Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0035-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0035-K/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch die Kärntner Treuhand- und Revisions AG, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Spittal/Drau betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die
Einkommensteuer 1994 und 1995 sowie betreffend Einkommensteuer 1994 und 1995
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wurde für das Jahr 1994 zunächst mit
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerveranlagung) und
für 1995 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus
nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen der Prüfungsabteilung
Strafsachen wurde festgestellt, dass der Bw. im Jahr 1994 so genannte "Letter"
beim European Kings Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,-- (inkl.
Verwaltungsgebühren) erworben hat. Im Letter verpflichtete sich der EKC,
beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger,
durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebenten jedes Monats
S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten
der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar.
Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten Aufstellung der
Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. folgende Letterkäufe
getätigt hat: mit Antrag vom 5. Jänner 1994 2 Letter mit einer
Gültigkeitsdauer von März 1994 bis Feber 1995 um S 19.600,-- und
mit Antrag vom 28. Jänner 1994 100 Letter mit einer Gültigkeitsdauer
von März 1994 bis Feber 1995 um S 980.000,--. Im Jänner wurden
somit insgesamt 102 Letter zu einem Kaufpreis von S 999.600,-- erworben.
Außerdem erwarb der Bw. im Zeitraum Juni bis September 1994 weitere 48
Letter zu einem Gesamtkaufpreis von S 470.400,--. Nach den Feststellungen
des Prüfers habe der Bw. aus den Letterkäufen im Jänner 1994 von
März 1994 bis Oktober 1994 acht monatliche Rückzahlungen von je
S 142.800,-- erhalten. Weiters seien ein Teilbetrag von S 100.000,--
im November 1994 und ein weiterer Teilbetrag von S 200.000,-- im Feber 1995
bezahlt worden. Diese Teilbeträge seien im Einvernehmen mit dem Bw.
anteilig den Lettererwerben im Jänner 1994 (S 68.000,-- aus der
Zahlung im November 1994 und S 136.000,-- aus der Zahlung im Feber 1995)
zuzurechnen, zumal diese Beträge nicht ausdrücklich gewidmet worden
seien. Aus den Lettererwerben im Jänner 1994 errechnete der Prüfer
für die Jahre 1994 und 1995 Rückflussgewinne von 210.800,--
(Rückflüsse S 142.800,-- x 8 Monate = S 1.142.400,--
zuzüglich S 68.000,-- abzüglich Kaufpreis inkl.
Verwaltungsgebühr von S 999.600,--) bzw. S 136.000,-- (anteiliger
Rückfluss im Feber von S 136.000,--). Von diesen
Rückflussgewinnen wurden Werbungskosten aus dem Titel Darlehenszinsen und
Spesen in Höhe von S 72.075,-- bzw. S 42.175,-- abgezogen, sodass
letztlich Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 138.725,-- (1994)
bzw. S 93.825,-- (1995) verblieben. Vom Bw. verzeichnete Verwaltungskosten
von S 67.200,-- (1994) sowie Zinsen und Spesen in Höhe von
S 9.784,-- (1994) bzw. S 23.411,-- (1995) seien nicht als
Werbungskosten anzuerkennen, weil diese Aufwendungen nicht die gewinnbringenden
Lettererwerbe im Jänner 1994 beträfen.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 1997 übermittelte der Bw.
eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 und eine berichtigte
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 und führte dazu aus,
dass in den ursprünglichen Einkommensteuererklärungen die
Einkünfte aus Letterrückflüssen nicht angesetzt worden seien,
weil er der Ansicht gewesen sei, dass es sich bei diesen Einkünften um
Glückspielerträge handle. Nach seinem Informationsstand sei diese
Frage derzeit noch völlig offen. In Beilagen zu den Steuerklärungen
bezifferte der Bw. die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter
Berücksichtigung der vom Prüfer nicht anerkannten Werbungskosten mit
S 61.741,-- ( 1994) bzw. S 70.414,-- (1995).
Das Finanzamt schloss sich der Meinung des Prüfers an
und erließ im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren für die Jahre 1994 und 1995
Einkommensteuerbescheide, in denen Einkünfte aus Kapitalvermögen von
S 138.725,-- bzw. S 93.825,-- zum Ansatz gelangten. Zur
Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren wurde ausgeführt, dass auf
Grund der berichtigten Einkommensteuererklärungen und der
abgabenbehördlichen Ermittlungen neue Tatsachen hervorgekommen seien und
wurde dazu auf eine vom Prüfer erstellte und den Bescheiden angeschlossene
Darstellung der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
verwiesen. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen
gewesen.
In den dagegen erhobenen Berufungen wendet sich der Bw.
gegen den Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen mit der
Begründung, es handle sich bei den EKC-Rückflüssen um nicht
steuerpflichtige Glückspielerträge. Der Wiederaufnahme der Verfahren
wird entgegengehalten, dass keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, die
nicht schon in den abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt gewesen seien,
weil es sich eben bei den Letterrückflüssen um nicht steuerpflichtige
Glückspielerträge handle.
Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen
Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 21. Juli 1998, RV
538/3 - 7/98, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß
§ 281
BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 20. Juni 2003 wurde dem Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2003 ersuchte der Bw., die
Teilzahlungen im November 1994 von S 100.000,-- und im Feber 1995 von
S 200.000,-- zur Gänze den (nicht steuerhängigen) Lettererwerben
von Juni bis September 1994 zuzurechnen und somit die entsprechenden Anteile von
S 68.000,-- und S 136.000,-- bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen außer Ansatz zu lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme der
Verfahren:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der Aktenlage ist dem Finanzamt erst nach Erlassung
der Erstbescheide bekannt geworden, dass der Bw. im Jahr 1994 Letter des EKC
erworben hatte und daraus in den Streitjahren Einnahmen erzielte. Die Kenntnis
dieser neu hervorgekommenen Tatsache ist auch geeignet einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeizuführen, zumal die Letterrückflüsse zu
steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führen, wie
unter Punkt 2) dieser Berufungsentscheidung ausgeführt ist.
Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1994 und 1995 waren daher als
unbegründet abzuweisen.
2)
Einkommensteuer:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme
an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat der Bw. im Jänner 1994 102
Letter zu einem Kaufpreis (inklusive Verwaltungskostenbeitrag) von
S 999.600,-- erworben. Aus diesem Lettererwerb flossen an den Bw. von
März bis Oktober 1994 acht Rückzahlungsraten zu je S 142.800,--
und somit ein Betrag von S 1,142.400,--. Allein daraus ergibt sich ein
Letterrückflussgewinn im Jahr 1994 von S 142.800,--. Dieser
Sachverhalt ist unbestritten. Strittig ist hingegen die Frage der
Berücksichtigung der Zahlungen im November 1994 und Feber 1995.
Während das Finanzamt diese Zahlungen anteilig auch den (gewinnbringenden)
Lettererwerben im Jänner 1994 zurechnete und sich dabei im Einvernehmen mit
dem Bw. sehen konnte, begehrt der Bw. erstmals im Berufungsverfahren diese
Beträge zur Gänze den (verlustbringenden) Lettererwerben im Zeitraum
Juni bis September 1994 zuzurechnen. Für diese Zahlungsverrechnung gibt es
aber keine rechtliche Handhabe. Nach den Feststellungen des Finanzamtes
erfolgten die Zahlungen im November 1994 und Feber 1994 ohne ausdrückliche
Widmung. Im November 1994 und Feber 1995 waren monatliche (Rück)Zahlungen
aus den Lettererwerben im Jänner 1994 und aus Lettererwerben im Zeitraum
Juni bis September 1994 fällig. Da es nach der Aktenlage auch keine
vertragliche Vereinbarung für die Tilgung gleichzeitig fällig
werdender Rückzahlungen aus verschiedenen Letterkäufen gibt, erscheint
eine anteilige Zurechnung zweckmäßig und angemessen. Eine anteilige
Zurechnung im Verhältnis der fällig gewordenen
Monatsrückzahlungen ergibt aber für die im Jänner 1994
abgeschlossenen Letterkäufe die vom Finanzamt angesetzten Beträge von
S 68.000,-- (November 1994) und S 136.000,-- (Feber 1995). Somit
errechnen sich die Letterrückflussgewinne für 1994 mit
S 210.800,-- (S 142.800 zuzüglich S 68.000,--) und für
1995 mit S 136.000,--. Zieht man davon die im Berufungsverfahren
unbestritten gebliebenen Werbungskosten von S 72.075,-- bzw.
S 42.175,-- ab, dann ergeben sich die vom Finanzamt festgesetzten
Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 138.725,-- (1994) bzw.
S 93.825,-- (1995).
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und
1995 waren daher als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0035-K/02
- Stammnummer
- 9489
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF