Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1784-L/02
Pensionskassenbeiträge als Arbeitnehmerbeiträge oder Arbeitgeberbeiträge nach § 26 Z 7 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1784-L/02vom 18.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verzichtet ein Arbeitnehmer für die Zukunft auf einen Teil seiner vertraglich vereinbarten Bezüge zugunsten einer Einzahlung in eine Pensionskasse, so liegen Arbeitnehmerbeiträge und nicht Arbeitgeberbeiträge an Pensionskassen im Sinn des § 26 Z 7 lit.a EStG 1988 vor, sodass die Bezugsteile steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Der mit Steuerreformgesetz 2000 eingefügte letzte Satz zu § 26 Z 7 lit.a EStG 1988, der im Wesentlichen dieser Rechtsansicht entspricht, hatte nur klarstellende Bedeutung, sodass eine Auslegung dieser Gesetzesstelle auch für davorliegende Zeiträume gerechtfertigt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Karl Schwarz Steuerberatung GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988
über den Prüfungszeitraum 1998 - 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter anderem festgestellt,
dass die Firma mit drei Dienstnehmern einen Pensionsvertrag abgeschlossen hatte,
wobei gleichzeitig vereinbart wurde, dass die betreffenden Dienstnehmer
hiefür unwiderruflich auf einen Teil des Jahresbruttolohns verzichten und
statt dessen der Arbeitgeber die Pensionskassenbeiträge leiste. Seitens der
Lohnsteuerprüfung wurde dieser Verzicht als Verfügung über
bereits zustehende Einkommensteile gewertet und die Bezugteile mit Haftungs- und
Abgabenbescheid nachversteuert, da von der Arbeitgeberin keine Lohnabgaben
hiefür einbehalten und abgeführt wurden.
Gegen die Nachversteuerung wurde Berufung eingebracht, die
im Wesentlichen, unter Zitierung verschiedener Literaturmeinungen
(Shubshizky/Marschner, ÖStZ 1998, 464, Gassner, SWK 1998, S 675, Ludwig,
RdW 1998, 768), folgendermaßen begründet wurde: Die Rechtsauffassung
der Behörde beruhe offensichtlich auf einer Erlassmeinung des
Bundesministeriums für Finanzen, die jedoch jeder gesetzlichen Grundlage
entbehre. Vor allem widerspreche sie dem maßgeblichen Zuflussprinzip. Ein
Zufluss sei nur im Fall einer (Voraus-)Verfügung in Zusammenhang mit einer
Bezugsverwendung gegeben. Eine Bezugsänderung, bei der die Bezugsabrede mit
Wirkung für die Zukunft verändert wird, sei keine Bezugsverwendung.
Eine Vorausverfügung könne auch in (falsch verstandener)
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht unterstellt werden, da durch deren
Anwendung nicht die von der Rechtsordnung garantierte Gestaltungs- und
Vertragsfreiheit außer Kraft gesetzt werden dürfe. Es dürfe auch
keinen Unterschied machen, ob sich der Arbeitnehmer bereits bei Abschluss des
Arbeitsvertrages oder erst im Rahmen eines bereits bestehenden
Dienstverhältnisses für ein bestimmtes Vorsorgemodell entscheide.
Zu beachten sei auch, dass auch bei
Arbeitgeberbeiträgen an Pensionskassen grundsätzlich Einnahmen des
Arbeitnehmers vorlägen, wenn nicht die Ausnahmeregelung des § 26
Z 7 lit.a EStG 1988 ausdrücklich vorsehe, dass diese nicht steuerbar
seien. Diese Vorschrift knüpfe erkennbar an die vom Betriebspensionsrecht
getroffene Unterscheidung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen
an. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise rechtfertige auch ein Abweichen von
dieser Anknüpfung nicht. Es schließe daher schon die Vereinbarung mit
der Pensionskasse, dass es sich um Arbeitgeberbeiträge handle, einen
steuerpflichtigen Zufluss aus. Aber auch ohne formale Anknüpfung an den
Pensionskassenvertrag ergebe sich nichts anderes. Nach dem Verständnis der
Begriffe seien jene Beiträge Arbeitgeberbeiträge, die als solche
zwischen den Parteien vereinbart seien. Lege man der Unterscheidung jedoch eine
wirtschaftliche Betrachtung zugrunde, so könne auch für den Fall, dass
getrennt von der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von
Pensionskassenbeiträgen eine entsprechende Entgeltreduktion vereinbart
wird, nur von Arbeitgeberbeiträgen ausgegangen werden.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt die
Berufungswerberin in einem Vorlageantrag das bisherige Begehren weiterhin
aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Z 7 lit.a EStG 1988 in
der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung gehören nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:
Beiträge, die der Arbeitgeber für
seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, an
ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen
Verpflichtung, an Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen im Sinn des
§ 4 Abs. 11 leistet.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Beiträge,
die die Berufungswerberin für die drei Dienstnehmer an die Pensionskasse
entrichtet, nicht steuerbare Leistungen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung sind
oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die zu versteuern sind.
Die Dienstnehmer haben im betreffenden Ausmaß unwiderruflich auf einen
Teil ihres Jahresbruttolohnes verzichtet.
Beiträge des Arbeitgebers liegen dann vor, wenn sie im
Zeitpunkt der Zahlung an die Pensionskasse nicht als Lohnbestandteil des
Arbeitnehmers anzusehen sind, sie also wirtschaftlich nicht vom Arbeitnehmer,
sondern vom Arbeitgeber getragen werden. Zahlt der Arbeitgeber Beiträge in
die Pensionskasse ein, ist daher zu prüfen, ob sie wirtschaftlich zu Lasten
des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gehen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz
145 zu § 26).
Zu Beginn eines Dienstverhältnisses werden die
vertraglichen Rahmenbedingungen unter anderem auch hinsichtlich der Entlohnung
festgelegt und es unterliegt grundsätzlich der Vertragsgestaltung zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in welcher Form und welchem Ausmaß die
Entlohnung zu erfolgen hat. Nach Abschluss des Dienstvertrages hat der
Dienstnehmer für die Gültigkeitsdauer dieses Dienstvertrages einen
Rechtsanspruch auf die dort festgesetzte Entlohnung. Verzichtet nun, wie im
vorliegenden Fall, ein Arbeitnehmer auf Bezüge, auf die er einen
Rechtsanspruch hat, zugunsten einer anderen Verwendung, so verfügt er damit
über ihm zustehende Einkommensbestandteile, die Verwendung dieser
Einkommensbestandteile geht wirtschaftlich zu seinen Lasten.
Dies gilt nicht nur für Ansprüche aus der
Vergangenheit, sondern in gleicher Weise auch dann, wenn der Verzicht
Bezüge für zukünftige Zeiträume betrifft, auf die ein
vertraglicher Anspruch besteht. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt hier
eine Vorausverfügung des Dienstnehmers vor. Dass im vorliegenden Fall der
Verzicht den bereits vertraglich festgelegten Arbeitslohnes betroffen hat, steht
außer Streit.
Die Berufungswerberin bestreitet nicht diese
grundsätzlichen Sachverhaltsfeststellungen, sondern sie vermeint lediglich,
im Wesentlichen gestützt auf verschiedene kritische Literaturmeinungen,
dass eine Auslegung der maßgeblichen Gesetzesstelle in der hier
geschilderten Form dem Gesetz zuwiderlaufe.
Den Ausführungen der Berufungswerberin, die letztlich
eine (Voraus-)Verfügung der Dienstnehmer in Frage stellen, ist jedoch auch
aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen:
Die Feststellungen der Lohnsteuerprüfung sowie die
obigen Ausführungen entsprechen einer vom Bundesministerium für
Finanzen im Erlass vom 21.4.1998, Z 07 0707/1-IV/7/98, festgehaltenen
Rechtsansicht. Mit Steuerreformgesetz 2000 hat der Gesetzgeber dieser
Rechtsansicht im Wesentlichen Rechnung getragen, indem er der hier
maßgeblichen Gesetzesstelle folgenden Satz angefügt hat:
Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern
solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise an Stelle des
bisher gezahlten Arbeitslohnes oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein
Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift
im Sinn des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.
Inder Regierungsvorlage zur
Steuerreform 2000 wird festgestellt, dass mit dieser Gesetzesänderung eine
Klarstellung erfolgen sollte, dass es
sich bei Umwidmung von Gehaltsbestandteilen in Pensionszusagen weiterhin um
Vorteile aus dem Dienstverhältnis und bei Umwidmung von
Gehaltsbestandteilen in Pensionskassenbeiträge um Arbeitnehmerbeiträge
handle. Dies zeigt unzweifelhaft, dass die zuvor geschilderte Gesetzesauslegung
auch in Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers steht.
Die Nachversteuerung der Beiträge im Zuge der
Lohnsteuerprüfung erfolgte daher zu Recht.
Linz,
18. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 7 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1784-L/02
- Stammnummer
- 9526
- Gültig
- 18.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF