Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0018-Z3K/04
Zurückweisung eines nach Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0018-Z3K/04vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 244 ZK iVm § 212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Vollziehung erstreckt sich ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl
und Mag. Georg Dieter, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Graz vom 7. Jänner 2004, GZ. 700/26393/2003,
betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung
einer angefochtenen Entscheidung
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz hat mit Berufungsentscheidung vom 26. September 2003,
GZ. ZRV/0075-Z1W/02, die Beschwerde [Rechtsbehelf der zweiten Stufe gem.
Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Zollkodex, ZK)]
der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz
vom 4. September 2001, GZ. a, betreffend eine mit Bescheid vom
30. April 2001, GZ. b, geltend gemachte und zur Zahlung
vorgeschriebene Eingangsabgabenschuld als unbegründet abgewiesen.
Im Schriftsatz vom 7. November 2003 beantragte die Bf.
unter Hinweis auf eine beim Verwaltungsgerichtshof einzubringende Beschwerde
gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
26. September 2003 die Vollziehung der Einbringung der den Gegenstand des
Abgabenfestsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahrens bildendenden Eingangsabgaben
bis zur Entscheidung über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
auszusetzen.
Das Hauptzollamt Graz wies den Aussetzungsantrag mit
Bescheid vom 26. November 2003, GZ. c, mangels Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung
zurück.
Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung
vom 22. Dezember 2003 wurde von der Berufungsbehörde in der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2004, GZ. d, als
unbegründet abgewiesen. Nach Zitierung der Bestimmungen des
Art. 244 ZK sowie des § 212a Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl.Nr. 1961/194, verwies das Hauptzollamt Graz auf den Umstand, dass das
Rechtsbehelfsverfahren in der Abgabensache selbst mit der bezeichneten
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 26. September
2003 abgeschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf
Aussetzung der Vollziehung habe sohin keine abgefochtene Entscheidung im Sinne
des Art. 244 ZK mehr vorgelegen bzw. sei die Höhe der einzuhebenden
Abgaben nicht mehr von der Erledigung einer Berufung abhängig gewesen
(§ 212a Abs. 1 BAO). Der Aussetzungantrag sei daher als
unzulässig zurückzuweisen gewesen.
In der gegen die Berufungsvorentscheidung vom
7. Jänner 2004 eingebrachten Beschwerdeschrift vom 5. Februar
2004 bringt die Bf. im sachbezogenen Zusammenhang vor, die Rechtsansicht der
Berufungsbehörde widerspreche der analogen Anwendung der Bestimmungen des
§ 212a Abs. 3 BAO hinsichtlich der Aussetzung der Einhebung bis
zur Entscheidung über das ausgeführte Rechtsmittel. Alleine der
Umstand, dass ein Aussetzungsantrag auch im Zusammenhang mit einer Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof gerichtet werden kann, sei kein Grund dafür,
dass nicht gesondert auch ein Aussetzungsantrag an die zuständige
Zollverwaltung gerichtet werden kann. Es gebe im österreichischen Recht
(BAO bzw. Zollkodex) keine Bestimmung, welche die Möglichkeit eines
"Aufschiebungsantrages" auch bei Einbringung eines außerordentlichen
Rechtsmittels ausschließt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art. 243 Abs. 1 erster Satz ZK
kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden
auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich
betreffen. Nach Absatz 2 leg.cit. kann ein Rechtsbehelf eingelegt
werden auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür
bestimmten Zollbehörde (Buchstabe a) und auf einer zweiten Stufe bei
einer unabhängigen Instanz (Buchstabe b erster Halbsatz). Durch die
Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt (Art. 244 erster Satz ZK). Die Zollbehörden
setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte (Art. 244 zweiter Satz ZK). Gem. Art. 245 ZK
werden Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist
die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, ..... .
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gem. § 212a
Abs. 3 BAO erster Satz bis zur Entscheidung über die Berufung
(Abs. 1) gestellt werden.
Gem. § 212a Abs. 5 BAO besteht die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet
mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung
oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 1999,
Zl. 98/17/0227, ausgeführt hat, die nationalen Vorschriften im
Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden sind,
soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegen stehen. Da eine
spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung im
Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 1994/659 (ZollR-DG)
nicht normiert wurde, gelten nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO; da die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK im Wesentlichen der nationalen Aussetzung
der Einhebung nach § 212a BAO entspricht, sind in Vollziehung des
Art. 244 ZK die nationalen Bestimmungen, also § 212a BAO
anzuwenden (VwGH, 7.8.2003, 2000/16/0573).
Aussetzunganträge sind von der Einbringung der
maßgeblichen Berufung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese
zulässig (VwGH 10.12.1991, 91/14/0164; Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, RZ 4 zu § 212a). Aussetzungsanträge können
bis zur Entscheidung über die betreffende Berufung gestellt werden
(§ 212a Abs. 3 BAO erster Satz); danach eingebrachte
Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, RZ 3 zu § 212a).
Aussetzungsanträge sind insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie
unzulässig und verspätet sind (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
RZ 23 zu § 212a).
Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung
erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des
§ 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das
Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der
Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge
vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine
solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen
Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines
Vollzugaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich ausschließlich nach den
Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (§ 85
Abs. 2 VerfGG und § 30 Abs. 2 VwGG; VwGH 27.5.1998,
98/13/0044). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben
wegen bei den Gerichtshöfen des öffentliches Rechts anhängiger
Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der die
Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen hinaus auszudehnen
(beispielsweise VwGH, 7.8.2003, 2000/16/0573; 21.7.1998, 98/14/0101), sohin auch
nicht, einen auf § 212a BAO gestützten Vollzugsaufschub zu
verfügen.
Die vom Bf. vertretene Rechtsmeinung, dass die
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK iVm § 212a BAO nach wie vor gegeben seien,
geht ins Leere. Daran vermag die anhängige Beschwerde vor dem
Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern. Dem vorliegenden
Beschwerdebegehren stehen die maßgeblichen gesetzlichen
Verfahrensbestimmungen, die hiezu ergangene beständige und gesicherte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes und die Lehre entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
20. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0018-Z3K/04
- Stammnummer
- 9638
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF