Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0173-S/02
Berufung betreffend die Verhängung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-S/02vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
die Intercons Revisions, TH u. BeratungsgmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 9. März 1999 betreffend die Festsetzung eines
Säumniszuschlages
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 9. März 1999 wurde dem Bw. ein Säumniszuschlag in
Höhe von s 70.839,-- (in € 5.148,07) vorgeschrieben, weil die
Einkommensteuervorauszahlung für 1-3/1999 nicht spätestens am
gesetzlichen Fälligkeitstag, dem 15. 2.1999, entrichtet wurde.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. durch seine
ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 16. März 1999 das Rechtsmittel
der Berufung ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit
Datum 10. Februar 1999 für den Bw. ein Herabsetzungsantrag (Einkommensteuer
VZ 1-3/99) eingebracht wurde, der bis dato nicht erleidigt sei. In mehreren
Telefonaten mit der Behörde und der zuständigen Finanzlandesdirektion
sei mittgeteilt worden, dass man die Höhe der Einkommensteuervokrauszahlung
in einem persönlichen Gespräch mit dem Bw. erörtern werde. Es sei
bereits damals auf die Problematik der Säumnisfolgen hingewiesen worden,
worauf telefonisch zu gesichert wurde, dass auf Grund der gegebenen Situation
(Es werde auf die einbebrachten Berufungen zu den zu diesen Vorauszahlungen
führenden einkommenstuerbescheiden der Vorjahre verwiesen) kein
Säumniszuschlag festgesetzt werde.
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides,
da eine Erledigung des Herabsetzungsantrages vom 10.2.1999 noch ausständig
ist, beantragt.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 17. Mai 1999 als unbegründet
abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung
wird verwiesen.
Daraufhin erhob der Bw. durch seine Vertreterin erneut das
Rechtsmitte der Berufung und beantragte die Aufhebung der
Berufungsvorentscheidung und stattgabe im Sinne der ursprünglichen
Berufung. Eine Begründung werde im Rahmen einer geplanten
besprechung in der Behörde mündlich zu Protokoll gebracht
werden.
Aus dem Akteninhalt, Nebengebührenakt
einschließlich Veranlagungsakten, sowie Einbringungsakt zu StNr. xy,
werden noch folgende Feststellungen getroffen: Eine, wie in der Berufung
(die als Vorlageantrag zu werten ist) vom 9. Juni 1999 angekündigte,
zusätzliche Begründung betreffend die Festsetzung dieses
Säumniszuschlages geht aus diesen Akten nicht hervor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.1 erster Satz BAO lautet:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung zur Entrichtung nicht gemäß Abs. 2
bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.
Dass die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe nicht rechtzeitig zu dem
Fälligkeitstag entrichtet wurde, wurde nicht bestritten. Dazu ist
darauf hinzuweisen, dass das Verfahren betreffend die Festsetzung eines
Säumniszuschlages ein reines Formalverfahen ist, wobei lediglich die
festgestellten Termine und Fristen zu beachten sind. Darauf, ob die
Abgabenfestsetzung rechtskräftig ist, bzw. ob sie materiellrechtlich
richtig ist, kommt es bei Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht
an. Die Stellung eines antrages auf Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlung kann die Verhängung eines
Säumniszuschlage nicht verhindern und stellt dies auch keinen Grund dar,
der die Verpflichtung zur Entrichtung (gem. § 217 Abs. 2 bis 6 oder §
218 BAO) hinausschiebt.
Wenn der Bw. ausführt,
dass eine telefonische Zusage betreffend die Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages vorlag, ist der Ansicht des Finanzamtes zu folgen, wonach
mündliche (hier telefonische) Auskünfte eines Finanzbeamten nicht in
Rechtskraft erwachsen und einer späteren anderen Enscheidung der
Behörde nicht entgegen stehen (siehe VwGH Erk. vom 14.4.1986,
84/15/0221).
Zu der vom Bw.
angekündigten weiteren Begründung ist auszuführen, dass eine
solche im Vorlageantrag nicht erforderlich ist und auch nach Einsicht in die
Akten des Finanzamtes Salzburg-Land nicht vorliegt.
Der Berufung kommt sohin keine
Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-S/02
- Stammnummer
- 9770
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF