner neuerlich,
dass im gegenständlichen Fall das Sachwertverfahren zur Anwendung zu kommen
habe. Auch das Vorbringen betreffend Nutzungsdauer der Liegenschaft wurde im
Wesentlichen wiederholt.
Weiters führte er aus,
dass kein rückgestauter Reparaturbedarf vorliege. Der als
Großreparatur bezeichnete Aufwand von ATS 173.188,89 sei in Wahrheit kein
solcher, da dieser Betrag nur 2 % des Verkehrswertes ausmache.
Abschließend teilte er
mit, dass er das erstellte Bewertungsgutachten nach bestem Wissen und Gewissen
verfertigt habe. Den Vorwurf, dass das Gutachten gravierende Mängel
aufweise, weise er zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 8 EStG sind Werbungskosten auch:
"Absetzungen
für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8).
Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem
Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
...
b) Wird ein
Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für
den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu
legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
...
e)
Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung
geltend gemacht werden."
Lit. b des § 6 Z 9 EStG -
hierauf wird in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG Bezug genommen - lautet:
"b) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne
Wirtschaftsgüter unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen
Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Empfänger als
Anschaffungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im
Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen (fiktive
Anschaffungskosten). Liegt ein betrieblicher Anlaß nicht vor, dann gilt
dies als Einlage (Z 5)."
Aus dem Gesetz lässt sich
also keine ins Einzelne gehende Vorschrift erkennen, wie die fiktiven
Anschaffungskosten ermittelt werden sollen.
2.
Anwendbarkeit des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG)
Obwohl der Sachverständige
dies nicht ausdrücklich in seinem Gutachten anführt, geht er
offensichtlich von der Anwendbarkeit des LBG aus. Schon aus dem Gesetzeswortlaut
des § 1 LBG ist allerdings klar ableitbar, dass eine Anwendbarkeit für
steuerliche Zwecke nicht erfolgen kann:
"§ 1. (1)
Dieses Bundesgesetz gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von
Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435
ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen
gerichtlichen Verfahren.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die
Bewertung der in Abs. 1 genannten Sachen in Verfahren auf Grund von
bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, sofern vorgesehen ist, daß der
Bescheid, zu dessen Erlassung der Wert ermittelt wird, mit der Anrufung eines
Gerichts außer Kraft tritt, und sofern die Verwaltungsvorschriften nichts
anderes bestimmen."
Dies ist auch bereits vom VwGH
mehrfach bestätigt worden, vgl. zB VwGH
8.6.1994, 92/13/0154: "Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das
Bundesgesetz über die gerichtliche Bewertung von Liegenschaften
(Liegenschaftsbewertungsgesetz - LBG)...geht dabei schon deswegen ins Leere,
weil für die im Beschwerdefall vorzunehmende Bewertung ausschließlich
die abgabenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind."
Ebenso:
VwGH 19.3.2002, 97/14/0034: "Die
Beschwerdeführerin wendet ein, dass nach dem mit 1.Juni 1992 in Kraft
getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG, BGBl. 150/1992) "in erster Linie
und grundsätzlich der Verkehrswert maßgeblich" sei. Dabei
übersieht die Beschwerdeführerin, dass für die im Beschwerdefall
vorzunehmende Bewertung ausschließlich abgabenrechtliche Bestimmungen und
nicht das LBG (vgl. dessen § 1) anzuwenden sind".
3.
Anzuwendender Wertmaßstab
3.1
Beweiswürdigung von Sachverständigengutachten
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO)
Sowohl Gutachten eines
Amtssachverständigen nach § 177 BAO als auch Privatgutachten stellen
Beweismittel dar und unterliegen somit der freien Beweiswürdigung.
Die Beweiskraft eines
Sachverständigengutachtens kann durch den Nachweis erschüttert werden,
dass es
mit
den Denkgesetzen oder
mit
den Erfahrungen des täglichen Lebens
in Widerspruch steht
Derartige unschlüssige
Gutachten müssen unberücksichtigt bleiben
Es steht der
Abgabenbehörde allerdings frei, nur
die
schlüssigen Teile eines Gutachtens oder
die
darin enthaltenen Sachverhaltselemente
zu
berücksichtigen.
Der unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die im Gutachten
angeführte Beschreibung des Bauzustandes entspricht den Tatsachen.
Soweit der Ertragswert
ermittelt wird, ist das Gutachten als schlüssig anzusehen. Im Übrigen
erfolgt eine eigenständige Ermittlung der AfA, die unten näher
dargelegt ist.
3.2
Sachwert oder Ertragswert
Der Sachverständige betont
in jeder der Vorhaltsbeantwortungen, die Anwendung der Sachwertmethode sei
geboten, da es sich bei der zu bewertenden Liegenschaft um ein Zweifamilienhaus
handle, das sich deutlich besser zur Eigennutzung als zur Vermietung
eigne.
Dem ist zunächst entgegen
zu halten, dass der VwGH für die Berechnung der fiktiven Anschaffungskosten
die Sachwertermittlung durch Ableitung des Zeitwertes aus den
Neuherstellungskosten schon mehrfach als unzulässig angesehen hat; zu
ermitteln seien fiktive Anschaffungs-
und nicht fiktive Herstellungskosten
(vgl. zB VwGH 5.10.1988, 87/13/0075).
Ferner vermeinen der Bw. und
der Sachverständige offensichtlich, der Begriff "fiktive
Anschaffungskosten" sei schlechthin mit "gemeiner Wert" gleichzusetzen.
Wie aber schon im
Bedenkenvorhalt vom 11. Februar 2004 ausgeführt wurde, vertritt der
unabhängige Finanzsenat folgende Rechtsmeinung:
Es mag durchaus zutreffen, dass
sich das streitgegenständliche Objekt besser zur Eigennutzung als zur
Vermietung eignet und daher für einen an dieser Eigennutzung interessierten
Erwerber der Ertragswert in den Hintergrund treten würde. Bei derartigen
Konstellationen könnte der Sachwert ebenso von Bedeutung sein wie bei der
Entnahme von Liegenschaften aus dem Betriebs- in das Privatvermögen.
Der Begriff der fiktiven
Anschaffungskosten ist allerdings in § 16 Abs. 1 Z 8 EStG enthalten; da die
hieraus resultierende AfA somit Werbungskosten, und zwar im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, darstellt, ist damit schon
begrifflich von einem Erwerber auszugehen, der beabsichtigt, die erworbene
Liegenschaft zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu
nutzen.
Hierfür spricht auch, dass
der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Z 8 lit b ebenso wie in § 6 Z 9 lit b
EStG den eigenständigen Begriff "fiktive Anschaffungskosten" verwendet;
dass dieser nicht mit dem an anderer Stelle (vgl. zB § 24 Abs. 3 EStG)
gebrauchten "gemeinen Wert" deckungsgleich ist, ist schon daraus ableitbar, dass
dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, verschiedene Termini für
gleiche Wertermittlungen zu verwenden (vgl. auch
VwGH 19.3.2002, 97/14/0034).
Ist dies aber geklärt,
kann dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es dem Ertragswert
überwiegende Bedeutung beigemessen hat (vgl. auch VwGH 20.7.1999,
98/13/0109 mwN).
Zusammenfassend ist also
festzustellen, dass dem in Rede stehende Gutachten in einem gerichtlichen
Verfahren etwa zwecks Zwangsversteigerung einer Liegenschaft Bedeutung
zukäme, nicht aber in einem für steuerliche Zwecke
durchzuführenden Bewertungsverfahren.
4.
Anteil Grund und Boden
Wie im Sachverhaltsteil
ausgeführt, wird dieser aus der Relation zwischen Zeitwert des Grund und
Bodens und dem Neubauwert des Gebäudes abgeleitet.
Über Vorhalt der
Abgabenbehörde 2. Instanz, die zum Bewertungszeitpunkt gegebene Relation
zwischen beiden Größen sei maßgebend, antwortete der Gutachter:
"Bei der Aufteilung kann ich nicht von Zeitwerten ausgehen, sondern muß
den Verkehrswert der Liegenschaft berücksichtigen".
Wie damit die
Unschlüssigkeit des Gutachtens in diesem Punkt entkräftet werden soll,
ist nicht erkennbar. Faktisch vergleicht der Gutachter nämlich
unterschiedliche Größen: den Zeitwert des Grund und Bodens
(abzüglich Bebauungsabschlag) und die fiktiven Neuherstellungskosten. Der
Gutachter bleibt aber jede Begründung schuldig, warum nicht auch der
Zeitwert des Gebäudes herangezogen wird (der ja im Übrigem mit dem
Verkehrswert ident sein müsste).
Wenn das Finanzamt dennoch
einen Anteil an Grund und Boden von bloß 53,74% ausgeschieden hat, kann
der Bw. hierdurch nicht beschwert sein.
Der Gutachter bemängelt
weiters, es könne nicht sein, dass der Grund und Boden allein mehr Wert sei
als die vom Finanzamt ermittelten fiktiven Anschaffungskosten. Er übersieht
dabei aber Folgendes:
Die sog. "Differenzmethode" -
also der Abzug des geschätzten Anteils an Grund und Boden vom (fiktiven
oder tatsächlichen) Gesamtkaufpreis - kann nur dann zur Anwendung kommen,
wenn die Summe der Werte von Grund und Boden und Gebäude dem
Gesamtkaufpreis entspricht (vgl. hierzu zB VwGH 25.2.1997, 92/14/0039). Da dies
hier offensichtlich nicht der Fall ist, war die Methode des
Sachwertverhältnisses heranzuziehen und der so ermittelte
Prozentschlüssel auf die geschätzten fiktiven Anschaffungskosten
anzuwenden.
5.
Restnutzungsdauer
Zunächst ist festzuhalten,
dass der AfA-Satz von 1,5% in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG gesetzlich
normiert ist. Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft den
eine solche Behauptung aufstellenden Steuerpflichtigen (vgl. zB VwGH 27.1.1994,
92/15/0127 mwN).
Dem Bw. ist aus folgenden
Gründen nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu
entkräften:
Im Bewertungsgutachten wird die
(wirtschaftliche) Restnutzungsdauer sehr lapidar aus einer geschätzten
Gesamtnutzungsdauer abgeleitet. Der Bauzustand wird als "gut" bezeichnet.
Schon hierbei sind
grundlegende Unschlüssigkeiten aufzuzeigen:
Im
Vermietungsbereich ist idR nicht die wirtschaftliche, sondern die technische
Nutzungsdauer maßgebend (vgl. VwGH 8.8.1996, 92/14/0052). Das Gutachten
trifft hierzu keinerlei Aussagen.
Aus
welchen Parametern sich die behauptete Gesamtnutzungsdauer von 80-100 Jahren
ableiten lässt, ist nicht erkennbar. Ein Umbau erfolgte 1883, die
Gesamtnutzungsdauer wäre daher im Erwerbszeitpunkt bereits verstrichen.
Sollte der zweite 1971 durchgeführte Umbau maßgeblich sein,
wären seitdem 28 Jahre vergangen, was - dem Aufbau des Gutachtens folgend -
eine Restnutzungsdauer von 62 Jahren bedeuten würde.
Im
Gutachten wird zwar angeführt, die Schätzung sei "auf Grund des Bau-
und Erhaltungszustandes" erfolgt, ein näheres Eingehen auf diesen Bau- und
Erhaltungszustand hat aber nicht stattgefunden.
Erst in der
Vorhaltsbeantwortung vom 24. April 2001 wird "eine Durchfeuchtung des
aufgehenden Mauerwerkes" behauptet, ohne aber anzugeben, inwieweit dies
tatsächlich die (technische) Nutzungsdauer verkürzt. Auch in der
weiteren Vorhaltsbeantwortung vom 26. April 2004 wird nur angeführt,
für jeden Fachmann sei aus dem Umstand, dass die aufgehenden Mauern aus
gemischten Material bestünden, abzuleiten, dass Durchfeuchtungsschäden
vorhanden seien. Konkretere Angaben erfolgten nicht. Insbesondere fehlen auch
jede Feststellungen, inwieweit eine Behebung der aufgezeigten behaupteten
Schäden mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln erfolgen
könnte.
Auch das Beharren darauf, dass
kein rückgestauter Reparaturbedarf vorliegt, spricht im Verein mit dem
bescheinigten guten Bauzustand gegen eine Verkürzung der
Nutzungsdauer.
6.
Steuerliche Wertermittlung
6.1
Wert der gesamten Liegenschaft
Wie oben ausgeführt, ist
das LBG für steuerliche Wertermittlungen nicht anwendbar. Die Anwendung des
im Gutachten durchgeführten Sachwertverfahrens scheitert schon an der vom
VwGH abgelehnten Methodik der Ableitung des Zeitwertes aus den
Neuherstellungskosten.
Somit verbleibt die auch lt.
VwGH durchgehend akzeptierte Ertragswertmethode (vgl. zB das bereits mehrfach
zitierte Erkenntnis VwGH 20.7.1999, 98/13/0109). In diesem Teil erscheint das
Gutachten dem unabhängigen Finanzsenat schlüssig. Allerdings wird
zugunsten des Bw. - dem Vorhalt vom 11. Februar 2004 folgend - auch eine
Sachwertkomponente in die Bewertung einbezogen. Der Grund hierfür liegt
darin, dass der Gutachter einerseits den möglichen Ertrag sehr vorsichtig
geschätzt hat, und andererseits in der Liegenschaft noch
Entwicklungspotential vorhanden ist. Im Ergebnis kommt die Einbeziehung des
Sachwertes somit einem Zuschlag zum Ertragswert gleich.
Auch gegen den
Kapitalisierungszinssatz bestehen keine Bedenken. Der Vervielfacher wurde
entsprechend den Ausführungen unter Punkt 6.3 auf 18,26 erhöht.
Wenn allerdings vom Gutachter
auf die unwirtschaftliche Bebauung verwiesen wird, so ist dem Finanzamt Recht zu
geben, dass ein möglicher zukünftiger Ausbau keinen Einfluss auf die
Bewertung des derzeitigen Objektes hat. Weiters übersieht der Gutachter,
dass dann auch die (wohl nicht unbeträchtlichen) für den Ausbau
erforderlichen Aufwendungen geschätzt und wertmindernd angesetzt werden
müssten.
Die fiktiven Anschaffungskosten
(die also von einem ertragsorientierten Erwerber gezahlt würden) betragen
somit ATS 4,024.947; den Ausführungen des Gutachters, dass kein relevanter
Reparaturrückstau vorliegt, wird Glauben geschenkt.
6.2
Anteil Grund und Boden
Wiewohl die
Unschlüssigkeit des Gutachtens an anderer Stelle bereits aufgezeigt wurde,
wird der Anteil - dem Gutachten folgend - mit 53,74% berücksichtigt. Dieser
Prozentsatz entspricht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates am
ehesten den tatsächlichen Gegebenheiten, wohingegen ein Anteil von 70% doch
überhöht erscheint.
Der Gebäudewert
beträgt somit ATS 1,861.940.
6.3
Restnutzungsdauer
Wie bereits unter Punkt 5
dargestellt, konnte das Gutachten die gesetzliche Vermutung eines AfA-Satzes von
1,5% nicht entkräften.
Der unabhängige
Finanzsenat folgt allerdings der Verwaltungspraxis und berücksichtigt einen
AfA-Satz von 2%.
7.
Berechnung
|
|
ATS
|
AfA lt.
Vorhalt vom 11. Februar 2004
|
37.239
|
AfA lt.
ESt-Bescheid 1999
|
-
26.994
|
Differenz
|
10.245
|
Überschuss
aus V+V lt Bescheid
|
2.483
|
Verlust aus
V+V lt Berufungsentscheidung
|
-
7.762
Wien,
12. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2776-W/02
- Stammnummer
- 9773
- Gültig
- 12.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF