Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0048-F/04
Studienerfolgsnachweis im zweiten Studienjahr, Jahreszeugnis bei medizinisch-technischen Akademien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-F/04vom 28.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Abbruch des ersten Studiums und Unterbrechung von zirka einem Jahr ist bei Aufnahme an der medizinisch-technischen Akademie, welches als zweites Studienjahr gilt, für die Gewährung der Familienbeihilfe der Erfolgsnachweis für ein vorhergehendes Studienjahr zu erbringen
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2003 wurde das Ansuchen
des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2002 vom Finanzamt
abgewiesen, da sich seine Tochter T. nicht in Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 FLAG (weder ordentliche Studienbescheinigung noch günstigen
Studienerfolg aus dem vorhergehenden Studium vorgelegt) befand.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw. rechtzeitig mit
seiner Eingabe vom 26. Feber 2003 und führte hiezu aus, dass seine Tochter
seit Anfang Oktober 2002 am ARZ West in I. eine Ausbildung an der Akademie
für den Diätdienst und Ernährungsmedizinischen Beratungsdienst
absolviere. Als Nachweis lege er eine Akademiebestätigung bei, welche vom
Ausbildungs-Zentrum West am 1. Oktober 2002 ausgestellt wurde. Weiters lege er
eine bestätigte Stundentafel von ihrem Stundenplan - für diese
Stunden sei Anwesenheitspflicht - und Bestätigungen über bereits
abgelegte Prüfungen bei.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Anspruch auf
Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr nur dann bestehe, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis sei unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Da die Tochter im Studienjahr 2000/2001 keine Prüfungen im
Ausmaß von acht Semesterstunden abgelegt hat, wären die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für das
zweite Studienjahr nicht erfüllt.
Mit seiner Eingabe vom 23. Dezember 2003 begehrte der Bw.
die Vorlage seiner Berufung und führte hiezu aus, dass seine Tochter seit
Beginn des neuen Lehrganges am Ausbildungszentrum West für
Gesundheitsberufe in I. eine neue Berufsausbildung begonnen habe, für
welche die Anspruchsvoraussetzungen für ein fortgesetztes Studium nicht
gelten könnten. Es handle sich beim Wechsel der beruflichen Ausbildung
seiner Tochter nicht um einen Wechsel im klassischen Sinne, da das
Biologiestudium nach den absolvierten Semestern nicht mehr fortgesetzt wurde.
Seine Tochter habe auch nicht sofort in ein anderes Studium gewechselt. Der
Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Ausbildung am Ausbildungszentrum West für
Gesundheitsberufe sei daher als neuer Abschnitt zu sehen, da der vorhergehende
Anspruch nur bis zum 30. September 2001 gegeben war. Vom 1. Oktober 2001 bis zur
neuerlichen Aufnahme einer Ausbildung würden über 12 Monate liegen, in
denen keine Familienbeihilfe zugestanden ist. Die Nachweise für den Besuch
dieser Ausbildungsstätte (Akademiebestätigungen für drei
Semester) sowie die entsprechenden Zeugnisse als Leistungsnachweis befänden
sich bereits in den Akten der Finanzbehörde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes
sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob die
Voraussetzungen zur Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen ab dem strittigen Zeitraum Oktober 2002 bereits
vorliegen.
Das Kind T. war an der Universität I. ab
Wintersemester 2000/2001 in der Studienrichtung Biologie als ordentliche
Hörerin zugelassen. Die Zulassung für das Biologiestudium ist per 17.
Dezember 2001 erloschen. Das begonnene Studium wurde somit gänzlich
abgebrochen. In der Zeit vom Dezember 2001 bis Mai 2002 hat die Tochter des Bw.
nach seinen eigenen Angaben in der S. gearbeitet und absolvierte dann noch einen
Auslandsaufenthalt zur sprachlichen Weiterbildung (siehe hiezu Eingabe vom 23.
Dezember 2003). Mit Oktober 2002 begann sodann die Ausbildung an der Akademie
für den Diätdienst und Ernährungsmedizinischen Beratungsdienst,
welche sie noch absolviert.
Wie bereits eingangs ausgeführt genügt die
Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das
erste Studienjahr, weshalb dem Bw. diesbezüglich auch die Familienbeihilfe
für seine Tochter T. für diesen Zeitraum gewährt wurde. Für
das zweite Studienjahr bzw. für die folgende Berufsausbildung, welche(s)
die Ausbildung an der Akademie für den Diätdienst und
Ernährungsmedizinischen Beratungsdienst betrifft, kann aufgrund der
eindeutig vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen nur dann im vorliegenden
Berufungsfall Familienbeihilfe gewährt werden, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums durch eine Bestätigung einer im § 3
Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtung erbracht wird. Dieser
Nachweis ist unabhängig davon, ob ein Wechsel der Einrichtung - wie
es auf den Gegenstandsfall zutrifft - oder des Studiums vorgenommen wurde,
durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannten Einrichtungen zu erbringen.
Die Tochter des Bw. hat im Laufe ihres begonnenen Studiums
Biologie nachweislich keinerlei Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung
bzw Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums
durch eine entsprechende Bestätigung erbracht, weshalb die gesetzliche
vorgeschriebene Voraussetzung für eine nach zirka einem Jahr Unterbrechung
fortgesetzte Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2002 nicht vorliegt.
In zahlreichen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich
erkannt, dass das Ablegen vorgesehener Prüfungen essentieller Bestandteil
der Berufsausbildung ist. Demnach reicht der laufende Besuch einer der
Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch
nicht aus, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzunehmen. Auch der laufende Besuch einer
Universität für sich allein reicht nicht aus, um eine Berufsausbildung
anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr das nach außen erkennbare ernstliche
und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stellt für die Annahme, dass ein
ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, eine gesetzliche
Beweisregel auf. Danach haben Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem
zweiten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen. Diese
gesetzliche Beweisregel schließt andere Beweismittel aus. Kann dieser
Nachweis nicht erbracht werden, ist ein Antrag auf weitere Zuerkennung der
Familienbeihilfe abzuweisen (VwGH 18.3.1997, 96/14/0073; 19.3.1998, 96/15/0213;
20.11.1996, 94/15/0130). Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für den nötigen
Studienerfolgsnachweis demnach nicht, wenn einzig und allein Mitschriften von
Vorlesungen, welche von der Tochter nach eigenen Angaben des Bw. in seiner
Eingabe vom 9. Mai 2003 inzwischen vernichtet wurden, vorgelegt
werden.
Nachdem der Bw. für seine Tochter T. für das
erste Studienjahr aufgrund obiger gesetzlicher Bestimmungen bereits ohne
Nachweis des Studienerfolges die Familienbeihilfe für zwei Semester bezogen
hat, kann aufgrund obstehender Ausführungen und nachfolgender gesetzlicher
Bestimmungen eine weitere Gewährung der Familienbeihilfe erst wieder ab dem
Zeitpunkt des Nachweises des Studienerfolges des vorhergehenden Studienjahres,
das heisst in concreto im vorliegenden Berufungsfall nach Vorlage des von der
Akademie für den Diätdienst und Ernährungsmedizinischen
Beratungsdienst ausgestellten Jahreszeugnisses, erfolgen. Der Bw. hat somit
für eine von der T. abgebrochene Berufsausbildung bereits zwei Semester
Familienbeihilfe konsumiert, weshalb erst nach erfolgtem Nachweis im obigen
Sinne die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe
für ein weiteres Studien- bzw. Ausbildungsjahr gegeben sind. Der Nachweis
konnte im Gegenstandsfall erst mit Vorlage des Jahreszeugnisses der in Rede
stehenden Akademie erbracht werden, weshalb die Familienbeihilfe vom Finanzamt
ab Oktober 2003 gewährt wurde.
Das Finanzamt ging daher zu Recht davon aus, dass ein
neuerlicher Anspruch erst nach erfolgtem Studienerfolgsnachweis - im hier
vorliegenden Berufungsfall durch Vorlage des Jahreszeugnisses der Akademie
für den Diätdienst und Ernährungsmedizinischen
Ernährungsdienst (siehe hiezu auch FLAG-DR 2001: 02.01 Allgemeine
Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe - Besondere
Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt sind, Abschnitt
22 zum Studienerfolg, Punkt 22.4) - zu gewähren ist.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
28. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-F/04
- Stammnummer
- 9565
- Gültig
- 28.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF