Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0043-F/04
Vorliegen der Zustellbevollmächtigung eines Rechtsanwaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-F/04vom 03.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Fritz Miller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Zurückweisung eines Vorlageantrages (§ 276 BAO)
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Als Folge einer beim Bw. durchgeführten
abgabenrechtlichen Prüfung nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom
13. Dezember 2002 die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1995 bis 2000
gem. § 303 Abs. 4 BAO von amtswegen wieder auf und
erließ mit gleichem Datum den Feststellungen der Betriebsprüfung
entsprechende neue vorläufige Sachbescheide. Auch die Verfahren betreffend
Einkommensteuer 1995 bis 2000 wurden teils auf Anregung des Bw., teils wegen
Feststellungen der Betriebsprüfung bzw. aufgrund der Übermittlung
eines Lohnzettels gem. § 303 Abs. 4 BAO mit Bescheiden
vom 13. Dezember 2002 bzw. vom 5. Februar 2003 wieder
aufgenommen und mit gleichem Datum neue vorläufige Sachbescheide
erlassen.
Gegen diese Bescheide wurde vom Bw. fristgerecht Berufung
erhoben. In der Folge wurden die bekämpften Bescheide von der
Abgabenbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung vom
24. Oktober 2003 abgeändert.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 (beim
Finanzamt eingelangt am 2. Dezember 2003) beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2004 wurde der
Vorlageantrag von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Antragsfrist gemäß
§
245 bzw. § 276 BAO sei bereits am
28. November 2003 abgelaufen. Der Bw. habe laut dem Finanzamt
vorliegenden Rückschein die Bescheidbegründung zur
Berufungsvorentscheidung bereits am 28. Oktober 2003, und nicht wie im
Vorlageantrag behauptet, am 5. November 2003 persönlich
übernommen. Bei Bedarf könne der Rückschein eingesehen
werden.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 (eingelangt
beim Finanzamt am 30. Dezember 2003) wurde gegen den
Zurückweisungsbescheid Berufung erhoben. Zur Begründung wurde
vorgebracht, die Zustellung der Berufungsvorentscheidung und der (gesonderten)
Bescheidbegründung sei ebenso wie der nunmehr bekämpfte
Zurückweisungsbescheid rechtswidrig erfolgt. Bereits aus dem Antrag auf
Verlängerung der Berufungsfrist bzw. auf Aussetzung der Einhebung vom
14. Januar 2003 gehe eindeutig hervor, dass der Bw. durch Rechtsanwalt
Dr. F.M. vertreten werde. Auch aus der Berufung gegen die Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 2000 vom 6. Februar 2003 sei dieser
Umstand ersichtlich. Ebenso werde in der Berufung vom
5. März 2003 auf das bestehende Vollmachtsverhältnis
hingewiesen. Die Zustellungen hätten daher an den ausgewiesenen Vertreter
des Bw. erfolgen müssen. Es werde daher beantragt, dieser Berufung Folge zu
geben und den Zurückweisungsbescheid aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Januar 2004
wurde die Berufung von der Abgabenbehörde erster Instanz als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, aus
dem Akt gehe hervor, dass sowohl hinsichtlich der Bewilligung der
Fristverlängerung, der Berufungsvorentscheidung als auch bezüglich
aller anderen Erledigungen des Finanzamtes (z.B. Buchungsmitteilungen) die
nunmehr behauptete Zustellvollmacht in keiner Weise kundgetan worden sei,
sondern erstmalig hinsichtlich der gegenständlichen Zurückweisung des
Vorlageantrages wegen Fristversäumung.
Eine Zustellbevollmächtigung sei Abgabenbehörden
gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber
zugedachten Erledigungen erstrecke, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder
Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst verbucht werde
(§ 103 Abs. 2 BAO). Hinsichtlich der Anwendung dieser
Gesetzesbestimmung vertrete die Österreichische Finanzverwaltung folgende
Rechtsansicht:
Eine an sich unbeschränkte Bevollmächtigung
schließe zwar stets die Ermächtigung zur Empfangnahme von
Schriftstücken einer Abgabenbehörde mit ein. In den Fällen des
§ 103 Abs. 2 BAO sei die Abgabenbehörde jedoch nur dann
zur Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter
verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgebe, dass
alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten
zuzustellen seien, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO
zusammengefasst verbucht werde. Dies gelte auch dann, wenn
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte oder Notare einschreiten. Auch
diese müssten gegebenenfalls ungeachtet des Umstands, dass die Berufung auf
die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetze, wegen
§ 103 Abs. 2 BAO eine Erklärung hinsichtlich der
Zustellbevollmächtigung abgeben. Anderenfalls bestehe keine
Zustellbevollmächtigung im Sinne des
§ 9 Abs. 1 ZustG. Der Hinweis in einer Eingabe
"Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht erteilt gemäß
§ 8 RAO" sei keine solche Erklärung (siehe dazu
AÖFV 93/1995 vom 16.3.1995).
Da der Vertreter des Bw. in der Vergangenheit sowohl im
konkreten Berufungsverfahren als auch hinsichtlich der sonstigen Erledigungen
des Finanzamtes keinerlei Hinweise auf eine Zustellbevollmächtigung
abgegeben habe, sei eine Zustellbevollmächtigung im gegenständlichen
Abgabenverfahren zweifelsfrei nicht gegeben. Es entspreche langjähriger
Erfahrung des Finanzamtes, dass gerade Rechtsanwälte als Vertreter im
Abgabenverfahren keine Zustellbevollmächtigung wünschten, um nicht
alle sonstigen Erledigungen des Finanzamtes in Abgabenverfahren zu
erhalten.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 (eingelangt
beim Finanzamt am 11. Februar 2004) beantragte der Bw. die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde
vorgebracht, § 8 RAO lege fest, dass die Berufung auf die
Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes deren urkundlichen Nachweis ersetze.
Es sei gesicherte Rechtsprechung, dass in einem solchen Fall auch die
Zustellungen an den Rechtsanwalt, der unter Berufung auf § 8 RAO
in einem bestimmten Verfahren für die Partei eingeschritten sei,
vorzunehmen seien (SZ 68/32, ÖBl 1996,51). Das Bundesministerium für
Finanzen habe in einem Erlass vom 8. Februar 1995 (ecolex 1995, 296) darauf
hingewiesen, dass eine an sich unbeschränkte Bevollmächtigung stets
die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken einer
Abgabenbehörde einschließe. Nur in den Fällen des
§ 103 Abs. 2 BAO sei die Abgabenbehörde lediglich
dann zur Zustellung von Erledigungen an den gewillkürten Vertreter
verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgebe, dass
alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen, die im Zuge eines Verfahrens
ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst verbucht werde, dem
Bevollmächtigten zuzustellen seien. Ergänzend werde darauf
hingewiesen, dass die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet
sei, wenn beispielsweise aus der Aktenlage Zweifel an der Bevollmächtigung
resultierten. In Betracht kommende Ermittlungsschritte seien die Einvernahme der
Partei oder die Aufforderung an den einschreitenden Parteivertreter, soweit
vorhanden, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Derartige Ermittlungen seien auch
vorzunehmen, wenn Zweifel am Umfang der Bevollmächtigung bestünden.
Somit etwa, wenn unklar sei, ob die Bevollmächtigung auch eine
Zustellungsbevollmächtigung umfasse. Bei dem gegenständlichen
Verfahren handle es sich um ein Rechtsmittelverfahren, in dem der Bw. anwaltlich
vertreten sei. Es liege kein Einhebungsverfahren vor, sodass
§ 103 BAO nicht anzuwenden sei. Die Behörde hätte in
kurzem Wege durch einen Telefonanruf bei dem ausgewiesenen Vertreter nachfragen
können, ob Zustellungen an ihn oder seinen Mandanten vorzunehmen seien.
Auch die Bestimmung des § 8 RAO sei von der Behörde nicht
beachtet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich steht in Streit, ob eine
gemäß
§ 9 Abs. 1 ZustG zu beachtende
Zustellbevollmächtigung des Rechtsvertreters des Bw. vorliegt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 letzter Satz RAO ersetzt vor allen Gerichten
und Behörden die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen
Nachweis.
Gemäß
§ 103 Abs. 2 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 124/2003, ist eine Zustellungsbevollmächtigung
Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie
ausdrücklich
auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt
ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
ausdrücklich
auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung
gemäß
§ 213 zusammengefasst verbucht
wird.
Unterlaufen im Verfahren der
Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß
§ 7 Abs. 1 ZustG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 10/2004, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument
dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, können, soweit in
den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und
Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften
gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von
Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so
hat die Behörde
gemäß § 9 Abs. 3 ZustG in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Gemäß
§ 40 Abs. 4 ZustG treten der Titel, §§ 1 bis
7 und 9 samt Überschriften, die Überschrift des Abschnitts II und die
§§ 26 und 27 samt Überschriften, Abschnitt III, die Bezeichnungen
des nunmehrigen Abschnitt IV und der nunmehrigen §§ 38, 39 und 40
sowie § 40 Abs. 4 und 5 (Anm.: richtig: § 40 Abs. 4, 5 und 6) in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 mit 1. März 2004 in Kraft.
Zugleich treten § 8a, § 13 Abs. 5 und 6, § 17a und § 26a, in
der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
Mit Abgabenänderungsgesetz 2003 (BGBl. I Nr.
124/2003), wurde § 103 Abs. 2 BAO neu gefasst. Die
Neufassung, welche am 20.12.2003 in Kraft trat, ist für Amtshandlungen ab
diesem Zeitpunkt bindend. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten
verwirklichte Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren (z.B.
Berufungsverfahren).
Die Novellierung des
§ 103 Abs. 2 BAO erfolgte, weil die Rechtsprechung
(z.B. VwGH 28. 1. 1998, 95/13/0273; 26. 6.
2003, 2001/13/0293) aus § 103 Abs 2 BAO (i.d.F. BGBl.
Nr. 201/1982) ableitete, dass die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung
von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet war, wenn
dieser die ausdrückliche Erklärung abgab, dass alle dem Vollmachtgeber
zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge
eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich deren die Gebarung
gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst verbucht wird.
Dieser Grundsatz galt auch dann, wenn
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte oder Notare einschritten. Auch
diese mussten somit, ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung auf die
Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt
(§ 88 Abs. 9 WTBG,
§ 8 Abs. 1 RAO bzw.
§ 5 Abs. 4 NO) wegen
§ 103 Abs., 2 BAO (i.d.F. BGBl. Nr. 201/1982)
eine Erklärung hinsichtlich der Zustellbevollmächtigung abgeben.
Anderenfalls bestand keine Zustellbevollmächtigung iSd
§ 9 Abs. 1 ZustG. Der Hinweis in einer Eingabe
"Vollmacht erteilt" war keine solche Erklärung (VwGH
15.12.1994, 94/15/0110).Nach 238 BlgNR 22. GP, zu §
103 BAO sind derartige Textierungen auf Vollmachtsurkunden sowie auf Anbringen,
mit denen sich ein Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt oder Notar auf eine
ihm erteilte Vollmacht beruft, ungebräuchlich, ohne dass damit vermutlich
eine nach § 103 Abs. 2 BAO i.d.F. BGBl. Nr.
201/1982 "schädliche"
Einschränkung gemeint war (vgl. auch Ritz, BAO²,
§ 103 Tz. 8).
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des neugefassten
§ 103 Abs. 2 BAO, der, wie obig dargelegt, auch auf vor
dem In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte anzuwenden ist, genügt
nunmehr für eine gemäß
§ 9 ZustG zu beachtende
Zustellbevollmächtigung die Berufung auf die Bevollmächtigung.
Gegenständlich
ist die Zustellung nicht an den Zustellungsbevollmächtigten erfolgt,
sondern die Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2003 sowie die
gesonderte Bescheidbegründung wurden dem Bw. persönlich zugestellt.
Die Zustellung war daher mangelhaft. Die Zustellung gilt jedoch
gemäß § 7 Abs. 1 ZustG in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in
dem der Bescheid dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Mangels
Kenntnis des Zeitpunktes des tatsächlichen Zukommens des Bescheides
(diesbezüglich kann lediglich auf das Vorbringen des rechtlichen Vertreters
des Bw. abgestellt werden) war die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen
nicht fristgerechter Einbringung als rechtswidrig anzusehen.
Der Berufung war somit
stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Feldkirch,
3. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 40 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-F/04
- Stammnummer
- 9603
- Gültig
- 03.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF