Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0753-L/02
Wiederaufnahme des Verfahrens, verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0753-L/02vom 13.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fehlt den Bescheiden, welche die Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens verfügen, jegliche Begründung, kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz keinen Wiederaufnahmsgrund zur Begründung der Wiederaufnahme neu heranziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
und Zurückweisungsbescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen die Bescheide des Finanzamtes welche die Wiederaufnahme betreffend der
Körperschaftssteuer 1995 bis 1998 verfügen entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide, welche die Wiederaufnahme der Verfahren für
die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 verfügen wird Folge gegeben und
werden diese Bescheide ersatzlos aufgehoben.
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend die Körperschaftssteuer 1995
bis 1998 beschlossen:
Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Gegenstand des Unternehmens der mit
Gesellschaftsvertrag vom 22. und Nachtrag vom 25. Januar 1992 gegründeten
Berufungswerberin ist die Verwaltung und Anlage von Kapitalvermögen, der
Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, sowie von Immobilien und deren
Vermietung. Dementsprechend erklärte die Berufungswerberin im Fragebogen
anlässlich der Gründung, dass sie kein Gewerbe ausübe, sondern
Vermögensverwaltung betreibe. Geschäftsführerin war und ist ER,
welche nach abgeschlossener Gründungshilfe durch ihren Ehegatten PR auch
die einzige Gesellschafterin der Berufungswerberin geblieben ist.
Die Berufungswerberin wurde für die Jahre 1995 bis
1998 mit den Bescheiden vom 30. Oktober 1996 (1995), 28. Juli 1997
(1996), 3. März 1999 (1997) und 6. Juli 1999 (1998)
antragsgemäß zur Körperschaftsteuer veranlagt.
Im August bis September 1999 fand bei der Berufungswerberin
eine abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung statt. Im
darüber gemäß
§ 150 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961) verfassten Bericht hielt der Prüfer unter anderem folgendes
fest:
"
GEWINNERMITTLUNG
Tz.
17 Berichtigungen zu den Bilanzansätzen
a)
Beteiligung KH:
Herr
KH ist der Bruder der Alleingesellschafterin der Berufungswerberin, Frau ER, und
als Handelsvertreter in Deutschland tätig. Die an ihn gegebenen
Geldbeträge stellen nach Ansicht der BP keinen Erwerb einer Beteiligung
dar, da zu den hingegebenen Beträgen keinerlei fremdübliche
Vereinbarungen getroffen wurden. Der gesamte Vorgang wäre unter Fremden
niemals in dieser unverbindlichen Form (Hingabe der Gelder "wenn nötig",
"vielleicht wird etwas daraus", "wahrscheinlich ohnehin abzuschreiben")
abgewickelt worden. Nach Ansicht der BP handelt es sich um Privatdarlehen der
Gesellschafterin an ihren Bruder. Die Beteiligung wird daher aus der Bilanz
ausgeschieden:
|
|
31.12.1995
|
31
.12. 1996
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
It.
HB
|
52.500,00
|
82.050,00
|
122.050,00
|
172.870,00
|
It.
PB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
------------------
|
-------------------
|
-----------------
|
------------------
|
Änderung
It. BP
|
-52.500,00
|
-82.050,00
|
-122.050,00
|
-172.870,00
|
-Änderung
Vorjahr
|
0,00
|
+52.500,00
|
+82.050,00
|
+122.050,00
|
|
------------------
|
------------------
|
----------------
|
------------------
|
Gewinnänderung
|
-52.500,00
|
-29.550,00
|
-40.000,00
|
-50.820,00
Die
hingegebenen Beträge stellen verdeckte Ausschüttungen an die
Gesellschafterin ER dar (siehe Tz. 18b). Eine Gegenverrechnung der strittigen
Beträge mit dem bestehenden Gesellschafterverrechnungskonto widerspricht
dem rechtsüblichen Grundsatz, dass eine verdeckte Ausschüttung zum
Zeitpunkt der Aufdeckung nicht mehr sanierbar ist.
b)
Forderung KESt:
Die
für verdeckte Ausschüttungen anfallende KESt wird von der
Gesellschafterin getragen, es ist daher eine entsprechende Forderung in die
Bilanz einzustellen.
...
Tz.
18 Verdeckte Ausschüttungen
a)
Geschäftsführervergütung:
Frau
ER übt nach Ansicht der BP keine Tätigkeiten für die GmbH aus,
die einer fremdüblichen Geschäftsführertätigkeit
entsprechen. Bis auf die in der Stellungnahme (vom 28.9.1999 zum
Besprechungsprogramm der BP) angeführten Einzeltätigkeiten (und
außerdem die nicht näher erläuterte Tätigkeiten wie
"Besprechungen") konnte keine entsprechende Leistung für die Gesellschaft
nachgewiesen werden. Auch im Zuge der Betriebsprüfung selbst ist als
Vertreter der Gesellschaft ständig Herr PR aufgetreten. Dessen Leistungen
für die GmbH erfolgen laut Stellungnahme "grundsätzlich
unentgeltlich".
Die
Abstimmung der Auszahlungen auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche
Gegebenheiten (siehe Stellungnahme zu Punkt 2, 5. + 6.Absatz) spricht ebenfalls
gegen eine fremdübliche Entlohnung.
Die
in den Jahren 1995 und 1998 ausbezahlten Geschäftsführerbezüge
stellen daher verdeckte Ausschüttungen der GmbH an die Gesellschafterin
dar.
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|
1995
|
1998
|
verdeckte
Ausschüttung GF-Bezüge
|
300.000,00
|
45.960,00
b)
Beteiligung KH:
siehe
Tz. 17a)
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
verdeckte
Ausschüttung
|
52.500,00
|
29.550,00
|
40.000,00
|
50.820,00
c)
Verzinsung Verrechnungskonto:
Die
zur Verzinsung des Verrechnungskontos der Gesellschafterin ER angesetzten
Zinssätze erscheinen überhöht, die Neuberechnung Iaut. BP wurde
mit den unten angeführten Durchschnittszinssätzen vorgenommen. Der
übersteigende Aufwand stellt eine verdeckte Ausschüttung an die
Gesellschafterin ER dar:
|
|
1995
|
1996
|
|
Zinssatz
It. BP
|
10
%
|
8,5%
|
|
verdeckte
Ausschüttung It. BP
|
19.000,00
|
14.000,00
|
"
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen in den im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheiden für die
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 datiert vom 14. Februar 2000 (1995
bis 1997) und 16. Februar 2000 (1998). Auf eine Begründung für
die verfügte Wiederaufnahme dieser Verfahren in den genannten Bescheiden
wurde verzichtet. Es fehlt darin auch jeder Hinweis auf die durchgeführte
abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung.
Gegen die letztgenannten Bescheide, nämlich jene
für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 und die Wiederaufnahme dieser
Verfahren richtet sich die Berufung vom 14. März 2000, in welcher
vorgebracht wird, dass alle maßgeblichen Umstände in den
eingereichten Steuererklärungen ersichtlich und daher auch bekannt gewesen
wären, weswegen es an neuen Tatsachen als Grundlage für eine
Wiederaufnahme der Verfahren gefehlt habe. Das schon bei der ursprünglichen
Veranlagung mögliche Hinterfragen der Absetzbarkeit der
Geschäftsführerentschädigung sei unterblieben. Unstrittig sei,
dass dem Bruder der Alleingesellschafterin der Berufungswerberin, Frau ER,
welcher nach längerem Aufenthalt in Deutschland zurückgekehrt
wäre, zum Aufbau seiner Handelsvertretung aufgrund mündlicher
Vereinbarung Geld zur Verfügung gestellt bekommen habe, welches nach dem
Aufbau dieses Geschäftes in einen Anteil daran umgewandelt oder
vollständig zurückgezahlt werde. Dies decke sich mit den vertraglichen
Aufgaben der Berufungswerberin und habe mit der Verwandtschaft von ER und KH
nichts zu tun. Die "belangte
Behörde" habe "die betriebliche
Hingabe von Beteiligungsdarlehen an Herrn KH" anerkannt, vertrete
"aber ohne jegliche Begründung die
Auffassung, dass diese Gelder dubios geworden" wären,
"da die Beträge in den einzelnen Jahren
aufwandswirksam ausgebucht" worden seien. Es wäre für die
Berufungswerberin die Ansicht völlig unverständlich, dass diese
Beträge ohnehin abzuschreiben seien. Gegen die aufwandswirksame
Abschreibung werde aber kein Einwand erhoben. Die Ansicht, dass die
Geschäftsführerin keine Tätigkeit für diese entfalte, sei
durch nichts untermauert worden. Insofern sei die Begründung der Bescheide
mangelhaft. Es sei rechtlich unzulässig eine ausbezahlte
Geschäftsführerentschädigung ohne Begründung nicht
anzuerkennen. Auch hätte diese Position der Gewinn- und Verlustrechnung
schon bei der ursprünglichen Veranlagung hinterfragt werden können,
weswegen im Rahmen der Billigkeitsabwägung der Rechtsbeständigkeit vor
der Rechtsrichtigkeit der Vorzug zu geben gewesen wäre. Die
Alleingesellschafterin ER habe bei der Berufungswerberin eine Verrechnungskonto
mit in Höhe von S 1,200.000,00 (1995) bis S 850.000,00 (1998)
geführt, welches jährlich zu banküblichen Zinsen abgerechnet
worden wäre. Diese sei vom Prüfer in den Jahren 1995 und 1996
herabgesetzt, jedoch für 1997 und 1998 nicht beanstandet worden. Es
dränge sich der Verdacht auf, dass dies nur deshalb geschehen sei, um so
einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahren zu schaffen. Auf die im
Betriebsprüfungsverfahren beigebrachten Photokopien des Kontokorrentkontos
bei der S-Bank sei nicht eingegangen worden. Das Hingeben von Geld an den Bruder
der Alleingesellschafterin, Herrn KH, mit der mündlichen Vereinbarung,
daraus einen Beteiligungsertrag oder zumindest eine Verzinsung zu erhalten,
stelle für die Berufungswerberin keinen Aufwand dar, welcher ihren Gewinn
mindere. Darüber hinaus vertrete "die
belangte Behörde" selbst den Standpunkt,
"das die Beträge jährlich als
Aufwand zu verbuchen sind, was dann überhaupt zu keiner verdeckten
Gewinnausschüttung führen könnte, da nur solche Ausgaben, die
nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen und einem Geschäftsführer
zugeflossen sind, als solche zu qualifizieren sind." Dies treffe jedoch
nicht zu das diese Beträge an Herrn KH geflossen wären. Die
Geschäftsführerentschädigung für die Jahre 1995 und 1998
sowie die Teilbeträge aus der Verzinsung der Verrechnungssalden für
1995 und 1996 seien auch dann nicht als verdeckte Ausschüttung zu
behandeln, wenn ihnen die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt bliebe,
sondern wären diese als Privatentnahme umzubuchen, weil ja die
Alleingesellschafterin ER in den betroffenen Jahren über einen ausreichend
hohen Guthabenssaldo verfügt hätte. Es sei auch erlaubt die verdeckte
Ausschüttung rückgängig zu machen, da diese nicht aufgedeckt
worden wäre und zumindest die Behandlung der
Geschäftsführerentschädigung schon beim Einreichen der
Steuererklärungen ersichtlich gewesen und nicht beanstandet worden
wäre. Es wäre bei allen bestrittenen Positionen eine Begründung
des Bescheides unterblieben und sei auf die Argumente der Berufungswerberin im
Betriebsprüfungsverfahren im Schreiben vom 28. September 1999 nicht
eingegangen worden.
Im genannten Schreiben, welches als Stellungnahme zum
Schlussbesprechungsprogramm für die abgabenbehördliche Buch- und
Betriebsprüfung abgefasst worden ist, hat ER ausgeführt, dass sie als
zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin verschiedene Tätigkeiten
wie Bankkonteneröffnungen, die Unterfertigung von Verträgen und das
Suchen von Mietern persönlich durchgeführt habe. Die
Buchhaltungsarbeit sei von ihrem Ehemann Herrn PR durchgeführt worden. ER
sei seit 1963 selbständig tätig und hätten sie und ihr Ehemann
das auf ihren Namen laufende Geschäft seit der Verehelichung 1965 gemeinsam
geführt. Gewinne und Verluste habe sie erhalten. 1990 sei es möglich
gewesen, den Betrieb zu verkaufen und wären ihr daraus vortragsfähige
Verluste verblieben. Als
"Gewerbepensionistin" beziehe sie eine
Kleinstrente, von der sie nicht leben könne. Da die Rente ihres Ehegatten,
der anderweitig und viele Jahre nur teilzeitbeschäftigt gewesen sei, auch
nicht groß wäre, seien beide genötigt auch im Alter einer
Tätigkeit nachzugehen, um nicht an der Armutsgrenze leben zu müssen.
Deshalb werde auch die Berufungswerberin von beiden Ehegatten gemeinsam
betrieben, wobei die Tätigkeit des Ehegatten PR grundsätzlich
unentgeltlich erfolge. Da kein Unternehmen ohne Einsatz und Risiko des Inhabers
funktionieren könne, sei eine Geschäftsführerentschädigung
in angemessener Höhe jedenfalls zulässig. Nach deutscher Judikatur sei
eine Geschäftsführerentschädigung anzuerkennen, wenn dem
Unternehmen eine bankmäßige Verzinsung des Eigenkapitals als
Gewinnanteile verbleibe. Im Jahr 1995 sei ER einerseits in der Position als
Geschäftsführerin und andererseits als Alleingesellschafterin mit sich
selbst übereingekommen, die Geschäftsführerentschädigung
für drei Jahre in einem auszuzahlen, um für das für die Jahre
1996 und 1997 bestehende Verlustausgleichsverbot aufgrund des
"Sparpaktes der Regierung" abzufedern.
Der noch vorhandene Verlustvortrag wäre ansonsten wegen Ablaufs der
siebenjährigen Vortragsfrist verloren gegangen. Weder dem Unternehmen noch
dem Finanzamt sei dadurch ein Vor- oder Nachteil entstanden, da durch den
gleichbleibenden Körperschaftsteuersatz für alle drei Jahre sich
"im Ergebnis" nichts geändert
habe. Ab dem Jahr 1998 habe die Geschäftsführerentschädigung,
auch aufgrund des vorher erwähnten Sparpaketes, auf das Maß der
"geringfügigen Einkünfte"
reduziert werden müssen, da darüber hinausgehende
Geschäftsführergehälter der vollen Sozialversicherungspflicht und
anderer Lohnabgaben unterlägen wären. Da ER bereits 1998 ihr 69
Lebensjahr erreicht habe und von den Sozialversicherungsbeiträgen keinen
wie immer gearteten Nutzen erwarten könne, versteuere sie lieber ein
höheres Einkommen im Rahmen der Berufungswerberin als nutzlose
Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Hinsichtlich der Zahlungen an ihren
Bruder KH bestreite die Berufungswerberin nicht, dass die Hingabe solcher
Beträge an völlig Fremde in dieser Form nicht erfolgt wäre. Es
handle sich jedoch nicht um eine verdeckte Ausschüttung da die
Berufungswerberin gegenüber ER eine Verbindlichkeit besessen habe, gegen
welche die Zahlung an nahe Verwandte aufgerechnet hätte werden können,
soferne es nicht ohnehin zu einer Beteiligung mit Ertragsauszahlung oder einer
Rückzahlung kommen sollte. Die verdeckte Ausschüttung könne daher
nur in der (mangelnden) Verzinsung liegen. Die Zinsen beim Verrechnungskonto von
ER seien angemessen, wenn man sie mit Kontokorrentzinsen der S-Bank für
einen Geschäftskredit vergleiche. Diese hätte 1995 bis 1998 von
anfänglich 9% fallend über 7,75% bis 8% per anno kontokorrent sowie
eine Bereitstellungs- und Umsatzprovision von 2,88% verrechnet. Die von der
Berufungswerberin anerkannten Zinsen seien daher marktkonform.
In der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung datiert
vom 2. Mai 2000 führte dieser aus, dass erst zum Zeitpunkt der
abgabenbehördlichen Prüfung näheren Einzelheiten zur
Geschäftsführungstätigkeit von ER beziehungsweise ihre
Untätigkeit hervorgekommen wären, da diese Umstände aus den
Abgabenerklärungen samt Beilagen nicht ersichtlich gewesen seien. Die
Umstände der Zahlungen an KH seien dem
"Finanzamt" bis zur
abgabenbehördlichen Prüfung unbekannt gewesen. Im
Betreibprüfungsverfahren sei PR als Vertreter des Unternehmens aufgetreten
und habe ausgesagt, dass ER im Unternehmen nicht tätig gewesen sei. Dies
wäre später im Schreiben vom 28. September 1999 bestritten
worden, allerdings habe es sich bei den dort beschriebenen Tätigkeiten zum
Teil um Gesellschafteragenden, zum anderen um verallgemeinerte Beschreibungen
wie "Besprechungen",
"Vertragsabschlüsse" et cetera
gehandelt, die nur geringen zeitlichen Aufwand verursachen würden. Die
weiteren Ausführungen in diesem Schreiben, nämlich das Abstimmen der
Auszahlungen auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse
der Alleingesellschafterin würden den Eindruck einer fremdunüblichen
Entlohnung verstärken. Hinsichtlich der Zahlungen an KH wären von der
Berufungswerberin in der Berufungsschrift keine neuen Argumente vorgebracht
worden. Allerdings sei im Schreiben vom 28. September 1999 bestätigt
worden, dass die Vereinbarung mit KH unter Fremden niemals in dieser Form
abgeschlossen worden wäre. Auch Geschäfte, die mit den vertraglichen
Aufgaben der Berufungswerberin übereinstimmten, würden zur
steuerlichen Anerkennung die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen erfordern.
Die im Berichtstext angeführte
"unverbindliche Form der Vereinbarungen" beziehe sich auf Aussagen des
Herrn PR. Die unter Anführungszeichen stehenden Texte seien Zitate von
Bemerkungen des Herrn PR aus der Befragung im Zuge der abgabenbehördlichen
Buch- und Betriebsprüfung und nicht Meinung der Behörde. Hinsichtlich
der steuerlich als Betriebsausgabe anzuerkennenden Zinsen für das
Verrechnungskonto der Alleingesellschafterin ER seien die im
Besprechungsprogramm vom 21. Septemer1999 angeführten Zinssätze
aufgrund der Einwendungen der Berufungswerberin im Schreiben vom
28. September 1999 angepasst und die Neuberechung beziehungsweise.
Differenzermittlung dargestellt worden. Lediglich die Höhe für 1995
mit 12% beziehungsweise für die Folgejahre mit 9% konnte nicht
nachvollzogen werden. Für die Jahre 1997 und 1998 ergaben sich nach
Korrektur keine wesentlichen Differenzen mehr. Insofern sei jedenfalls auf die
vorgelegten Beweismittel eingegangen und die Änderung auch im Bericht
über die abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung
begründet worden. Durch das Abschreiben der an KH vergebenen Gelder habe
Gewinn der Gesellschaft durchaus eine Minderung erfahren, was zu einer
verdeckten Ausschüttung führe. Die Berufungswerberin vertrete
allerdings zum wiederholten Male die irrige Meinung, dass alle Umstände zu
den strittigen Themen bereits in den Abgabenerklärungen offengelegt worden
wären und hätte eine Gegenverrechnung mit dem
Gesellschafterverrechnungskonto für die Tatbestände
"Geschäftsführervergütung"
und "Verzinsung Verrechnungskonto"
vorgeschlagen. Eine verdeckte Ausschüttung sei jedoch im Zeitpunkt des
Aufdeckens nicht mehr sanierbar.
Dem entgegnete die Berufungswerberin mit Schreiben vom
24. Juli 2000, dass die Stellungnahme des Prüfers keine Neuerungen
beinhalte und verzichtete ausdrücklich auf weitere
Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Wiederaufnahme des Verfahrens für die
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998:
Entsprechend § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem dann zulässig,
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im ursprünglichen
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und bei Kenntnis dieser
Umstände oder in Verbindung mit den anderen Ergebnissen des Verfahrens bei
richtiger rechtlicher Würdigung einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten.
Eine Tatsache oder Beweismittel ist in diesem Sinn dann neu
hervorgekommen, wenn diese im Zeitpunkt des Erlassens der ursprünglichen
Bescheides schon vorhanden, jedoch der entscheidenden Behörde nicht bekannt
war (nova reperta). Ein Verschulden der Behörde für das
Nichtausforschen solcher Sachverhaltselemente, obwohl ausreichende Hinweise
für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen vorhanden waren, schließt
die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (so die herrschende Lehre und
ständige Judikatur; für viele siehe Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar², RZ 13ff, 729f).
Im oben dargestellten Bericht über die
abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung bei der Berufungswerberin
betreffend die Jahre 1995 bis 1998 wird in der Tz 31 erklärt, dass die
Feststellungen in den oben in wesentlichen Teilen zitierten Tz. 17 bis 26 dieses
Berichtes eine Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig machen würden. Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus
ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
In den verwiesenen Textziffern werden die Gründe
für die Hingabe von Geldern an KH, die Umstände aufgrund derer ER eine
Geschäftsführerentschädigung in der erklärten Höhe
erhielt und die Art der Verzinsung des Verrechnungskontos von ER dargestellt.
Aus den Körperschaftsteuererklärungen 1995 bis
1998 und deren Beilagen, war nicht ersichtlich, dass bei den jeweils bloß
mit einer Summe bei den unter Finanzanlagen mit dem Familiennamen des KH und dem
Zusatz BRD angegeben Beträgen, um Gelder gehandelt hat, die an den Bruder
der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Berufungswerberin
aufgrund einer mündlichen Vereinbarung hingegeben worden waren, welche in
keiner Weise nach außen zum Ausdruck gekommen ist, deren Inhalt auch nach
Befragen der Betroffenen unklar geblieben ist und deshalb offen steht, ob sich
nach Ansicht von ER beziehungsweise PR um ein Darlehen oder eine Beteiligung
gehandelt hat und von welcher selbst ER im Verfahren erklärt hat, dass sie
diese nicht abgeschlossen hätte, wenn es sich nicht um ihren Bruder
gehandelt hätte.
Soweit es die Geschäftsführervergütung der
ER angeht ist diese in den Abgabenerklärungen in einer Summe unter dem
Posten Personalaufwand angegeben. Daraus lassen sich keine Schlüsse auf die
Angemessenheit der Geschäftsführerentschädigung ziehen und bieten
diese Angaben auch fürs Erste keinen Anlass für weitergehende
Ermittlungen. Nur solche hätten aber hervorbringen können, dass ER
diese Geschäftsführerentschädigungen sich selbst als gesetzliche
Vertreterin der Berufungswerberin in der erklärten Höhe genehmigt hat,
um ihre persönliche Abgaben- und Sozialversicherungslast zu minimieren. Wie
ER selbst erläutert hat, diente diese Gestaltung dazu das Verwerten von
Verlustvorträgen bei ihrer persönlichen Einkommensteuer zu
ermöglichen und um zu verhindern, dass sie Sozialversicherungsbeiträge
leisten muss, für welche sie aufgrund ihres Alters wohl keine Gegenleistung
mehr erhalten würde.
Die Zinsen für das Verrechnungskonto von ER waren in
den Abgabenerklärungen in der Position Zinsenaufwand in einer Summe
enthalten, sodass nicht einmal ersichtlich war, dass es sich hier (zum Teil) um
die Zinsen für das Verrechnungskonto von ER gehandelt hat. Hinweise auf den
gewählten Zinssatz und dessen Fremdüblichkeit fehlten in den
Abgabenklärungen.
Es kann daher festgehalten werden, dass in allen Punkten,
welche nach dem Bericht über die abgabenbehördliche Buch- und
Betriebsprüfung zu Änderungen bei der Bemessungsgrundlage für die
Körperschaftssteuer 1995 bis 1998 geführt haben, neue
Sachverhaltselemente im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO hervorgekommen
sind und auch entsprechende Veränderungen der Bescheidsprüche vom
Prüfer vorgeschlagen wurden.
In Hinblick darauf, dass bei jeder einzelnen Änderung
der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 der
Berufungswerberin solche neue Tatsachen hervorgekommen sind, kann nicht gesagt
werden, dass die Auswirkungen dieser Feststellungen bloß geringfügig
gewesen wären und deshalb im Rahmen des bei der Anwendung des
§ 303 Abs. 4 auszuübenden Ermessens eine Wiederaufnahme
unterbleiben müsste (Ritz, aaO. Rz 40 ff, 735f). Ebenso wenig liegt ein
gravierendes Verschulden der Behörde aufgrund Unterlassens der auf Basis
der Abgabenerklärungen dringend notwendigen Ermittlungen vor, wodurch die
Berufungswerberin dadurch ein Schutzwürdiges Interesse am weiterbestehen
der ursprünglichen Bescheide behaupten könnte, wenn, wie oben
klargestellt, die Abgabenerklärungen keinen Anlass für weitergehende
Ermittlungen geboten haben.
Geht man, wie die herrschende Lehre und Judikatur (Ritz,
aaO. Rz 38f , 735) vom Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit und der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung vor dem der Rechtsbeständigkeit
aus, wäre daher eine Wiederaufnahme von Amts mit den bisher erwähnten
Gründen aus dem Blickwinkel der Ermessensübung wie im Bericht
über die abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung bei der
Berufungswerberin vorgeschlagen, nicht zu rügen.
Betrachtet man jedoch die Bescheide datiert vom
14. Februar und jenen vom 16. Februar 2000, mit welchen die Verfahren
für die Körperschaftsteuer der Berufungswerberin der Jahre 1995 bis
1997 beziehungsweise 1998 wiederaufgenommen worden sind, fällt auf, dass
dort jeder Hinweis auf die Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens bei
der Berufungswerberin und auch sonst jegliche Begründung für diese
Wiederaufnahmen fehlt.
Nun ist es zwar zulässig in der Begründung eines
Bescheides auf andere dem Bescheidempfänger bekannte Dokumente wie etwa dem
Bericht über eine abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung zu
verweisen (Ritz, aaO. Rz 15, 211), allerdings fehlt dieser Verweis in den hier
angefochtenen Bescheiden, welche die Wiederaufnahme der Verfahren für die
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 verfügen und auch in den damit
gemäß
§ 307 BAO verbundenen Sachbescheiden.
Damit hat die Abgabenbehörde erster Instanz ihren
Bescheiden jedoch nicht die im Bericht über die abgabenbehördliche
Buch- und Betriebsprüfung wiedergegebenen Überlegungen zugrunde
gelegt.
Der Abgabenbehörde zweiter Instanz steht es nach der
Judikatur und Lehre (siehe Ritz, aaO., Rz 12, 684 und die dort zitierten
Fundstellen sowie zuletzt VwGH 2.2.2000, 97/13/0199) nicht zu
Wiederaufnahmsgründe aufzugreifen, welche von der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht herangezogen worden sind, da ansonsten die im insofern
unveränderten § 289 BAO eingeräumte Entscheidungskompetenz
überschritten würde und war daher der Berufung gegen die Bescheide
welche die Wiederaufnahme der Verfahren für die Körperschaftsteuer der
Berufungswerberin für die Jahre 1995 bis 1998 verfügen stattzugeben
und waren diese Bescheide ersatzlos aufzuheben.
II) Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1998:
Durch das ersatzlose Aufheben der die Wiederaufnahme des
Verfahrens für die Körperschaftsteuer der Berufungswerberin
verfügenden Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998
sind die Sachbescheide für die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 ex
lege gemäß
§ 307 Abs. 3 BA0
("Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme
des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat.") weggefallen.
Dementsprechend richtet sich die Berufung vom
14. März 2000, soweit die Körperschaftsteuer 1995 bis 1998
betroffen ist, gegen nicht (mehr) existente Bescheide und war daher als
unzulässig gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen (siehe auch Ritz, aaO. Rz 12, 646).
Linz,
13. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0753-L/02
- Stammnummer
- 9673
- Gültig
- 13.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF