Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0426-W/04
Werbungskosten einer Flugbegleiterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0426-W/04vom 26.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen einer Flugbegleiterin für ein Sprech- und Stimmseminar und Kommunikationstraining sind keine Werbungskosten.
Hier: Strümpfe einer Flugbegleiterin als Bestandteil einer Uniform
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12/13/14. Bezirk und Purkersdorf in Wien
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), Flugbegleiterin beantragte bei
Ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 als Werbungskosten u.a.
Uniformstrümpfe (50 €) und als Ausbildungs- und
Fortbildungskosten Aufwendungen für ein Atem- und Sprechtechnikseminar in
Höhe von 2.102,40 €, die seitens des Finanzamtes nicht anerkannt
wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. das Rechtsmittel der
Berufung und führt begründend aus, dass es sich bei der
Arbeitskleidung um rote Uniformstrümpfe handelt, die ausschließlich
für die berufliche Nutzung angeschafft wurden. Es besteht seitens des
Unternehmens die strikte Vorgabe Strümpfe in roter Farbe zu tragen.
Hinsichtlich des Atem- und Sprechseminars führt die
Bw. aus, dass das Hauptaugenmerk des Seminars auf die Atem- und Sprechtechnik
gelegt wurde. In Ihrer Funktion eines aufsichtsführenden Kabinenpersonals
gehöre es zum Anforderungsprofil Bordansagen durchzuführen. Eine
private Nutzung der bei diesem Training erworbenen Kenntnisse sei marginal, denn
es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Bw. im privaten Bereich mit einem
Mikrofon vor einer versammelten Menge spreche bzw. Informationen
kommuniziere.
Die Bw. legte eine Rechnung dieses Seminars vor, woraus der
Leistungsgegenstand hervorgeht. Der Gegenstand des Seminars betraf Atem- und
Sprechtechnik, Stimmmodulation, Stimmvolumen, Grundregeln der Aussprache,
Modulation der freien Rede, Gestaltungsmittel der Sprache, Vokalisation,
Betonung, Beitragssound, Agogik, Aufbau des Stimmpotentials und
Kommunikationstraining.
Diese Berufung wurde mit Bescheid vom 25.10.2003 als
unbegründet abgewiesen. In der Folge stellte die Bw. einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben sind
nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Gesetz
ausdrücklich zugelassen ist. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei
der sie erwachsen sind.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
2. Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung der letztgenannten Gesetzesbestimmung
und um den Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen
abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten
Lebensführung erfolgt, sei die Kommentarmeinung (Werner-Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht
darin, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer
privaten und einer betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im
Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Die
wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige Aufwendungen aus
íhrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Demnach stellen
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch
durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine
Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für
Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die
typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen.
1) Bekleidungsaufwand
(Strümpfe)
Bekleidungsaufwand kann nur dann als Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um
bloße Arbeitsschutzkleidung handelt. Bekleidung, die üblicherweise
auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, kann nicht zu
Werbungskosten führen. Dies gilt auch dann, wenn die Bekleidung
tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird oder wenn die
Verwendung solcher Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitsgebers liegt
oder von diesem angeordnet wird. Aufwendungen für die Anschaffung oder die
Instandhaltung bürgerlicher Kleidung sind auch dann keine Werbungskosten,
wenn die Berufsausübung eine erhöhte laufende Kleiderabnutzung
bedingt. Ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter ist dann anzunehmen, wenn
eine Aufschrift und/oder die Art der Kleidung nach der Verkehrsauffassung eine
Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Unternehmen oder zu einer
bestimmten Tätigkeit ermöglichen.
Die Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass gerade
in diesem Bereich durch die Nahebeziehung zu den Aufwendungen für private
Lebensführung die Grenzen zwischen absetzbaren Werbungskosten und nicht
absetzbaren Kosten der Lebensführung fließend sind.
Es haben sich daher in jahrelanger Praxis und Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, die von den Meinungsäußerungen und der
Literatur begleitet wurden, die Begriffe der als Werbungskosten anerkannten
"typischen Berufskleidung" im Gegensatz
zur nicht absetzbaren "bürgerlichen
Kleidung" herauskristallisiert (siehe Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 16, Tz 68, Stichwort
"Berufskleidung"; Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 16, Tz
220, Stichwort "Kleidung" und die jeweils zit. Jud.).
Diese Abgrenzung basiert auf dem Spannungsverhältnis
zwischen dem bereits zitierten Werbungskostenbegriff des § 16 EStG 1988 und
der Gesetzesstelle des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, wonach bei den
einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Als "bürgerliche Kleidung" haben jene
Kleidungsstücke zu gelten, die nach ihrer Art üblicherweise auch
außerhalb der Arbeitszeit getragen werden (Quantschnigg/Schuch, a.a.O.,
§ 16, Tz 68, Stichwort "Berufskleidung").
Bei Strümpfen, auch wenn sie im Interesse des
Arbeitgebers getragen werden, handelt es sich um bürgerliche Kleidung, die
nicht abzugsfähig ist, daher konnte der Berufung in diesem Punkt kein
Erfolg beschieden sein und war als unbegründet abzuweisen.
2) Seminar Atem- und
Sprechtechnik
Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen ist zu
beurteilen, ob es sich um als Werbungskosten abzugsfähige
Fortbildungskosten handelt.
Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen
Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten
Lebensführung betreffen, ist jedoch zur Berücksichtigung als
Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern auch die
berufliche Notwendigkeit erforderlich. Diese stellt nämlich ein Indiz
für das Fehlen einer privaten Veranlassung dar.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Von einem
Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann
auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in
einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwendet
werden können.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen,
bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die
Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist.
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur
jene Aufwendungen, die die berufsspezifische Bedingtheit einwandfrei erkennen
lassen, als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für Weiterbildung
in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich
wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, zählen
nicht zu den Werbungskosten.
Aus der vorgelegten Rechnung geht der Leistungsgegenstand
hervor. Es handelt sich um folgendes Seminar, dass aus zwei Teilen
besteht:
1. Atem und
Sprechtechnik: Atem- und Sprechtechnik, Stimm-Modulation, Stimmvolumen,
Grundregeln der Aussprache, Modulation der freien Rede, Gestaltungsmittel der
Sprache, Vokalisation, Betonung, Beitragssound, Agogik, Aufbau des
Stimmpotentials,...
2. Kommunikationstraining:
vom Feature Talk zum Benefit Talk, Nutzenargumentation, kundenorientierte
Gesprächsführung, Mitarbeiterführung, Fragetechnik, Subsumieren
von Kernthesen, Quadratur der Nachricht, Entkräften von Killerphrasen,
3-Satz Technik, Präsentationstechnik, zielgruppenorientierte
Präsentation,...
Diese Beschreibung des Leistungsgegenstandes des Seminars
ist ersichtlich aus der Rechnung Nr. 210/08/2002 vom 28.8.2002, die von der
Leiterin des Seminars unterschrieben ist.
Weiters befindet sich im Akt eine Rechnung mit der gleichen
Nummer, nämlich Rechnungsnummer 210/08/2002 vom 28.8.2002, nicht
unterschrieben, jedoch mit einem anderen Leistungsgegenstand,
nämlich
Atem-
und Sprechtechnik für Airline - Announcement (Atem- und Sprechtechnik,
Stimm-Modulation, Stimmvolumen, Grundregeln der Aussprache, Modulation der
Announcements an Board, Gestaltungsmittel der Sprache, Vokalisation, Betonung,
Tonbandbesprechungen für den Flugverkehr, Agogik, Aufbau des
Stimmpotentials,...).
Nach einem Vorhalteverfahren konnte geklärt werden,
weshalb sich zwei gleichlautende Rechnungen im Akt befinden. Auf Wunsch der Bw.
wurde die Rechnung dahingehend geändert, dass der Zusammenhang mit der
Airline auf der Rechnung als Leistungsgegenstand aufscheint. Das Seminar wurde
als Einzelcoaching durchgeführt.
Das in diesem Kurs vermittelte Wissen ist von sehr
allgemeiner Art, die Lehrinhalte sind nicht auf die Berufsgruppe der
Flugbegleiterinnen zugeschnitten, auch wenn der Titel des Seminars auf die
Berufsgruppe der "Airline" geändert wurde.
Das o.a. Seminar vermittelt ein Wissen, dass für eine
Vielzahl anderer Berufe als demjenigen, dem die Bw. angehörte, wie auch
für allgemein Interessierte von Bedeutung ist. Inwieweit die Lehrinhalte
geeignet sind, eine auf die Berufsgruppe von Personen, welcher auch die Bw.
angehört, zugeschnittene Fortbildung darzustellen, ist auszuführen,
dass die Inhalte eher allgemein gehalten sind und sich auf grundsätzliches
der Atem- und Sprechtechnik beschränkt. Nachdem das Seminar als
Einzelcoaching durchgeführt wurde, ist anzunehmen, dass auf die
Bedürfnisse und Wünsche der Bw. eingegangen wurde. Trotzdem ist von
einer Fortbildungsmaßnahme auszugehen, da kommunikative Fähigkeiten
und Sprechen für eine Vielzahl von Berufen und auch im Zusammenleben der
Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass es sich bei
diesem Seminar um Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen handelt, die
auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind und
die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen. Diese
Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn
derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden
können oder von Nutzen sind.
Die Aufwendungen sind folglich nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 der privaten Lebensführung zuzuordnen, selbst wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit der Bw. erfolgt sind und
waren daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0426-W/04
- Stammnummer
- 9503
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF