Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1586-L/02
Aufwendungen für die Erlangung des Privatpilotenscheins stellen idR keine Werbungskosten dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1586-L/02vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Erwin Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau betreffend
Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 27. April 2001 langte beim Finanzamt Braunau der
Antrag auf Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1999 des Bw. ein. Unter dem Titel Werbungskosten machte der
Bw. einen Betrag von 159.211,00 S geltend. Aus der beiliegenden
Kostenaufstellung geht hervor, dass es sich hiebei um Aufwendungen für die
Ausbildung zum Privatpiloten handelt. Im Einkommensteuerbescheid vom
13. Juli 2001 wurden die beantragten Werbungskosten nicht
berücksichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
Aufwendungen für den Erwerb eines Privatpilotenscheines Ausbildungskosten
seien und daher nicht abzugsfähige Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG 1988 darstellen würden. Die Erlangung des
Privatpilotenscheines stehe in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Kundendienstleiter. Es würden daher keine Fortbildungskosten vorliegen.
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 062/67, vom 19.5.1967,
seien selbst Aufwendungen zum Erwerb eines Berufspilotenscheines als
Ausbildungskosten zu den Kosten der privaten Lebensführung zu rechnen, wenn
nicht die Tätigkeit eines Flugzeugführers hauptberuflich ausgeübt
werde.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 wurde durch den
ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 eingebracht. Gleichzeitig wurde beantragt, eine
mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Die Berufung richtet
sich gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen für den Erwerb eines
Privatpilotenscheines als Werbungskosten (Fortbildungskosten). Der Bw. sei seit
1. Juli 1999 bei der Firma X-GmbH tätig und für den Bereich
Integrated Logistik Support verantwortlich. Die Berufsangabe
"Kundendienstleiter" in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1999 habe sich auf seine Tätigkeit bei der
Y-AG bezogen. Das Unternehmen sei Hersteller von Flugsimulatoren und
flugmedizinischen Trainings- und Testanlagen. Das genaue Produktprogramm sei den
beigefügten Unterlagen zu entnehmen. Die X-GmbH stehe zur Zeit kurz vor der
Zertifizierung als Flugnavigations- und Verfahrenstrainer durch die
österreichische Luftfahrtsbehörde Austro Control, welche von der
Pilotschule "Aeronaut X" in Wiener Neustadt genutzt werde. Wie bereits
erwähnt sei der Bw. in der X-GmbH für den Bereich "Integrated Logistik
Support" verantwortlich. In diese Funktion sei der Bw. für die Kunden des
Unternehmens Ansprechpartner für technische Fragen, Sonderwünsche,
Änderungsvorschläge und Störfälle. Weiters sei er
verantwortlich für die Erstellung von Trainingsplänen und die
Durchführung der Schulungen für die hergestellten Anlagen. In diesem
Zusammenhang ergäbe sich die Notwendigkeit, über alle Aspekte der
Flugtechnik bzw. Flugdynamik Bescheid zu wissen. Der Bw. habe bereits im
Jänner 1999 Sondierungsgespräche mit dem Geschäftsführer der
X-GmbH hinsichtlich einer möglichen Tätigkeit für das Unternehmen
geführt. Dabei sei klar geworden, dass das angebotene Betätigungsfeld
eine Pilotenlizenz voraussetze, da auch der Vorgänger in dieser Position
ebenfalls über eine solche verfügt habe. Ziel der X-GmbH wäre es,
einen reibungslosen Übergang zu schaffen und für die Kunden einen
kompetenten Ansprechpartner zu finden. Grundsätzlich würden
Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Das
Gesetz subsumiere darunter auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen würden. Fortbildungskosten seien Aufwendungen, die durch die
Weiterbildung im erlernten Beruf anfallen würden. Sie würden dazu
dienen, im ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal der Fortbildungskosten sei die
Verbesserung der Erkenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten
Beruf. Sie seien generell abzugsfähig. Nach der Judikatur des VwGH liege
Fortbildung immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen
beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse verbessern würde, um seinen
Beruf besser ausüben zu können. Die vom Bw. gesetzten berufsbildenden
Maßnahmen würden in direktem Zusammenhang mit der neu begonnenen
Tätigkeit bei der X-GmbH stehen und seien diese Aufwendungen als
Werbungskosten absetzbar.
Zur Beantwortung einer Anfrage des Finanzamtes Braunau vom
9. Jänner 2002 legte der Bw. am 6. Februar 2002 folgende
Unterlagen vor. Eine Bestätigung der X-GmbH aus der hervorgeht, dass der
Bw. für eine Tätigkeit als Leiter der Abteilung "Integrated Logistik
Support" den Luftfahrzeugführerschein der Klasse PPL-A benötigen
würde. Weiters eine Bestätigung der X-GmbH aus der hervorgeht, dass
der Bw. mit 1. Juli 1999 als verantwortlicher Leiter der Abteilung ILS
angestellt worden sei. Das Aufgabengebiet der Abteilung ILS erstrecke sich von
der Projektbegleitung bis zur Übergabe an den Kunden und darüber
hinaus auf die Betreuung der Simulatoren und Testgeräte nach dem Verkauf.
Im Zuge dieser Tätigkeit würden alle technischen Fragen,
Sonderwünsche, Änderungsvorschläge und Störfälle
abgehandelt werden. Als besonders wichtiger Punkt sei die Schulung vom
Anwenderpersonal für die Simulatoren und Testgeräte erwähnt. Das
Anwenderpersonal setze sich, je nach Anwendungsfall zu einem großen Teil
aus militärischen sowie zivilen Piloten zusammen. Um die fachspezifischen
Zusammenhänge von Avionic und Simulation beim Kontakt mit Kunden zu
erkennen, sei es unabdingbar mit den technischen Hintergründen sowie den
flugdynamischen Abläufen bestens vertraut zu sein. Aus diesem Grund
wäre es sinnvoll, für die vom Vorgänger des Bw. besetzte Stelle
wieder einen Piloten zu finden. Nur durch mittelfristige Nachbesetzung mit einem
Piloten wäre es möglich, einen reibungslosen Ablauf zu
gewährleisten und eine lückenlose Nachbesetzung der Stelle zu
gewährleisten. Der Bw. hätte aus seiner Vortätigkeit bei der Z-AG
in München bereits langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Integrated
Logistik Supports. Als integrierte logistische Unterstützung eines
Projektes verstehe man die Einbindung in ein Projekt in einer möglichst
frühen Phase um den größtmöglichen Nutzen und ein
breitgestreutes Wissen für die Erstellung von Ablauf- und
Unterstützungsplänen zu erzeugen. Dieses Wissen werde als
Dienstleistung dem Kunden im Bereich wie Schulung, Dokumentation, Wartung,
Fehlerbehebung, usw. zur Verfügung gestellt. Der After Salesbereich, also
die Betreuung nach der erfolgten Übergabe des Gerätes oder der Anlage
an den Kunden werde fast ausschließlich über die Abteilung ILS
bewerkstelligt. Erste Kontakte bezüglich eines Stellenwechsels des Bw. von
seinem damaligen Arbeitgeber seien bereits im Jänner 1999 geführt
worden. Bei seinem offiziellen Eintritt hätte er bereits einen großen
Teil der Flugausbildung hinter sich, jedoch sei es ihm ermöglicht worden,
die am 1.7.1999 aufgewendete Zeit für Ausbildung und theoretische, sowie
praktische Prüfung als bezahlte Freistellung zu nehmen. Das für die
international übergreifenden Flüge notwendige Sprechfunkzeugnis in
englischer Sprache sei dem Bw. von der Firma X-GmbH zur Gänze bezahlt
worden. Die Firma verfüge über kein eigenes Flugzeug. In den Jahren
2000 und 2001 seien mehrere Flüge durchgeführt worden, um gewisse
Flugphänomene vorzuführen. Weiters wurde ein umfangreicher Lebenslauf
vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2002 wies
das Finanzamt Braunau die Berufung vom 2. Oktober 2001 als unbegründet
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der in der Berufungsschrift
angeführte Hinweis auf Fortbildungskosten, die im gegenständlichen
Fall vorliegen sollten, völlig ins Leere gehen würde. Zum Vergleich
seien die Definitionen "Ausbildungskosten" bzw. "Fortbildungskosten" nachstehend
angeführt: Ausbildungskosten seien Aufwendungen zur Erlangung eines Berufes
und würden daher grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten
der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 zählen, auch
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringen würde und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit erfolgen würde. Hingegen seien
Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen,
wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und
den hierauf bestehenden Einnahmen als Werbungskosten gem. § 16 EStG
abzugsfähig. Laut den vorgelegten Unterlagen über den beruflichen
Werdegang des Bw. sei er in seiner beruflichen Tätigkeit von der Lehre bis
zum Meister im Kfz-Handwerk aufgestiegen. Bei der Firma Z-AG hätte er sich
zur mittleren Führungskraft empor gearbeitet und sei dann als
Kundendienstleiter der Firma Y-AG gewechselt. Anhand der vorgelegten Unterlagen
sei ersichtlich, dass der Bw. ab Jänner 1999 Gespräche mit der Firma
X-GmbH geführt hätte. Es sei ihm bereits damals mitgeteilt worden,
dass der Vorgänger der Abteilung Integrated Logistik Support ein Pilot
gewesen sei. Durch dieses Anstellungserfordernis hätte der Bw. zwei
Möglichkeiten gehabt: die Ausbildung zum Privatpiloten raschest zu beginnen
oder die Bewerbung zurückzuziehen. Der Bw. habe sich für die
Ausbildung zum Privatpiloten entschieden und hätte selbstverständlich
auch sämtliche Kosten dafür zu übernehmen, da der künftige
Arbeitgeber ja einen ausgebildeten Piloten für die nachzubesetzende
Position verlangt habe. Die bereits im neuen Dienstverhältnis
gewährten bezahlten Dienstfreistellungen würden nicht für die
Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten ausreichen. Aufgrund der
vorliegenden Fakten sei klar ersichtlich, dass die im Zusammenhang mit der neuen
Arbeitsstelle erforderliche Ausbildung zum Privatpiloten in keinem Zusammenhang
mit der vom Bw. bereits ausgeübten Tätigkeit (Kfz-Meister,
Kundendienstleiter) gestanden habe und die Aufwendungen somit nicht als
Fortbildungskosten anerkannt werden könnten.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2002 wurde Vorlageantrag
eingebracht. Wie bereits im Schreiben der X-GmbH vom 31. Jänner 2002
hingewiesen worden sei, konnte sich der Bw. bereits bei der Z-AG in München
Erfahrungen auf dem Gebiet des Integrated Logistik Supports aneignen. Insofern
sei daher gegenüber seiner derzeitigen Tätigkeit kein Berufswechsel
eingetreten. Der X-GmbH gehe es hauptsächlich darum, die freigewordene
Position mit einem Bewerber zu besetzen, der über Erfahrung auf dem Gebiet
des Integrated Logistik Supports verfügen würde. Ein
Privatpilotenschein wäre keine unabdingbare Voraussetzung. Der Bw. habe
sich vielmehr aus freien Stücken dazu entschlossen, diese Befugnis zu
erwerben, um ein kompetenter Ansprechpartner zu sein. Daher handle es sich in
diesem Zusammenhang eindeutig um Fortbildungskosten, weil im bereits
ausgeübten Beruf keine Änderung eingetreten sei.
In Beantwortung des Fragenvorhaltes des unabhängigen
Finanzsenates vom 13. Jänner 2004 gab der ausgewiesene Vertreter des
Bw. mit Schreiben vom 14. Februar 2004 folgendes bekannt: Die ersten
Sondierungsgespräche mit der Firma X-Systemtechnik hätten im
Jänner 1999 stattgefunden. Die endgültige Einstellungszusage sei nach
Ablegung der theoretischen Prüfung etwa Ende Mai 1999 erfolgt bzw. sei der
Dienstvertrag am 2. Juni 1999 unterschrieben worden. Der
Geschäftsführer der Firma X-GmbH hätte den Bw. von Anfang an
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Erwerb des Pilotenscheines
für diese Position erforderlich sei. So entschloss sich der Bw. im
Jänner 1999 in einem bereits laufenden Kurs einzusteigen. Der Bw. sei bei
den Flügen in den Jahren 2000 und 2001 als Pilot dabei gewesen. Der Bw.
fliege privat etwa 35 bis 40 Stunden pro Jahr, diese Zeitdauer liege
geringfügig über dem Zeitlimit zur Erhaltung der Lizenz. Als Anlage
werde die Fotokopie des Zeugnisses der Z-AG vom 30.6.1997 vorgelegt, in dem das
Aufgabengebiet des Bw. genau beschrieben sei. Aus diesen Beilagen geht u. a.
hervor, dass der Bw. seit Mai 1994 bis zu seinem Ausscheiden in der Entwicklung
Steuerung tätig gewesen sei. Das Aufgabengebiet habe folgende Bereiche
umfasst: Verantwortung für das Projekt der hochgeländegängigen
leichten Fahrzeugbaureihe, Einarbeitung von neuen technischen
Entwicklungsprojekten in den Projekt-Management-System-Arbeitsvorrat,
bereichsübergreifende, methodische Unterstützung der Projektleiter
bzw. Projektverantwortlichen in der Projekt-Management-Systemarbeit, Erstellung
von Projektanalysen im Projekt-Management-System.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu dem in der Berufung vom 1. Oktober 2001 gestellten
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist
zunächst zu bemerken, dass bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen
Rechtsmittelverfahrens durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reform-Gesetz
(AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur
in der durch § 260 Abs. 2 BAO den Berufungssenat zugewiesenen
Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung über einen
Bescheid, in dem keine andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte im
einkommenssteuerlichen Sinn erfasst sind, nicht zählt) anzuberaumen war.
Gem. § 260 BAO in der ab Jänner 2003 geltenden Fassung des
AbgRmRefG hat über Berufungen u. a. von Finanzämtern erlassene
Bescheide grundsätzlich der unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde II. Instanz zu entscheiden. Nach § 323
Abs. 10 BAO ist er auch für die am 1. Jänner 2003
unerledigten Berufungen zuständig. Hinsichtlich der Beantragung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat sieht
die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zum einen vor,
dass nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRef gestellte
Anträge auf mündliche Verhandlungen (was nach alter Rechtslage nur in
Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden
hatte) ab 1. Jänner 2003 als aufgrund des § 284 Abs. 1
Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über
die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch
den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis
31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Vor dem Hintergrund der
aufgezeigten Rechtslage vermittelt der im Jahr 2001 im Rahmen der Berufung
unzulässiger Weise gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057) dem Bw. keinen Anspruch auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen
Finanzsenat.
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Fortbildungskosten sind von den Ausbildungskosten
abzugrenzen. Fortbildungskosten stehen mit dem Beruf im Zusammenhang und sind
daher Werbungskosten. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung
der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die
Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes. Dem Wesen einer die Berufschancen
erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend genügt es,
wenn die Aufwendungen geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem
laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Ausbildungskosten zählen zu den Kosten de privaten Lebensführung im
Sinn des § 20 EStG 1988 und sind steuerlich - nach der für das
Veranlagungsjahr 1999 anzuwendenden Rechtslage - nicht absetzbar.
Der Bw. hat in den Jahren 1969 bis 1973 die Ausbildung zum
Automobilmechaniker gemacht und 1976 die Meisterprüfung im Kfz-Handwerk
abgelegt. Von 1977 bis 1997 war er bei der Firma Z-AG und von 1997 bis 1999 bei
der Firma Y-AG tätig. D. h., bis 1999 war der Bw. im Bereich seines
erlernten Berufes tätig. Seit 1. Juli 1999 ist der Bw. Arbeitnehmer
der Firma X-GmbH angestellt. Das Unternehmen ist Hersteller von Flugsimulatoren
und flugmedizinischen Trainings- und Testanlagen. Der Bw. ist dort für den
Bereich "Integrated Logistik Support" verantwortlich. In dieser Funktion ist der
Bw. für die Kunden des Unternehmens Ansprechpartner für technische
Fragen, Sonderwünsche, Änderungsvorschläge und
Störfälle. Weiters ist er verantwortlich für die Erstellung von
Trainingsplänen und die Durchführung der Schulungen für die
hergestellten Anlagen. In diesem Zusammenhang ergibt sich die Notwendigkeit,
über alle Aspekte der Flugtechnik bzw. der Flugdynamik Bescheid zu wissen.
Der Umstand, dass der Bw. aufgrund seiner Ausbildung in der
Automobilbranche tätig war, lässt darauf schließen, dass es sich
bei den Aufwendungen für den Privatpilotenschein um Ausbildungskosten
handelt, die zur Erlangung von Kenntnissen für eine neue Berufsausbildung
dienen. In diesem Fall handelt es sich um berufsbildende Maßnahmen, die
nicht absetzbar sind, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse
für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von
Nutzen sind. Es liegt auf der Hand, dass der Bw., wäre er weiterhin in
seinem erlernten Beruf tätig geblieben, die Ausbildung als Privatpilot
niemals hätte beruflich nutzen können.
Hinsichtlich der Notwendigkeit des Pilotenscheins für
die Erlangung der angestrebten Position bei der Firma X-AG sind die
Ausführungen des Bw. widersprüchlich.
In der Berufung sowie in seiner Vorhaltsbeantwortung vom
14. Februar 2004 weist der Bw. ausdrücklich darauf hin, dass der Erwerb des
Pilotenscheins für die angestrebte Position bei der Firma X-AG erforderlich
sei. Dies deckt sich auch im Wesentlichen mit den Ausführungen der Firma
X-GmbH. Das würde bedeuten, dass es der Firma X-AG nicht hauptsächlich
darum ging, die freigewordene Position mit einem Bewerber zu besetzen, der
über Erfahrung auf dem Gebiet des Integrated Logistic Supports
verfügt, sondern der erstrangig über Kenntnisse im Flugwesen
verfügt. In diesem Fall stellen die Aufwendungen für die Erlangung des
Privatpilotenscheins - wie oben erläutert - Ausbildungskosten
dar, da es sich um Aufwendungen für die Erlangung von Kenntnissen handelt,
die der Bw. bislang nicht besaß in seinem neuen Tätigkeitsfeld (das
heißt: in seinem neuen Beruf) jedoch benötigt. .
Im Vorlageantrag vom 8. April 2002 ist davon die Rede, dass
der Privatpilotenschein keine unabdingbare Voraussetzung für die Erlangung
des Posten bei der X-AG gewesen sei. Der Bw. habe sich vielmehr aus freien
Stücken dazu entschlossen, diese Befugnis zu erwerben, um ein kompetenter
Ansprechpartner zu sein. Auch diese Ausführungen können der
gegenständlichen Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, zumal in diesem
Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu
verweisen ist, wonach Aufwendungen für den Erwerb einer Fluglizenz
regelmäßig zu den privaten Lebensführungskosten gehören.
As diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1586-L/02
- Stammnummer
- 9672
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF