Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1255-W/02
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften - Hauptwohnsitzbefreiung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1255-W/02vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist unglaubhaft, dass ein Gartenhaus der Hauptwohnsitz ist, wenn dieses nur über Sommerwasser verfügt und der Jahresstromverbrauch bei durchschnittlich 200 KWH liegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 29. März 2004 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Friedrich Michael, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch OR Mag.
Herta Zillner, betreffend Einkommensteuer 1996 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw. genannt) betrieb
im Jahre 1996 ein Taxiunternehmen, aus dem er Einkünfte in Höhe von
öS 8.836,76 erklärte. Weiters gab er Einkünfte aus einer
gewerberechtlichen Geschäftsführung in Höhe von öS 10.560,--
bekannt. Gemäß seiner Einkommensteuererklärung hatte er sonst
keinerlei Einkünfte erzielt. Die Veranlagung erfolgte
erklärungsgemäß.
In der Folge wurde dem Veranlagungsfinanzamt vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrssteuern eine Abgabenerklärung
gemäß Grunderwerbsteuergesetz übermittelt, dergemäß
der Bw. für den, im August 1996 erfolgten Verkauf eines Gartenhauses in
Wien C-Gasse öS 1.280.000,-- erhalten habe. Für den Ankauf dieses
Hauses habe er im Jahre 1992, wie aus der diesbezüglichen
Abgabenerklärung gemäß Grunderwerbsteuergesetz ersichtlich ist,
einen Betrag von öS 450.000,-- verausgabt.
Am 30.11.1998 ersuchte das
Finanzamt den Bw. die Berechnung des Spekulationsgewinnes nachzureichen, da die
Liegenschaft innerhalb der Spekulationsfrist veräußert worden sei und
beabsichtigt sei, da dies eine neu hervorgekommene Tatsache darstelle, das
Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen.
Im Antwortschreiben vom 11.12.1998
teilte der Bw. mit, dass es sich bei gegenständlicher Liegenschaft um
seinen Hauptwohnsitz gehandelt habe. Er selbst habe von seiner Ehefrau, die an
der Wohnadresse H-straße verblieben sei, getrennt gelebt. Erst ab Sommer
1996 (Verkauf der Liegenschaft) habe er wieder bei seiner Gattin gewohnt. Als
Beweis dieses Vorbringens legte er die Kopie eines Meldezettels bei, aus der die
Anmeldung des Bw. an der streitgegenständlichen Liegenschaft ersichtlich
ist, die jedoch auch den handschriftlichen Vermerk aufweist, dass die
H-Straße weiterhin als Hauptwohnsitz benutzt wird.
Über Ersuchen des Finanzamtes
wurde von der Betriebsprüfungsabteilung anhand einer Verkehrsamtabfrage
festgestellt, dass sämtliche vom Bw. angemeldeten Autos seit 1990 unter der
Adresse Wien 17 XX-gasse dem Wohnsitz des Bw. im Berufungsjahr, aufscheinen. Der
Bw. habe gegenüber dem Magistratischen Bezirksamt sowohl die XX-gasse, als
auch die H-straße als Wohnadresse angegeben, nicht hingegen die C-gasse.
Weiters teilte die
Betriebsprüfung mit, dass der Ausdruck der Stromabrechnung der Wr.
Stadtwerke für die Jahre 1992 - 1996 für eine ganzjährige
Bewohnung einen viel zu geringen Verbrauch aufweise. Lt. Ansicht der Wr.
Stadtwerke könne es sich nur um einen Wochenendverbrauch
handeln.
Die Kopien der Stromrechnungen
zeigten folgenden Stromverbrauch:
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Jahresabrechnung
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1992/1993 zum 21.7.1992
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0 KWH
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Sonderabrechnung
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21.7.92 - 7.10.93
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209 KWH
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Jahresabrechnung
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7.10.93 - 24.3.94
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42 KWH
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24.3.94 - 10.4.95
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181 KWH
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10.4.95 - 8.4.96
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275 KWH
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8.4.96 - 17.10.96
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176 KWH
Eine Anfrage im Zentralverband
für Kleingärten habe ergeben, dass die C-gasse erst ab März 1998
ganzjährig bewohnbar war. Eine Erhebung im Kleingartenverein C-gasse,
gemeinsam mit dem Obmann habe ergeben, dass es sich bei der als Hauptwohnsitz
angegebenen Adresse um Sommerhäuser handle, die bis März 1998 nur im
Sommer bewohnbar gewesen seien. Erst nach diesem Zeitpunkt sei ein Kanal
eingeleitet worden und die Wasserleitung tiefer gelegt worden. Davor habe es nur
Sommerwasser gegeben. Im Herbst sei das Wasser abgedreht und im Frühjahr
wieder aufgedreht worden. Es handle sich um ein älteres Haus, das sich noch
im ursprünglichen Zustand befinde. Über Befragung habe der Nachbar des
Bw. angegeben, dass der Bw. niemals das Haus ganz bewohnt hatte, sondern habe
dieser nur gelegentlich den Garten benutzt. Die Gartenpflege sei vom
(Schwieger)Vater des Bw. vorgenommen worden. Der Bw. dürfte in einem
Gemeindebau in der G-straße gewohnt haben.
Einem anderen Nachbar sei der Bw.
nur vom Sehen bekannt.
Auch dem Obmann des
Kleingartenvereins sei der Bw. nicht persönlich bekannt gewesen, da er sich
nicht am Vereinsleben beteiligt habe. Gemäß den Angaben des Obmanns
sei im fraglichen Zeitraum ein ganzjähriges Wohnen verboten und mangels
Wasserversorgung auch unwahrscheinlich gewesen.
Diese Feststellungen wurden dem
Bw. zur Äußerung vorgehalten und weiters wurde ihm mit gleichen
Schreiben bekannt gegeben in welcher Höhe der Spekulationsgewinn
festgesetzt werden würde. Da der Bw. nicht reagierte, nahm das Finanzamt
das Verfahren wieder auf und erließ einen Einkommensteuerbescheid in dem
die Einkünfte aus Spekulationsgewinn mit öS 775.560,--
festgestellt wurden.
In der Berufung gegen diesen
Einkommensteuerbescheid begehrte der Bw. die Einkünfte des Jahres 1996 mit
öS 8.837,-- festzusetzen, da gemäß den Voraussetzungen des
§ 30 Abs. 2 EStG kein Spekulationsgewinn anfalle, da ihm das Gebäude
mehr als 2 Jahre als Hauptwohnsitz gedient habe.
Er sei aus der gemeinsamen Wohnung
in der H-straße ausgezogen und habe mehr als vier Jahre in der C-gasse
gewohnt. Als alleinlebender Taxifahrer habe er
die typische Lebensweise eines Singles geführt, sodass der sehr geringe
Stromverbrauch, der angeblich höchstens einem Wochenendverbrauch
entspräche darauf zurückzuführen sei, dass er tagsüber und
vielfach auch nachts sich außer Haus befunden habe und er seine Wohnung
nur zu Schlafzwecken benutzt habe. Die Wochenenden habe er mit seinem Sohn
außerhalb des Kleingartenhauses verbracht.
Hinsichtlich des Vorhaltes, dass
eine ganzjährige Bewohnung verboten gewesen sei, habe er nur zu erwidern,
das aufgrund der äußerst
bescheidenen Lebensumstände, in der er sich befunden habe, er gar keine
andere Möglichkeit gehabt habe als dort zu leben.
Die Problematik des fehlenden
Kanals sei durch ein chemisches Klosett behoben worden Zu Zeiten der
Wasserabsperrung sei er gezwungen gewesen seinen hygienischen Bedürfnissen
im Jörgerbad nachzukommen.
Aufgrund der Lage des Hauses und
der Tatsache, dass das benachbarte Pensionistenehepaar nicht ständig dort
wohne, könne diese nur schwer festhalten, wann er in der Nacht gekommen
sei. Er beantrage allenfalls die direkte Parteieneinvernahme und die der
Ehegattin. In einer Ergänzung des Berufungsvorbringens brachte der Bw. vor,
dass seine Gattin aus den, zwischenzeitig wieder aufgenommenen, gemeinsamen
Haushalt ausgezogen sei und die Ehe geschieden worden sei.
Nach Vorlage des Aktes durch das
Finanzamt wurde seitens der Berufungsbehörde erhoben, dass die Aussagen des
Obmannes des Kleingartenvereins hinsichtlich des Sommerwassers und des Verbotes
der ganzjährigen Bewohnung, den Tatsachen entsprechen. Dieser Aussage ist
aufgrund persönlicher Erfahrungen hinzuzufügen, dass in den
betreffenden Jahren das Aufstellen eines Ofens ebenfalls verboten war, was der
Bw. in der mündlichen Verhandlung auch bestätigte. Die
Gartenhäuser verfügten üblicherweise über eine chemische
Toilette.
Eine Befragung des steuerlichen
Vertreters des Bw. am 21.1.2004 ergab, dass sich der Bw. hauptsächlich,
aufgrund des mangelnden Wassers und der Heizungsmöglichkeit, im
Tröpferlbad aufgehalten habe.
Im schriftlichen Vorhalt vom
23.1.2004 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass bei der zuständigen
Magistratsabteilung eruiert werden konnte, dass das Tröpferlbad nur
für maximal eine Stunde benützt werden dürfe. Eine Karte für
eine Gemeinschaftsdusche habe im Strafzeitraum öS 20,-- und für
eine Einzeldusche öS 30,-- gekostet. Im Jahr 1992 habe es für das
Hallenbad noch Ganztagskarten zu einem Preis von öS 35,-- gegeben. Ab 1993
sei die Badezeit mit 4 Stunden
begrenzt worden und habe die Karte 1993, 1994 öS 40,- und 1995, 1996
öS 50,-- (für 5 Stunden) gekostet. Das ergebe, da eine tägliche
Körperhygiene lebensnotwendig erscheine, bei dem Besuch des
Tröpferlbads (1h/Tag) bereits Kosten in der Höhe von
öS 7.300,--, die dem in der Berufung begehrten Jahreseinkommen von
öS 8.837,-- gegenüberstünden.
Auch sei die Verwendung von Wasser
noch für andere Zwecke, wie Kochen und Wäsche waschen notwendig.
In Beantwortung dieses Vorhalts
wiederholte die steuerliche Vertretung des Bw., dass sich der Bw in einer
schwierigen Situation befunden habe, da er von seiner Frau getrennt gelebt habe.
Die Begegnungen mit seinem Sohn hatten überwiegend im Haushalt der
Schwiegereltern stattgefunden. Außerdem habe er mit seinem Sohn gemeinsame
Unternehmungen am Wochenende gemacht. Die Wäsche habe ihm öfters seine
Frau gewaschen, bzw. habe er die Münzwäscherei benutzt.
Das Taxigewerbe bringe so viel
Geld ein, dass daraus nicht mehr ausreichend finanzielle Mittel erwirtschaftet
werden können um auch bescheidene Lebenshaltungskosten
abzudecken.
Die, über Antrag des Bw.
befragte, geschiedene Gattin des Bw. sagte anlässlich ihrer am 27.1.2004
erfolgten Befragung aus, dass der Bw in den Jahre 1992 - 1996, jenem
Zeitraum in dem er das Gartenhaus C-gasse besessen hatte noch mit ihr zusammen
im gemeinsamen Haushalt in der H-straße gewohnt habe.
In der am 29.3.2004
stattgefundenen mündlichen Verhandlung gab der Bw. an, dass er, da er als
Kind in Teheran gelebt habe und demzufolge gewohnt sei ohne Wasser, Strom und
Heizung auszukommen. Dies sei zwar nicht leicht, aber dennoch möglich
gewesen. Als Taxifahrer habe er den ganzen Tag im Auto verbracht und oft bei
seinen (verstorbenen) Schwiegereltern gebadet und gegessen.
Seinen Sohn habe er jederzeit
sehen können. Er sei mit ihm oft bei den Schwiegereltern gewesen, habe mit
ihm aber auch den Zoo besucht, oder sei mit ihm ins Kino oder zu Mc Donalds
gegangen. Kosten seien ihm dadurch nicht entstanden.
Die Nachbarn hätten ihn nicht
sehen können, da diese in der C-gasse wohnten. Außerdem wollte er so
unauffällig wie möglich sein. Als Single habe er sich in dem Haus
versteckt und kein ausschweifendes Leben geführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 30 Abs. 1 EStG 1988 besagt, dass ein
Spekulationsgeschäft vorliegt: Bei
Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn
Jahre....
§ 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988
lautet: Von der Besteuerung ausgenommen sind
die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit.b) wenn sie
dem Veräußerer seit der Anschaffung.....und mindestens seit zwei
Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.........
.
Da der Bw. das Kleingartenhaus in
der C-gasse innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist von 10 Jahren
veräußerte, war zu überprüfen, inwieweit die in § 30
Abs. 2 Z 1 leg.cit normierte Ausnahmeregelung für ihn Anwendung findet.
Der UFS schenkte dem Vorbringen
des Bw., das Kleingartenhaus in der C-gasse habe ihm als Hauptwohnsitz gedient
aus nachfolgenden Gründen keinen Glauben.
Der durchschnittliche
Stromverbrauch für die C-gasse betrug um die 200 KWH. Der festgestellte
Stromverbrauch zeigt eindeutig, dass das Haus nicht ganzjährig bewohnt
wurde, sondern spricht lediglich für eine gelegentliche Nutzung am
Wochenende. Das Vorbringen, dass es der Bw. aufgrund seiner Kindheit gewohnt
gewesen sei bescheiden zu leben, ändert nichts daran, dass es unglaubhaft
erscheint einen vorhandenen Stromanschluss fast nicht zu benutzen. Dieser
Umstand mag vielleicht für die Sommermonate zutreffen, ist jedoch für
die Wintermonate als ausgeschlossen zu betrachten.
Eine Hochrechnung verschiedenster
Jahresabrechnungen ergab einen geschätzten durchschnittlichen monatlichen
Stromverbrauch (ohne Heizungskosten) bei einem Einpersonenhaushalt rd. 300 KW,
was jedoch nur der Verdeutlichung der Unglaubwürdigkeit dienen soll.
Die Überprüfung der
Stromabrechnungen zeigte, dass der Bw. dem Wr. E-Werk gegenüber die Adresse
H-straße als Hauptwohnsitz angegeben hatte.
Der Bw. gab an, dass ihm dieses
bescheidene Leben dadurch möglich war, dass er den ganzen Tag im Taxi
saß. Auch dieses Vorbringen erscheint angesichts der Tatsache, dass der
Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitpunkt nur einen Umsatz von brutto
öS 239.178,-- erzielte, was in etwa einer Jahreskilometerleistung von
rund 17.000 km entspricht, nicht glaubhaft.
Die Angaben, dass er der
Befriedigung seiner hygienischen Bedürfnisse durch Besuche des
Tröpferlbads nachgekommen sei (wahrscheinlich hauptsächlich im
Winter), bzw. die späteren Angaben, dass dies auch bei den Schwiegereltern
erfolgt sei, erscheinen schon aufgrund der Tatsache, dass der Bw. nur über
Jahreseinkommen von öS 19.397,-- verfügte nicht glaubhaft, da die
dafür aufzuwendenden Beträge (Eintrittsgelder,
Münzwäscherei) bereits einen Großteil seines Jahreseinkommens
betragen hätten, so dass ihm fast nichts mehr für Lebensmittel
übrig geblieben wäre. Dies auch aus dem Gesichtspunkt heraus, dass er
keine finanzielle Unterstützung von seiner getrennt lebenden Gattin
erhalten habe.
Glaubhafter scheint in diesem
Zusammenhang jedoch die Aussage, dass die Lebenshaltungskosten von der Gattin
der Bw. getragen wurden. Dies erscheint der Abgabenbehörde zweiter Instanz
aber nur unter dem Blickwinkel verständlich, dass der Bw. auch gemeinsam
mit dieser gelebt hat.
Die objektiven Umstände,
werden letztlich durch die Aussage der Gattin, deren Inhalt seitens des Bw. als
unverständlich qualifiziert wurde, erhärtet, die anlässlich ihrer
Befragung angab, dass der Bw. in den Jahren 1992 - 1996, somit
nämlichen Zeitraum, in dem er das Gartenhaus C-gasse besessen hatte, mit
ihr im gemeinsamen Haushalt in der H-straße gewohnt hat.
Dem Berufungsbegehren nur die
Einkünfte aus dem Taxiunternehmen als Einkünfte anzusetzen konnte
ebenfalls nicht entsprochen werden, da der Bw. bereits in der
Einkommensteuererklärung bekannt gegeben hat, Bezüge als
Geschäftsführer bezogen zu haben, die er jedoch als sonstige
Einkünfte erklärte.
Wien,
10. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1255-W/02
- Stammnummer
- 9736
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF