Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0261-I/03
Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung der Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-I/03vom 03.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Gewährung von
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 27. Mai 2003 beantragte der
Beihilfenwerber die Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. April bis 30. Juni 2003. Dabei gab er an, dass sein am
26. März 1977 geborener Sohn mit 20. März 2003 sein Studium
angeschlossen habe und derzeit noch arbeitssuchend sei.
Das Finanzamt folgte diesem Begehren nicht und
begründete den Abweisungsbescheid damit, dass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung bestehe, sofern sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten würden. Diese Gesetzesstelle
könne jedoch nicht zur Anwendung kommen, da der Sohn im März 2003
seine Berufsausbildung abgeschlossen und auch das 26. Lebensjahr vollendet
habe.
In der rechtzeitig erhobenen Berufung führte der
Beihilfenwerber aus, sein Sohn habe bereits Anfang Dezember 2002 die
schriftliche Diplomarbeit zur Beurteilung abgegeben und gleich nach dem
Bekanntwerden des Ergebnisses versucht, möglichst schnell für die noch
komissionell abzulegende mündliche Diplomprüfung einen Termin zu
erhalten. Leider wäre dies nicht möglich gewesen. Anderweitige
Verpflichtungen und längere Absenzen der einzelnen Prüfenden sowie das
Ausscheiden eines vorgesehenen Prüfers wegen Pensionierung seien die
Gründe für die Terminschwierigkeiten gewesen, die außerhalb des
Einflussbereiches seines Sohnes gelegen seien. Daher konnte er letztendlich erst
am 20. März 2003 zur Prüfung antreten. Seit dem Abschluss des
Studiums sei sein Sohn auf Stellensuche. Trotz intensivster Bemühungen
wäre es ihm noch immer nicht gelungen, einen einschlägigen
Arbeitsplatz zu finden. Die angeschriebenen Firmen würden auf die
Bewerbungsschreiben entweder überhaupt nicht reagieren oder ihn auf eine
Warteliste setzen. Es stehe ihm weder Arbeitslosengeld noch eine sonstige
Unterstützung zu, sodass der Berufungswerber nach wie vor gezwungen sei,
seinen Sohn zu erhalten. Da ihm die Familienbeihilfe nach seinem
Dafürhalten "gemäß
§ 2 (1) Pkt. d
des FLAG" noch für drei Monate (April bis Juni 2003) weiter zu
gewähren sei, beantrage er eine Korrektur des Bescheides.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder,
die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern die Kinder weder
den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass
der
Berufungswerber seinen Wohnsitz im Inland hat,
sein
Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum volljährig war,
sein
Sohn mit 26. März 2003 das 26. Lebensjahr vollendet und
die
Berufsausbildung mit 20. März 2003 beendet
hat.
Nach der oben angeführten
Gesetzesbestimmung, auf welche sich der Berufungswerber bezieht, steht die
Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung für volljährige Kinder u.a. nur dann zu, wenn das
Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Da im
gegenständlichen Fall eindeutig fest steht, dass der Sohn des
Berufungswerbers am 26. März 1977 geboren wurde und somit
unbestreitbar am 26. März 2003 das 26. Lebensjahr vollendet hat,
kann ein Familienbeihilfenanspruch aus der oben zitierten Gesetzesbestimmung
nicht abgeleitet werden.
Daran ändert auch nichts, dass sich die Ablegung der
letzten Prüfung - wie vom Berufungswerber ausgeführt und hier
ungeprüft angenommen - aus nicht im Einflussbereich des Sohnes
gelegenen Gründen verzögert hat. Das Gesetz sieht im
gegenständlichen Fall, in welchem die Berufsausbildung bereits
abgeschlossen ist, einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von
drei Monaten nur vor, wenn das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
Nach Vollendung des 26. Lebensjahres kann ein Familienbeihilfenanspruch nur
unter den Voraussetzungen und in den Fällen des § 2 Abs. 1
lit. c, g, h und i FLAG 1967 bestehen. Ein Vorliegen der in diesen
Gesetzesstellen angeführten Voraussetzungen wird im gegenständlichen
Fall jedoch weder behauptet noch ergeben sich aus dem Verwaltungsakt
diesbezügliche Anhaltspunkte.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
3. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-I/03
- Stammnummer
- 9605
- Gültig
- 03.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF