Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4066-W/02
Zuerkennung des Journalistenpauschales bei einem Beamten des BMfL
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4066-W/02vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn eine journalistische Tätigkeit ausgeübt wird, steht das Journalistenpauschale nicht zu, da der Arbeitgeber (Bundesministerium für Landesverteidigung) kein Zeitungsunternehmen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Vom Bw. wurde mit Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 ua. das
Werbungskostenpauschale für Journalisten geltend gemacht. Aus dem vom
Arbeitgeber - dem Bundesministerium für XY - übermittelten Lohnzettel
ist ersichtlich, dass der Bw. Einkünfte aus nichtselbstständiger
Tätigkeit als Beamter bezieht. Als Beruf oder Art der Tätigkeit wurde
vom Bw. auf der Erklärung Redakteur angeführt. Außerdem war eine
Bestätigung des Arbeitgebers vom 28. Februar 2001 als Beilage der
Erklärung angeschlossen. Aus dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass
der Bw. als leitender Redakteur der Zeitschrift T. tätig ist und für
die Bereiche Allgemeine Ausbildung, Führung und Wehrtechnik zuständig
ist. Diese Funktion habe der Bw. im Kalenderjahr 2000 durchgehend und
ausschließlich ausgeübt.
Das Finanzamt führte die Veranlagung ohne
Berücksichtigung des Journalistenpauschales durch und setzte mit Bescheid
vom 3. September 2002 eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von
€ 1.049,25 fest. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt,
dass das Journalistenpauschale auf Personen abgestellt sei, die gegenüber
Medienunternehmungen journalistische Dienstleistungen erbringen. Für
andere, nicht in der Medienbranche agierende Dienstgeber sei für deren
Bediensteten das Journalistenpauschale nicht vorgesehen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid hat der Bw. Berufung
erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich das
Journalistenpauschale nach der gängigen Rechtsauffassung nach der
journalistischen Tätigkeit der Person (Redakteur, Reporter) richte und
nicht nach dem Dienstverhältnis. Das Pauschale sei - so die Intention des
Gesetzgebers - dafür gedacht, nicht im Detail abrechenbare bzw.
belegbare Aufwändungen abzudecken, die sich aus der Besonderheit der
journalistischen Tätigkeit ergäben. Die Zeitschrift
T.sei keine Betriebszeitschrift und
keine interne Hauspostille, sie erscheine kontinuierlich seit dem Jahr 1962,
verfüge über einen nennenswerten Internetbereich, sei eine der
führenden militärischen Fachzeitschriften, sei Mitglied der European
Military Press Association und sei im In- und Ausland im freien Handel
erhältlich. Die Mitarbeiter seien Vollzeitjournalisten mit abgeschlossener
journalistischer Fachausbildung. Hauptaufgaben seien nach der
Arbeitsplatzbeschreibung Selbst- und Fremdverständnis sowie konkret
ausgeübter Tätigkeit eindeutig journalistische
Dienstleistungen.
Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Für Werbungskosten, die bei nichtselbstständigen Einkünften
erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich S
1.800,00 (€ 132,00) abzusetzen (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 in der für
das Kalenderjahr 2000 geltenden Fassung können zur Ermittlung von
Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze
für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt
werden.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBL. Nr. 32/1993, wurde auf Grund des § 17 Abs. 4 EStG 1988 BGBL. Nr.
400/1988 in § 1 Z 4 verordnet, dass für Journalisten an Stelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 7,5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens S 54.000,00 (€ 3.942,00) jährlich festgelegt werden.
Nach § 2 der Verordnung sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung
der Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien
Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie
ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezug
gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß
Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Die
Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren
bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß
§ 63 EStG
1988.
Laut § 6 Z 1 der Verordnung ist diese anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach
dem 31. Dezember 1992 enden.
Eine Definition welcher Personenkreis als Journalist im
Sinne der Verordnung anzusehen ist, enthält diese Verordnung -
entgegen der Vorgängerverordnung BGBL. Nr. 597/1975 - nicht. Eine
Legaldefinition des Begriffes Journalist ist weder der Verordnung noch dem
Einkommensteuergesetz zu entnehmen. Die Verordnung legt im § 1 fest, dass
sie für bestimmte Gruppen -welche in einem aufrechten
Dienstverhältnis stehen müssen -anzuwenden ist.
Im § 1 Abs. 1 Journalistengesetz BGBL 1920/88 wird
ausgeführt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes für alle mit der
Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter
einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und
diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben
(Redakteure, Schriftleiter) gelten.
Nach § 1 Abs. 2 Journalistengesetz gelten die
Vorschriften sinngemäß für die Mitarbeiter einer
Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton - oder Bildfunk) oder einer
Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von
Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen
Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als
Nebenbeschäftigung ausüben.
Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Abs. 1
Journalistengesetz ist eine zum Zweck der Herausgabe einer periodischen
Druckschrift erfolgte Zusammenfassung rechtlicher, organisatorischer und
wirtschaftlicher Mittel zu einer mit dem Erscheinen des Blattes verknüpften
Betriebseinheit; sie umfasst insbesondere die Verlagsrechte, den good will, die
Mitarbeiter, technische Mittel und den Zeitungstitel (OGH vom 11. Jänner
1983, 4Ob 184/82).
Mit dem Begriff Journalist und Tätigkeit als
Journalist hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der
Umsatzsteuer und den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit in
nachfolgenden Erkenntnissen vom 26. September 1985, 85/14/0057, vom 22. April
1992, 92/14/0002, vom 9. Juli 1997, 96/13/0185, und vom 16. September 2003,
97/14/0156 auseinander gesetzt und darin ausgeführt, dass die
Tätigkeit eines Journalisten dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person
an der Berichterstattung und /oder Kommentierung von aktuellem Geschehen
(Neuigkeiten=Tagesereignisse) in Medien - und sei es auch redaktionell -
mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat,
also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern
auch die aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen
und nur von Zeit zu Zeit auftreten. Die Vermittlung kann sowohl in der
Verfassung von Berichten und /oder Kommentaren bestehen als etwa auch in der
Sammlung, Sichtung, Auswahl, Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch
ist deshalb nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle
oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die
Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der ua.
Beiträge auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt. Journalist
ist der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteur (Schriftleiter)
umfasst.
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates ist
für die Zuerkennung von Werbungskosten im Sinne der Verordnung BGBL 32/1993
für Journalisten welche in einem Dienstverhältnis stehen, das
Journalistengesetz heranzuziehen. Demnach kann das Journalistenpauschale nur
zuerkannt werden, wer eine journalistische Tätigkeit ausübt
und bei einer Zeitungsunternehmung,
einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunk - oder Filmunternehmung angestellt
ist.
Laut vorhandenem Lohnzettel bezieht der Bw. Einkünfte
aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Beamter vom Bundesministerium
für XY. Nach dem Bundesministeriengesetz hat das Bundesministerium für
XY die Kompetenz der militärischen Angelegenheiten wahrzunehmen. Die
Aufgaben des Bundesheeres sind verfassungsrechtlich festgelegt. Sie umfassen ua.
die militärische Landesverteidigung, der Schutz der
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit
sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und die Aufrechterhaltung der
Ordnung und Sicherheit im Inneren, die Hilfeleistung bei Elementarereignissen
und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs, die
Hilfeleistung auf Ersuchen einer internationalen Organisation um Entsendung
einer Einheit ins Ausland (vgl. Walter - Mayer, Grundriss des besonderen
Verwaltungsrechtes, sechste Gruppe, Heeresverwaltung).
Der Arbeitgeber des Bw. ist durch seine Aufgabenbereiche
nicht als Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Journalistengesetz
und auch nicht als Medienunternehmen nach § 1 Z 6 Mediengesetz einzuordnen.
Auch wenn der Bw. als Redakteur eine journalistische Tätigkeit im Sinne der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausübt, kann das
Journalistenpauschale nicht zuerkannt werden, da der Arbeitgeber kein
Zeitungsunternehmung oder Medienunternehmen ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
10. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
- § 1 Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4066-W/02
- Stammnummer
- 9734
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF