Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0149-S/02
Berufung betreffend die Verhängung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-S/02vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Herbert Frühwirth, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuer in Salzburg vom 12. Jänner 1999 betreffend
Festsetzung eines Säumniszuschlages
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Das Verfahren betreffend den
gegenständlichen Säumniszuschlag wird eingestellt. Der
Säumniszuschlag in Höhe von S 2.100 (in € 152,61) ist dem
Abgabenkonto mit der StNr. xy gutzuschreiben. Die Durchführung obliegt dem
Finanzamt Salzburg-Land.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg vom 12. Jänner 1999 wurde der
Bw. ein Säumniszuschlag in Höhe von S 2.100 (in € 152,61)
vorgeschrieben, weil die aufgrund des Kaufvertrages vom 21. September 1998
festgesetzte Grunderwerbsteuer nicht spätestens am gesetzlichen
Fälligkeitstag, dem 18. Dezember 1998, entrichtet wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. durch ihren Vertreter
mit Schriftsatz vom 19. Februar 1999 das Rechtsmittel der Berufung. In
der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass entgegen des
Antrages vom 21. Oktober 1998 die Grunderwerbsteuervorschreibung an die Bw.
selbst zugestellt wurde. Die sei jedoch gerade im Umzug begriffen gewesen und
habe daher aus diesem Grund die Grunderwerbsteuer treuhändig bei ihrem
Vertreter hinterlegt.
Die Bw. habe den Bescheid am 19. Februar 1999 ihrem
Vertreter übergeben und habe dieser die Grunderwerbsteuer in Höhe von
s 105.000.-- sofort, noch am selben Tag, überwiesen.
Es werde daher beantragt, den bereits bezahlten
Säumniszuschlag zurückzuüberweisen.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg vom 24.
Februar 1999 als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der
Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin stellte die Bw. durch ihren Vertreter mit
Schriftsatz vom 23. März 1999 den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Eine weitere
Begründung enthielt dieser Antrag nicht.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen
getroffen:
Über Aufforderung des UFS - Außenstelle
Salzburg (Vorhalt vom 31. März 2004) legte der Vertreter eine Kopie der
Vollmachtsurkunde vom Juli 1998 vor, aus der Zustellvollmacht des Vertreters
hervorgeht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.1 erster Satz BAO lautet:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung zur Entrichtung nicht gemäß Abs. 2
bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.
Gem. § 97 Abs. 1 werden Erledigungen dadurch wirksam,
dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem inhalt nach
bestimmt sind. Dies geschieht durch Zustellung.
Aus § 9 Abs. 1 Zustellgesetz geht hervor, dass an die
Person zuzustellen ist, die zur Empfangnahme von Schriftstücken
bevollmächtigt ist. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem
Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem
Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Aufgrund der nunmehr nachgewiesenen Zustellvollmacht
hätte das Finanzamt das ersuchen des Vertreters der Bw. auf Zustellung der
Abgabenvorschreibung nicht ohne weitere Ermittlungen übergehen dürfen.
Im Zweifel hätte des Finanzamt das Bestehen einer Zustellvollmacht
überprüfen müssen.
Der Bescheid betreffend die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer vom 11. November 1998 ist, mangels zustellung an den
Zustellungsbevollmächtigten, nicht wirksam geworden. Eine mit 18. Dezember
festgelegte Fälligkeit konnte daher nicht eintreten. Da der
Grunderwerbsteuerbescheid dem bevollmächtigten Vertreter am 19. Februar
1999 zugekommen ist und die Entrichtung laut Abgabenkonto am selben Tag
erfolgte, ist eine Säumnis nicht gegeben.
Der Berufung war daher, wie im Spruch dargestellt, Folge zu
geben.
Salzburg,
16. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-S/02
- Stammnummer
- 9769
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF