Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0315-G/03
Verkauf einer Krananlage (Brückenkran) als Scheingeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0315-G/03vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat am 20. April 2004
über die Berufung des Bw., vertreten durch Steirische Wirtschaftstreuhand
GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1993 nach in Graz durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (in Schilling) sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
In
Euro beträgt die festgesetzte
Einkommensteuer
daher: 22.362,00
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
5. Jänner 1987 erwarb der Berufungswerber (Bw.) gemeinsam mit WH
(je zur Hälfte) in G, S-Straße 3, eine Liegenschaft in der
Größe von 4.553 m² mit Wohnhaus, Werkshalle, Überdachungen
und einer Halle, in der sich eine Krananlage (Brückenkran) befand, um
insgesamt 2,500.000,- S. Anlässlich dieses Erwerbes war ein Gutachten
von L erstellt worden, in dem der Wert der Liegenschaft zwar mit
3,765.582,- S geschätzt wurde, als realistisch erzielbarer Kaufpreis
(wegen der eingeschränkten Nutzbarkeit der Liegenschaft nur durch ein Bau-
oder ähnliches Gewerbe) jedoch ein Wert von nur 2,400.000,- S
angegeben worden war. Die Krananlage selbst sei - nach den Angaben des Bw. -
jedoch nicht mitveräußert worden. Diese habe der
Veräußerer der Liegenschaft anderweitig verkaufen wollen. Da ihm dies
in der Folge nicht gelungen sei, habe er die Krananlage dem Bw. und WH
unentgeltlich überlassen.
Nach Teilung der Liegenschaft
wurde mit Kaufvertrag vom 4. August 1992 ein Teil in der
Größe von 2.115 m² mit Wohnhaus und Werkshalle an JH um
1,400.000,- S verkauft.
Mit dem (laut Grundbuchsauszug)
am 23. April 1993 abgeschlossenen Kaufvertrag wurde der zweite Teil
der Liegenschaft in der Größe von 2.438 m², auf der sich die
Halle mit der Krananlage befindet, um 1,600.000,- S an EM und MZ (je zur
Hälfte) verkauft. Laut Kaufvertrag ist die Liegenschaft mit dem gesamten
rechtlichen und natürlichen Zubehör sowie allen selbständigen und
unselbständigen Bestandteilen in das Eigentum der Erwerber
übergegangen. Aus diesem Verkaufsgeschäft erklärte der Bw.
für das Jahr 1993 einen Spekulationsgewinn von
63.301,64 S.
Anlässlich einer für
die Jahre 1992 bis 1994 durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung stellte der Prüfer fest, dass im Jahr 1993 neben der oa.
Liegenschaft die Krananlage gesondert, und zwar an die EM GmbH (an dieser
waren laut Firmenbuchsauszug im Jahr 1993 EM und MZ je zur Hälfte
beteiligt) um 600.000,- S verkauft worden sei. Der Kaufvertrag sei am
selben Tag abgeschlossen worden wie jener betreffend die Liegenschaft. Der
Prüfer ermittelte daraufhin den Spekulationsgewinn für das
Jahr 1993 neu. Er vertrat die Ansicht, dass die seinerzeitigen
Anschaffungskosten für die Liegenschaft um den darin enthaltenen Kaufpreis
für die Krananlage zu kürzen seien, wodurch sich der vom Bw.
erklärte Spekulationsgewinn des Jahres 1993 um 300.000,- S
erhöhe. Der vom Prüfer ermittelte Spekulationsgewinn betrug - nach
Anerkennung weiterer Werbungskosten - 265.043,- S. Darüberhinaus
anerkannte der Prüfer die Verluste aus der Vermietung der Liegenschaft in
den Jahren 1992 und 1993 nicht, weil der Bw. bereits seit dem Jahr 1990 die
Absicht gehabt habe, diese Liegenschaft zu verkaufen.
Das Finanzamt folgte bei der
Erlassung der angefochtenen Bescheide den Feststellungen des
Prüfers.
Die gegen die angefochtenen
Bescheide erhobene Berufung richtet sich sowohl gegen die Nichtanerkennung der
Vermietungsabsicht als auch gegen die Kürzung der Anschaffungskosten
für die Liegenschaft im Rahmen der Ermittlung des Spekulationsgewinnes. Im
Zusammenhang mit dem Vorwurf der fehlenden Vermietungsabsicht wurde vorgebracht,
der Bw. habe bis zum Jahr 1992 mit verschiedenen Interessenten nicht nur
Kaufverhandlungen, sondern auch Vermietungsverhandlungen geführt. Es
müsse einem Unternehmer zugestanden werden, dass er hinsichtlich der
optimalen Verwertung einer Liegenschaft parallele Überlegungen zu Verkauf
und Vermietung anstelle. Zur Frage der Ermittlung des Spekulationsgewinnes wurde
ausgeführt, während des gesamten Prüfungsverfahrens habe der
Prüfer die Ansicht vertreten, dass der mit der Liegenschaft verkaufte
Brückenkran als zum Grundstück gehörig zu betrachten sei und der
für den Brückenkran erzielte Verkaufserlös daher ebenfalls dem
Spekulationstatbestand unterliege. Der auch vom Prüfer
geäußerten Ansicht, dass möglicherweise die Anschaffungskosten
der Liegenschaft aus dem Jahr 1987 um den Wert des Brückenkrans zu
mindern seien, sei entgegengehalten worden, dass im Kaufvertrag vom
5. Jänner 1987 ein Brückenkran nicht erwähnt werde, der
Kaufpreis ungefähr dem Gutachten des L vom 6. November 1986
entsprochen habe und es unsinnig gewesen wäre und dem gesunden
Menschenverstand widersprochen hätte, für die Anschaffung eines
Brückenkrans freiwillig Grunderwerbsteuer und
Grundbuchseintragungsgebühr zu bezahlen. Aus dem
Betriebsprüfungsbericht vom 4. November 1996 gehe erstmals
hervor, dass der Erlös für die im Jahr 1993 verkaufte Krananlage
für Zwecke der Ermittlung des Spekulationsgewinnes sowohl auf der Ankaufs-
als auch auf der Verkaufsseite auszuscheiden sei. Anerkannt werde jedoch, dass
die als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigte
Kanalanschlussgebühr um den Betrag von 21.426,- S gekürzt werde
(das ist jener Betrag, der bereits als AfA bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abgesetzt wurde).
Über Auftrag der
Abgabenbehörde erstellte P ein Gutachten, datiert mit
3. Oktober 2000, zur Feststellung des gemeinen Wertes der
Brückenkrananlage im Jänner 1987 und im April 1993. Die
gesamte, im Jahr 1970 errichtete Krananlage bestehe - laut Gutachter - aus
zwei Teilen, einem ortsfesten Bauteil, nämlich der
Kranbahn-Tragekonstruktion aus Beton und einem transportfähigen
maschinellen Teil. Letzterer bestehe aus dem Hubwerk mit dem Katzfahrwerk
(zusammen auch "Laufkatze" genannt), der Kranbrücke, den beiden
Brückenfahrwerken, den zwei mal 50 Meter langen Schienen, auf denen
das Brückenfahrwerk fahre und den elektrischen Schalt-, Steuer- und
Bediengeräten. Die Kranbahn-Tragekonstruktion befinde sich zu rund einem
Drittel im Freien und zu rund zwei Drittel im Inneren der Halle, wo das
Mauerwerk zwischen den Betonträgern die Außenhaut der Halle bilde.
Die Kranbahn bilde im Inneren der Halle somit gleichzeitig das Tragewerk
für das Hallendach und sei daher ein integraler Bestandteil des Bauwerks.
Nach dem derzeitigen Zustand der Halle könne der Kran - wenn er
funktionieren würde - nur noch die wenigen Meter im Freien fahren. Vor dem
in den Jahren 1993/1994 vorgenommenen Umbau der Halle habe sich eine
schlitzartige Öffnung in der Stirnwand der Halle befunden, durch die der
Kran habe einfahren können. Der derzeitige (Oktober 2000) Zustand der
Krananlage stelle sich so dar, dass zwar alle Krankomponenten vollständig
vorhanden und von ihrer Bauweise her von guter und dauerhafter Qualität
seien, durch ein etwa achtjähriges Stehen im Freien die Korrosion jedoch so
weit fortgeschritten sei, dass dies einem wirtschaftlichen Totalschaden
gleichkomme. Über den vermutlichen Zustand der Krananlage in den Jahren
1987 und 1993 führte der Gutachter aus, aufgrund der
regelmäßigen Eintragungen über die gesetzlich vorgeschriebenen
jährlich wiederkehrenden Überprüfungen durch einen
Sachverständigen in das Kranbuch bis zum Jahr 1987 sei zu
schließen, dass sich der Kran zumindest bis zu diesem Jahr in einem guten,
betriebsfähigen Zustand befunden habe. Der Kran dürfte
verhältnismäßig wenig benützt worden sein. Es hätte
somit nichts gegen einen Weiterbetrieb der Krananlage nach dem Jahr 1987
gesprochen. In der Zeit von 1987 bis 1993 sei der Kran vermutlich nicht mehr
betrieben worden, weil es im Kranbuch keine Aufzeichnungen über die
wiederkehrenden Überprüfungen mehr gäbe. Da der Kran bis zum
Umbau der Halle in den Jahren 1993/1994 in deren Inneren habe abgestellt
werden können, sei nicht anzunehmen, dass der Kran schon im Jahr 1993
verrostet gewesen sei. Wenn der Kran im Jahr 1993 wieder in Betrieb
genommen worden wäre, hätte ein Sachverständiger aus
Sicherheitsgründen aber mit hoher Wahrscheinlichkeit die Zerlegung
sicherheitsrelevanter Bauteile und deren Überprüfung angeordnet, weil
die Krananlage davor sechs Jahre nicht überprüft worden sei. Auch
diese Kosten seien bei der Bewertung zu berücksichtigen. Beim Verkauf der
Krananlage (gemeint ist dabei nur der transportfähige maschinelle Teil) an
einen Gebrauchtmaschinenhändler wäre nach den Berechnungen des
Gutachters im Jahr 1987 ein Preis von 26.400,- S und im Jahr 1993
ein Preis von 16.800,- S zu
erzielen gewesen. Beim Verkauf derselben Krananlage an einen Erwerber, der
beabsichtigt habe, den Kran an Ort und Stelle weiter zu betreiben, wäre im
Jahr 1987 ein Preis von 48.000,- S und im Jahr 1993 ein Preis von
30.000,- S zu erzielen gewesen (in
diesem Fall würden die Kosten für die Demontage, für den
Transport und die Handelsspanne des Gebrauchtmaschinenhändlers wegfallen).
Tatsächlich habe der neue Eigentümer die Krananlage aber weder
verkauft noch selbst benutzt, sondern die Stirnwand der Halle unmittelbar nach
dem Erwerb geschlossen und die Krananlage seither im Freien ohne
Wetterschutzdach belassen. Da die Krananlage, um betriebsfähig zu sein,
neben den maschinen- und elektrotechnischen Einrichtungen auch die Betonkranbahn
benötige, ermittelte der Gutachter auch die Werte der Krananlage unter
Einbeziehung der Betonkranbahn. Er wies in diesem Zusammenhang jedoch nochmals
darauf hin, dass nur der maschinen- und elektrotechnische Teil gesondert
verkäuflich und an einem anderen Ort wieder aufstellbar sei, die Kranbahn
hingegen einen untrennbaren Teil des Werkstättengebäudes bilde.
Würde man die Betonsteher der Kranbahn aus der Halle herausreißen,
wäre die Halle statisch nicht mehr tragfähig. Aber auch für den
Gebäudebenutzer habe die Betonkranbahn nur dann einen Nutzen, wenn er
tatsächlich einen Kran darauf betreibe. Andernfalls stelle die Kranbahn nur
eine Art überdimensionierte Tragekonstruktion für das Hallendach dar.
Bei der Werteermittlung ging der Gutachter davon aus, dass die Betonkranbahn zu
einem Drittel der Krananlage und zu zwei Dritteln der Halle zuzurechnen sei. Der
Wert von einem Drittel der Betonkranbahn habe im Jahr 1987 72.600,- S
und im Jahr 1993 59.400,- S betragen, sodass sich unter Einbeziehung
der bereits festgestellten Werte des maschinellen und des elektrotechnischen
Teils der Krananlage ein Wert von 120.600,- S für das Jahr 1987
und ein Wert von 89.400,- S für das Jahr 1993, jeweils unter der
Voraussetzung, dass der Käufer den Kran an derselben Stelle weiter
betreiben wolle, ergab. Der Gutachter wies jedoch auch darauf hin, dass diese
zuletzt genannte Wertermittlung nur für den Fall gelte, dass nach dem
Kaufvertrag über die Liegenschaft die Betonkranbahn nicht bereits zur
Gänze im Liegenschaftskaufobjekt enthalten sei.
In einer Stellungnahme zu diesem
Gutachten führte die steuerliche Vertreterin des Bw. aus, es sei
unbestritten, dass die Krananlage im Kaufvertrag aus dem Jahr 1987 weder
erwähnt, noch dafür ein gesonderter Kaufpreisanteil ausgewiesen worden
sei. Den Käufern könne nicht unterstellt werden, dass sie im Fall der
Vereinbarung eines gesonderten Kaufpreises für die Krananlage die
Herauslösung dieses Betrages aus der Grunderwerbsteuerbemessung einerseits
und die Berechnung der Umsatzsteuer andererseits unterlassen hätten. Die
(übrigen) auf der Liegenschaft befindlichen Betriebsanlagen seien im
Jahr 1987 von der S GmbH (an dieser waren der Bw. und WH je zur
Hälfte beteiligt) erworben und mit Gewinn weiter veräußert
worden. Die Krananlage habe im Jahr 1993 an einen fremden Unternehmer um
600.000,- S veräußert werden können. Die Bewertung der
Krananlage sei somit nicht einseitig durch die Verkäufer (Bw. und WH)
erfolgt, sondern der Preis sei von der Erwerberin (EM GmbH) durch die
Bezahlung bestätigt worden. Im Zeitpunkt des Verkaufes habe der Zustand der
Krananlage bei weitem nicht jenem entsprochen, der sich dem Gutachter P
präsentiert habe, weil der bewegliche Teil der Krananlage seit dem Umbau
der Halle der Witterung ausgesetzt gewesen sei und die Krananlage durch den
Umbau der Halle in ihrer Funktionsfähigkeit wesentlich verändert
worden sei. Die Aussage des Gutachters, der Zeitwert der Krananlage betrage
120.000,- S, könne lediglich als Hinweis dafür gesehen werden,
dass die Erwerberin eine vollkommen andere Werteinschätzung - sei es durch
eine andere oder stärkere Nutzungs- oder Verkaufsmöglichkeit -
vorgenommen habe. Jedenfalls sei nicht erkennbar, inwieweit der gutachtlich
festgestellte Wert zur Klärung der offenen Fragen im Rechtsmittelverfahren
beitragen könne. Der Verkaufspreis für die beiden Liegenschaftsteile
von insgesamt 3,000.000,- S könne nicht als zu niedrig angesehen
werden. Der für die Krananlage im Jahr 1993 erzielte Verkaufpreis von
600.000,- S sei bei der Spekulationsgewinnermittlung außer Betracht
zu lassen, weil vom Verkäufer der Liegenschaft im Jahr 1987 für
den Kran kein Wert angesetzt worden sei. Die Hinzurechnung des Erlöses aus
dem Kranverkauf, der überdies von einem anderen Käufer bezahlt worden
sei, zum Verkaufserlös für die Liegenschaft und damit die Einbeziehung
dieses Betrages in die Spekulationsgewinnermittlung widersprechen den im Gesetz
formulierten und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der
Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen und Grundstücken.
Mit Berufungsvorentscheidung gab
das Finanzamt der Berufung in der Frage des Vorliegens der Vermietungsabsicht in
den Jahren 1992 und 1993 statt und anerkannte die vom Bw. erklärten
Verluste aus Vermietung und Verpachtung sowie die entsprechenden
Vorsteuerbeträge. Hinsichtlich der Höhe des Spekulationsgewinnes wurde
die Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei
glaubwürdig, dass der Bw. und WH im Jahr 1987 nicht die Absicht gehabt
hätten, den Kran zu erwerben und im seinerzeitigen Kaufvertrag daher aus
diesem Grund auch kein eigener Wertansatz für die Krananlage aufscheine.
Dafür spreche auch die vom Gutachter vermutete Nichtnutzung der Krananlage
durch den Bw. und WH. Auffallend sei jedoch, dass die Krananlage sechs Jahre
später um den mehr als sechsfachen Zeitwert an einen vom
Liegenschaftserwerber verschiedenen Käufer veräußert worden sei.
Auffallend sei weiters, dass die Liegenschaftseigentümer die Halle in der
Folge in einer Weise umgebaut haben, die dazu geführt habe, dass die
Krananlage nur mehr auf einem Drittel ihrer ursprünglichen Bahn habe
benutzt werden können und außerdem ständig der Witterung
ausgesetzt gewesen sei, was zu ihrer Unbrauchbarkeit geführt habe. Da die
dem Grunde nach wertlose Krananlage dennoch zum Gegenstand eines wirtschaftlich
bedeutenden Rechtsgeschäftes (Verkauf um 600.000,- S) gemacht worden
sei, sei der Schluss zu ziehen, dass der Verkauf der Krananlage ein
Scheingeschäft dargestellt habe, durch das der Kaufpreis der
Liegenschaftsveräußerung habe verdeckt werden sollen. Wie bereits der
Prüfer festgestellt habe, haben die Verkäufer (Bw. und WH)
beabsichtigt, für den im Jahr 1993 erfolgten Verkauf der
Teilliegenschaft einen Veräußerungspreis von 2,200.000,- S zu
erzielen (Verkaufsanbot an die Stadtgemeinde Gleisdorf vom
18. Februar 1998). Auf das Vorhandensein einer Krananlage sei
hingewiesen und ausgeführt worden, dass der auf die Krananlage entfallende
Anteil am Gesamtkaufpreis in einem Gespräch festgelegt werden müsse.
Genau dieser beabsichtigte Preis sei schließlich durch die
Veräußerungsgeschäfte insgesamt erzielt worden (für die
Liegenschaft 1,6 Mio. S; für die Krananlage 600.000,- S).
Der Veräußerungserlös für die Liegenschaft sei daher um den
Betrag von 600.000,- S zu erhöhen. Durch die nicht den
wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Bewertung der Krananlage bzw. durch
den Abschluss eines Scheingeschäftes haben sowohl die Verkäufer als
auch die Käufer beträchtliche steuerliche Vorteile erzielt. Beide
Vertragspartner haben sich im Hinblick auf den verkürzten Verkaufspreis
für die Liegenschaft Grunderwerbsteuer erspart. Die Verkäufer haben
weiters die Höhe ihrer sonstigen Einkünfte (Spekulationsgeschäft)
vermindert und dadurch Einkommensteuer verkürzt, die Käufer haben
durch den Wertansatz für die Krananlage die Möglichkeit zur
Anlagenabschreibung bzw. zur Geltendmachung allfälliger
Investitionsbegünstigungen erhalten.
Im Vorlageantrag wurde lediglich
auf die Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993
hingewiesen und dementsprechend beantragt, den Spekulationsgewinn mit
63.301,64 S anzusetzen.
Anlässlich einer Besprechung
des Bw., seiner steuerlichen Vertreterin und der steuerlichen Vertreterin des WH
vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz am 16. Dezember 2003 wurde
Folgendes erörtert: Der Bw. legte sechs Fotos vor, die den
derzeitigen Zustand der Krananlage zeigen. Er erklärte, dass er die
Krananlage bis zu ihrem Verkauf im Jahr 1993 für die Verladung von
Maschinen genutzt habe. Die Käuferin der Krananlage (EM GmbH) habe
ursprünglich geplant, diese für die Be- und Entladung von
Abfallgütern und Containern zu verwenden. Erst nach dem Verkauf habe er im
Zuge einer Anfrage betreffend die Brandbeständigkeit des Objektes von einer
Änderung des Nutzungszweckes der Halle erfahren. Die Halle sollte demnach
als Montage- und Servicehalle für LKW genutzt werden. Zum Beweis für
dieses Vorbringen wurde ein Schreiben der Landesstelle für
Brandverhütung in Steiermark vom 5. April 1993 vorgelegt. Die
Krananlage sei zugleich mit der Liegenschaft verkauft worden. Das Datum des
Liegenschaftsverkaufes müsse erst aus dem Grundbuch erfragt werden und
werde daher nachgereicht. (Laut Grundbuchsauszug wurde der Kaufvertrag am
23. April 1993 abgeschlossen.) Dem Bw. wurde in der Besprechung
vorgehalten, laut Kaufvertrag sei die Liegenschaft (im Jahr 1993) samt
ihrem rechtlichen und natürlichen Zubehör sowie allen
selbständigen und unselbständigen Bestandteilen verkauft worden.
Dennoch sei die Krananlage gesondert verkauft worden. Auf die Frage, woraus die
gesondert verkaufte Krananlage bestanden habe, gab der Bw. an, es habe sich
dabei ausschließlich um die beweglichen Teile, die man abmontieren und an
einem anderen Ort aufstellen könne, gehandelt. Dazu haben die auf der
Betonbahn montierten Schienen und der maschinelle Teil, das seien die
Kranbrücke, die Laufkatze und die Schleifleitungen gehört. Nicht dazu
gehört haben die Betonstützen oder irgendwelche Teile der Halle. Der
seinerzeitige Verkäufer der Liegenschaft sei nach dem Verkauf im
Jahr 1987 noch zwei Jahre Mieter des sich auf der Liegenschaft befindlichen
Wohnhauses gewesen und habe die Krananlage in dieser Zeit selbst verkaufen
wollen. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er die Krananlage dem Bw. und WH
überlassen. Die übrigen auf der Liegenschaft befindlichen Maschinen
seien von der S GmbH, an der der Bw. und WH beteiligt gewesen seien und die
ein Bauunternehmen betrieben habe, erworben worden. In diesem Zusammenhang legte
der Bw. eine Liste mit den von der S GmbH erworbenen Maschinen vor. Die
S GmbH habe die vom Bw. und von WH erworbene Liegenschaft zur Lagerung der
von ihr gekauften Maschinen gemietet. Die Maschinen seien mit Gewinn
weiterverkauft worden. Nach dem Konkurs über das Vermögen der
S GmbH sei die Liegenschaft an fremde Unternehmen vermietet worden. Im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Krananlage im Jahr 1993 legte der Bw. zwei
von ihm verfasste Schreiben in Kopie vor. In dem an die M gerichteten Schreiben
vom 14. September 1991 führte der Bw. ua. aus, dass er ein Anbot
eines Schlossers habe, der ihm für die Krananlage mit Schienen,
Schleifleitung und Gehänge 550.000,- S bis 600.000,- S biete,
während ihm M nur 450.000,- S bis 500.000,- S biete, weil er die
Krananlage abbauen, transportieren und wieder neu zusammenbauen müsse. Er
sei derzeit jedoch in erster Linie an einer Vermietung der Liegenschaft
interessiert. Im Schreiben an die Stadtgemeinde Gleisdorf vom
18. Februar 1993 führte der Bw. ua. aus, dass er sein
Grundstück samt Lagerhalle und Freilager-Krananlage um insgesamt
2,2 Mio. S anbiete, wobei die Bewertung des Hallen- und
Krananlagenanteils vom genannten Preis in einem speziellen Gespräch
erfolgen müsse. Die steuerliche Vertreterin von WH legte anlässlich
der Besprechung eine Arbeitsunterlage vor, in der der für die Beurteilung
der gegenständlichen Berufung relevante Sachverhalt in Schlagworten
dargestellt wird. Außerdem weist sie darauf hin, dass anlässlich
einer bei EM vorgenommenen Betriebsprüfung, bei der der gesonderte Ankauf
von Krananlage und Betriebsliegenschaft diskutiert worden sei, keine von der
Erklärung des Abgabepflichtigen abweichende rechtliche Beurteilung
vorgenommen worden sei. Zu den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
nahm sie dahingehend Stellung, dass selbst das Finanzamt nunmehr davon ausgehe,
dass im seinerzeitigen Kaufvertrag aus dem Jahr 1987 für die
Krananlage kein Wertansatz vorhanden gewesen sei. Der Schluss des Finanzamtes,
dass die Krananlage deshalb wertlos gewesen sei, sei jedoch unzulässig.
Ausdrücklich wies sie nochmals darauf hin, dass die Käufer der
Liegenschaft (EM und MZ) und die Käuferin der Krananlage (EM GmbH)
verschiedene Personen gewesen seien. Dem Bw. wurde abschließend bekannt
gegeben, dass die Anerkennung der Verluste aus der Vermietung der Liegenschaft
zu einer teilweisen Doppelberücksichtigung von Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei den Einkünften aus
Spekulationsgeschäft - und zwar in Höhe von 38.068,- S -
geführt habe.
Mit Vorhalt vom
17. Dezember 2003 wurde die Käuferin der Krananlage
(EM GmbH) ersucht, darzulegen, warum sie mit Kaufvertrag vom
23. April 1993 die strittige Krananlage um 600.000,- S gekauft
habe (der Kauf sei laut Bw. im wirtschaftlichen Interesse der Käuferin
gelegen), deren Zeitwert laut Gutachter im Jahr 1993 nur 30.000,- S
betragen habe, obwohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages
offensichtlich bereits die Absicht bestanden habe, die Halle umzubauen und den
Kran nicht mehr zu benützen. Diese Absicht sei ua. aus dem Schreiben der
Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark vom
5. April 1993 ersichtlich, wonach schon vor dem Kauf der Krananlage
der Plan bestanden habe, die Halle als Montage- und Servicehalle für LKW zu
nutzen. Tatsächlich sei bei dem unmittelbar nach dem Erwerb der
Liegenschaft durch EM und MZ erfolgten Umbau die Stirnwand der Halle geschlossen
worden, was dazu geführt habe, dass der Kran nur mehr auf den wenigen
Metern im Freien hätte betrieben werden können. Abschließend
wurde der Käuferin der Krananlage vorgehalten, dass Frau M schon dem
Prüfer gegenüber zu verstehen gegeben habe, dass der Kran "wertlos"
sei, man zwar versucht habe, ihn wenigstens um 10.000,- S zu verkaufen,
aber nicht einmal das gelungen sei.
Im Antwortschreiben des
Rechtsanwaltes der EM GmbH vom 29. Jänner 2004 wurde
ausgeführt, dass seinerzeit tatsächlich die Absicht bestanden habe,
die Krananlage weiter zu benutzen, weshalb der zwischen den Vertragsteilen
vereinbarte Kaufpreis von 600.000,- S für in Ordnung befunden worden
sei. Wenn der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt sei, die Krananlage habe
lediglich einen Wert von 30.000,- S gehabt, so habe er übersehen, dass
sich die Krananlage über eine Länge von 40 bis 50 Meter erstreckt
habe. Zum Zeitpunkt der Kaufvertragserrichtung sei die Krananlage jedenfalls
benutzbar gewesen und es sei beabsichtigt gewesen, diese für die Be- und
Entladung von Abfallgütern und Containern zu verwenden. Erst nach dem Kauf
sei der Plan entstanden, die Halle als Montage- und Servicehalle zu nutzen. Wenn
Frau M, die zum damaligen Zeitpunkt als Sekretärin bei der
EM GmbH beschäftigt gewesen sei, gegenüber dem Prüfer
erklärt habe, dass der Kran wertlos sei, sei das ihre Privatmeinung
gewesen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, entsprechende rechtsverbindliche
Aussagen namens und auftrags der Gesellschaft zu tätigen. Ein Verkauf der
Krananlage sei nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr sei diese noch heute
nutzbar. Sollte die Krananlage von EM und MZ tatsächlich um einen
überhöhten Kaufpreis erworben worden sein, so liege dies in deren
wirtschaftlicher Verantwortung. Eine Anfechtung im Sinn des
§ 934 ABGB sei weder beabsichtigt, noch liege ein durch den Bw.
veranlasster Irrtum vor, der zu einer Anfechtung berechtigen würde.
Sowohl der Vorhalt vom
17. Dezember 2003 als auch das Antwortschreiben vom
29. Jänner 2004 wurden den Parteien des erstinstanzlichen
Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Die steuerliche Vertreterin des Bw. gab
telefonisch bekannt, auf eine schriftliche Stellungnahme zu diesen
Ausführungen zu verzichten. Der Vertreter des Finanzamtes führte
zusammenfassend aus, durch die Aussagen des Bw. anlässlich der Besprechung
am 16. Dezember 2003 und die Stellungnahme vom
29. Jänner 2004 werde bestätigt, dass die Krananlage im
Jahr 1993 faktisch wertlos und eine Nutzung durch die Erwerber nicht
gewollt gewesen sei.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung am 20. April 2004 führten der Bw. bzw. seine
steuerliche Vertreterin ergänzend aus, bei dem im Schreiben an die
Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark genannten Umbauplan habe
es sich nicht um eine Änderung des Nutzungszweckes, sondern um
Ergänzung des Nutzungszweckes (nämlich als Montage- und Servicehalle
für LKW) gehandelt. Die strittige Halle sei rund 500 m² groß und
habe schon immer über eine Montagegrube für LKW verfügt. Die
Käufer der Halle haben den Bw. gebeten, ein Brandschutzgutachten erstellen
zu lassen, weil sie verschiedene Nutzungsmöglichkeiten der Halle (ua. die
Lagerung brennbarer Stoffe) in Betracht gezogen haben. Es sei aber weiterhin
beabsichtigt gewesen, den Kran für die Beladung der LKW zu nutzen. Die
steuerliche Vertreterin des Bw. führte aus, dass sich die Rechtsauffassung
der Abgabenbehörde im Lauf des gegenständlichen Verfahrens bereits
mehrfach geändert habe. In diesem Zusammenhang wies sie insbesondere auf
die abgabenbehördliche Prüfung und die Berufungsvorentscheidung hin.
Während der Prüfung sei nur die Frage strittig gewesen, ob es sich
beim Kran um ein bewegliches oder um ein unbewegliches Wirtschaftsgut handle.
Der Wert des Krans sei hingegen unbestritten gewesen und von der
Finanzverwaltung (laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
30. Oktober 1996) sogar ausdrücklich anerkannt worden. Die
Wertediskussion sei erst im Jahr 2003 entstanden, weshalb für den Bw.
kaum mehr die Möglichkeit bestanden habe, den tatsächlichen Wert des
Krans im Jahr 1993 nachzuweisen. Für sie stelle sich aber auch die
Frage, warum der Wert des Krans während der abgabenbehördlichen
Prüfung bei der EM GmbH nicht in Zweifel gezogen und nicht schon
damals ein Gutachten eingeholt worden sei. Auch der Bw. wies darauf hin, dass
nach seinen Erfahrungen als Sachverständiger mit einem Gutachten, das erst
nach sieben Jahren erstellt werde, der tatsächliche Wert eines
Wirtschaftsgutes nicht mehr festgestellt werden könne. Zum Gutachten von P
führte die steuerliche Vertreterin aus, dass dieser nur den im Freien
befindlichen Teil des Krans, der nur ein Drittel der gesamten Krananlage
ausmache, bewertet habe. Wenn man den von P ermittelten Wert hochrechne,
würde sich für die gesamte Krananlage im Jahr 1993 daher ein Wert
von rund 200.000,- S ergeben. Ergänzend wurde schließlich
vorgebracht, dass die gesamte Liegenschaft (inklusive Kran) bis zum
Jahr 1992 in Anzeigen um 5,000.000,- S angeboten worden sei. Für
die im Jahr 1993 verkaufte Liegenschaftshälfte, die um rund
1,100.000,- S erworben worden sei, sei ein Verkaufspreis von
1,600.000,- S erzielt worden. Es könne somit nicht eingewendet werden,
dass der Verkaufspreis zu niedrig gewesen sei. Der Bw. gab schließlich zu
bedenken, dass aus dem Verkauf der im Jahr 1987 durch die S GmbH
erworbenen Maschinen Gewinne erzielt werden konnten. Warum sollte die
Möglichkeit der Gewinnerzielung daher bei der strittigen Krananlage nicht
gegeben sein. Der Bw. beantragte daher abschließend, der Berufung Folge zu
geben.
Die
Vertreterin der Amtspartei wies auf die bisherigen Ausführungen des
Finanzamtes, insbesondere in der Berufungsvorentscheidung, hin.
Der
Senat hat erwogen:
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die
Nichtanerkennung der Vermietungsabsicht des Bw. und gegen die Höhe des
Spekulationsgewinnes.
Hinsichtlich des Vorliegens der Vermietungsabsicht kommt
die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu dem bereits von der
Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung vertretenen
Ergebnis. Solange sich ein Abgabepflichtiger ernsthaft und nachhaltig um eine
Vermietung der Liegenschaft bemüht, kann noch nicht von der
endgültigen Aufgabe seiner Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen
werden, selbst wenn er die Liegenschaft gleichzeitig zum Verkauf anbietet (vgl.
zB SWK 9/2004 [K 005]). Der vom Bw. für das Streitjahr
erklärte Überschuss der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
in Höhe von 40.149,- S wird daher anerkannt.
Hinsichtlich der Frage der Höhe des im Streitjahr
erzielten Spekulationsgewinnes sieht die Abgabenbehörde zweiter Instanz das
Vorbringen des Bw. insoweit als glaubwürdig an, als er und WH im
Jahr 1987 anlässlich des Erwerbes der Liegenschaft an einem Erwerb der
Krananlage nicht interessiert gewesen sind und aus diesem Grund für die
Krananlage auch kein Entgelt geleistet haben. Als erwiesen angesehen wird auch,
dass es dem seinerzeitigen Eigentümer der Krananlage nicht gelungen ist,
den zum damaligen Zeitpunkt (1987) noch in einem sehr guten Zustand
befindlichen, bis dahin regelmäßig benutzten und
überprüften Kran zu verkaufen, weshalb die Krananlage letztlich
unentgeltlich an den Bw. und WH übergegangen ist. Unbestritten ist weiters,
dass der Bw. und WH beabsichtigt haben, den nach der Teilung und dem Teilverkauf
noch verbliebenen Liegenschaftsanteil samt Halle und Krananlage im
Jahr 1993 um insgesamt 2,200.000,- S zu verkaufen.
Nicht glaubwürdig ist das Vorbringen des Bw. jedoch
insoweit, als er und WH für die Liegenschaft lediglich einen Verkaufspreis
von 1,600.000,- S erzielen konnten, während die Krananlage gesondert
um einen Preis von 600.000,- S verkauft worden sei. Gegen dieses Vorbringen
spricht zunächst, dass sich der gesonderte Verkauf der Krananlage schon im
Jahr 1987 als so schwierig erwiesen hat, dass es dem damaligen
Eigentümer nicht gelungen war, einen Käufer zu finden und er die
Krananlage schließlich unentgeltlich an den Bw. und WH überlassen
musste; und das, obwohl die Krananlage im Jahr 1987 noch in einem sehr
guten Zustand war und bis dahin stets benutzt und überprüft worden
war. Gegen das Vorbringen des Bw. spricht weiters, dass der Wert der Krananlage
im Jahr 1993 laut Gutachter P, unter der Voraussetzung, dass ein Erwerber
beabsichtigt, den Kran an Ort und Stelle weiter zu betreiben, nur rund
30.000,- S betragen hat. Dabei hat sich der Gutachter auf den
transportfähigen, dh. den maschinellen und elektrotechnischen Teil der
Krananlage bezogen. Das war genau jener Teil der Krananlage, der laut Bw. im
Jahr 1993 gesondert verkauft worden sei. Bei der Besprechung am
16. Dezember 2003 hat der Bw. nämlich auf die Frage, aus welchen
Teilen die gesondert verkaufte Krananlage bestanden habe, geantwortet, dass es
sich dabei ausschließlich um die beweglichen Teile, die man abmontieren
und an einem anderen Ort aufstellen könne, gehandelt habe. Nicht dazu
gehört haben laut Bw. die Betonstützen oder irgendwelche Teile der
Halle. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Einwand der
steuerlichen Vertreterin des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung,
der Gutachter P habe nur den im Freien befindlichen Teil der Krananlage
bewertet, nicht richtig ist. Mit 30.000,- S hat der Gutachter den
gesamten beweglichen Teil der
Krananlage, der gesondert verkäuflich und an einem anderen Ort
wiederaufstellbar ist, bewertet. Lediglich in einem alternativen
Bewertungsvorschlag hat der Gutachter auch den Wert der Krananlage
einschließlich des (unbeweglichen) Teils der (Beton-)Kranbahn, die sich
außerhalb der Halle befindet, ermittelt. Da aufgrund der Ausführungen
des Bw. nunmehr jedoch feststeht, dass ohnedies nur der bewegliche Teil der
Krananlage vom strittigen Verkauf umfasst war, kann diese alternative
Wertermittlung des Gutachters auf sich beruhen.
Gegen das Vorbringen des Bw. spricht auch die folgende
Überlegung: Wenn jemand für eine Sache, deren gutachtlich
festgestellter Wert lediglich 30.000,- S beträgt, 600.000,- S
bezahlt, muss er wohl ein besonderes Interesse an dieser Sache haben. Der Bw.
hat stets behauptet, der Erwerb der Krananlage um den genannten Preis sei im
Interesse der Käuferin (EM GmbH) erfolgt, weshalb sie bereit gewesen
sei, diesen Preis zu bezahlen. Die Käuferin hat die im Vorhalt vom
17. Dezember 2003 gestellte Frage, warum sie für die Krananlage
den genannten Preis bezahlt habe, in der Vorhaltsbeantwortung vom
29. Jänner 2004 jedoch vollkommen unbeantwortet gelassen. Der
bloße Hinweis, sie habe zum Zeitpunkt der Kaufvertragserrichtung die
Absicht gehabt, die Krananlage für die Be- und Entladung von
Abfallgütern und Containern zu verwenden, erklärt die Bezahlung eines
derart exorbitant hohen Preises nicht. Hinzu kommt, dass die Angaben zur Frage,
welche Nutzungsabsicht hinsichtlich der Liegenschaft sowie der Krananlage
bestanden hat, widersprüchlich sind. So ist zB in der Vorhaltsbeantwortung
vom 29. Jänner 2004 ausgeführt worden, der Plan, die Halle
als Montage- und Servicehalle für LKW zu nutzen, sei erst nach dem Kauf
(23. April 1993) entstanden. Diese Absicht war jedoch bereits im
Schreiben vom 5. April 1993 der Landesstelle für
Brandverhütung bekannt gegeben worden. Gegen die ua. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 29. Jänner 2004 behauptete Absicht, den
Kran nach dem Erwerb im Jahr 1993 tatsächlich nutzen zu wollen,
spricht auch, dass die Erwerber der Liegenschaft den Bw. zwar ersucht haben, ein
Brandschutzgutachten bezüglich der Kranhalle erstellen zu lassen, eine
Sicherheitsüberprüfung des Krans, die laut Kranbuch seit dem
Jahr 1987 nicht mehr vorgenommen worden war, aber offensichtlich nicht
verlangt wurde. Noch entscheidender als die (widersprüchlichen) Angaben zur
Nutzungsabsicht ist nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz jedoch
die Tatsache, dass der in den Jahren 1993/1994 (und damit unmittelbar nach dem
Erwerb der Liegenschaft) erfolgte Umbau der Halle dazu geführt hat, dass
die Krananlage nur mehr sehr eingeschränkt, und zwar nur mehr auf einem
Drittel ihrer ursprünglichen Bahn, hat benutzt werden können und
überdies stets der Witterung ausgesetzt gewesen ist, was innerhalb von
wenigen Jahren zu ihrer vollkommenen Unbrauchbarkeit geführt hat. Der
schlechte Zustand der Krananlage bereits im Jahr 2000 ist im Gutachten des
P ausführlich beschrieben worden und der derzeitige Zustand der Krananlage
ist auch auf den vom Bw. anlässlich der Besprechung am
16. Dezember 2003 vorgelegten Fotos ersichtlich. Es ist daher als
erwiesen anzusehen, dass die (angeblich) teuer erworbene Krananlage von den
Erwerbern weder selbst genutzt, noch vermietet oder verkauft worden ist, sondern
durch Umbaumaßnahmen auf der Liegenschaft unmittelbar nach ihrem Erwerb
faktisch stillgelegt worden und in den folgenden Jahren der vollkommenen
Zerstörung durch Witterungseinflüsse ausgesetzt gewesen ist.
Diese unverständlich erscheinende Vorgangsweise
lässt sich nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur damit
erklären, dass es sich bei dem Kaufvertrag über die Krananlage um ein
Scheingeschäft im Sinn des § 23 Abs. 1 BAO gehandelt hat,
mit dem die Höhe des für die Liegenschaft erzielten Kaufpreises
verdeckt werden sollte. Tatsächlich ist somit der gesamte Kaufpreis von
2,200.000,- S für die Liegenschaft entrichtet worden, weshalb auch
dieser Betrag für die Ermittlung des Spekulationsgewinnes des
Jahres 1993 heranzuziehen ist. Die Krananlage wurde als Bestandteil der
Liegenschaft mitübertragen (laut Kaufvertrag ist die Übertragung der
Liegenschaft mit dem gesamten rechtlichen und natürlichen Zubehör
sowie allen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen erfolgt,
ohne dass erwähnt worden wäre, dass die sich auf der Liegenschaft
befindliche Krananlage nicht dazu gehört). Für die Krananlage ist im
Rahmen des Gesamtkaufpreises kein gesonderter Preis festgesetzt worden, weil die
Erwerber der Liegenschaft im Jahr 1993 - ebenso wie die Erwerber der
Liegenschaft im Jahr 1987 - am Erwerb einer Krananlage offensichtlich
überhaupt nicht interessiert gewesen sind und die Veräußerer
lediglich den ihren Vorstellungen entsprechenden Gesamtkaufpreis erzielen
wollten. Daran, dass beide Vertragspartner einverständlich den Schein
hervorgerufen haben, besteht nach dem vorhin Ausgeführten kein Zweifel,
zumal - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt worden ist -
auch beide Vertragspartner steuerliche Vorteile aus dem zum Schein
abgeschlossenen Rechtsgeschäft über die Krananlage gewonnen haben.
Der mehrmals vom Bw. vorgebrachte Hinweis, dass die
Liegenschaft (je zur Hälfte)von EM und MZ, die Krananlage hingegen von der
EM GmbH gekauft worden sei, kann an dieser rechtlichen Beurteilung nichts
ändern, weil an der EM GmbH im Jahr 1993 laut Firmenbuchauszug EM
und MZ jeweils zur Hälfte beteiligt gewesen sind und auch die Erwerber
selbst offensichtlich davon ausgehen, dass nicht ein (fremder) Dritter, sondern
EM und MZ die Krananlage je zur Hälfte erworben haben (siehe in diesem
Zusammenhang die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom
29. Jänner 2004, in der es auf Seite zwei ua. heißt:
"Sollte diese Krananlage jedoch seitens von
Herrn EM und Herrn MZ um einen
erhöhten Kaufpreis erworben worden sein, ... "). Anders wäre es wohl
auch nicht denkbar, dass EM und MZ als Erwerber der Liegenschaft die Krananlage
unmittelbar nach ihrem Erwerb durch den Umbau der Halle faktisch stilllegen,
zumindest aber beträchtlich entwerten konnten, ohne dass dies zu
rechtlichen Konsequenzen von Seiten der Erwerber der Krananlage geführt
hat.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen
des Bw., er habe Kaufanbote für die Krananlage in Höhe von etwa
500.000,- S gehabt (in diesem Zusammenhang hat der Bw. das von ihm
verfasste Schreiben an die M vom 14. September 1991 vorgelegt) sein
Berufungsbegehren deshalb nicht stützt, weil im gegenständlichen
Verfahren ausschließlich zu beurteilen ist, ob der Verkauf der Krananlage
an die EM GmbH in der vom Bw. behaupteten Art und Weise zustande gekommen
ist. Die vom Bw. genannten Kaufvertragsverhandlungen, die - aus welchen
Gründen immer - nicht zum Abschluss eine Rechtsgeschäftes geführt
haben, sind auch nicht geeignet, die Wertermittlung des Gutachters P in
Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für den Einwand des Bw., sieben Jahre nach
dem Verkauf eines Wirtschaftsgutes könne der Wert dieses Wirtschaftsgutes
in einem Gutachten nicht mehr ermittelt werden. Der Gutachter P hat - ausgehend
vom Neuwert einer vergleichbaren Krananlage im Jahr 2000 - den Zeitwert der
Krananlage im Jahr 1993 unter Berücksichtigung ihres damaligen
Zustandes ermittelt. An der Aussagekraft des vom Gutachter auf diese Weise
ermittelten Wertes besteht für die Abgabenbehörde kein Zweifel.
Bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes für das
Jahr 1993 sind dem Bw. Einnahmen von 1,100.000,- S (die Hälfte
des Veräußerungserlöses für die Liegenschaft) zuzurechnen.
Die vom Prüfer ermittelte Höhe der Werbungskosten ist um die
Beträge von 38.068,- S (diese
Werbungskosten wurden bereits bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt) und von
5.356,- S (Erhöhung des
Spekulationsgewinnes um die Kanalanschlussgebühr in Höhe von
21.426,- S laut Berufung; und nicht wie vom Prüfer dargestellt in
Höhe von nur 16.069,- S) zu vermindern. Die Werbungskosten betragen
insgesamt somit 791.533,- S, sodass
sich ein Spekulationsgewinn von
308.467,- S ergibt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
20. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0315-G/03
- Stammnummer
- 9751
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF