Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0064-K/03
Zweitwohnsitz im Zusammenhang mit beruflicher Fortbildung, Parkstrafen, Kreditkartengebühren, Aufwendungen betreffend Teilnahme an Faschingssitzung als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0064-K/03vom 05.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beibehaltung einer Eigentumswohnung des Steuerpflichtigen in einer anderen Stadt können nur dann zu Werbungskosten (Betriebsausgaben) führen, wenn die Beibehaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich (betrieblich) veranlasst ist. Von einer derartigen beruflichen Veranlassung wird auszugehen sein, wenn die Eigentumswohnung (nahezu) ausschließlich als Unterkunft auf beruflich (betrieblich) veranlassten Reisen oder als Büro verwendet wird und private Zwecke, wie der Aufenthalt bei Privatreisen, der zweite Haushalt oder die private Vermögensanlage praktisch ausscheiden. Eine private Vermögensanlage wird allerdings im Allgemeinen dann nicht anzunehmen sein, wenn die eigene Wohnung auf längere Sicht gesehen geringere Aufwendungen verursacht als eine Fremdunterkunft.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer
und die weiteren Mitglieder Mag. Gerhard Verderber, Dir. Heinrich Jäger und
Joachim Rinösl im Beisein der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik am
26. Feber 2004 über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes Villach, vertreten durch OR Dr. Arno Kohlweg, betreffend
Einkommensteuer für 1999 und 2000 nach in Klagenfurt durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird im Sinne des eingeschränkten Berufungsbegehrens Folge
gegeben.
Darüber hinaus werden die
angefochtenen Bescheide zum Nachteil der Bw abgeändert.
Diese Berufungsentscheidung
ergeht vorläufig (§ 200 Abs. 1 BAO).
Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Bw. war im Streitjahr 1999 bis zum 12. Februar 1999 bei der Fa E in W als
Steuerberaterin nichtselbständig erwerbstätig. In Folge eines
Arbeitgeberwechsels verlegte sie ihren Wohnsitz von W nach V, wo sie ab dem 1.
März 1999 in der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei L
beschäftigt war. Aktenkundig ist, dass dieses Dienstverhältnis bis zum
31. Jänner 2001 währte. Danach erzielte die Bw. als freiberuflich
tätige Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Einkünfte aus
selbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte die
Bw Werbungskosten in Gesamthöhe von S 158.531,-- geltend. Dieser
Betrag setzt sich zusammen ua. aus Fahrtkosten (S 35.221,20) sowie
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beibehaltung ihrer in W situierten
Eigentumswohnung (S 94.223,08). Was die letztgenannten Aufwendungen
anbelangt, so gab die Bw. an, dass die Beibehaltung der Wohnung
ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt sei. So sei es immer
ihr erklärtes Karriereziel gewesen, nach Absolvierung der
Steuerberaterprüfung im Jahre 1996 die Ausbildung zur
Wirtschaftsprüferin frühestmöglich abzulegen. Die obligaten
Vorbereitungskurse für diese Prüfung würden ausschließlich
in W stattfinden. Aus diesen Überlegungen heraus habe sie die Wohnung in W
nach ihrem Umzug nach V auch beibehalten. Bis zur Ablegung der
Berufsberechtigungsprüfung zur Wirtschaftsprüferin habe ihr diese
ausschließlich als Unterkunft für die mehrwöchig andauernden
Vorbereitungskurse sowie für den Besuch diverser
Fortbildungsveranstaltungen gedient.
Nach ihrer Bestellung zur
Wirtschaftsprüferin im Juli 2000 habe sie begonnen, ihren
Tätigkeitsbereich auf auf das ständig wachsende Segment der
Wirtschaftsprüfung hin zu erstrecken. Da das im Rahmen der
Wirtschaftsprüfung zu betreuende Klientel zum überwiegenden Teil in W
ansässig sei, sei sie gezwungen gewesen, ihre Aufenthalte in W ständig
auszuweiten. Die in Streit stehende ETW habe ihr dabei sowohl als Unterkunft als
auch als Räumlichkeit für die Abhaltung von Besprechungen mit Klienten
gedient. Ebenso seien darin vertrauliche Unterlagen aufbewahrt
worden.
Die im Streitjahr 1999 im
Zusammenhang mit der Beibehaltung der Wohnung anerlaufenen Kosten wurden von der
Bw. aufgegliedert wie folgt:
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a)
laufende Betriebskosten
(3-12/1999)
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Betriebskosten
lt BK-Abrechnung Hausverwaltung
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S
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17.424,--
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Hauhaltsversicherung
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S
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1.208,25
|
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Reparaturen
|
S
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1.273,20
|
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|
Energiebezüge
|
S
|
10.917,63
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Summe
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S
|
30.823,08
|
b)
Abschreibung
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Anschaffungskosten Eigentumswohnung
1994
ATS 1,1 Mio
zuzügl. Anschaffungsnebenkosten rd 10%
Größe der Wohnung: 65 m2
Grundanteil
(Verkehrswert) geschätzt: ATS 3.500/m2= ATS 227.500
Gebäudeanteil
somit ATS 982.500,--
AfA:
2% gem § 8 Abs. 1 EStG von ATS 982.500
|
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S
|
19.650,--
|
|
|
Verkehrswert
|
RND
in J
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Schlafzimmer,
Bett, Matratze
|
S
|
20.000,--
|
8
|
S
|
2.500,--
|
Vorzimmereinrichtung
|
S
|
60.000,--
|
8
|
S
|
7.500,--
|
Waschmaschine
|
S
|
3.000,--
|
GWG
|
S
|
3.000,--
|
Wohnzimmereinrichtung
|
S
|
120.000,--
|
8
|
S
|
15.000,--
|
Küche
mit Abwasch
|
S
|
90.000,--
|
8
|
S
|
11.250,--
|
Staubsauger
|
S
|
500,--
|
GWG
|
S
|
500,--
|
Kleingeräte,
Geschirr
|
S
|
4.000,--
|
GWG
|
S
|
4.000,--
|
|
|
S
|
43.750,--
|
|
|
Gesamt
|
S
|
94.223,08
|
In der
Einkommensteuererklärung für 2000 erklärte die Bw. neben ihren
Diensteinkünften (S 589.661,--) Einkünfte aus selbständiger
Arbeit (-S 3.244,--). Letztgenannte setzen sich zusammen aus den
Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit (S 3.871,02) sowie
aus den vorweggenommenen Betriebsausgaben betreffend die im Feber 2001
aufgenommene freiberufliche Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänderin
(-S 7.114,50). An Werbungskosten wurde im Streitjahr 2000 ein Betrag in
Höhe von insgesamt S 101.631,-- geltend gemacht. Davon entfielen
S 78.792,-- auf Aufwendungen, welche die Beibehaltung der ETW
betreffen.
Mit Vorhalt vom 8. Feber 2002
teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass beabsichtigt sei, den Aufwendungen
für das Halten einer Zweitwohnung in W die steuerliche Anerkennung zu
versagen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
21. Feber 2002 vertrat die Bw. die Rechtsansicht, dass das von der
Abgabenbehörde ventilierte Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 aus dem Grunde nicht greife, da sie bereits in V eine Wohnung unterhalte,
welche unter dieses Verbot falle. Sie (Bw) habe die in Streit stehende Wohnung
ausschließlich aus beruflichen Überlegungen beibehalten und
benützt. Eine private Nutzung habe indessen zu keinem Zeitpunkt
stattgefunden. Offenkundig sei auch, dass die von ihr abgerechneten Leistungen
aus der Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung bereits zu Beginn, sohin
im Jahr 2001, S 316.500,- (netto) betragen hätten. Da die
Inanspruchnahme eines Hotels anlässlich ihrer beruflichen Aufenthalte in W
langfristig gesehen höhere Aufwendungen verursachen würde als die
nunmehr in Streit stehenden ETW, habe sie sich letztendlich für deren
Beibehaltung entschieden.
Das Finanzamt versagte in den
Einkommensteuerbescheiden 1999 und 2000 die steuerliche Anerkennung der
genannten Aufwendungen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem
Argument, dass Aufwendungen dieser Art lediglich dann zu berücksichtigen
seien, wenn eine berufliche Veranlassung bestehe. Derartiges - so das
Finanzamt - liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Gegen diese Bescheide wurde
berufen.
Mit Vorhalt vom 13. August 2002
wurde die Bw. ua. aufgefordert, das Fahrtenbuch zur Einsichtnahme vorzulegen.
Daraus ist zu ersehen, dass sich die Bw. im Streitjahr 1999 an insgesamt 18
Tagen, im Streitjahr 2000 an insgesamt 15 Tagen in W aufhielt.
Mit den jeweils am
11. Oktober 2002 ergangenen Berufungsvorentscheidungen wurde die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 als unbegründet
abgewiesen. Gleichzeitig wurden diese Bescheide zum Nachteil der Bw. insoweit
abgeändert, als dass für den Zeitraum 1999 Aufwendungen für
Zeitschriften (Gewinn und Trend, S 100,--), Parkscheine (S 108,--),
Autobahnvignetten (S 140,--), Ersatzreifen (S 984,--), Verkehrsstrafen
(S 200,--), und Kreditkartengebühren (S 750,--), für den Zeitraum 2000
Aufwendungen für Zeitschriften (Gewinn, News und Trend, S 173,--),
Verkehrsstrafen (S 200,--), Kreditkartengebühren (S 750,--) sowie
den Besuch einer Faschingssitzung (S 3.600,-) die steuerliche Anerkennung
versagt blieb.
Mit Eingabe vom 14. November
2002 beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Gleichzeitig führte sie aus, dass sowohl die Aufwendungen
für das Halten eines Zweitwohnsitzes in W als auch jene hinsichtlich
Parkstrafen, Kreditkartengebühren, Ersatzreifen sowie den Besuch einer
Faschingssitzung beruflich veranlasst und daher unter dem Werbungskostentitel zu
subsumieren seien.
In ihrer Argumentation
führte die Bw. ins Treffen, es stehe außer Streit, dass
Nächtigungskosten, die im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen anfallen,
grundsätzlich als Werbungskosten zu qualifizieren seien. Im
gegenständlichen Fall seien eben Kosten der genannten Art aufgrund der
Aufrechterhaltung des Zweitwohnsitzes in W nicht angefallen. Es wäre daher
unbillig, keine Aufwendungen anzusetzen. Darüber hinaus erweise sich die
Dauer des tatsächlichen Aufenthaltes in W von keiner Relevanz. Fakt sei
vielmehr, dass es ihr auf Grund der ständigen Arbeitsüberlastung in V
nicht möglich gewesen sei, im Rahmen ihrer Ausbildung zur
Wirtschaftsprüferin das gesamte Fortbildungsprogramm zu
besuchen.
Zum Punkt
"Parkstrafen" brachte die Bw. vor, dass die von der
Verkehrsbehörde ausgestellten Organmandate infolge kurzzeitigen
Überziehens der erlaubten Parkdauer verhängt worden seien. Der Grund
für diese Verwaltungsübertretungen wären Besprechungstermine mit
Klienten gewesen, die länger als erwartet angedauert
hätten.
Zu den in Streit stehenden
"Kreditkartengebühren" führte die Bw. aus, dass sie ihre
Eurocard im Wesentlichen zur Bezahlung von Tankbelegen verwendet habe. Die
Verrechung der PKW-Kosten mit ihrem Dienstgeber sei über
Kilometergeldabrechnungen erfolgt.
Zum Streitpunkt "Kosten
für einen Ersatzreifen" argumentierte die Bw., dass im Zuge einer
dienstlichen Fahrt nach Graz ein Reifenschaden aufgetreten sei und sie daher
einen Ersatzreifen zu besorgen gehabt hätte.
Zum Streitpunkt "Kosten
für die Teilnahme an einer Faschingssitzung" wandte die Bw ein, dass
die Teilnahme an diesem Ereignis ausschließlich der Werbung für die
Fa L gedient hätte. Aus diesem Grunde habe sie einen eigenen Tisch für
ihre Dienstgeberin reservieren lassen. Eine Verrechnung der hiefür
anerlaufenen Kosten sei nicht erfolgt, zumal sie es verabsäumt habe, die
vorherige Genehmigung dieser Ausgabe durch die Geschäftsleitung einzuholen.
Fest steht in diesem Zusammenhang, dass mit der bezughabenden, in den
Verwaltungsakten einliegenden Rechnung an die Fa L fakturiert
wurde.
Mit Eingabe vom 29. Jänner
2003 beantragte die Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch den
gesamten Berufungssenat. Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Im Zuge des zweitinstanzlichen
Verfahrens wurde die Bw. mit Vorhalt vom 16. Juli 2003 ua. aufgefordert, unter
Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel darzulegen, an welchen Tagen sie
sich in den Zeiträumen 2001 und 2002 in Wien aufgehalten habe. Ebenso wurde
sie ersucht, ihre bisherige Argumentation, Aufwendungen für eine
alternative Hotelunterkunft würden höher ausfallen als die durch die
Beibehaltung der Wohnung erwachsenen Kosten, näher zu erläutern, zumal
bei einem fiktiven Kostenansatz von S 1.500,-- je Nächtigung, in den
beiden Berufungsjahren ein Aufwand von lediglich S 27.000,-- (1999) bzw.
S 22.500,-- (2000) entstanden wäre.
In der am 19. August 2003
eingelangten Vorhaltsbeantwortung teilte die Bw mit, dass die in den
Berufungszeiträumen angefallenen Wohnungskosten nicht isoliert zu
betrachten seien, sondern sei vielmehr die gesamte bisherige Entwicklung ins
Kalkül zu ziehen. Die Beibehaltung der Wohnung sei bereits damals durch die
künftige Wirtschaftsprüfungstätigkeit veranlasst bzw.
begründet gewesen. Die mittlerweile umfangreiche Tätigkeit auf diesem
Umsatzsegment bestätige die ernsthafte Verfolgung dieses Berufszieles. Auf
längere Sicht betrachtet würde die Beibehaltung einer Wohnung
geringere Kosten verursachen als eine Fremdunterkunft. Sie sei bei ihren
diesbezüglich angestellten Überlegungen von jährlichen
Betriebskosten in Höhe von S 30.000,-- ausgegangen. Unter
Zugrundelegung fiktiver Hotelkosten von S 1.500,-- je Tag würden diese
- ungeachtet jener Aufwendungen, die zusätzlich für die
Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen zu bezahlen wären - bereits ab
dem 21. Aufenthaltstag die laufenden Betriebskosten besagter ETW
übersteigen. Insbesondere zeigten die Zeiträume 2001 und 2002, dass
alternative Hotelkosten bereits deutlich höhere Aufwendungen verursacht
hätten.
Zur Höhe der geltend
gemachten AfA führte die Bw. aus, dass für die im Jahre 1994
angeschaffte Wohnungseinrichtung eine Gesamtnutzungsdauer von 14 Jahren
unterstellt worden sei. Die seinerzeitigen Anschaffungskosten hätten sich
auf rd. S 400.000,-- belaufen. Dass dieser Wert zutreffend sei, würde
auch aus der Polizze zur Haushaltsversicherung hervorgehen, die einen Wert des
Wohnungsinhaltes von S 450.000,-- ausweise. Als Bemessungsgrundlage
für die AfA habe sie den im Schätzungswege mit der gebotenen Vorsicht
ermittelten Verkehrswert von S 293.400,-- in Ansatz gebracht. Belege,
welche die seinerzeitigen Anschaffungskosten dokumentieren würden, seien
nicht mehr vorhanden. Diebezüglich bestehe auch keine gesetzliche
Aufbewahrungspflicht mehr.
Die Bw. legte der
Berufungsbehörde Fahrtenbuchauszüge vor, aus welchen zu ersehen ist,
dass sich diese im Jahre 2001 an 71 Tagen, im Jahre 2002 an 78 Tagen in W
aufgehalten hat. Übermittelt wurde ferner eine Versicherungsurkunde
betreffend eine Haushaltsversicherung sowie Fotos, welche die Ausstattung der in
Streit stehenden Wohnung dokumentieren sollten.
Mit Eingabe vom 2. Dezember
2003 gab die Bw. ergänzend bekannt, dass im Jahre 2001 und 2002
Aufwendungen für die streitverfangene ETW in Höhe von S 85.965,55
(2001) und € 5.845,12 (2002) angefallen und steuerlich geltend gemacht
worden seien. Im Zeitraum 2003 habe sie sich bis zum Stichtag 2. Dezember an
insgesamt 87 Tagen in Wien aufgehalten. Da eine büromäßige
Ausstattung der ETW nicht vorliege, würden sämtliche Arbeiten und
Kundenbesprechungen im Wohnzimmer oder in der Küche
stattfinden.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung ergänzte die Bw. ihr bisheriges Vorbringen und
führte aus, sie sei im Jahre 2003 an insgesamt 97 Tagen in W anwesend
gewesen. Die aus der Wirtschaftsprüfungstätigkeit in W erzielten
Einnahmen würden tendenziell ansteigen und hätten im Jahr 2002 ca.
€ 22.000,-- betragen.
Der Amtsvertreter replizierte
zum Berufungspunkt "Wohnung in W", dass der in Ansatz gebrachte
AfA-Satz für Gebäude in Höhe von 2% auf 1,5% zu vermindern sei,
da es sich im gegenständlichen Fall um keine betrieblich genutzte Wohnung
handle. Abzugsfähig seien weiters auch nur
Wohnungseinrichtungsgegenstände im erforderlichen Ausmaß, wiewohl
auch die von der Bw. in Ansatz gebrachte Restnutzungsdauer der
Einrichtungsgegenstände von acht Jahren auf vier Jahre zu kürzen sei.
Die Bw. setzte dem entgegen, dass eine Gesamtnutzungsdauer der 1994
angeschafften Einrichtungsgegenstände im Ausmaß von 14 Jahren -
und damit eine Restnutzungsdauer von acht Jahren - durchaus der realen
Nutzungsdauer entspräche, zumal die Wohnung nicht ganzjährig
benützt werde und somit einem geringeren Verschleiß unterliege. Die
Bw. gab im Laufe der mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie ihr Begehren
im Zusammenhang mit der Gebäude-AfA auf einen Satz von 1,5%
einschränke.
Zum Streitpunkt
"Parkstrafen" wiederholte die Bw. in der mündlichen Verhandlung
im Wesentlichen in bisheriges Vorbringen.
Weiters führte die Bw.
aus, dass sie die vom Finanzamt in den erlassenen Berufungsvorentscheidungen
gewählte Vorgangsweise, Aufwendungen für
"Kreditkartengebühren" sowie "Zeitschriften,
Autobahnvignetten und Parkscheine" die steuerliche Anerkennung zu
versagen, nunmehr akzeptiere.
Hinsichtlich des Streitpunktes
"Aufwendungen betreffend die Teilnahme an einer Faschingssitzung"
brachte die Bw. vor, dass insgesamt sieben Kollegen der Fa L an dieser
Veranstaltung teilgenommen hätten. Am Tisch sei ein Wimpel mit dem
Firmenlogo aufgestellt worden. Daraus ließe sich - so die Bw.
- der Werbecharakter der Teilnahme an dieser Veranstaltung
erkennen.
Der
Senat hat erwogen:
1.
Wohnung in W (1999, 2000)
Gemäß der
verwaltungsgerichtlichen Judikatur stellen Aufwendungen für eine
Kleinwohnung, die ausschließlich auf betrieblich veranlassten Reisen als
Unterkunft dient, Betriebsausgaben dar (VwGH 14.1.1992, 91/14/0198). Es bedarf
hiezu jedoch der tatsächlichen, überwiegenden betrieblichen Verwendung
(VwGH 13.9.1988, 87/14/0162). Die Wohnung muss also
ausschließlich oder
fast ausschließlich als Unterkunft
für betrieblich veranlasste Reisenverwendet werden; Private Zwecke
für das Halten der Wohnung, so etwa als Aufenthalt bei Privatreisen, als
zweiter Haushalt, als private Vermögensanlage oder als künftige
Wohnvorsorge für nahe Angehörige müssen praktisch
ausscheiden (VwGH 14.3.1990, 89/13/0102). Private Vermögensanlage wird
allerdings im Allgemeinen nicht anzunehmen sein, wenn die ausschließlich
als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen oder als Büro verwendete
Eigentumswohnung auf längere Sicht
geringere Aufwendungen verursacht als eine Fremdunterkunft (VwGH
16.9.1986, 86/14/0017). Weitere Aspekte, insbesondere die
Verkehrsauffassung sowie die
Beschaffenheit des Berufszweiges, sind
in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Dieser
Betrachtungsmaßstab gilt auch im Zusammenhang mit Werbungskosten. Fest
steht, dass die in Streit stehenden, in der B-Gasse situierte 2-Zimmer Wohnung
im Jahre 1994 angeschafft wurde. In den Berufungszeiträumen wurden in
diesem Zusammenhang Beträge von S 94.223,08 (1999) und
S 78.792,-- (2000) an Werbungskosten geltend gemacht. Offenkundig ist auch,
dass - bezogen auf die beiden Berufungszeiträume - eine
(alternative) Hotelunterkunft weit geringere Kosten verursacht hätte, als
die nunmehr in Streit stehenden Aufwendungen. Der erkennende Senat
schließt sich jedoch der Argumentation der Bw. an, dass bei der
rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht eine isolierte
Betrachtung der beiden berufungsverfangenen Jahre vorzunehmen ist, sondern
vielmehr darauf abzustellen ist, ob die eigene Wohnung -
auf längere Sicht gesehen -
geringere Aufwendungen verursacht als eine Fremdunterkunft (VwGH, aaO). Sollte
dies der Fall sein, so lässt sich bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen eine (schädliche) private Mitveranlassung für die
Beibehaltung der Wohnung grundsätzlich ausschließen.
Der erkennenden Senat folgt dem
Vorbringen der Bw., dass ein private Verwendung der ETW im Streitzeitraum nicht
vorgelegen hat. Wie aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie den in der
mündlichen Verhandlung dargelegten Ausführungen des Amtsvertreters
hervorgeht, hat das Finanzamt die für die Zeiträume 2001 und 2002
geltend gemachten Wohnungskosten (2001: S 85.965,--; 2002:
S 80.430,--) vorläufig als Betriebsausgaben in voller Höhe
zuerkannt. Grund dafür war die stetige Zunahme der von der Bw aus
beruflichen Gründen in W verbrachte Aufenthaltdauer, welche sich -
wie bereits ausgeführt - in diesen Zeiträumen auf 71 und 78 Tage
belief. Aktenkundig ist ferner, dass die Bw. in den Jahren 2001 und nachfolgende
für die Wirtschaftstreuhandgesellschaft D im Werkvertrag umfangreiche
Leistungen erbracht hat. Da aus der bisherigen Entwicklung erkennbar ist, dass
sich sowohl die aus der Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin erzielten
Umsätze als auch - damit einhergehend - die Aufenthaltsdauer in
W kontinuierlich erhöht haben und anzunehmen ist, dass diese Tendenz
weiterhin anhalten wird, besteht nach Ansicht des erkennenden Senates Grund zur
Annahme, dass die Beibehaltung der Wohnung auf längere Sicht gesehen
geringere Kosten verursacht, als die Anmietung einer Fremd- bzw.
Hotelunterkunft. Hinzu kommt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung bei
langfristigen Auswärtsaufenthalten, das Halten einer Wohnung in der Regel
zweckmäßiger ist, als die Inanspruchnahme einer Hotelunterkunft. Dies
liegt ua. darin begründet, dass Arbeitsunterlagen bzw. sonstige
vertrauliche Unterlagen in einem Wohnverband auf Dauer gesehen problemloser
aufbewahrt werden können als im Hotel, wo vielfach die Anmietung eigener
Behältnisse (Hotelsafe etc.) bzw. Räumlichkeiten erforderlich
ist.
Aufgrund
der relativ kurzen Dauer des vorliegenden Betrachtungszeitraumes (1999 bis 2002)
kann eine endgültige Beurteilung der Frage, ob das Halten einer eigenen
Wohnung "auf längere Sicht" gesehen, tatsächlich geringere
Kosten verursacht als die Anmietung einer Fremdunterkunft, aus heutiger Sicht
noch nicht erfolgen. Dies aufgrund folgender Faktenlage: Hätte nämlich
die Bw. für die 182-Tage währende Aufenthaltdauer in W eine
Hotelunterkunft in Anspruch genommen, so wären ihr daraus Aufwendungen von
S 273.000,-- erwachsen, wenn man fiktive Nächtigungskosten von
S 1.500,-- je Nacht (darin enthalten sind bereits allfällige
Mehrkosten für die Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen) unterstellt.
Damit ist offensichtlich, dass die (fiktiven) Aufwendungen der genannten Art
für den Zeitraum 1999 bis 2002 geringer wären als die tatsächlich
erwachsenen, welche sich unter Berücksichtigung der bereits verminderten
Gebäude-AfA (s unten) auf rd 329.000,-- belaufen.
Da
zudem ein Zeitraum von vier Jahren die von der Rechtsprechung postulierte
"langfristige Sicht" nicht zulässt, erachtet der Senat eine
Ausweitung des Betrachtungszeitraumes für geboten. Dabei wird eine
Zeitspanne von sieben Jahren in der Regel als hinreichend anzusehen sein, um
- abschließend - darüber zu befinden, ob die aus heutiger
Sicht eindeutig erkennbare Tendenz in Richtung Erhöhung der Anzahl der
beruflich veranlassten Aufenthalte in W weiterhin anhält und somit die
Beibehaltung der streitverfangenen Wohnung die günstigere Alternative zur
Fremdunterkunft darstellt. Aus diesem Grunde ergeht die vorliegende
Berufungsentscheidung vorläufig (§ 200 Abs. 1 BAO).
Was die Höhe der geltend
gemachten Gebäude-AfA anlangt, so gab die Bw. in der mündlichen
Verhandlung bekannt, dass sie mit einer Verminderung des AfA-Satzes auf 1,5%
einverstanden sei. Der Senat folgt diesem eingeschränkten Begehren. Somit
wird die im Zusammenhang mit der Gebäudeabschreibung geltend gemachte AfA
von S 19.650,-- (2% von S 982.500,--) auf S 14.738,-- (1,5% von
S 982.500,--), somit um S 4.912,--, vermindert.
Was die Bemessungsgrundlage
sowie die Abschreibungsdauer der Wohnungseinrichtung betrifft, so lassen sich
keine Hinweise darauf finden, dass die von der Bw. in Ansatz gebrachten Werte
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. der tatsächlichen
Nutzungsdauer entsprechen würden. Zwar vermochte die Bw. keine Rechnungen
über die erworbenen Einrichtungsgegenstände vorzulegen, sie verweist
jedoch in diesem Zusammenhang auf eine der Berufungsbehörde
übermittelte Versicherungsurkunde der A-Versicherung vom 11. Jänner
1995, Polizzen Nr.NN , betreffend eine Haushaltsversicherung, welche eine
Versicherungssumme von S 450.000,-- ausweist. Da auf eine
Überversicherung hindeutende Indizien nicht erkennbar sind und darüber
hinaus Art sowie Umfang des Inventars im Wege von Lichtbildern dokumentiert
wurden, besteht für den erkennenden Senat kein sachlicher Grund
dahingehend, die von der Bw. diesbezüglich im Wege der Schätzung
ermittelte Bemessungsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig vermag der
Senat eine für die Anerkennung als Werbungskosten schädliche
luxuriöse Ausstattung der Wohnung zu erkennen. Was die Nutzungsdauer der
Gegenstände anbelangt, so erweist sich der Einwand, dass sich eine
unterjährige Nutzung der ETW verschleißmindernd auf das Inventar
auswirke und damit dessen Nutzungsdauer erhöhe, als schlüssig und
nachvollziehbar.
Aufgrund dieser
Ausführungen war somit der Berufung in diesem Punkte im Sinne des
eingeschränkten Begehrens Folge zu geben.
2.
Parkstrafen (1999, 2000)
Geldstrafen können bei
ursächlichem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle ausnahmsweise dann
abgesetzt werden, wenn sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig sind
oder nur auf geringes Verschulden zurückzuführen sind. So stellen etwa
Geldstrafen im Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Abstellen eines KFZ zu
Ladevorgängen bei Kunden Werbungskosten dar (VwGH 3.7.1990,
90/14/0069).
Die Bw. vermochte glaubhaft
darzulegen, dass die beiden vom Magistrat der Stadtgemeinde V ausgestellten
Organmandate Folge ungebührlich langer Parkvorgänge waren, deren
Ursache jeweils in einer länger andauernden Klientenbesprechung
begründet lag. Da der berufliche Zusammenhang gegeben ist und das
Verschulden seitens der Bw. als gering qualifiziert werden kann, kommt den
beiden Verwaltungsstrafen (je S 200,--) Werbungskostencharakter
zu.
3.
Ersatzreifen (1999)
Der im Zuge einer beruflich
veranlassten Fahrt nach Graz eingetretene Reifendefekt ist als Schaden aufgrund
höherer Gewalt zu werten, welcher durch das amtliche Kilometergeld nicht
abgedeckt ist. Die diesbezüglich getragenen Kosten (S 984,--) stellen
Werbungskosten dar.
4.
Aufwendungen für Kreditkartengebühren (1999, 2000)
Kontoführungskosten und
Kreditkartengebühren sind ausnahmsweise nur dann absetzbar, wenn sie ein
(nahezu) ausschließlich für beruflich veranlasste
Geschäftsfälle eingerichtetes Konto betreffen.
Aus den von der Bw. zum Beweise
für die (nahezu) ausschließlich beruflich erfolgte Verwendung der
Eurocard vorgelegten Kreditkartenabrechnungen mit der EP geht hervor, dass damit
zwar - wie von der Bw. vorgebracht - vielfach Treibstoffrechnungen,
zum Teil aber auch Rechtsgeschäfte der privaten Art beglichen wurden. So
lässt sich aus den bezughabenden, lediglich Teile des Jahres 2000
umfassenden Kontoauszügen ersehen, dass ua. Textileinkäufe bei der
Firma H (29.4. und 23.9.2000), ein Einkauf bei der Firma St (13.10.2000), ein
Einkauf im Sportgeschäft Go in Ar (Italien) sowie weitere private
Einkäufe mit der Kreditkarte bezahlt wurden. Abrechnungen betreffend das
Jahr 1999 wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung räumte die Bw. ein, dass sie diesen Streitpunkt nicht
weiter verfolge.
Aufgrund der (eindeutigen)
Faktenlage ergibt sich, dass Aufwendungen der genannten Art (S 750,-- pa.)
mangels Vorliegens der obgenannten Voraussetzungen nicht abzugsfähig sind.
5.
Aufwendungen für die Teilnahme an einer Faschingssitzung
(2000)
Aufwendungen für die Teilnahme an Bällen und
derartigen Veranstaltungen fallen gemäß der zu dieser Thematik
ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur unter das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, und zwar auch dann, wenn die
Teilnahme der Werbung dient (VwGH 22.1.1985, 84/14/0035; Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, § 20 Tz 163; Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 20 Tz 5).
Den aus diesem Titel geltend
gemachten Aufwendungen (S 3.600,--) kommt daher ein Werbungskostencharakter
nicht zu.
6.
Aufwendungen für Zeitschriften, Autobahnvignette und Parkscheine (1999,
2000)
In den ergangenen Berufungsvorentscheidungen blieb den
Aufwendungen für Zeitschriften (News, Trend, Gewinn), Autobahnvignetten und
Parkscheine (1999: S 348,--, 2000: S 173,--) die steuerliche
Anerkennung versagt. Dagegen wurden weder im Antrag auf Vorlage der Berufung
noch in der mündlichen
Berufungsverhandlungvon Seiten der Bw.
Einwendungen erhoben.
Der erkennende Senat stellt diesbezüglich fest, dass
obgenannte Zeitschriften nicht zum Kreis der Fachliteratur zählen und
diesen daher ein Werbungskostenabzug nicht zukommt. Was die Kosten für
Autobahnvignetten und Parkscheine anbelangt, so gelten derartige Aufwendungen
als durch das Kilometergeld abgegolten.
Aus den obigen
Ausführungen ergibt sich, dass der Einkommensteuerbescheid 1999 in den
Punkten 4. und 6., der Einkommensteuerbescheid 2000 in den Punkten 4., 5. und 6.
zum Nachteil der Bw. abzuändern war.
Auf Grund der
vorliegenden Berufungsentscheidung ergeben sich sonach gegenüber den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden folgende Änderungen in den
Einkünften:
|
1999
|
|
|
|
|
Einkünfte aus
nsA lt FA
|
S
|
|
S
|
458.539,--
|
Werbungskosten lt
FA
|
S
|
67.308,--
|
|
|
+ Wohnung in W (Pkt
1)
|
S
|
94.223,--
|
|
|
- AfA (Pkt 1)
|
S
|
4.912,--
|
|
|
-
Kreditkartengebühren (Pkt 4)
|
S
|
750,--
|
|
|
- WK lt Pkt
6
|
S
|
348,--
|
|
|
Werbungskosten lt
BE
|
|
|
S
|
155.521,--
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
|
S
|
303.018,--
|
2000
|
|
|
|
|
Einkünfte aus
sA lt FA
|
|
|
S
|
-3.244,--
|
Einkünfte aus
nsA lt FA
|
|
|
S
|
589.661,--
|
Werbungskosten lt
FA
|
S
|
22.839,--
|
|
|
+ Wohnung in W (Pkt
1)
|
S
|
78.792,--
|
|
|
- AfA (Pkt
1)
|
S
|
4.912,--
|
|
|
-
Kreditkartengebühren (Pkt 4)
|
S
|
750,--
|
|
|
- Faschingssitzung
(Pkt 5)
|
S
|
3.600,--
|
|
|
- WK lt Pkt
6
|
S
|
173,--
|
|
|
Werbungskosten lt
BE
|
|
|
S
|
92.196,--
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
|
S
|
494.221,--
Beilagen:
2
Berechnungsblätter
Klagenfurt,
5. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0064-K/03
- Stammnummer
- 9446
- Gültig
- 05.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF