Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1954-W/02
Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Angabe des Leistungszeitraumes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1954-W/02vom 19.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung erst Jahre nach erfolgter Lieferung oder Leistung ausgestellt, so besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 18. November 1987, 86/13/0204) erst dann der Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Das Vorliegen der Unternehmereigenschaft braucht nicht mehr geprüft zu werden, wenn mangels Vorliegens einer den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Rechnung bereits aus diesem Grund der Vorsteuerabzug nicht gebührt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wiener Treuhand- und Wirtschaftsberatung GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk, nunmehr zuständig ist das Finanzamt
Wien 23, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den
Zeitraum September 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch
des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
18. Dezember 2000 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlungen
für den Zeitraum September 2000 in Höhe von 0,00 ATS fest und
verneinte die Unternehmereigenschaft der Bw..
Die Bw. erhob Berufung wegen
Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft, beantragte
erklärungsgemäße Veranlagung und die Anerkennung der
Abzugsfähigkeit von Vorsteuern in Höhe von
60.000,00 ATS. Die Bw. wiederholte die Begründung der
eingebrachten Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1996 bis 1999.
Im Zuge eines
Vorhalteverfahrens legte die Bw. die Eingangsrechnung vom 1. September 2000
vor, in welcher Umsatzsteuer in Höhe von 60.000,00 ATS ausgewiesen
ist. In der Folge berichtigte die Rechnungslegerin die Rechnung vom
1. September 2000. Die Bw. legte eine Gutschrift sowie drei getrennte
Rechnungen in Berichtigung der ursprünglich ausgestellten Rechnung vor. Die
Gutschrift und die berichtigten Rechnungen sind jeweils mit 23. Jänner
2004 datiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann
der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor
Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar,
wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994
müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten:
...
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden
(zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden
Steuerbetrag.
Der am 1. September 2000 gelegten Rechnung ist ein
Leistungszeitraum nicht zu entnehmen. Wie den korrigierten Rechnungen zu
entnehmen ist, erstreckte sich der Leistungszeitraum über zwei Jahre und
wurde die Umsatzsteuer in der ursprünglich gelegten Rechnung für
umsatzsteuerpflichtige und nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen gemeinsam in
einem Betrag pauschal ausgewiesen.
Wird eine den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes
entsprechende Rechnung erst Jahre nach der erfolgten Lieferung oder Leistung
ausgestellt, so besteht erst dann der Anspruch auf den Vorsteuerabzug; in diesem
Fall stimmt der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld mit dem Zeitpunkt, zu
dem der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann, nicht überein
(vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. November 1987,
86/13/0204).
Unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der
Unternehmereigenschaft ist daher im Zeitraum September 2000 keine den
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung vorgelegen und kann
daher bereits aus diesem Grund der Vorsteuerabzug nicht gewährt
werden.
Wien,
19. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1954-W/02
- Stammnummer
- 9425
- Gültig
- 19.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF