Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0370-G/03
Familienheimfahrt und doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0370-G/03vom 08.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Trummer & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldbach betreffend Einkommensteuer 1998
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
28.3.2003 teilweise stattgegeben.
Hinsichtlich
der Berufungsvorentscheidung ergibt sich kein Änderung.
Im
Übrigen wir die Berufung abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in M und ist seit
September 1995 als Lehrer in dem rund 180 km von M entfernten I
beschäftigt. Er verfügt seit Feber 1996 am Beschäftigungsort
über eine Wohnung im Ausmaß von 57,14
m2. In den Monaten
September 1995 bis Jänner 1996 wurden dem Berufungswerber
Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung gewährt. Im Zuge
der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 1998 beantragte der Berufungswerber neben anderen Werbungskosten
(berufliche Ausgaben, Computer, Differenzreisekosten) in Höhe von
S 20.723,04, außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von S
34.375,- und Sonderausgaben in Höhe von S 27.926,05 die nunmehr strittigen
Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung und die Heimfahrten
zum Familienwohnsitz in Höhe von S 80.609,68,-. Auf Grund des Eheschlusses
im Mai 1998 hätte sich die Notwendigkeit der doppelten
Haushaltsführung in M ergeben. Dort sei der gemeinsame Hausstand im
ererbten landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten worden. Die doppelte
Haushaltsführung hätte ab Jänner 1998 begonnen, da ab diesem
Zeitpunkt seine Lebensgefährtin und spätere Ehefrau bei ihm gelebt
habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte das Finanzamt
dem Berufungswerber neben den beantragten Sonderausgaben Werbungskosten
lediglich in der Gesamthöhe von S 18.935,-. Die beantragten Kosten für
Heimfahrten vom Beschäftigungsort in I nach M seien privat veranlasst und
folglich nicht als Werbungskosten absetzbar.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte der
Berufungswerber ein, dass der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz mehr
als 120 km entfernt sei. Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei nicht
zumutbar, weil seine Gattin seine selbstständige Erwerbstätigkeit in
der Landwirtschaft unterstützen würde. Er hätte im Jahr 1998
einen Gewinn erzielt. Seine Gattin hätte vor ihrer Heirat keine
Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt, weil es ihr gesetzlich
als Nicht-EU-Staatsbürgerin (amerikanische Staatsbürgerin) nicht
erlaubt gewesen sei, eine Arbeit anzunehmen. Die Freizügigkeit des
Arbeitsmarktes gelte nur innerhalb des EU-Raumes. Sie beabsichtige jedoch nach
einer gewissen Adaptionsfrist an Sprache und Kultur eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit zusätzlich zu ihrer Mithilfe in der ehelichen
Landwirtschaft aufzunehmen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt zusammengefasst darauf, dass als relevante Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 mehr als S 30.000,- anzusehen seien.
Dies sei jener Betrag, der für die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblich sei. Der für das Jahr 1995
ausgewiesene Verlust in Höhe von S 3.966,- sei weit von diesem Grenzbetrag
entfernt. Das Ausmaß der Tätigkeit in einem Betrieb könne zwar
erheblich sein, jedoch sollten auch der Aspekt der Liebhaberei und die privaten
Beweggründe nicht außer Acht gelassen werden. Das zit. Erkenntnis vom
29.1.1965, 1176/63, sei für die Beurteilung von
berücksichtigungswürdigen Werbungskosten jedenfalls für die
jetzigen Verhältnisse nicht mehr maßgeblich.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wird ergänzend
vorgebracht, dass der Doppelwohnsitz beruflich bedingt sei, weil die
Ehepartnerin am Familienwohnsitz einer Beschäftigung nachgehe. Das
Ausmaß der Tätigkeit sei jedenfalls von bedeutendem Umfang. Dass auf
Grund der pauschalen Gewinnermittlung der landwirtschaftlichen Einkünfte
die steuerliche Bemessungsgrundlage unter den in den Richtlinien
angeführten Sätzen (rd. EUR 2.180,-) liege, vermöge daran nichts
zu ändern. Liege keine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
vor, so jedenfalls eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung: auch
wenn die Ehepartnerin am Familienwohnsitz nicht berufstätig sei,
könnten die Mehrbelastungen aus der doppelten Haushaltsführung am
Beschäftigungsort geltend gemacht werden, solange die Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht zumutbar sei (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Die
Lohnsteuerrichtlinien 2002 (RZ 346 und 354) würden ausführen, dass bei
verheirateten Steuerpflichtigen im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei Jahren
für die Verlegung des Familienwohnsitzes zugestanden werde. Die Verlegung
des Familienwohnsitzes sei im Anlassfall kurzfristig deshalb nicht möglich
gewesen, weil keine geeignete Familienwohnung am Beschäftigungsort in I
gefunden hätte werden können. Für die vorübergehende
doppelte Haushaltsführung seien relevante Einkünfte der Ehepartnerin
(oder des Steuerpflichtigen) nicht Voraussetzung. Die Bescheidbegründungen
des Finanzamtes würden dieser Ansicht widersprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua. nicht
abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge.
2.a) Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Wenn ein Betriebsort bzw
Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen so weit vom Familienwohnsitz entfernt
ist, dass die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (It Rz 342
LStR 2002 ab 120 km), und wenn weiters die Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Tätigkeitsort nicht oder noch nicht zugemutet werden kann (VwGH v
26.11.1996, ZI 95/14/0124), so liegen die Voraussetzungen für die
Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vor; diesfalls sind die Kosten
der Fahrten vom auswärtigen Wohnsitz zum Familienwohnsitz als
Familienheimfahrten abzugsfähig.
Die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung
ist niemals durch die
Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten
berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als
durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine
Wohnsitzverletzung nicht zugemutet
werden kann. Das bedeutet nicht, dass zwischen der Unzumutbarkeit und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse,
die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung
haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder
in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (VwGH v 26.11.1996, 95/14/0124; v
29.5.1996, 93/13/0013; v 9.10.1991, 88/13/0121).
Eine auf Dauer doppelte
Haushaltsführung und damit die auf Dauer unzumutbare Verlegung des
Familienwohnsitzes ist anzuerkennen, wenn der Ehegatte oder der Steuerpflichtige
selber steuerlich relevante Einkünfte im Bereich des Familienwohnsitzes
erzielt. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.4.1996, 96/15/0006, genügen S
20.000,- pro Jahr. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
1998 gibt der Berufungswerber bekannt, dass er Eigentümer einer Land- und
Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von S 70.000,- sei. Das Einkommen
daraus belaufe sich mit 27 % auf S 18.900,-, abzüglich Sozialversicherung
in Höhe von S 17.496,-, ergebe das Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft für 1998 in Höhe von S 1.404,-. Aus der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ergibt sich unwidersprochen, dass der
Berufungswerber aus der Landwirtschaft im Jahr 1995 einen Verlust in Höhe
von S 3.966,- erwirtschaftet hat. Bei dieser geringen Höhe der
Einkünfte aus der Betätigung am Familienwohnsitz ist der Beurteilung
des Finanzamtes dahingehend, dass es sich dabei um nicht "relevante
Einkünfte" handelt, nichts entgegenzusetzen. Wenn der steuerliche Vertreter
des Berufungswerbers im Vorlageantrag vermeint, dass das Ausmaß der
Tätigkeit am Familienwohnsitz jedenfalls von bedeutendem Umfang sei, so
wird auf die Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Berufung vom
6.7.2002 hingewiesen, wonach er seinen landwirtschaftlichen Betrieb nur extensiv
während der freien Sommermonate bewirtschaften würde. Die
zeitgebundene Arbeit wie z.B. die Saat im Frühjahr werde durch den
Maschinenring durchgeführt. Somit ergebe sich für ihn keine
Notwendigkeit, den Betrieb wöchentlich aufzusuchen.
Nachdem weder der
Berufungswerber noch seine Gattin "relevante Einkünfte" aus der
Landwirtschaft in M erzielen, scheidet die dauernde Unzumutbarkeit der Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des Berufungswerbers in I
aus.
Was die im Vorlageantrag
angesprochene vorübergehende Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes, bei (Ehe)-Partnern für die Dauer von 2 Jahren,
betrifft, ist vorerst anzumerken, dass es sich im gegenständlichen Fall
nicht um eine Verlegung sondern um die Neugründung des gemeinsamen
Familienwohnsitzes des Berufungswerbers mit seiner Gattin ab Jänner 1998
handelt. Der Umstand, dass der Berufungswerber bereits zu dem Zeitpunkt, ab dem
seine Gattin bei ihm gelebt hat, an seinem Beschäftigungsort in I eine
Wohnung in der Größe von 57,14
m2 angemietet hatte
(vgl die Bestätigung der BUWOG über die Rückzahlungen von
Darlehen gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 3 lit. d EStG 1988), widerspricht
der Behauptung des steuerlichen Vertreters im Vorlageantrag, die Verlegung des
Familienwohnsitzes wäre kurzfristig deshalb nicht möglich gewesen,
weil keine geeignete Familienwohnung am Beschäftigungsort gefunden
hätte werden können. Die Erfahrungen des täglichen Lebens lassen
die Wohnung am Beschäftigungsort des Berufungswerbers in einer
Größe von 57,14
m2 als
Familienwohnsitz des Berufungswerbers mit seiner Gattin nicht als ungeeignet
erscheinen. Weiters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine
Verehelichung der privaten Sphäre zuzurechnen ist. Wenn der Berufungswerber
den Familienwohnsitz mit seiner Gattin in dem von seinem Beschäftigungsort
180 km entfernten Ort seiner geerbten Landwirtschaft wählt, so wird auf das
Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1994, 93/15/0083, verwiesen, wonach dann, wenn die
Wahl des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe
zurückzuführen ist, die daraus entstandenen Aufwendungen nicht
abzugsfähig sind.
Das im Vorlageantrag genannte
Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1986, 84/14/0198, kann dem Berufungswerber
ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da der VwGH die Entscheidung der belangten
Behörde nur deswegen aufgehoben hat, weil sie sich mit dem Vorbringen des
Beschwerdeführers und den beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen nicht
auseinander gesetzt hat. Zudem verweist der VwGH darauf, dass die Frage, ob bzw.
wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar sei,
nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht
werden kann. Vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu
berücksichtigen.
Gesamt gesehen können aus
dem Vorbringen des Berufungswerbers keine in der beruflichen Sphäre
liegenden Gründe erkannt werden, die einer Verlegung des Familienwohnsitzes
an den Beschäftigungsort entgegenstehen würden. Der Berufung war
daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, lediglich im Umfang der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes teilweise stattzugeben, ansonsten
abzuweisen.
Graz,
8. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0370-G/03
- Stammnummer
- 9434
- Gültig
- 08.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF