Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0110-F/03
Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0110-F/03vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 7.1.2003 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat seinen Gewerbebetrieb zu
31.3.1998 aufgegeben. Im Zuge dieser Betriebsaufgabe hat der
Berufungsführer die Gewinnermittlung von § 4 Abs 3 EStG auf
§ 4 Abs 1 EStG umgestellt. In der Bilanz zum 31.3.1998
waren Verbindlichkeiten auf dem KontoNr 15.202.121.117 in Höhe von
341.393,00 S ausgewiesen. Weiters waren sonstige Verbindlichkeiten in
Höhe von 458.564,76 S ausgewiesen. Dem sind Aktiva mit einem Buchwert
in Höhe von 115.742,75 S gegenübergestanden.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
erklärte der Berufungsführer unter anderem nachträgliche
Betriebsausgaben an Zinsen und Spesen für Verbindlichkeiten aus seinem 1998
aufgegebenen Gewerbebetrieb für das Geschäftskonto Nr 15 202 121 117
in Höhe von 30.465,00 S und das Darlehenskonto Nr 527 425 123 in
Höhe von 67.882,00 S sowie offene Steuerberatungskosten in Höhe
von 3.140,00 S.
Mit Vorhalt vom 8.11.2002 ersuchte das Finanzamt Bregenz
den Berufungsführer die Einnahmen und die notwendigen Ausgaben, sowie das
vorhandene Vermögen bekannt zu geben und ob falls vorhanden der
Rückkauf von Lebensversicherungen zumutbar ist.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 18.12.2002 brachte der
steuerliche Vertreter des Berufungsführers vor, dass er über die
derzeitige finanzielle und persönliche Situation des Berufungsführers
nicht genau informiert sei. Was das Jahr 2000 betreffe, könne er miteilen,
dass der Berufungsführer alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der
Verbindlichkeiten gesetzt habe. Bis September 2000 habe er auf Grund einer
schweren Erkrankung und teilweisen Spitalsaufenthalten über ein geringes
und unsicheres Einkommen verfügt. Im Herbst habe er sich entschlossen als
Auslandsmonteur nach Japan zu gehen um seine finanzielle Situation zu
bereinigen, was ihm erst ab Beginn des Jahres 2001 auf Grund seines hohen
Auslandseinkommens möglich gewesen sei. Ab diesem Jahr werde der
Berufungsführer wahrscheinlich keine nachträglichen Betriebsausgaben
mehr geltend machen, er werde ab diesem Jahr nicht mehr von ihm steuerlich
vertreten. Im Zuge der Betriebsaufgabe habe der Berufungsführer sein
gesamtes Vermögen mit Ausnahme des Einfamilienhauses, welches Wohnsitz
für seine Familie und seine Schwiegereltern sei, für die betrieblichen
Schulden veräußert um nicht Konkurs anmelden zu müssen. Die
nachträglichen Zinsen aus den betrieblichen Schulden seien als
Betriebsausgaben anzuerkennen, da diese erst durch die Besserung der
Einkommenssituation ab 2001 durch zumutbare Tilgungen reduzierbar
seien.
Mit Bescheid vom 7.1.2003 hat das Finanzamt Bregenz die
Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit 2.328,75 € festgesetzt. Als
nachträgliche Betriebsausgaben wurden lediglich die Steuerberatungskosten
in Höhe von 3.140,00 S anerkannt.
In der Berufung vom 9.1.2003 brachte der steuerliche
Vertreter des Berufungsführers vor, dass er über die derzeitige
finanzielle und persönliche Situation des Berufungsführers nicht genau
informiert sei. Was das zu veranlagende Jahr 2000 betreffe, könne er
mitteilen, dass der Berufungsführer alle zumutbaren Schritte zur Tilgung
der Verbindlichkeiten gesetzt habe. Wie aus den beiliegenden Kontoauszügen
für die betrieblichen Schulden zu entnehmen sei, seien durchschnittliche
Tilgungen in Höhe von monatlich 8.100,00 ATS getätigt worden. Bis
September 2000 habe der Berufungsführer auf Grund einer schweren Erkrankung
und teilweisen Krankenhausaufenthalten über ein geringes und unsicheres
Einkommen verfügt. Im Herbst habe sich entschlossen als Auslandsmonteur
nach Japan zu gehen, um seine finanzielle Situation zu bereinigen, was ihm erst
ab Beginn des Jahres 2001 auf Grund seines hohen Auslandseinkommens möglich
gewesen sei. Ab diesem Jahr werde der Berufungsführer wahrscheinlich keine
nachträglichen Betriebsausgaben mehr geltend machen, er werde ab diesem
Jahr nicht mehr von ihm steuerlich vertreten. Im Zuge der Betriebsaufgabe habe
der Berufungsführer das gesamte Vermögen, mit Ausnahme des
Einfamilienhauses, welches Wohnsitz für seine Familie und seine
Schwiegereltern sei, für die betrieblichen Schulden veräußert,
um nicht Konkurs anmelden zu müssen. Seiner Meinung nach seien die
nachträglichen Betriebsausgaben in voller Höhe zu
berücksichtigen, da die nachträglichen Zinsen aus den betrieblichen
Schulden erst durch Besserung der Einkommenssituation ab 2001 durch höhere
zumutbare Tilgungen reduzierbar seien.
Im Vorhalt vom 16.1.2003 teilte das Finanzamt Bregenz dem
steuerlichen Vertreter des Berufungsführers mit, dass zur
Überprüfung, ob alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der
Verbindlichkeiten gesetzt wurden, für jedes Jahr nach der
Betriebsveräußerung bzw -aufgabe die Einnahmen und die
notwendigen Ausgaben des Steuerpflichtigen gegenüberzustellen seien. Auf
diese Weise sei ein rechnerischer Einnahmenüberschuss zu ermitteln, wobei
auch auf das Vermögen Bedacht zu nehmen und insbesondere zu prüfen
sei, ob der Rückkauf von Lebensversicherungen zumutbar sei. Es werde
ersucht bis zum 24.2.2003, die oa Aufstellung einzureichen und bekannt zu geben,
ob Lebensversicherungen vorhanden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.3.2003 hat das
Finanzamt Bregenz die Berufung als unbegründet abgewiesen, da der Vorhalt
vom 16.1.2003 nicht beantwortet worden sei und der Nachweis, ob alle zumutbaren
Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt worden seien, nicht erbracht
worden sei. Im Übrigen wurde auf die Begründung des
Einkommensteuerbescheides verwiesen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 19.3.2003, beim Finanzamt
Bregenz eingelangt am 24.3.2003, brachte der steuerliche Vertreter des
Berufungsführers vor, dass ihm der Berufungsführer noch keine
schriftlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Vom
Berufungsführer seien zwei Termine nicht wahrgenommen worden. Auch auf dem
Postweg habe der Berufungsführer keine Nachweise zugeschickt. Der
Berufungsführer sei am 23.7.2001 nach Deutschland verzogen und habe dort
seinen aktuellen Wohnsitz. Der Berufungsführer sei seit 2002 geschieden. Er
sei derzeit arbeitslos und erhalte in Deutschland
Arbeitslosenunterstützung, was als Indiz für seinen
ausschließlichen deutschen Wohnsitz gelte. Dies habe auch die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz mitgeteilt, die versuche den Unterhalt für
die Kinder des Berufungsführers zu exekutieren. Der Berufungsführer
habe im Jahr 2000 durchschnittlich 8.100,00 S pro Monat an betrieblichen
Schulden zurückbezahlt. Daneben habe er auch hohe private Tilgungen zu
bestreiten gehabt. Sein gesamtes Einkommen sei zur Schuldentilgung aufgebraucht
worden, mit dem Einkommen seiner Gattin seien die lebensnotwendigen Ausgaben
getätigt worden. Über diese lebensnotwendigen Ausgaben seien keine
Aufzeichnungen geführt worden, da dies der privaten Lebensführung
zugeschrieben worden sei. Bis September 2000 habe der Berufungsführer auf
Grund einer schweren Erkrankung und teilweisen Krankenhausaufenthalten über
ein geringes und unsicheres Einkommen verfügt. Erst ab Herbst 2000 habe er
mit seinen Monteureinkünften in Japan seine finanzielle Situation
aufbessern können, habe das Geld aber erst Ende Jahr mit seiner ersten
Heimreise zu Weihnachten nach Österreich gebracht. Ab dem Jahr 2001
würden vom Berufungsführer keine nachträglichen Betriebsausgaben
mehr geltend gemacht, da er ab 2001 nicht mehr steuerlich vertreten werde. Nach
der Scheidung im Jahr 2002 sei das Einfamilienhaus verkauft und zur Abdeckung
der noch offenen betrieblichen Kredite eingesetzt worden. Laut telefonischer
Auskunft des Berufungsführers seien keine Lebensversicherungen vorhanden,
die durch Rückkauf zur Tilgung hätten verwendet werden
können.
Im Vorlageantrag vom 15.4.2003 brachte der steuerliche
Vertreter des Berufungsführers im Wesentlichen ergänzend vor, dass der
Berufungsführer seinen Gewerbebetrieb im Jahr 1998 mangels
Rentabilität und hoher Schulden aufgegeben habe, um nicht durch Anwachsen
der betrieblichen Schulden Konkurs anmelden zu müssen. Er habe eine nicht
selbständige Tätigkeit aufgenommen und habe auf Grund seiner
schwierigen finanziellen Situation bei den Banken sehr teuren Zwischenkrediten
und Umschuldungen zustimmen müssen. Laut Auskunft des Berufungsführers
hätten keine Lebensversicherungen bestanden, die durch Rückkauf zur
Tilgung herangezogen hätten werden können. Was das zu veranlagende
Jahr 2000 betreffe, sei er überzeugt, dass der Berufungsführer alle
zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt habe.
Mit Fax vom 21.11.2003 wurden dem steuerlichen Vertreter
folgende Fragen vorgehalten:
"Das von
Ihnen als Darlehenskonto Geschäftsschulden
KontoNr 527 425 123 bezeichnete Konto lautet nach den von Ihnen
für das Jahr 1999 vorgelegten Belege auf Bf und Gattin. In der
Betriebsaufgabebilanz zum 31.3.1998 sind als Bankverbindlichkeiten lediglich die
Verbindlichkeiten auf dem KontoNr 15 202 121 117 angeführt. Die von Ihnen
als nachträgliche Betriebsausgaben für das
KontoNr 527 425 123 geltend gemachten Zinsen sind daher nach
Ansicht des UFS privat veranlasste Zahlungen und können nicht als
nachträgliche Betriebsausgaben anerkannt werden.
In den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 hat der
Berufungsführer Prämien für eine Lebensversicherung bei der
Allianz Elementar geltend gemacht. In der Vorhaltsbeantwortung vom 19.3.2003
haben Sie ausgeführt, dass der Berufungsführer über keine
Lebensversicherung verfüge. Sie werden ersucht diesen Widerspruch
aufzuklären und dies allenfalls durch eine Bestätigung der
Versicherungsanstalt nachzuweisen.
Nach den von
Ihnen vorgelegten Belegen sind die Verbindlichkeiten des Berufungsführers
auf dem KontoNr 15 202 121 117 angewachsen obwohl er in den Jahren 1998 und 1999
über nicht unbeträchtliche Einkünfte aus selbständiger
Arbeit verfügt hat. Sie werden daher ersucht auch für die Jahre 1998
und 1999 eine Aufstellung über die Einnahmen und die notwendigen Ausgaben
des Berufungsführers dem UFS vorzulegen, da dieser ansonsten davon ausgehen
muss, dass der Berufungsführer nicht sämtliche ihm zumutbaren Schritte
zur Tilgung der betrieblichen Schulden gemacht hat und die im Jahr 2000
bezahlten Zinsen daher nicht als nachträgliche Betriebsausgaben anerkannt
werden können.
Einer
Vorhaltsbeantwortung wird binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens
entgegengesehen.
Für den
Fall der Nichtbeantwortung beabsichtigt der UFS die Berufung als
unbegründet abzuweisen."
Mit Eingabe vom 15.12.2003 brachte der steuerliche
Vertreter des Berufungsführers vor, dass dieser für den steuerlichen
Vertreter nicht mehr erreichbar sei und er sich nicht mehr beim steuerlichen
Vertreter melde. Der steuerliche Vertreter sei daher nicht in der Lage den
Vorhalt zu beantworten. Er lege daher das Mandat für den
Berufungsführer nieder.
Mit Schreiben vom 16.1.2004 hat der UFS dem
Berufungsführer die Fragen aus dem Vorhalt vom 21.11.2003 vorgehalten. Der
Vorhalt wurde dem Berufungsführer am 20.1.2004 zugestellt. Der
Berufungsführer hat den Vorhalt nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 sind jene
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind,
Betriebsausgaben.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer seinerzeitigen
Betriebsführung stehen, aber erst nach Beendigung der betrieblichen
Betätigung anfallen, werden vom § 32 Z 2 EStG 1988 erfasst, welcher
auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 EStG 1988 rechnet. Diese Bestimmung
dient dazu, jene Einkünfte, die zwar erst nach Beendigung der betrieblichen
Tätigkeit anfallen, aber einen engen Zusammenhang zum Betrieb aufweisen,
noch der betrieblichen Sphäre zuzuweisen.
Erst nach Einstellung eines Betriebes aufgenommene Kredite
bilden keine Betriebsschuld mehr, denn mangels eines Betriebes kann auch kein
Betriebsvermögen mehr erworben werden; und zwar auch kein negatives in Form
von Betriebsschulden. Die dafür aufgewendeten Kreditkosten sind daher keine
(nachträglichen) Betriebsausgaben (VwGH vom 6.3.1984, 83/14/0107).
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungsführer
nur das Konto Nr 15 202 121 117 in der Betriebsaufgabebilanz als Betriebskonto
angeführt. Das KontoNr 527 425 123 lautend auf den Berufungsführer und
seine Gattin war nicht in der Betriebsaufgabebilanz. Der Berufungsführer
hat diesen Kredit daher erst nach der Betriebsaufgabe aufgenommen. Die
Zinszahlungen für dieses Konto können daher nicht als
nachträgliche Betriebsausgaben anerkannt werden, selbst wenn die Schulden
auf diesem Konto dazu verwendet wurden, die im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen.
Zinsen, die nach Betriebsveräußerung bzw.
-aufgabe für (vormalige) Betriebsschulden anfallen, führen insoweit
nicht zu nachträglichen Betriebsausgaben, als der Steuerpflichtige nicht
alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt hat. Im
gegenständlichen Fall sind die Schuldenstände auf den beiden Konten Nr
527 425 123 und 12 202 121 117 seit der Betriebsaufgabe bis Ende 2000 nicht
nur nicht zurückgegangen, sondern haben diese noch zugenommen, obwohl der
Berufungsführer in den Jahren 1998 und 1999 über nicht
unbeträchtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
verfügt hat. Der Berufungsführer hat daher die ihm zumutbare Tilgung
der betrieblichen Verbindlichkeiten unterlassen. In den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 hat der
Berufungsführer Prämien für eine Lebensversicherung bei der
Allianz Elementar geltend gemacht. In der Vorhaltsbeantwortung vom 19.3.2003 hat
sein steuerlicher Vertreter ausgeführt, dass der Berufungsführer
über keine Lebensversicherung verfüge. Sowohl der steuerliche
Vertreter als auch der Berufungsführer haben es trotz Vorhalt unterlassen
diesen Widerspruch aufzuklären. Es ist daher der Behörde nicht
bekannt, ob der Berufungsführer diese Lebensversicherung zurückgekauft
hat, was er in diesem Fall mit dem Geld gemacht hat, oder ob er die Versicherung
ruhend gestellt hat oder ob er weiterhin Prämien dafür einbezahlt hat
oder ob sie gar schon fällig und daher an den Berufungsführer
ausbezahlt wurde. Der UFS ist auf Grund der festgestellten Tatsachen zum Schluss
gekommen, dass der Berufungsführer nicht sämtliche ihm zumutbaren
Schritte zur Tilgung der betrieblichen Schulden gemacht hat, zumal der
Berufungsführer trotz Vorhalt an der Ermittlung des Sachverhaltes nicht
mitgewirkt hat. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0110-F/03
- Stammnummer
- 9689
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF