Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1450-W/03
Ausgaben im Zusammenhang mit dem behindertengerechten Umbau eines Badezimmers als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1450-W/03vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 19. April 2004
über die Berufung des Bw., vertreten durch Werner Steinwendner, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Melk, vertreten durch Josef Sapper, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. leidet an multipler
Sklerose. Er erhält Pflegegeld. In seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragte der Bw. unter dem
Titel "nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel" die
Berücksichtigung von Ausgaben für den behindertengerechten Umbau des
Bades, des WC und des Vorzimmers in Höhe von insgesamt 6.399,45 €
als außergewöhnliche Belastung.
Im Einzelnen machte der Bw.
folgende Ausgaben geltend:
|
219,00 €
|
Installation
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2.357,80 €
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Vorzimmereinrichtung
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1.014,00 €
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Innentüre
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139,80 €
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Türstaffel
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79,20 €
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Halogenwelle
|
1.580,00 €
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Fliesen
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193,72 €
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Baumaterial
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60,19 €
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WC-Sitz und Zubehör
|
238,30 €
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Waschtisch und Zubehör
|
3,62 €
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Kleber
|
59,78 €
|
Toilettenbürstenhalter,
Handtuchhalter
|
22,88 €
|
Werkzeug
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240,20 €
|
Waschtischmischer,
Mundspülbecher,
|
|
Seifenschalen, Brausegarnitur
|
190,96 €
|
Feuchtraumpaneele und Zubehör
|
6.399,45 €
|
In der Berufung wird dazu unter
Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 13.3.2003, B 785/02
ausgeführt, die fortgeschrittene Krankheit des Bw. und die nur mehr im
Rollstuhl mögliche Fortbewegung hätten den Umbau notwendig gemacht.
Die beiden - vorher getrennten - Nassräume seien zusammengelegt
worden. Dies habe den Einbau einer breiteren Tür inklusive der dadurch
bedingten Adaptierung des Vorzimmers erfordert.
Das FA berücksichtigte mit
Berufungsvorentscheidung von den geltend gemachten Ausgaben einen Teil in
Höhe von 1.566,52 € als außergewöhnliche Belastung,
und zwar die Ausgaben für Installation (219,00 €), für die
Innentüre (1.014,00 €), für die Türstaffel
(139,80 €) sowie für Baumaterial (193,72 €). Den
restlichen Ausgaben versagte das FA die Anerkennung zum einen mit der
Begründung, die Kosten für die Anschaffung von
Einrichtungsgegenständen und Beleuchtungskörpern seien keine
außergewöhnliche Belastung (Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom
23.1.1979, 1782/68), zum anderen mit der Begründung, die Fliesenrechnung
laute auf die Gattin des Bw. und sei auch von ihr bezahlt worden, weshalb diese
Kosten beim Bw. nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen könnten.
Im Vorlageantrag wird der Nichtanerkennung der Ausgaben
für die Fliesenrechnung entgegengehalten, der Bw. sei auf Grund der
fortgeschrittenen Krankheit nicht mehr mobil und könne daher Einkäufe
nicht mehr selbst erledigen. Da seine Gattin als Käuferin auftrat, sei auch
die Rechnung auf sie ausgestellt worden. Die Gattin des Bw. habe mit ihrer
Pension in Höhe von 236,00 € monatlich den Fliesenkauf auch gar
nicht finanzieren können.
Was die Ausgaben für
Einrichtungsgegenstände und Beleuchtungskörper betrifft, so sei das in
der Berufungsvorentscheidung zitierte Erkenntnis des VwGH aus dem Jahr 1970 als
durch das in der Berufung zitierte Erkenntnis des VfGH überholt zu
betrachten. Dies auch deshalb, weil infolge Raumzusammenlegung 2 Lampen durch
eine mittige Lampe ersetzt werden musste und ein bestehendes und
funktionierendes Vorzimmer ersetzt werden musste.
In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der
steuerliche Vertreter ergänzend vor, es handle sich bei den Vorzimmerkosten
um Adaptierungsarbeiten, die auf Grund des Umbaus notwendig gewesen seien. Er
verwies dazu auf die im Akt befindliche Rechnung.
Zur Fliesenrechnung stellte der steuerliche Vertreter klar,
die Ehegattin des Bw. habe das Geld vom Bw. erhalten und mit diesem Geld die
Fliesen eingekauft.
Hinsichtlich der Positionen
Kleber in Höhe von 3,62 € und Werkzeug in Höhe von
22,88 € schränkte der steuerliche Vertreter das Berufungsbegehren
dahingehend ein, dass diese Positionen nicht mehr streitgegenständlich
seien.
Der
Senat hat erwogen:
Nach Abzug der vom FA mit
Berufungsvorentscheidung anerkannten sowie der in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom steuerlichen Vertreter außer Streit gestellten
und daher nicht weiter strittigen Ausgaben ist noch hinsichtlich folgender
Ausgaben die Beurteilung zu treffen, ob ihnen die Eigenschaft einer
außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 EStG
zukommt:
|
2.357,80 €
|
Vorzimmereinrichtung
|
79,20 €
|
Halogenwelle
|
1.580,00 €
|
Fliesen
|
60,19 €
|
WC-Sitz und Zubehör
|
238,30 €
|
Waschtisch und Zubehör
|
59,78 €
|
Toilettenbürstenhalter,
Handtuchhalter
|
240,20 €
|
Waschtischmischer,
Mundspülbecher,
|
|
Seifenschalen, Brausegarnitur
|
190,96 €
|
Feuchtraumpaneele und Zubehör
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4.806,43 €
|
Zu den
Ausgaben für die Vorzimmereinrichtung ist zu bemerken, dass die Behauptung
des steuerlichen Vertreters, bei den Kosten für das Vorzimmer handle es
sich um Adaptierungsarbeiten, die auf Grund des Umbaues notwendig gewesen seien,
dem Inhalt der Rechnung widerspricht. In der Tischlerrechnung wird nämlich
über ein Vorzimmer in Eiche massiv, geliefert und montiert,
abgerechnet.
Gemäß
§ 34
Abs. 6 EStG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 4 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 303/1996, idF BGBl. II
91/1998 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Hilfsmittel, die durch die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst sind,
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes und ohne Anrechnung von
pflegebedingten Geldleistungen als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Unter Hilfsmitteln sind dabei
auch behinderungsbedingte Ein- und Umbauten in Gebäuden zu verstehen (VfGH
13.3.2003, B 785/02).
Ein Umbau von Bad und WC in der
Form, dass die beiden Nassräume zusammengelegt werden und eine
einheitliche, breite Eingangstüre errichtet wird, um einem, auf den
Rollstuhl angewiesenen Behinderten die Benützung dieser Nassräume zu
ermöglichen, stellt daher grundsätzlich ebenfalls ein Hilfsmittel im
Sinne der zitierten Verordnung dar. Dafür getätigte Ausgaben sind
somit ebenfalls ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts und ohne
Anrechnung pflegebedingter Geldleistungen als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig.
Unter Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988
sind nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche, die mit
einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verknüpft sind.
Aufwendungen für den
Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche
Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn
somit eine bloße Vermögensumschichtung und keine
Vermögensminderung eintritt (z.B. VwGH 10.9.1998, 96/15/0152). Ausgaben
für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind in der Regel von einer
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Eine andere Beurteilung kann nur dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter
beschafft werden müssen, die infolge spezifisch nur für bestimmte
individuelle Personen oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte
geeigneten Beschaffenheit keinen oder einen sehr eingeschränkten
allgemeinen Verkehrswert haben (VwGH 22.10.1996, 92/14/0172).
Wenn der Bw. im Vorlageantrag
darauf hinweist, das vom FA in der Berufungsvorentscheidung zitierte Erkenntnis
des VwGH vom 23.1.1970, 1782/68, in welchem der VwGH die Anschaffung von
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ebenfalls unter dem Aspekt der
bloßen Vermögensumschichtung nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt hat, könne durch das Erkenntnis des VfGH vom 13.3.2003
als überholt betrachtet werden, so verkennt er die Aussagen dieses
Erkenntnisses.
Der VfGH hat im Erkenntnis vom
13.3.2003, B 785/02, nämlich ausgeführt, er sehe keinen Grund, der von
der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Gegenwerttheorie entgegenzutreten. Er
sei auch nicht der Auffassung, dass der Gegenwertgedanke bei Aufwendungen im
Zusammenhang mit Behinderungen schlechthin unbeachtlich wäre. Der
Gegenwertgedanke könne lediglich für ausschließlich
behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Einrichtungsgegenstände
nicht greifen. Müsse nämlich realistischerweise davon ausgegangen
werden, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Einrichtung oder
Ausgestaltung eines Gebäudes (einer Wohnung) bei einer unterstellten
Verwertung dieses Gebäudes (dieser Wohnung) nicht abgegolten werden, dann
könne von der Schaffung eines Gegenwertes nicht ausgegangen
werden.
Bezogen auf den Streitfall
bedeutet dies, dass nur jener Aufwand eine Beurteilung nach dem
Gegenwertgedanken ausschließt, welcher mit der den Bedürfnissen des
Bw. Rechnung tragenden Umgestaltung der Nassräume verbunden war. Ein
potentieller Erwerber der Wohnung des Bw. würde nämlich deren
Verkehrswert nur danach beurteilen, ob Bad und WC in der Wohnung vorhanden sind.
Jenen Aufwand, der über das standardmäßige Vorhandensein der
Nassräume hinausgeht, sohin den Aufwand für die Zusammenlegung der
Nassräume und die Errichtung einer einheitlichen, breiteren Tür, wird
ein potentieller Erwerber, falls er sich nicht in einer ähnlichen Situation
wie der Bw. befindet - ein Fall, der wegen seiner geringen
Wahrscheinlichkeit vernachlässigt werden kann (VfGH 17.12.1982, B 220/81)
-, wenn nicht sogar als wertmindernd, so jedenfalls als nicht werterhöhend
beurteilen und daher auch nicht abgelten.
Von den vom Bw. geltend
gemachten Aufwendung haben folglich nur jene nicht zu einem Gegenwert
geführt, die durch die Umgestaltung bzw. Zusammenlegung der Nassräume
unmittelbar veranlasst waren. Es sind dies die bereits vom FA anerkannten und
daher unstrittigen Ausgaben für die Innentüre, die Türstaffel,
die Installation und das Baumaterial. Da Nassräume eine
feuchtigkeitsbeständige Wandverkleidung erfordern, geht die bauliche
Umgestaltung dieser Räume mit einer Umgestaltung der Wandverkleidung
einher. Folglich sind auch die Ausgaben für Fliesen in Höhe von
1.580,00 € und Feuchtraumpaneele in Höhe von 190,96 €
den als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden
Ausgaben zuzuordnen.
Dabei steht die Tatsache, dass die Fliesenrechnung und der
Überweisungsbeleg auf den Namen der Gattin des Bw. lauten, einer
Berücksichtigung dieser Zahlung als außergewöhnliche Belastung
nicht entgegen. Lauten Rechnungen nicht auf den Namen des Steuerpflichtigen, hat
sich die Behörde dennoch mit seinem Vorbringen, er habe die Zahlung
geleistet, auseinanderzusetzen und die hiefür angebotenen Beweise
aufzunehmen und zu würdigen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
§ 34 Abs. 1 Tz. 7). Dem Bw. bzw. der Gattin des Bw. muss daher die
Möglichkeit zugestanden werden, zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass
die im eigenen Namen der Gattin geleistete Zahlung für Rechnung des Bw.
erfolgt ist (vgl. auch Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar³,
§ 18 Tz. 14 zur Bezahlung von Sonderausgaben für einen
Dritten).
Die Erklärung im
Vorlageantrag, der Bw. habe auf Grund der fortgeschrittenen Krankheit
Einkäufe nicht mehr selbst erledigen können, ist ebenso glaubhaft wie
der Umstand, dass die Gattin - nicht zuletzt im Hinblick auf die geringe
Höhe ihrer eigenen Einkünfte - bei diesen Einkäufen auf das Geld
des Bw. zurückgegriffen hat. Ein solches Verhalten steht auch durchaus im
Einklang mit der Lebenserfahrung. Nach Ansicht des UFS wurde schlüssig
dargetan, dass die Ausgaben für die Fliesen für Rechnung des Bw.
getätigt wurden, weshalb auch diese Ausgaben im Rahmen der
gegenständlichen außergewöhnlichen Belastung
Berücksichtigung finden können.
Dagegen kommt den weiteren
Ausgaben für die Vorzimmereinrichtung in Höhe von
2.357,80 €, die Halogenwelle in Höhe von 79,20 €, den
WC-Sitz samt Zubehör in Höhe von 60,19 €, den Waschtisch
samt Zubehör in Höhe von 238,30 €, den
Toilettenbürstenhalter und den Handtuchhalter in Höhe von zusammen
59,78 € sowie den Waschtischmischer, die Brausegarnitur, den
Mundspülbecher und die Seifenschalen in Höhe von zusammen
240,20 € die Eigenschaft einer außergewöhnlichen Belastung
nicht zu. Es handelt sich dabei um die Anschaffung allgemein verwendbarer
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Dass diese Wirtschaftsgüter
speziell für die Bedürfnisse des Bw. konzipiert wurden, ihnen somit
eine eingeschränkte Verwendbarkeit und folglich ein eingeschränkter
allgemeiner Verkehrswert zukommt, ist dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu
entnehmen und wird in der Berufung auch nicht behauptet. Anlass für die
Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter mag zwar der behindertengerechte Umbau
der Nassräume gewesen sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass mit
diesen Ausgaben ein Gegenwert geschaffen wurde. Diese Ausgaben haben zu einer
bloßen Vermögensumschichtung geführt, weshalb sie im Sinne der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar § 34 Abs 1 Tz 3 und die dort wiedergegebene
Rechtsprechung des VwGH) keine außergewöhnliche Belastung
darstellen.
Aus den dargelegten
Gründen war der Berufung teilweise stattzugeben und waren die Kosten
für den behindertengerechten Umbau des Badezimmers mit 3.337,48 €
zu berücksichtigen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
20. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungBehinderungBadezimmerumbauGegenwertVermögensumschichtungEinrichtungsgegenstände
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1450-W/03
- Stammnummer
- 9418
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF