Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0098-S/02
Festsetzung von Aussetzungszinsen bei noch offener Grundlagenberufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-S/02vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Festsetzung von
Aussetzungszinsen vom 17. April 1998 in Höhe von S 1.455,-- (in €
105,74)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 17. April 1998 wurden dem Bw. Aussetzungszinsen in Höhe von S 1.455,--
vorgeschrieben, weil aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub für die von dieser Bewilligung umfassten
Abgabenschuldigkeiten eintrat.
Gegen diesen
Nebengebührenbescheid brachte der Bw durch seine ausgewiesenen Vertreter
mit Schriftsatz vom 5. Mai 1998 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der
Begründung führt der Bw aus, dass über die dem Aussetzungsantrag
zugrundeliegende Berufung nicht entgültig entschieden worden sei, da
bezüglich der Berufungsvorentscheidung der Antrag auf Vorlage und
Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz gestellt wurde. Die
Abgabenbehörde 1. Instanz sei somit nicht berechtigt gewesen, den Bescheid
über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 17. April 1998 zu
erlassen. Dieser Bescheid sei ebenfalls angefochten worden. Der Ausspruch
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen setze eine rechtskräftige
Entscheidung über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung bzw. die
ursprüngliche Berufung voraus.
Es werde daher beantragt, der
gegenständlichen Berufung stattzugeben und den Bescheid vom 17.April1998
aufzuheben.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 1998 als
unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser
Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin stellte der Bw durch seine Vertreter mit
Schriftsatz vom 26. Juni 1998 den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen. Dieser Antrag enthielt keine weiter
Begründung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a
Abs. 9 Bundesabgabenordnung (in der 1998 gültigen Fassung ) sind a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über
dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Im gegenständlichen Fall
sind Aussetzungszinsen aufgrund der Bewilligung eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung gem. § 212 a Abs. 9 lit. b BAO angefallen.
Aussetzungszinsen sind in diesem Fall dann vorzuschreiben, wenn der
Ablauf der Aussetzung (letzter Satz des § 212 a Abs. 9 BAO) verfügt
wird. Mit diesem Bescheid endet der gemäß
§ 212 a Abs. 5
BAO zuerkannte Zahlungsaufschub. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist daher
zu Recht erfolgt.
Dass die dem Aussetzungsantrag
zugrunde liegende Berufung noch unerledigt ist, ändert nichts an der
Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Aussetzungszinsen.
Sollten sich aufgrund der Berufung gegen die Abgabenbescheide eine
herabgesetzte Abgabenvorschreibung ergeben, ist gem. § 212 a Abs. 9
drittletzter Satz BAO eine Berichtigung der Aussetzungszinsen durch die
Abgabenbehörde erster Instanz von Amts wegen vorzunehmen. Dies gilt ebenso
für den Fall, dass der Berufung gegen den verfügten Ablauf der
Aussetzung Folge gegeben würde, auch diesfalls wäre der Bescheid
betreffend Aussetzungszinsen entsprechend zu berichtigen. Dies ändert aber
nichts an der ursprünglichen richtigen Festsetzung der Aussetzungszinsen im
gegenständlichen Nebengebührenbescheid. Eine vorgezogene
Berichtigung oder Nullstellung der Aussetzungszinsen ist vor Beendigung des
zugrundeliegenden Berufungsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen, da im Falle
eines Vorlageantrages bzw. im Falle der Berufung gegen den "Ablaufbescheid", die
Möglichkeit besteht, diese Zinsen in einen neuerlich zu stellenden
Aussetzungsantrag einzubeziehen.
Der Berufung des Bw. betreffend
die Vorschreibung von Aussetzungszinsen kommt daher keine Berechtigung
zu.
Salzburg,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-S/02
- Stammnummer
- 9721
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF