Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0084-K/02
Haftung für Abgabenschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-K/02vom 17.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet und die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Alpen Adria Wrtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt betreffend Heranziehung zur Haftung 1996
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
Haftungsbetrag wird auf € 113.986,-- eingeschränkt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 wurde der Bw. als
Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 BAO für aushaftende
Abgabenschulden der protokollierten Firma K.GmbH&Co.KG im Ausmaß von
ATS 4,599.155,-- (Umsatzsteuernachforderung 1992: ATS 3,095.772,--;
Umsatzsteuernachforderung 1993: ATS 96.000,--; Umsatzsteuernachforderung 1994:
ATS 1,407.383,--) in Anspruch genommen. Die Haftungsinanspruchnahme wurde
unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung damit begründet, dass durch
die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft von der
Uneinbringlichkeit der Abgaben auszugehen und durch die unrichtige Berechnung
von Umsatzsteuerbeträgen und der Nichtentrichtung der selbst zu
berechnenden und abzuführenden Abgaben eine Pflichtverletzung begangen
worden sei. Der Rechtfertigung des Bw., es habe im Zuge einer
Betriebsprüfung Meinungsverschiedenheiten mit dem Prüfungsorgan
über die "umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten beim Bau von Sportanlagen"
gegeben, wurde seitens des Finanzamtes nicht gefolgt. Der Bw. habe es als
Geschäftsführer unterlassen, unter Offenlegung des gesamten
Sachverhaltes entsprechende Rechtsauskünfte einzuholen. Darin sei ein
fahrlässiges Handeln begründet und dem Bw. die schuldhafte
Pflichtverletzung anzulasten. In zeitlicher Hinsicht wies das Finanzamt darauf
hin, dass die Zahlungsstockungen erst ab Sommer 1995 auftraten. Daher sei kein
Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung
und der Nichtentrichtung der Umsatzsteuerbeträge gegeben.
Über die Firma K.GmbH&Co.KG
(Primärschuldnerin) wurde mit Beschluss des zuständigen
Landesgerichtes vom 11.12.1995 das Konkursverfahren eröffnet. In der
Verteilungstagsatzung vom 31.07.2001 stellte das Landesgericht fest, dass die
Massegläubiger vollständig befriedigt werden und die
Konkursgläubiger zur Quote von 1,9% eine weitere in Höhe von 0,52 %
erhalten. Als persönlich haftender Gesellschafter fungierte die K.GmbH als
Komplementär. Der Bw. war seit 21.03.1989 als Kommanditist der
Primärschuldnerin gleichzeitig selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der K.GmbH.
Am 31.10.1996 ersuchte das Finanzamt den Bw. um
Aufklärung der Ursachen für die Nichtentrichtung der aushaftenden
Abgabenrückstände. Es wurde ersucht bekanntzugeben, welche Zahlungen
ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenrückstände von der
Gesellschaft (Schuldentilgung, Lohnzahlungen etc.) geleistet wurden und
über welche Geldmittel die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit
der nicht entrichteten Abgabenschuldig-keiten verfügt habe.
Mit Eingabe vom 27.11.1996 teilte der Bw. mit, dass es ab
Sommer 1995 zu Zahlungsstockungen gekommen sei, weil der Hauptauftraggeber der
Primärschuldnerin, eine Golfplatzerrichtungs- und Betriebsgesellschaft,
ihren Zahlungsverpflichtungen nur mehr schleppend nachgekommen sei. Der Grund
dafür war, dass deren Sparkasse die offene Kreditlinie nicht im
vereinbarten Umfang freigegeben habe. Die Umsatzsteuernachzahlungen 1992-1994
würden aus einer Betriebsprüfung resultieren, bei der es zwischen dem
Prüfer und dem Abgabepflichtigen Meinungsverschiedenheiten bezüglich
der Fertigstellung und Übergabe von Baustellen (Sportanlagen) gegeben habe.
Eine Aufstellung der erfolgten Zahlungen ab Entstehung der
Zahlungsrückstände könne nicht vorgelegt werden, da alle
Unterlagen in der Verfügung eines Gutachters wären. Die Klärung
der Rechtsfrage, ob aufgrund der Besonderheiten der Branche des
Abgabepflichtigen der Abgabenanspruch früher oder später entstanden
sei, stelle keine Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters dar. Zur
wirtschaftlichen Stituation der Auftraggeberin
(Golfplatzerrichtungsgesellschaft) wurde ausgeführt, dass deren Konkurs
durch die konsortialführende Sparkasse provoziert worden sei. Die
Konkurseröffnung über die Auftraggeberin sei unnotwendig gewesen, weil
eine Kreditlinie der Konsortialführerin (Sparkasse) in Höhe von
ATS 10 Millionen Schilling bestanden habe und noch zugesagte
Förderungen des Landes in Höhe von ATS 4 Millionen Schilling zur
Verfügung gestanden seien. Mit Schriftsatz vom 23.12.1996 teilte der
Masseverwalter mit, dass sämtliche Zahlungseingänge auf das Konto der
Bank zediert und der Bw. als Geschäftsführer die Auffassung vertritt,
dass von den Eingängen keine Umsatzsteuer zu zahlen ist.
Nachdem der Bw. am 17.01.1997 einen Antrag auf
Fristverlängerung zwecks Einbringung einer Berufung eingebracht hat,
welcher mit Bescheid des Finanzamtes vom 23.01.1997 abgewiesen wurde, erhob er
mit Eingabe vom 30.01.1997 Berufung. Darin führte er aus, dass die
Heranziehung zur Haftung rechtswidrig sei und die Vorhaltsbeantwortung vom
27.11.1996 zum Inhalt der Berufung erhoben wird. Der Vorwurf, der Bw. habe es
unterlassen, die in Rede stehenden Umsatzsteuerbeträge rechtzeitig und
richtig zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen, begründe kein
schuldhaftes Handeln. Tatsache sei nämlich, dass der Bw. nach wie vor auf
dem Rechtsstandpunkt stehe, dass Umsatzsteuerfälligkeiten zu diesem
Zeitpunkt nicht gegeben waren. Zu diesem Rechtsproblem sei ein Rechtsmittel bei
der Abgabenbehörde II. Instanz anhängig, welches nicht
abschließend geklärt sei. Allein aufgrund dieser Tatsache, könne
nicht das geringste schuldhafte Verhalten im Hinblick auf die Nichtabfuhr der
Umsatzsteuer vorgeworfen werden. Der Vorwurf, der Bw. habe es unterlassen
Rechtsauskünfte einzuholen gehe ins Leere, da diese Ansicht bislang von der
Finanzverwaltung nicht beanstandet worden sei. Auf das Erkenntnis des VwGH vom
18.10.1995, 91/13/0037, wurde hingewiesen, wonach das Verschulden im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuer wie bei den anderen Abgaben (ausgenommen
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen sei. Weiters führte der
Bw. schriftlich aus:
"Da die Kunden unseres Mandanten zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer als fällig erachtet auch keine
Rechnungen bekommen haben, hatten sie auch keine Veranlassung diese zu bezahlen.
Dies hat zur Folge, daß auch unser Mandant dieselbe für die
Gesellschaft nicht abführen konnte".
Beantragt wurde, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Nachdem
das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 17.06.1999
abgewiesen hat, beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz. Unter Hinweis auf die anhängige
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1994 im Abgabenverfahren, das
offene Konkursverfahren, wurde ein schuldhaftes Handeln neuerlich in Abrede
gestellt. Die Umsatzsteuernachforderungen hätten im
Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden können, weil diese den
Kunden nicht in Rechnung gestellt wurden. Aufgrund der jahrelang angespannten
Liquiditätssituation sei daher nicht davon auszugehen, dass ein
zusätzlicher Liquiditätsspielraum geschaffen hätte werden
können. Hinsichtlich der Ermessensübung wird auf die
Vermögenslosigkeit des Bw. hingewiesen. Daher sei unter Hinweis auf den
Grundsatz der Sparsamkeit der Vollziehung die vorgenommene Ermessensübung
rechtswidrig, weil unwirtschaftlich.
In dem vom Bw. angeführten Rechtsmittelverfahren bei
der Abgabenbehörde II. Instanz, GZ. RV 162/1-8/96, gegen die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 1992 bis 1994 stellte die Abgabenbehörde II.
Instanz nach einem äußerst umfangreichen und ausführlichen
Ermittlungsverfahren fest, dass fast alle jener (acht) Bauvorhaben, welche die
Primärschuldnerin im Zeitraum 1992 bis 1994 bei der Besteuerung nicht
berücksichtigt hat, tatsächlich in diesem Zeitraum abgeschlossen und
übergeben wurden. Es wurden sohin die vereinbarten Leistungen
großteils erbracht, die Verfügungsmacht über errichtete
Sportanlagen übergeben, Schlussrechnungen gelegt und Zahlungen in den
Jahren 1992 bis 1994 geleistet. Dabei handelte es sich um die Bauvorhaben AHS
G., Trainingsplatz Stadion K., Sportplatz H./V., Golfanlage St.P., Golfanlage
W., Sportplatz Gm., Sportplatz M.S. und Freizeitanlage A. Die
Abgabenbehörde II. Instanz stellte fest, dass der Bw. für die
Errichtung zweier Sportplätze in H./V. am 01.06.1993 eine Schlussrechnung
über ATS 3,941.964,-- brutto (incl. 20% USt.) gelegt hat, nachdem beide
Sportplätze in die Verfügungsmacht der Auftraggeberin
übergegangen sind und auch benützt wurden. Bis zum Ablauf des Jahres
1993 erhielt die Primärschuldnerin 98% der gesamten Zahlungen betreffend
dieses Bauvorhabens (Seite 8 der Berufungsentscheidung).
Für die Errichtung dreier Tennisplätze, einer
Minigolfanlage und eines Kinderspielplatzes in A. wurde mit Schlussrechnung vom
11.12.1992 der Betrag iHv. ATS 1,988.571,04 zzgl. 20% USt., insgesamt ATS
2,386.285,25 verrechnet. Bis März 1993 wurde ein Betrag iHv.
ATS 1,890.877,-- gezahlt (dies entspricht 86,9% aller Zahlungen). Bis
5.8.1994 wurden insgesamt ATS 2,175.877,-- gezahlt (Seite 15 der
Berufungsentscheidung).
Für die Errichtung eines Sportpatzes in Gm. wurde die
Schlussrechnung Nr. 234 über ATS 1,716.737,97 zzgl. 20% USt. (= ATS
2,060.085,57) gelegt und bis 14.12.1994 der Betrag iHv. ATS 2,010.449,57 gezahlt
(Seite 16 der Berufungsentscheidung).
Für die Instandsetzung und Errichtung von
Tennisplätzen für den ASV stellte die Primärschuldnerin ATS
2,298.452,40 (= ATS 1,915.377,-- netto) nach Durchführung der
aufgetragenen Arbeiten in Rechnung, wobei diese bereits im Jahre 1994
Akontozahlungen iHv ATS 1,770.324,-- (dies entspricht 82,88% der gesamten
Zahlungen) erhalten hat.
Bereits im März 1990 erhielt die
Primärschuldnerin den Auftrag Sportanlagen und Grünflächen bei
der AHS G. zu errichten. Die Anlagen wurden zwischen November 1990 und August
1991 errichtet. Am 12.12.1991 sandte die Primärschuldnerin die
Mehrwertsteuerabschlagsrechnung über ATS 936.200,-- an den Bauherrn, welche
am 16.12.1991 auf das Konto der Primärschuldnerin in voller Höhe zur
Anweisung gebracht wurde. Bis einschließlich Dezember 1991 bezahlte der
Bauherr ATS 5,617.200,--, bis einschließlich Feber 1992 weitere
ATS 66.351,24 , insgesamt ATS 5,683.551,24. Diese Zahlungen betreffen
die Leistungen der Primärschuldnerin bis einschließlich 1991, weil
sämtliche dieser Zahlungen mit Faktura vom 17.12.1991 in Rechnung gestellt
wurden (Seite 27 der Berufungsentscheidung). Bis zum Ablauf des Jahres 1991 hat
der Bw. 93% der vereinbarten Entgelte erhalten und die entsprechenden Leistungen
erbracht. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Golfanlagen W. und St.P. nahm
die Abgabenbehörde II. Instanz Kürzungen der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen vor (siehe Berufungsentscheidung vom
21.02.2001, GZ. RV 162/1-8/96). Aufgrund dieser Berufungsentscheidung
veränderten sich die Zahllasten der Umsatzsteuer für die Jahre 1992
bis 1994 und damit die Nachforderungsbeträge (alle in ATS) wie
folgt:
|
Abgabenart
|
Zahllast alt ATS
|
Zahllast neu ATS
|
Veränderung in ATS
|
Nachford.
bisher
|
Nachford. neu
|
USt. 1992
|
6,497.627,--
|
4,228.758,--
|
-2,268.869,--
|
3,095.772,--
|
826.903,--
|
USt. 1993
|
-811.963,--
|
-166.726,--
|
645.237,--
|
96.000,--
|
645.237,--
|
USt. 1994
|
10.771.995,--
|
10,062.721,--
|
-709.274,--
|
1,407.383,--
|
698.109,--
In der Folge wurde die Umsatzsteuerzahllast für das
Jahr 1991 um ATS 972.199,-- auf ATS 3,252.751,-- erhöht, weil der
Berufungssenat zur Ansicht gelangte, dass der Auftrag zur Errichtung einer
Sportanlage auf dem Gelände der AHS G. bereits im Jahr 1991 aus- und
durchgeführt wurde, diese Sportanlage nachweislich seit September 1991
benützt werde und daher die Steuerschuld in Bezug auf diesen Umsatz bereits
im Jahr 1991 eingetreten ist.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 16. November 2001 wurde der
Bw. unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren bei die
Abgabenbehörde II. Instanz nochmals ersucht, den Nachweis zu erbringen,
dass sämtliche Gläubiger ab Fälligkeit der Umsatzsteuerzahllasten
gleich behandelt wurden, die vorhandenen finanziellen Mittel sowie deren
Verwendung darzulegen, sowie die detaillierte Darstellung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse vorzulegen. Diesem Ersuchen kam der Bw. nicht
mehr nach. Im Erörterungstermin vom 10.02.2004 stellte der Bw. nochmals
dar, dass es sich nur um die Lösung einer Rechtsfrage handle, er derzeit
eine GmbH auf kleiner Basis führe und er eine Gesamtlösung
hinsichtlich seiner gesamten Rückstände (betreffend weiterer Firmen)
mit der Finanzverwaltung anstrebe. Derzeit sei wegen der
Umsatzsteuernachforderungen 1992 bis 1994 ein Strafverfahren bei Gericht
anhängig. Es ergäbe keinen Sinn, wenn der Bw. einerseits den Schaden
gutmachen, andererseits nochmals bestraft werden würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind eine Abgabenforderung
gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit. Die Geschäftsführung und Vertretung einer
KG erfolgt durch die persönlich haftenden Geschäftführer
(§161 Abs. 2, § 164, § 125 Abs. 1, § 170 HGB). Die
Geschäftsführung einer GmbH & Co KG ist nach der gesetzlichen
Regelung Aufgabe des Komplementärs. Ist die GmbH alleiniger
Komplementär der KG so treffen jedenfalls alle Pflichten der GmbH als
einziger und persönlich vertretungebefugter Gesellschafter der KG die
Geschäftsführer der GmbH, durch welche die GmbH ihre Funktionen
ausübt (vgl., Stoll, BAO-Kommentar, § 81 Tz 2). Unstrittig ist daher
die Stellung des Bw. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Pflichten im haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlichen Vertreter der
Primärschuldnerin.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet werden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht
verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur
Gänze (z.Bsp.: VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter (vgl. dazu VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Den
Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet und
uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. dazu
VwGH 22.02.1993, Zl. 91/15/0123). Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist,
ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel
hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären;
maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig
davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wurde (Ritz, BAO
Kommentar², § 9 Tz 10).
Von einer Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes sind im
Gegenstandsfall sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben mit
Ausnahme der Lohnsteuer betroffen. Wie bereits ausgeführt ist dabei darauf
abzustellen, ob bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits
und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits der Abgabengläubiger
nicht schlechter behandelt wurde als die übrigen Gläubiger. Ungeachtet
der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft
denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die
Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum es ihm unmöglich gewesen
sei, seine Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls angenommen werden
darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Wenngleich diese
besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt und
andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die Behörde jeder
Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt es dem (potentiell)
Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen
konkrete, sachbezogene Behauptungen (siehe auch VwGH 29.1.1993, 92/17/0042)
darzulegen. Die bloße Behauptung, Abgabenverbindlichkeiten nicht
schlechter gestellt zu haben, stellt ein derartiges Vorbringen nicht
dar.
Die Firma K.GmbH war seit März 1989 allein
persönlich haftender Gesellschafter der K. GmbH&Co.KG. Der Bw. war
im gesamten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der K. GmbH.
Beide Gesellschaften wurden 1989 errichtet. Nach Eröffnung des
Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde der Konkurs
mit Beschluss vom 15. November 2001, GZ. 40 S 978/95, gemäß
§
139 KO aufgehoben. Im Verfahren wurde von einer Quote für die
Konkursgläubiger iHv. 2,42% ausgegangen.
Der Bw. rechtfertigt die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuernachforderungsbeträge 1992 bis 1994 damit, dass es zwischen ihm
und dem Prüfungsorgan im Zuge einer Betriebsprüfung zu
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Fälligkeiten der Umsatzsteuer
bezüglich mehrerer Bauprojekte gekommen war.
Er habe keine Rechnungen gestellt, folglich Zahlungen nicht
erhalten und daher keine Umsatzsteuer abführen können. Diesem Einwand
ist va das Ergebnis des bei der Abgabenbehörde II. Instanz
rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren entgegenzuhalten.
Demnach hat die Primärschuldnerin die Verfügungsmacht hinsichtlich der
betreffenden Bauprojekte übergeben, Schlussrechnungen gelegt und sind
Zahlungen auf das Konto der Hausbank (VB) eingelangt. Allein der Bw. als
verantwortlicher Geschäftsführer kam seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nach, indem er die abgabenrechtlich
relevanten Sachverhalte dem Umfange nach nicht vollständig offengelegt hat.
Er hat auch über diesen Zeitraum (mindestens 4 Jahre) überhaupt keine
Veranlassung getroffen um allfällig bestehende Zweifel hinsichtlich der
Abrechnung von Umsatzsteuerzahllasten abzuklären. Die
Primärschuldnerin hat nämlich, wie bereits im Erkenntnis der
Abgabenbehörde II. Instanz ausführlich dargestellt, die in Rechnung
gestellten Beträge durchaus großteils in den Jahren 1992 bis 1994
erhalten. Die Verringerung der Zahllasten für das Jahr 1992 resultiert va
auch darauf, dass der Betriebsprüfer im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfung beim Projekt AHS G. von der Entstehung der Steuerschuld im Jahre
1992 augegangen war, während dass aufwändig geführte
Rechtsmittelverfahren ergab, dass die Sportanlagen bereits ab September 1991
benützt wurden. Der Berufungssenat vertrat daher die richtige Ansicht, dass
die Steuerschuld in Bezug auf diesen Umsatz bereits im Jahr 1991 entstanden war.
In der Entscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz wird einwandfrei und und
schlüssig dargelegt, wie die jeweiligen Bauprojekte übergeben,
abgerechnet und auch bezahlt wurden. Das Vorbringen des Bw., er habe keine
Rechnungen gelegt und keine Zahlungen erhalten entbehrt daher jeder Grundlage
und ist somit aufgrund von Tatsachen widerlegt.
Der Einwand des Bw., es müsse als Voraussetzung
für die Heranziehung zur Haftung die objektive Uneinbringlichkeit beim
Primärschuldner vorliegen, ist zu entgegnen, dass sowohl aufgrund der
Feststellungen der erhebenden Beamten der Einbringungsstelle des Finanzamtes in
den betreffenden Zeiträumen, in welchem Abgaben nicht entrichtet wurden,
als auch durch das Ergebnis des mittlerweile abgeschlossenen Konkursverfahrens,
die Uneinbringlichkeit der Abgaben ohne Zweifel feststeht. Der Einwand des Bw.
geht daher insoweit ins Leere.
Der Bw. hat im gesamten Verfahren keine Nachweise und
Beweise erbracht, weshalb er nicht für die Abgabenentrichtung habe Sorge
tragen können. Der Bw. verneint zwar eine schuldhafte Pflichtverletzung
begangen zu haben, ohne jedoch geeignete Nachweise darüber vorzulegen,
inwieweit etwa die Geldmittel zu den jeweiligen Zeitpunkten, in denen die
Abgaben zu entrichten gewesen wären, nicht vorhanden waren.
Der Bw. hat auch nicht den Nachweis erbracht, inwieweit er
zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten mögliche vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller anderen Verbindlichkeiten verwendet hat.
Es ist jedoch aufgrund des Ergebnisse des abgabenbehördlichen
Berufungsverfahrens zwingend davon auszugehen, dass der Bw. über hohe
Geldbeträge (Zahlungseingänge) verfügen konnte, weil die
bezughabenden Rechnungen in Millionenhöhe (Schilling) bezahlt wurden. Es
wäre dem Bw. im gesamten Verfahren möglich gewesen geeignete
Bankunterlagen, Unterlagen über Kreditbesicherungen (Zessionen, Pfandrechte
etc.), Unterlagen über Zahlungsflüsse beizubringen, um daraus
Rückschlüsse auf erfolgte Zahlungen ziehen zu können. Die
Beweislast lag diesbezüglich aber beim Bw., da dieser im Haftungszeitraum
als Geschäftsführer für die Entrichtung der geschuldeten Abgaben
verantwortlich war. Der Geschäftsführer haftet für
nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft aber auch dann, wenn die Mittel, die
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet und die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Das Vorbringen des Bw., es sei aufgrund von
Zahlungsschwierigkeiten zu Problemen bei einer Auftraggeberin
(Golfplatzerrichtungsgesellschaft) im Sommer 1995 gekommen und in der Folge bei
der Primärschuldnerin zu Zahlungsstockungen, bezieht sich auf den Zeitraum
ab Sommer 1995. Zu diesem Zeitpunkt waren die Umsatzsteuerzahllasten 92 bis 94
längst fällig. Aus dem Schreiben des Masseverwalters ergibt sich, dass
Zahlungseingänge der Hausbank der Primärschuldnerin zediert wurden.
Dies läßt darauf schließen, dass der Bw. auch die bevorzugte
Behandlung anderer Gläubiger bewusst in Kauf genommen hat.
Es stellt sich im gesamten Verfahren die Frage, warum der
Bw. keine geeigneten Unterlagen vorgelegt hat. Der Umstand, dass sich Unterlagen
bei einem Gutachter (Sachverständigen) befinden, vermag dies nicht
stichhältig zu begründen, zumal der Bw. Unterlagen über
Bankeingänge, -ausgänge, erfolgte Zahlungen und die Mittelverwendung
etc. wohl problemlos vorlegen hätte können. Das Vorbringen, er habe
eine andere Rechtsmeinung zur Fälligkeit der Umsatzsteuer (als die
Finanzverwaltung) und er habe diese auch noch nicht in Rechnung gestellt, ist
durch das rechtskräftige Erkenntnis der Abgabenbehörde II. Instanz und
den bezughabenden Prüfungsbericht des Finanzamtes entkräftet und
widerlegt. Schließlich hat die Primärschuldnerin nachweislich eine
Mehrwertsteuerabschlagsrechnung und Schlussrechnungen gelegt. Die Annahme der
Abgabenbehörde I. Instanz, der Bw. habe schuldhaft ihm treffende
Obliegenheiten nicht erfüllt besteht daher zu Recht.
Unter Zitierung des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1995, GZl. 91/13/0037, gibt der Bw. an,
dass das Verschulden im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer gleich wie bei
"anderen" Abgaben zu beurteilen ist.
Dem Bw. ist für dieses Verfahren zu entgegnen, dass es
gerade seine Aufgabe gewesen wäre, die Gründe darzulegen, die ihn o h
n e sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9
BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft gilt jede Form des Verschuldens, auch
leichte Fahrlässigkeit.
Die allgemeine Behauptung er habe die bezughabenden
Rechnungen nicht ausgestellt und Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist
widerlegt und stellt eine bloße Schutzbehauptung dar. Damit ist auch seine
Rechtsansicht, die bezughabenden Umsatzsteuern wären nicht fällig
gewesen widerlegt. Der Auffassung des Bw., es sei ihm deshalb kein Verschulden
vorzuwerfen, kann daher nicht gefolgt werden. Die Pflichtverletzung des Bw. hat
schließlich zum endgültigen Ausfall der betreffenden Abgaben
geführt.
Hinsichtlich der Ermessensübung wird auf die
Vermögenslosigkeit des Bw. hingewiesen. Daher sei unter Hinweis auf den
Grundsatz der Sparsamkeit der Vollziehung die vorgenommene Ermessensübung
rechtswidrig, weil unwirtschaftlich.
Die Heranziehung zur Haftung ist eine
Ermessensentscheidung, die iSd § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen
Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichigung
aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigtes Interesse der Partei", dem
Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse
an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. In gegenständlichem Fall ist
unbestritten, dass die betreffenden Abgabenforderungen bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich sind. Die Nichtentrichtung ist dem Bw.
anzulasten, weshalb aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des
öffentlichen Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben der Bw.
als Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen war.
Zur wirtschaftlichen Situation
werden vom Bw. Unterlagen, welche auf seine Vermögenslosigkeit
schließen lassen nicht vorgelegt. Der Bw. ist unternehmerisch tätig
und Eigentümer von Liegenschaften (Geschäftshaus, Grundflächen,
Wohnungseigentum), welche hypothekarisch belastet sind. Es ist sohin keineswegs
ausgeschlossen, dass es von vornherein unmöglich erscheint, die
Beträge einbringlich zu machen. Dies umso mehr, als der Bw. im Zuge des
Verfahrens und des Erörterungstermines am 10.02.2004 seine Absicht, alle
seine Abgabenverbindlichkeiten einer Gesamtlösung zuführen zu wollen,
ausdrücklich bekundet hat. Hinsichtlich der Höhe der Beträge sind
diese entsprechend der Berufungsentscheidung zu kürzen und die Quote von
2,42% in Abzug zu bringen. Es ergeben sich daher nachstehende Beträge (in
der Tabelle in ATS dargestellt):
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Abgabe
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Haftungsbesch.
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Entfall/Erhöhung
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Quote
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Haftungssumme
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USt. 1992
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3,095.772,--
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-2,268.869,--
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-20.011,--
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806.892,--
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USt. 1993
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96.000,--
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645.237,--
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-15,617,--
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80.383,--
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USt. 1994
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1,407.383,--
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-709.274,--
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-16.894,24-
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681.214,76
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4,599.155,00
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1,568.489,24
Der Haftungsbetrag beträgt daher (abgerundet) €
113.986,--. Die Erhöhung des Nachforderungsbetrages für das Jahr 1993
war im Verfahren nur bei der Berechnung der Quote, sonst nicht zu
berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
17. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-K/02
- Stammnummer
- 9441
- Gültig
- 17.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF