Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0200-S/02
Prämien für Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 67 Abs 7 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-S/02vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Zobl,Bauer&Partner, gegenden Bescheid des Finanzamtes Tamsweg (jetzt:
St.Johann Tamsweg Zell am See) betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum 1.Jänner
1996 bis 31.Dezember 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der über den Zeitraum 1. Jänner 1996
bis 31. Dezember 1998 vorgenommenen Prüfung der Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer nahm der Prüfer eine Nachversteuerung der für
Verbesserungsvorschläge gem. § 67 Abs. 7 EStG 1988 ausbezahlten
Beträge vor, da die konkreten Verbesserungsvorschläge nicht als
belohnungswürdige Verbesserungen angesehen werden könnten.
Bezüglich der übrigen Begründungsausführungen darf auf den
Prüfungsbericht vom 31. März 1999 verwiesen werden.
Gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes vom
9. April 1999 wurde Berufung eingebracht. Auf die Begründung des
Rechtsmittelschriftsatzes vom 28. Mai 1999 darf verwiesen werden.
Mittels Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Die Entscheidung des Finanzamtes wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass steuerbegünstigte
Verbesserungsvorschläge nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 auf Grund
lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988
ausbezahlt werden könnten. Verbesserungsvorschläge im Sinne des §
67 Abs. 7 EStG 1988 müssten Sonderleistungen sein, die über die
Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter
Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine
Selbstverständlichkeiten darstellen (VwGH 92/14/0170 v. 17.09.1996).
Hinsichtlich der weiteren Begründungsausführungen darf auf den Sachakt
verwiesen werden.
Dagegen beantragte die Bw ihre Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Vorhalt vom 17. Sept. 2003 forderte das Finanzamt die
Bw. auf, zu den im Vorhalt angeführten Mängeln hinsichtlich der 10
Verbesserungsvorschläge Stellung zu beziehen bzw. noch erforderliche
Nachweise nachzureichen. Weiters seien bis dato jene lohngestaltenden
Vorschriften (i.S. des § 68 Abs. 5 Z 1-7) nicht vorgelegt worden, die
festlegen würden für welche Arbeitnehmer, Gruppen von Arbeitnehmern
oder ohnehin alle Arbeitnehmer welche Prämienhöhe bezahlt wird.
Weiters fehle auch eine Beschreibung, warum der gegenständliche
Verbesserungsvorschlag in das Arbeitsgebiet des Vorschlaglegers
gehöre.
In der Beantwortung des Vorhaltes wurden
jene lohngestaltenden Vorschriften i. S. des
§ 68 Abs. 5 Z 1-7 wieder nicht vorgelegt. Die Bw. führte
lediglich aus, in ihrem Betrieb sei jeder Mitarbeiter (unabhängig von
seiner Funktion) aufgefordert Verbesserungsvorschläge einzubringen. Es
bestehe für jeden Mitarbeiter eine interne Informationspflicht, d.h. jeder
müsse sich über möglichst alle Abläufe im Betrieb einen
Einblick verschaffen. Das sei insofern von Bedeutung, da auf Grund der
Betriebsgröße der Bw. die einzelnen Mitarbeiter auch als Springer
tätig sein müssten. Daher sei es durchaus möglich, dass ein
Verbesserungsvorschlag aus dem nicht unmittelbaren Arbeitsgebiet des Mitarbeiter
eingebracht werde.
Bezüglich der Stellungnahmen zu den einzelnen
Verbesserungsvorschlägen darf auf den Akt verwiesen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 sind auf Grund
lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7
gewährte Prämien für
Verbesserungsvorschläge im Betrieb im
Ausmaß eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr
umgerechneten laufenden Bezüge, begünstigt zu versteuern. Was unter
einem Verbesserungsvorschlag im Betrieb zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht
definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen
Verbesserungsvorschläge in diesem Sinne
Sonderleistungen sein, die über die
Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter
Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine
Selbstverständlichkeiten darstellen (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg.
Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, 99/15/0198). Die Beantwortung der Frage, ob
eine Zahlung eine Prämie für
Verbesserungsvorschläge darstellt, bedarf
der Lösung dieser Tatfrage durch die Behörde. Ist ein
belohnungswürdiger Verbesserungsvorschlag zweifelhaft, muss er nachgewiesen
werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 67 Abs. 7 EStG 1988).
Darüber hinaus enthält § 67 Abs. 7 leg. cit.
die formale Voraussetzung, dass die Prämie
auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7
leg. cit. gewährt werden muss. Diese lohngestaltende Vorschrift muss
selbst die Höhe der Prämie zumindest bestimmbar festlegen (vgl. VwGH
15.1.1971, 817/19, vgl. mit weiteren Nachweisen das schon angeführte hg.
Erkenntnis vom 25. Oktober 2001).
Lohngestaltende Vorschriften gem. § 68 Abs. 5 Z 1 bis
7 EStG 1988 sind
gesetzliche
Vorschriften,
von
Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen,
aufsichtsbehördlich
genehmigte Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften öffentlichen
Rechts,
vom
Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegte
Arbeitsordnung,
auf
Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossene
Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen,
auf
Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr. 22/1974) auf Arbeitgeberseite zwischen
einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil
auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, abgeschlossene Vereinbarungen,
innerbetrieblich
für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geltende
Bestimmungen.
Wie der Beantwortung des Vorhaltes vom 17.Sept. 2003 zu
entnehmen ist, wurde jene lohngestaltende
Vorschrift, nach der die gegenständlichen Prämien für
Verbesserungsvorschläge ausbezahlt worden sind,
dem Finanzamt nicht vorgelegt. Die
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 stellt aber
die formale Voraussetzung für die steuerbegünstigte Zahlung der in
Rede stehenden Prämien dar.
Sie können nicht von einem Abkommen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer abhängig gemacht werden.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die
dem einzelnen Arbeitnehmer gebührende Prämie erst im Nachhinein (nach
Eintritt der Beurteilbarkeit des Erfolges) feststellbar ist.
Individualvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber können keine steuerlichen Begünstigungen
begründen.
Da die für die gegenständliche
Prämienauszahlung maßgebende lohngestaltende Vorschrift vom Finanzamt
daher auch nicht an die Rechtsmittelbehörde weitergeleitet werden konnte,
war bereits aus diesem Grund der geltend gemachte Berufungspunkt nach der
Aktenlage zu beurteilen.
Zu den Verbesserungsvorschlägen 1 und 5, die vom
Geschäftsführer H.Sch. vorgeschlagen wurden, ist anzumerken, dass
für den Verbesserungsvorschlag 1 9% des Einsparungspotentiales eines Jahres
an Prämie gewährt wurde, während für den
Verbesserungsvorschlag 5 4% von den um 2,750.000,- ÖS billigeren
Investitionskosten bezahlt wurden.
Nun handelt es sich aber bei Bestrebungen von
Geschäftsführern, die Kosten im Betrieb zu minimieren - sei es im
Rahmen der Geschäftsführung als solcher, sei es als "Leiter eines
entsprechenden Projektes" - bzw. die Geschäftsabläufe im Betrieb zu
optimieren, um keine Sonderleistungen, sondern um Tätigkeiten, die schon
ganz allgemein den normalen Dienstpflichten von Geschäftsführern
zuzurechnen sind und insofern auch über Selbstverständlichkeiten nicht
hinausgehen.
Das Beobachten der Kundenwünsche bezüglich der
Produkte der Bw. gehört zu den Dienstobliegenheiten eines
Geschäftsführers. Dass ein kürzerer Stein weniger wiegt als ein
bei gleichbleibender Breite und Höhe längerer Stein, ist
selbstverständlich.
Beim Auftreten von Kundennachfragen nach einem
kürzeren I.S.Stein war offensichtlich bereits eine variabel ablängbare
Produktionsform im Betrieb der Bw. vorhanden. Dass die Nutzung dieser variablen
Produktionsform kostengünstiger ist als die Neuanschaffung einer zweiten
(kürzeren) Produktionsform, ist jedenfalls selbstverständlich.
Für die Verbesserungsvorschläge 2 und 9 hat H. E.
(Büroangestellter und Vertreter) im ersteren Fall 15% im letzteren Fall 5%
Prämie bekommen.
Für den Prämienvorschlag 3 des A.K. (Buchhalter)
wurden 20%, für die Vorschläge des W.F (Betriebsleiter) wurden 10%,
für den Vorschlag Nr. 7 (ohne Namen) wurden 1,5-Monatsgehälter (S
26.000,-) und für den Vorschlag 8 der M.G. (Büroangestellte) wurden
20% der Kosteneinsparung als Prämie bezahlt.
Mangels Vorlage der für den Betrieb der Bw. geltenden
lohngestaltenden Vorschrift kann nicht überprüft werden, ob die
unterschiedlichen Höhen der Prämien für die geltend gemachten
Verbesserungsvorschläge in der für den gegenständlichen Betrieb
geltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988
vorgesehen sind. Aus dem auszugsweise aktenkundigen Angestellten-Dienstvertrag
der Bw. mit dem Angestellten P-G L. ist unter dem Vertragspunkt 3. (Bezüge)
vereinbart, dass der Angestellte für Erfindungen, Patente, und
Verbesserungsvorschläge, die er in der Dienstzeit für die Bw.
entwickelt bzw. erfindet, von der Bw. einen Betrag erhält, der entsprechend
der Wichtigkeit der Erfindung festgelegt wird.
Die inhaltliche Voraussetzung einer lohngestaltenden
Vorschrift i. S. des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988, nämlich das
Hervorgehen des Kreises der innerbetrieblich begünstigten Arbeitnehmer, ist
auch nicht aus obigem Angestellten-Dienstvertrag ableitbar. Vielmehr ist aus
diesem zu entnehmen, dass die entsprechenden Beträge im einzelnen
Dienstvertrag nach der nicht näher bestimmten Wichtigkeit der
Erfindung/Verbesserung für den Betrieb der Bw. mit dem einzelnen
Arbeitnehmer vereinbart werden, und die Höhe der Prämien für
diese Verbesserungsvorschläge laut den vorstehend bezeichneten Unterlagen
nach Belieben der Bw. festgelegt wird.
Im Übrigen darf auch auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 6. August 1999 verwiesen
werden.
Vor dem Hintergrund obig angeführter Rechtslage und
unter Berücksichtiung des Umstandes, dass die Bw. trotz der sie treffenden
erhöhten Mitwirkungspflicht bei der Inanspruchnahme abgabenrechtlicher
Begünstigungen im gesamten Berufungsverfahren die fehlenden formalen
Voraussetzungen zur Anerkennung der steuerbegünstigten Auszahlung von
Prämien nicht beibringen konnte, vertritt die Behörde die Auffassung,
dass die Auszahlungsbeträge für die vorgeschlagenen Verbesserungen zu
Unrecht gem § 67Abs.7 EStG 1988 steuerbegünstigt ausbezahlt
wurden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-S/02
- Stammnummer
- 9720
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF