Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0242-G/03
Arbeitszimmer eines Arztes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-G/03vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten eines Arbeitszimmers eines an der Klinik tätigen Arztes sind weder Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften, noch Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit (Assistenzen, operative Eingriffe), da Mittelpunkt der Tätigkeit jener Ort ist, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuungsleistung erfolgt. Daran ändert nichts, dass das Arbeitszimmer für die Verfassung der Habilitationsschrift genutzt wird und die Hoffnung besteht, nach erfolgreicher Habilitation Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit zu erzielen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Hubert Plesiutschnig, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt,
vertreten durch Mag. Ewald Bräuer, betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 nach in Graz durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Facharzt für Chirurgie und erzielt
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus
selbständiger Arbeit für plastisch-, ästhetisch- und
rekonstruktiv - chirurgische Arztleistungen.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2001 machte er u.a. anteilige Kosten für ein ausschließlich
betrieblich genutztes Arbeitszimmer in Höhe von S 31.730,00, das sind
13,33 % der Finanzierungskosten, AfA und geschätzte Betriebskosten, als
Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
geltend.
Diese Ausgaben wurden vom Finanzamt im bekämpften
Bescheid unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 20 EStG 1988 nicht
anerkannt, da auf Grund der Tätigkeit des Abgabepflichtigen -
Konsiliararzt, Assistenzen und operative Eingriffe - keinesfalls davon
ausgegangen werden könne, dass der Mittelpunkt einer dieser Leistungen im
Arbeitszimmer des Wohnbereiches liege.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, dass
er im Rahmen seines Dienstverhältnisses am Landeskrankenhaus an seiner
Habilitationsschrift arbeite. Für seine damit im Zusammenhang stehenden
umfangreichen Forschungsarbeiten und Literaturstudien stünden ihm an der
Klinik weder die geeigneten Räumlichkeiten noch die erforderlichen
Betriebsmittel zur Verfügung. Er nütze deshalb für seine
Forschungsarbeiten und Literaturstudien im Rahmen seiner Habilitationsarbeit ein
ausschließlich dafür eingerichtetes Arbeitszimmer. Er beantrage
nunmehr diese Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte darin im
Wesentlichen aus, dass bei einem Arzt, der an einem Krankenhaus angestellt ist,
nach der Verkehrsauffassung jener Ort Mittelpunkt der Tätigkeit sei, an dem
die ärztliche Untersuchung und Betreuungsleistung erfolge. Dies sei das
Krankenhaus und nicht das häusliche Arbeitszimmer.
Dagegen richtete sich der Bw. mit seinem rechtzeitig
gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Bw.
ergänzend vor, dass nach eingehender Besprechung mit dem Bw. von einer
weiteren Einkunftsquelle ausgegangen werden könne. Bis dato seien noch
keine Einnahmen erzielt worden, aber er sehe diese Ausgaben als Anlaufverluste
im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht
abzugsfähig. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass es sich um
ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer handelt.
Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie Einrichtungsgegenstände der
Wohnung werden im Allgemeinen nicht mehr als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten anerkannt.
Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
für die Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht mehr auf die
gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit abzustellen, sondern vielmehr
auf die konkrete Tätigkeit. Es ist daher zu untersuchen, ob nach dem
typischen Berufsbild ein Arbeitszimmer erforderlich ist.
Das gesetzlich normierte Mittelpunkt - Kriterium ist mit
dem Strukturanpassungsgesetz 1996 zu den von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen für die Abzugsfähigkeit hinzugekommen.
Ob eine Tätigkeit ihren Mittelpunkt im Arbeitszimmer
hat, ist berufsbildbezogen zu beurteilen und bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, im Zweifel wird darauf abzustellen sein,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (
VwGH 28.11.2000, 99/14/0008).
Der Bw. erzielt im vorliegenden Fall sowohl
selbständige als auch nichtselbständige Einkünfte aus seiner
ärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus. Wie der VwGH im Erkenntnis vom
22.1.2004, 2001/14/0004 ausdrücklich bestätigt hat, ist der
Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit der Ort, an dem die
ärztliche Untersuchung und Betreuung von Patienten erfolge, nämlich
das Krankenhaus. Wird das Arbeitszimmer für Tätigkeiten genutzt, die
der Fortbildung dienen, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass das
gegenständliche Arbeitszimmer im Hinblick auf die einkunftsquellenbezogene
Betrachtung nicht als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Bw. angesehen werden kann.
Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen
sind ihrem Wesen nach Betriebsausgaben, soweit ein ausreichender Zusammenhang
mit den künftigen Betriebseinnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht
(VwGH 27.6.2000, 95/14/0134).
Mit der vagen Behauptung, nach erfolgreicher Habilitation
eine "zusätzliche Einnahmenquelle" erschließen zu können, ist
der geforderte Zusammenhang der strittigen Ausgaben mit künftigen Einnahmen
jedoch keineswegs dargetan.
Im Hinblick auf diese Sach - und Rechtslage war wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-G/03
- Stammnummer
- 9745
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF