Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0653-W/04
Säumniszuschlag für Umsatzsteuersondervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0653-W/04vom 05.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers kann die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen. Demnach tritt als einzige Rechtsnachfolge des Unterbleibens der Entrichtung der Sondervorauszahlung unmittelbar kraft Gesetzes die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen im folgenden Kalenderjahr ein.(VwGH 31.3.2004, 2001/13/0260).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, vertreten durch HP-GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 10. März
2000 betreffend Säumniszuschlag 1999 entschieden: Der Berufung wird
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2004, Zl. 2001/13/0260,
verwiesen, wonach ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere)
Rechtsfolge als die Vorverlegung der Fälligkeitstage der
Umsatzsteuervorauszahlungen, beispielsweise die Festsetzung eines
Säumniszuschlages, nach sich ziehen kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden. Wien, am 5. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0653-W/04
- Stammnummer
- 9552
- Gültig
- 05.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF