Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0090-W/02
Einleitung eines Strafverfahrens, weil kein Eigenverbrauch und keine Privatanteile angesetzt worden sind
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0090-W/02vom 05.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Bf., vertreten durch Herbert Holczmann, wegen
Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
und § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerden des Beschuldigten vom 22. November 2002 und
19. Dezember 2002 gegen die Bescheide vom 18. Oktober 2002
und 10. Dezember 2002 des Finanzamtes Krems a. d. Donau über die
Einleitung bzw. die Ausdehnung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 und
10. Dezember 2002 hat das Finanzamt Krems a. d. Donau als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2002/00091-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Krems a. d. Donau
vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000, sohin unter
Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß
§ 119 BAO bewirkte, dass für
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1998
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Einkommensteuer
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in Höhe von
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S 3.080,00
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dies entspricht Euro
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€ 224,00
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1998
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Umsatzsteuer
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in Höhe von
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S 5.725,00
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1999
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Umsatzsteuer
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in Höhe von
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S 10.517,00
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2000
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Umsatzsteuer
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in Höhe von
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S 4.266,00
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Gesamtbetrag in Schilling
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S 20.508,00
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dies entspricht Euro
|
€ 1.490,00
verkürzt wurde und hiemit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fälschlicherweise als Berufung bezeichnete fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 22. November 2002.
Dabei wird seitens des
Verteidigers im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bf. keine vorsätzliche
Abgabenverkürzung begangen habe, da er nicht mit dem Vorsatz gehandelt habe
eine Abgabenverkürzung herbeiführen zu wollen. Der Bf. bewohne im Haus
ein Zimmer im Keller, durch welches die Heizungsrohre verlaufen. Im Zimmer
befinde sich kein Heizkörper und werde das Lokal und damit das Haus
praktisch nur während der Betriebsstunden geheizt. Für sich habe er
praktisch nicht heizen müssen. Seine privaten Aufenthalte im Gebäude
würden sich fast ausschließlich auf die Nächtigung
beschränken. Seine Mutter bewohne zwei kleine Zimmer im Stockwerk, der Rest
des Stockwerkes diene als Büro und Lager. Da die beiden Zimmer automatisch
untertags (obwohl sich niemand in den Räumlichkeiten aufgehalten habe)
mitgeheizt worden seien, sei der Bf. zu der irrigen Ansicht gelangt, dass es
für das Haus keinen Eigenverbrauch gäbe. Bezüglich des
Eigenverbrauches Zigaretten, Getränke und Speisen habe der Bf. den Anteil
des Privatverbrauches in die Firmenkasse gegeben. Da er dies aber nicht immer
getan habe, sei ein Eigenverbrauch hinzugerechnet worden. Der Bf. sei auch der
Meinung gewesen, dass der Buschenschank durch die steuerliche Pauschalierung des
landwirtschaftlichen Betriebes sowohl umsatzsteuerlich als auch
einkommensteuerlich erfasst sei. Es werde daher um Einstellung des
Finanzstrafverfahrens ersucht.
Mit Schreiben vom
5. Dezember 2003 wird ergänzend ausgeführt, dass der Bf. die
Unterlagen monatlich einem Buchhalter zur Bearbeitung geschickt habe, welcher
dem Bf. monatlich einen Zahlungsbeleg über die Umsatzsteuer übersandt
habe. Der Bf. habe aber kein Geld für die Zahlung zur Verfügung
gehabt, da ihm die Gläubiger im Nacken gesessen seien. Aus diesem Grund
habe er die Zahlung der Umsatzsteuer verschoben. Er habe auch nicht gewusst,
dass er sie melden müsse, wenn er sie nicht bezahle. Anlässlich der
Einholung von Unterlagen für eine Prüfung seien die fehlenden
Umsatzsteuervoranmeldungen für 2000 nachgereicht worden. Es werde deshalb
ersucht, die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der
Umsatzsteuererklärung für 2000 als Selbstanzeige zu werten. Weiters
werde die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt, da der Vorsatz eine
Abgabenverkürzung herbeiführen zu wollen, nicht gegeben
sei.
Mit Bescheid vom
14. November 2002 wurde das Finanzstrafverfahren gegen den Bf.
insoweit ausgedehnt, als der Verdacht bestehe, dass dieser im Bereich des
Finanzamtes Krems/Donau vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
Januar bis Dezember 2000 in Höhe von S 12.493,00, dies entspricht
€ 908,00, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Die Ausdehnung des
Finanzstrafverfahrens wurde schließlich mit Beschwerdeschrift vom
19. Dezember 2002 bekämpft, welche eine gleich lautende
Begründung wie die Eingabe vom 5. Dezember 2002 enthält.
Desgleichen wird beantragt, das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gegenstand des vorliegenden
Finanzstrafverfahrens bildet die mit Prüfungsbericht vom 19. März
2002 abgeschlossene Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis
2000.
Dabei wurde insbesondere
festgestellt, dass seitens des Bf., welcher eine Gastwirtschaft, einen
pauschalierten Weinbaubetrieb und eine Trafik betreibt, in den
Prüfungsjahren kein Eigenverbrauch für Zigaretten, Getränke und
Speisen und keine Privatanteile für das Betriebs- und Wohngebäude
angesetzt worden sind. Des Weiteren wurde für den Buschenschankbetrieb
betreffend die Jahre 1998 und 1999 keine Umsatzsteuer gemeldet und
abgeführt. Da die durch den Bf. in den landwirtschaftlichen Beilagen
für die Prüfungsjahre 1998 und 1999 erklärten Beträge durch
die Betriebsprüfung nicht nachvollzogen werden konnten, mussten die
Erlöse aus Buschenschank sowie die Gesamteinkünfte aus Weinbau (Land-
und Forstwirtschaft) im Schätzungswege ermittelt werden.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nahm in der Folge diese Feststellungen der Betriebsprüfung
zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Da der Bf. im Jahre 2000 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
leistete, wurde das Finanzstrafverfahren dementsprechend
ausgedehnt.
Gem. § 82 Abs. 1
FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem.
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Abs.3 leg. cit. haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom
8.2.1990, Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v.
18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Für die
Einleitung
des Strafverfahrens sprechen zunächst die oben dargelegten
unbedenklichen Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die formellen
und materiellen Mängel der Aufzeichnungen und die Tatsache, dass für
das Jahr 2000 weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet
wurden.
Das Vorbringen in den
Beschwerdeschriften, der Bf. sei zur irrigen Ansicht gekommen, dass es für
das Lokal und damit das Haus, welches er ausschließlich zur
Nächtigung privat benutze und wo seine Mutter lediglich zwei kleine Zimmer
im Stockwerk bewohne, keinen Eigenverbrauch gäbe und habe dieser
bezüglich Eigenverbrauch Zigaretten und Speisen den Anteil zum Teil in die
Firmenkasse gegeben, ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht
geeignet, ohne nähere Überprüfung durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Verdacht des Vorliegens von
Abgabenhinterziehungen zu beseitigen.
Geht es doch bei der
Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne
des
§ 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Ebenso kann den Bf. der
Einwand, er habe kein Geld für die Zahlung der Umsatzsteuer zur
Verfügung gehabt, da ihm die Gläubiger im Nacken saßen bzw. habe
er nicht gewusst, dass er die Umsatzsteuer melden müsse, wenn er sie nicht
bezahlen könne, nicht entschuldigen bzw. den Verdacht der Begehung des ihm
angelasteten Finanzvergehens vorweg entkräften. Ist doch gerade der
behauptete Geldmangel ausreichendes Motiv für den Vorsatz und deutet auch
nach der Aktenlage vieles darauf hin, dass aufgrund der im Betrieb bestehenden
Liquiditätsprobleme versucht wurde, sich durch die Nichtabfuhr und die
Nichtmeldung der Vorauszahlungen zumindest ein längeres Zahlungsziel zu
verschaffen.
Zudem geht aus der Aktenlage
hervor, dass der Bf. bereits am 3. Mai 1988 anlässlich der Vernehmung
als Beschuldigter im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung von Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer, wofür er auch gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG rechtskräftig bestraft wurde, über seine
umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen aufgeklärt und auch darauf
hingewiesen wurde, dass man bei Geldmangel die Abgaben auch nur dem Finanzamt
melden kann.
Der Bf. musste als seit Jahren
selbständig tätiger Unternehmer von so grundsätzlichen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie es die Abfuhr von
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die Legung von Voranmeldungen darstellen,
Kenntnis haben. Gesteht der Bf. selbst zu, dass für die Entrichtung der
Umsatzsteuer keine liquiden Mittel vorhanden waren, folgt daraus, dass er
wusste, dass die Entrichtung der fälligen Umsatzsteuer
unterblieb.
Nach allgemeiner
Lebenserfahrung kann daher davon ausgegangen werden, dass der Bf. einerseits
durch die Nichtberücksichtigung eines Eigenverbrauchs für Zigaretten,
Getränke und Speisen und eines Privatanteiles für das Betriebs- und
Wohngebäude in Kauf genommen hat, dass dadurch Abgaben verkürzt
wurden, andererseits ihm die Konsequenzen der im abgabenbehördlichen
Prüfverfahren festgestellten (wiederholten) Nichteinreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen, nämlich die Verkürzung der für den
jeweiligen Voranmeldungszeitraum anfallenden Umsatzsteuer, hinreichend bewusst
waren und er damit eine Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten
gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz 1994 zumindest ernsthaft
für möglich gehalten hat. Damit ist aber auch ein hinreichender
Tatverdacht in Richtung der subjektiven Tatbestandelemente des
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG als gegeben
anzunehmen.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. die ihm angelasteten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat und ob allenfalls zum Teil eine wirksame Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG vorliegt, wie dies vom Bf. ausgeführt wird,
jedoch aus der gegenständlichen Aktenlage nicht eindeutig erkennbar ist und
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht hindert, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens vorbehalten, wobei entsprechend den Vorschriften
nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das
Untersuchungsverfahren die Finanzstrafbehörde verpflichtet ist, den wahren
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten Gelegenheit zu
geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
5. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0090-W/02
- Stammnummer
- 9693
- Gültig
- 05.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF