Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0037-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-K/02vom 26.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
MMag. Dr. Peter Lampl, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit/Glan vom 14.
Mai 1998 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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1994: Einkommen
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S
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260.287,--
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Einkommensteuer vor
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Absetzbeträgen
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S
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62.296,--
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Allg. Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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Alleinverdienerabsetzbetrag
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S
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-5.000,--
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= Steuer nach Absetzbetr.
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S
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48.456,--
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Einkommensteuerschuld
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S
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48.456,--
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Betrag in Euro
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€
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3.521,43
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wurde für das Streitjahr zunächst mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings
Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. folgende
Letterkäufe getätigt hat: mit Antrag vom 30. November 1993 40 Letter
mit einer Gültigkeitsdauer von Jänner bis Dezember 1994 um
S 392.000,--und mit Antrag vom 31. Jänner 1994 6 Letter mit einer
Gültigkeitsdauer von März 1994 bis Feber 1995 um S 58.800,--.
Darüberhinaus geht aus der Aufstellung hervor, dass der Bw. von Feber bis
September 1994 weitere 91 Letter zu einem Kaufpreis von S 891.800,-- und
von Oktober bis Dezember 1994 weitere 42 Letter zu einem Kaufpreis von
S 411.600,-- erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung ermittelte das
Finanzamt einen "Gewinn" aus den Lettererwerben für 1994 in Höhe von
S 176.400,--. Dabei ging das Finanzamt von Auszahlungen bis
einschließlich Oktober 1994 aus.
Diese Feststellungen wurden in eine abgabenbehördliche
Prüfung miteinbezogen und im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren Einkünfte aus Kapitalvermögen von
S 176.400,-- der Besteuerung unterworfen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde beantragt, die
Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Ansatz zu
lassen.
Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen
Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 21. Juli 1998, RV
554/2 - 7/98, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß
§ 281
BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 10. Juni 2003 wurde dem Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an
Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als
Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert
zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis
einschließlich September 1994 S 112.000,-- betragen. Dazu wurde dem
Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihm
Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu
äußern.
Eine Äußerung des Bw. erfolgte nicht
mehr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme
an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat der Bw. im November 1993 40 Letter
zu S 392.000,-- erworben. Aus diesen Lettern wurden dem Bw. monatliche
Auszahlungen in Höhe von jeweils S 56.000,-- (S 1.400,-- x 40
Letter) versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Versprechen für
den Zeitraum bis einschließlich September 1994 in Höhe von
S 504.000,-- (S 56.000,-- x 9 Monate) erfüllt wurde (die
Auszahlungen aus dem Lettererwerb im Jänner 1994 hatten im September 1994
die Gewinnzone noch nicht erreicht). Dabei ist es gleichgültig, ob die
Auszahlungen in Geld erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern
gutgeschrieben und zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls
wäre der Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als
zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung
des Auszahlungsguthabens über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde.
Diese Betrachtung ist solange gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig
gewesen ist, was wiederum für den Zeitraum bis einschließlich
September 1994 bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein
Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom
Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit
neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man
davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994
erfolgt sind, falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt."
Darüberhinaus lässt sich auch dem Schlussbericht über den
European Kings Club (EKC) vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand
für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass
der EKC bis einschließlich September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen
(in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Lettern) bis
September 1994 hat der Bw. nichts Konkretes entgegengehalten.
Somit hat der Bw. aus dem Erwerb von 40 Lettern im Jahr
1993, einen Gewinn im Jahr 1994 von S 112.000,-- realisiert (Auszahlungen
bis September 1994 von S 504.000,-- abzüglich Kaufpreis von
S 392.000,--).
Ab Oktober 1994 geriet der EKC in Zahlungsschwiergkeiten
und wurde in der Folge zahlungsunfähig. Es kam im Verfahren nichts hervor,
was annehmen ließe, dass der Bw. ab diesem Zeitpunkt dennoch Zahlungen
erhalten hat und können in den Reinvestitionen auch keine (einen Zufluss
bewirkenden) Verfügungshandlungen mehr erblickt werden.
Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 war
daher teilweise Folge zu geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für
das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
FA
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|
|
S
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149.925,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
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|
|
S
|
112.000,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
S
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261.925,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
1.638,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
|
260.287,--
Klagenfurt,
26. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-K/02
- Stammnummer
- 9485
- Gültig
- 26.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF