Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0011-W/04
Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-W/04vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der in Ungarn wohnende Bf. hat am 30. November 2003 anlässlich seiner Einreise nach Österreich beim Zollamt Nickelsdorf insgesamt 484 lebende, zum Teil artengeschützte, Skorpione, Spinnentiere und Reptilien im Gesamtwert von € 1.950,00 nicht ausdrücklich zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Bf. den objektiven und den subjektiven Tatbestand des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Hofrat Dr. Josef Lovranich des Finanzstrafsenates 8 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen des Finanzvergehens des Schmugggels
gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Jänner 2004 gegen
den Bescheid vom 11. Dezember 2003 des Hauptzollamtes Wien, dieses
vertreten durch Oberrat Mag. Lackner als Amtsbeauftragten, über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG, zu Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 hat das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2003/00698-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser am 30. November 2003 anlässlich seiner
Einreise von Ungarn über das Zollamt Nickelsdorf nach Österreich
eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 4 lebende Kaiserskorpione, 4
lebende Kornnattern, 2 lebende Hufeisennattern, 6 lebende Leopardgeckos, 2
lebende Kalifornische Königsnattern, und 466 lebende Vogelspinnen
verschiedener Arten und Größen vorsätzlich der zollamtlichen
Überwachung entzogen und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1
lit. a FinstrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Jänner
2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe am
30. November 2003 die verfahrensgegenständlichen Tiere "dem
Zollbeamten an der Grenze gezeigt" und der Beamte habe ihn weiterfahren lassen.
Der Bf. habe gedacht, dass "dieses einfache Verfahren" auf den bevorstehenden
EU-Beitritt Ungarns zurückzuführen sei. Er habe die Tiere nicht
vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen. Die Tiere seien in
seinem Fahrzeug nicht verborgen gewesen. Der Bf. sei "zur Börse ganz
öffentlich und registriert gegangen". Der Börsenbesuch sei für
ihn nicht "lebenswichtig", jedoch sein Hobby. Die meisten Tiere seien vom Bf.
gezüchtet worden. Er habe viel Geld und Freizeit in die Tiere investiert
und "hätte sie nie aufs Spiel gesetzt".
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach
der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren
einzuleiten.
Nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. VwGH 25.1.1990,
89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 20. November 2003 langte bei der Finanzstrafbehörde
erster Instanz eine anonyme Anzeige ein. Im Wesentlichen wurde angezeigt, dass
am 30. November 2003 in S eine Reptilienbörse und somit "wieder" ein
Verkauf geschmuggelter Tiere stattfinde.
Der Bf. traf am 30. November 2003 vor dem VAZ in S ein und
begann, Kartons verschiedener Größen aus seinem PKW mit dem ungar.
Kennz. X auszuladen. Die Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz
schritten ein, und beschlagnahmten die im Spruch des angefochtenen Bescheides
genannten Tiere, die sich in Filmdosen, Glasröhrchen und
Plastikbehältern befanden.
Die Finanzstrafbehörde hat ermittelt, dass die og.
Kaiserskorpione und 7 Exemplare der verfahrensgegenständlichen Vogelspinnen
im Anhang B/II der Verordnung (EWG) Nr. 338/97 zur Anwendung des
Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner
Artenschutz-Übereinkommen) angeführt sind. Für die Einfuhr von
Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen solcher gefährdeter Arten ist eine
Einfuhrgenehmigung, ausgestellt im Bestimmungsmitgliedsstaat, erforderlich.
Zusätzlich muss eine Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung des
Herkunftslandes (und zwar auch bei Einfuhren aus Nichtvertragsstaaten)
vorliegen. In den vorgesehenen Bewilligungen und Bescheinigungen hat der Begriff
CITES aufzuscheinen. Diese Dokumente
sind Unterlagen, die bei der zollamtlichenAbfertigung in der Einfuhr oder Ausfuhr der Anmeldung beizufügen
sind und deren Vorlage im Sinne des Art. 62 Abs. 2 Zollkodex (ZK) erforderlich
ist.
Dem Strafakt ist auch zu entnehmen, dass der Bf. die
verfahrensgegenständlichen Tiere anlässlich seiner Einreise nach
Österreich nicht ausdrücklich zur Überführung in ein
Zollverfahren (Art. 4 Z 15 und Z 16 ZK) angemeldet hat. Es steht auch fest, dass
die vorgenannten Maßnahmen bzw. Förmlichkeiten, denen die og.
Kaiserskorpione und 7 Vogelspinnen unterliegen, anlässlich ihrer
Einfuhr nach Österreich außer Acht gelassen wurden.
Somit liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass der Bf. die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens des Schmuggels nach
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Gegenstand des Schmuggels sind (eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige) Waren
im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 10 Zollrechts-Durchführungsgesetz. Auch die
verfahrensgegenständlichen Tiere sind Waren im Sinne des § 35
Abs. 1 lit. a FinStrG.
Der Umstand, dass der Bf. diese
Tiere nicht ausdrücklich zur Überführung in ein Zollverfahren
angemeldet hat, ist auch ein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. zumindest mit bedingtem Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG (und somit auch in
subjektiver Hinsicht deliktisch) gehandelt hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
29. April 2004
Hofrat
Dr. Josef Lovranich
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-W/04
- Stammnummer
- 9551
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF