Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0130-S/02
Berufung betreffend die Verhängung von Säumniszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-S/02vom 29.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Kendler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 10. August 1998 wurden
der Bw. Säumniszuschläge wegen nicht rechtzeitiger entrichtung von
Lohnabgaben 6/98, Straßenbenützungsabgaben 6/98 und
Umsatzsteuerbeträgen 5/98 am gesetzlichen Fälligkeitstag dem 15. Juli
1998, in Höhe von zusammen S 204.388,-- (in € 14.853,46)
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. durch ihren
ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 1. September 1998 das Rechtsmittel
der Berufung ein. Es werde die Aufhebung dieses Bescheides beantragt,
bzw. alternativ um Nachsicht gem.
§ 236 BAO angesucht.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf den
Steuerkonten der Firmen L. und F. beim Finanzamt Graz-Stadt Guthaben in
Höhe von insgesamt S 10,301.734,-- befunden haben. Hinsichtlich dieser
Guthaben wurden am 2. Juli 1998 (eingebracht am 7. Juli 1998) zwei ansuchen um
Überrechnung derselben auf das Abgabenkonto des Bw. zur Tilgung der dort
aushaftenden, am 15. Juli 1998 fällig werdenden Steuerbeträge
eingebracht, wobei telefonische Rückfragen beim FA Graz-Stadt deren
Existenz und Richtigkeit bestätigt hätten (Frau W. und Frau
P.). Unerklärlicherweise seien diese Anträge nicht
durchgeführt, sondern die Guthaben am 16.7.1998 auf die Bankkonten der
Firmen L. und F. zurückbezahlt worden.
Da am Fälligkeitstag sowohl ein ausreichenden Guthaben
bestanden habe und der Überrechnungsantrag zeitgerecht gestellt worden sei,
seien die Voraussetzungen des § 211 Abs. 1 lit. g BAO unzweifelhaft
vorgelegen. Wenn das Finanzamt Graz-Stadt statt der beantragten Umbuchung den
Weg der Rückzahlung wählte, so könne dies nicht zu Lasten des
Einschreiters gehen und würde zumindest eine Unbilligkeit gem. § 236
BAO darstellen.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 4. Dezember 1998 als unbegründet
abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung
wird verwiesen.
Daraufhin beantragte die Bw. durch ihren Vertreter nach
Stellung eines Fristverlängerungsantrages mit Schriftsatz vom 29.
Jänner 1999, die Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen. Eine weitere Begründung enthielt dieser Antrag
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.1 erster Satz BAO lautet:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein,
soweit der Eintritt dieser Verpflichtung zur Entrichtung nicht gemäß
Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.
Dass die den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben nicht rechtzeitig zu den
Fälligkeitstagen entrichtet wurden, wurde nicht bestritten. Die
Verhängung eines Säumniszuschlages stellt eine rein objektive Folge
der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar. Liegt eine Säumnis vor, ist von
der Behörde zwingend ein Säumniszuschlag zu verhängen. Der
Umstand, dass die angeführten rechtzeitig beantragten Überrechnung von
Guthaben vom Finanzamt Graz nicht durchgeführt wurden, ändert nichts
an der rechtmäßigen Vorschreibung der
Säumniszuschläge. Bei Verhängung von
Säumniszuschlägen ist zudem zu beachten, dass zwingend eine rein
formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt, sodass es auf die
Gründe für die nicht zeitgerechte Entrichtung eines Abgabenbetrages
nicht ankommt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Abgabepflichtigen an der
Nichtentrichtung ein Verschulden trifft, oder ob diese unverschuldet zustande
gekommen ist. Es kann daher auch durch die im gegenständlichen Fall
vorliegenden Überschneidung von der vom Finanzamt vorgenommenen
Rückzahlung (die gem. § 239 BAO eben auch von Amts wegen erfolgen
kann) und der vom Bw. beantragten Überrechnung keine rechtswidrigkeit des
verhängten Säumniszuschlages aufgezeigt werden.
Der Berufung kommt sohin keine
Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Zu dem von der Bw.
eingebrachten Eventualantrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO, ist darauf
hinzuweisen, dass darüber die Finanzbehörde erster Instanz
abzusprechen haben wird.
Salzburg,
29. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-S/02
- Stammnummer
- 9768
- Gültig
- 29.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF